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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    BGH stellt klar: Das Stammrecht in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann verjähren

    | Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem VN einer selbstständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, kann auch nach der VVG-Reform 2008 verjähren. |

     

    Sachverhalt

    Die VN unterhält beim VR eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie erlitt am 1.2.09 einen Skiunfall, aufgrund dessen sie bedingungsgemäß berufsunfähig wurde. Im Mai 2010 stellte sie einen Leistungsantrag, den der VR im Oktober 2010 ablehnte. Mit der im Oktober 2016 erhobenen Klage hat die VN beantragt festzustellen, dass der VR verpflichtet ist, sie beginnend ab März 2009, hilfsweise ab Januar 2012, solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 31.5.35 von der Beitragspflicht für die Rentenversicherung zu befreien.

     

    Nach Auffassung des OLG Thüringen (VersR 18, 723) waren zum Zeitpunkt der verjährungshemmenden Klageerhebung nur die bis Ende 2012 entstandenen Leistungsansprüche verjährt. Für die Zeit ab Anfang 2013 könne die VN dagegen Beitragsfreistellung verlangen. Eine Stammrechtsverjährung, der zufolge Teilansprüche auf Versicherungsleistungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten, wenn der Gesamtanspruch (das Stammrecht) verjährt sei, könne jedenfalls seit der Reform des VVG 2008 nicht mehr angenommen werden.