· Fachbeitrag · Unfallversicherung
VN muss nicht nur Schaden aufzeigen, sondern auch Kausalität beweisen
| Allein die schlüssige Darlegung eines hirnorganischen Primärschadens reicht für den Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht aus. Der VN muss vielmehr zusätzlich mit dem Beweismaß des § 287 ZPO beweisen, dass dieser Primärschaden zu einer die Invalidität begründenden psychischen Reaktion geführt hat. Erst im Anschluss hieran muss der VR die Voraussetzungen der „Psychoklausel“ beweisen. So entschied es das OLG Dresden. |
Sachverhalt
Die VN war gestürzt und mit dem Kopf aufgeschlagen. Dabei zog sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, Prellungen des Gesichts, der linken Hand und des linken Knies sowie eine HWS-Distorsion zu. Sie stritt sodann mit dem VR, ob eine dauerhafte unfallbedingte Invalidität vorliegt. Ein vom VR beauftragtes unfallchirurgisches Fachgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden der VN nicht auf dem Unfallereignis beruhen könnten. Der VR bestreitet zudem, dass der Sturz Folge eines Stolperns der VN gewesen sei. Er sei vielmehr durch eine Bewusstseinsstörung verursacht worden und somit vom Leistungsausschluss nach § 3 Ziff. 1 a AUB umfasst.
Das LG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage der VN abgewiesen. Die VN begründet ihre Berufung u. a. damit, dass die bei ihr vorliegenden Beschwerden zumindest auch ursächlich auf das Sturzereignis zurückzuführen seien. Der Sachverständige habe hirnorganische Schädigungen aufgrund des Sturzes als Ursache der Beschwerden nicht ausgeschlossen. Da sie aufgrund einer organischen Schädigung Krankheitssymptome aufgewiesen habe, die sich aufgrund weiterer Faktoren dauerhaft verfestigt hätten, sei nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen von einem Versicherungsfall auszugehen.
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