· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Tod durch Krankenhauskeime ist adäquate Folge einer unfallbedingten Krankenhausbehandlung
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Der Ausschluss einer Invaliditätsentschädigung bei Tod innerhalb eines Jahres greift nur, wenn der Tod auf den Unfall zurückzuführen ist. Dies ist nach einer Entscheidung des OLG Koblenz auch der Fall, wenn der Tod Folge der Infektion mit einem Krankenhauskeim während der unfallbedingten Krankenhausbehandlung ist. |
Sachverhalt
Der VN hatte eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 2008 abgeschlossen. Gemäß Ziff. 2.1.1.2 AUB besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Die Versicherte hatte bei einem Unfall ein Schädelhirntrauma erlitten. Im Krankenhaus musste sie eine Antibiotikatherapie machen und künstlich beatmet werden. Dabei wurde sie mit einem Krankenhauskeim infiziert. Daran verstarb sie binnen weniger Tage.
Der VN hat eine Invaliditätsentschädigung geltend gemacht. Der VR hat den Anspruch unter Hinweis auf Ziff. 2.1.1.2 AUB zurückgewiesen. Im Prozess hat der VN geltend gemacht, unfallbedingt und damit adäquat kausal seien nur solche Folgen, die sich direkt und unmittelbar aus dem Unfall ableiten. Hieran fehle es vorliegend. Der Tod der Versicherten sei nicht aufgrund des Schädelhirntraumas eingetreten. Diese Unfallfolge hätte die Versicherte mit hoher Wahrscheinlichkeit überlebt. Todesursache sei vielmehr die Keimbildung, die offensichtlich durch bzw. während der stationären Behandlung eingetreten sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG Koblenz (8.3.16, 10 U 1361/15, Abruf-Nr. 185642) hat gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO den Hinweis erteilt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat der VN die Berufung zurückgenommen.
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