31.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112948
Landgericht Dortmund: Urteil vom 13.01.2011 – 2 O 448/08
Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.
Landgericht Dortmund
2 O 448/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2..
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte zu 1. war mitversicherte Person einer Privat-Rechtsschutz-versicherung, die seine Ehefrau, die Beklagte zu 2. bei der Klägerin unter Geltung der E-ARB 2000 unterhielt. Der Beklagte zu 1. war beruflich als Vorstand der I bis jedenfalls August 2006 tätig, ferner war er stiller Gesellschafter der I bis zum 31.12.2006 und bis November 2006 Prokurist und Kommanditist der I2.
Er hatte am 18.09.2004 mit notariellem Kaufvertrag des Notars T ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen und einem Büro in der P-straße ## in U für 430.000,00 € gekauft. Der Kaufpreis wurde in Höhe von ca. 380.000,00 € über die Sparkasse C finanziert. Mit notariellen Verträgen vom 13.10.2004 kaufte der Beklagte zu 1. zwei weitere Mehrfamilienhäuser in der I-straße 20 und in der I-straße 22 für jeweils 458.000,00 €. Die Finanzierung erfolgte über die Sparkasse F mit drei Darlehensverträgen. Hierzu teilten die früheren Bevollmächtigten des Beklagten zu 1. der Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2006 mit, dass diese Verträge wegen einer beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse F hinsichtlich der I-straße 22 mit der Bitte um Deckungszusage übersandt werden. Eine weitere Bitte um Deckungszusage erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2006 der früheren Bevollmächtigten des Beklagten zu 1. wegen einer beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse C. Die Klägerin lehnte Deckung zunächst mit Schreiben vom 02.11.2006 ab. Mit Schreiben vom 28.02.2007 erteilte sie Deckung zur außergerichtlichen Prüfung. Da sie auch für das gerichtliche Verfahren Deckung erteilte, leistete die Klägerin 13.816,97 € für den vor dem Landgericht Hagen zum AZ. 4 O 3/08 geführten Rechtsstreit des Beklagten zu 1..
Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten baten mit einem weiteren Schreiben vom 22.11.2006 um Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit für den Beklagten zu 1. gegenüber dem Notar T wegen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund Amtspflichtverletzung. Die Klägerin erteilte am 03.01.2007 Deckungszusage und leistete 12.875,50 € auf den gegen den Notar geführten Rechtsstreit 4 O 119/07 vor dem Landgericht Limburg/Lahn. Ferner erteilte die Klägerin Deckungszusage für die Vertretung in 1. Instanz in einem vor dem Landgericht Dortmund zum Aktenzeichen 8 O 163/07 geführten Rechtsstreit des Beklagten zu 1. gegen den Verkäufer der I-straße 22, T2. Hierauf leistete die Klägerin 24.888,80 €.
Mit Schreiben vom 25.07.2008 forderte die Klägerin die geleisteten Beträge vom Beklagten zu 1. zurück, nachdem sie mit Schreiben vom 18.03.2008 die erteilten Deckungszusagen zurückgenommen hatte, da der Beklagte zu 1. den Risikoausschluss der selbständigen Tätigkeit erfüllt habe.
Mit der am 19.12.2008 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin neben dem Beklagten zu 1. auch die Beklagte zu 2. auf Erstattung der oben genannten Leistungen in Anspruch. Über das Vermögen des Beklagten zu 1. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund – 257 IN 96/09 – das Insolvenzverfahren seit dem 16.10.2009 eröffnet worden.
Die Klägerin meint, auch bei direkter Zahlung an den Mitversicherten stünde dem Versicherer ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu. Hier habe die Klägerin auch ihre Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 2. erfüllen wollen. Der Versicherungsnehmer sei nach rechtsgrundloser Zahlung an den Versicherungsnehmer oder den Versicherten richtiger Anspruchsgegner für Rückforderungsansprüche des Versicherers.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 51.581,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2008 zu zahlen,
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Beklagte zu 1. habe die verschiedenen Immobilien zur Altersvorsorge bzw. zu Wohnzwecken gekauft. Er sei insoweit nicht selbständig tätig geworden.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist, war durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden, da der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1. wegen Insolvenz unterbrochen ist und der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist.
Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2. kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der an ihren Ehemann bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte gezahlten Beträge zu. Sie hat insoweit ihrer Versicherungsnehmerin keine Leistung erbracht. Gemäß § 15 E-ARB 2000 gelten für mitversicherte Personen, die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Das bedeutet, dass dem Versicherten ein eigener Anspruch auf Leistungen zusteht. Diesem Anspruch kann der Versicherungsnehmer nach § 15 Abs. 2 Satz 2 E-ARB 2008 nur dann widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtschutz verlangt. Insoweit haben die Parteien wirksam § 76 VVG a.F., der gemäß Art. 1 EGVVG hier Anwendung finden würde, abbedungen. Der Versicherte ist daher in seiner Anspruchsstellung gegenüber der Versicherung unabhängig, sofern er mit dem Versicherungsnehmer verheiratet ist. Die einzige Einflussmöglichkeit auf die Anspruchsstellung des Versicherten besteht für den Versicherungsnehmer aufgrund des Ehevertrages. Einziger Leistungszweck ist hier die Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Versicherten, der sich aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung geschlossenem Vertrag herleitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff entscheidend auf die tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zahlungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an. Nur wenn diese nicht übereinstimmen, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten (BGHZ 122, 46, 49 ff.). Aus Sicht der Klägerin erbrachte diese eine Leistung an den Beklagten zu 1.. Dies wird bereits aus der mit dem Beklagten zu 1. Bzw. dessen Bevollmächtigten geführten Korrespondenz deutlich. So forderte die Klägerin auch zunächst nur den Beklagten zu 1. zur Rückzahlung auf. Aus Sicht des Beklagten zu 1. erhielt er eine Leistung der Klägerin aufgrund seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag seiner Ehefrau. Die Leistung an den Ehemann bzw. dessen Prozessbevollmächtigte war noch nicht einmal geeignet, die Ehefrau von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Mann zu befreien. Denn auch bei einer hier unterstellten Leistungspflicht der Klägerin bestand insoweit keine Verbindlichkeit der Ehefrau. Weder der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch der Risikoverteilung gebieten eine andere Betrachtungsweise. Hier hat allein der Versicherte, nicht die Versicherungsnehmerin die Ursache für die behauptete Leistungsfreiheit des Versicherers gesetzt. Der Versicherungsnehmer hat keinen Einfluss mehr auf die Zahlung des Versicherers, so dass die Leistung als an den Versicherten erbracht anzusehen ist, so dass die Kondiktion gegen diesen im Vollzugsverhältnis stattzufinden hat (so Brand in Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl. 2010, § 45 Rn. 37a.E.; Prölss/Martin, VVG, 28.Aufl. § 44 Rn.19). Auch hat die Versicherungsnehmerin durch die Leistung der Klägerin nichts erlangt. Dieser Fall ist daher nicht den Fallgestaltungen bei Zessionen des Versicherungsnehmers an den Leasinggeber/ Versicherten vergleichbar sondern allenfalls den Fallgestaltungen, in denen jemand auf eine fremde Verbindlichkeit leistet, ohne dass der Schuldner (hier der Versicherungsnehmer) hierzu veranlasst hätte und sich hernach erweist, dass die Verbindlichkeit nicht besteht. Der Gläubiger (hier der Versicherte) hat mithin das Geleistete ohne Rechtsgrund erlangt. Nach der Rechtsprechung hat hier derjenige einen Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger, der die Leistung erbracht hat (BGHZ 113,62,68 f.). Ein Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner scheitert schon daran, dass dieser nichts erlangt hat: Er hat keine Disposition über den Verbleib des Geleisteten getroffen. Der Leistende hat auch nicht eine vom Schuldner gesetzte Tilgungsbestimmung überbracht, sondern aufgrund der ausdrücklichen Gestattung durch § 267 BGB eine eigene Tilgungsbestimmung erklärt. Da eine Verbindlichkeit nicht bestand, konnte der Schuldner auch nicht Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangen. Wenn schon die Überbringung einer fremden Tilgungsbestimmung ohne Anweisung durch den Schuldner bewirkt, dass derjenige, der die Güterbewegung vollzieht, einen direkten Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger hat, so muss Gleiches erst recht gelten, wenn der Leistende gar nicht erst versucht, eine Anweisung des Schuldners auszuführen, sondern sogleich nach außen erkennbar in eigener Regie leistet (Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009 § 812 RN 155). So wird auch bei Leistung des Versicherers an den Versicherten im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen ein Kondiktionsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer verneint (Wilhelm/Fahl VersR 2007,1338).
Selbst wenn die Versicherungsnehmerin Leistungsempfängerin gewesen wäre, so wäre ihre Ersatzpflicht aus dem Rechtsgedanken des § 822 BGB ausgeschlossen, da sie der versicherten Person das Erlangte unentgeltlich zugewandt hätte.
Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. kommt daher nicht in Betracht. Es kann mithin offen bleiben, ob die Klägerin aufgrund der erteilten Deckungszusagen mit Einreden und Einwendungen, die ihr bei Abgabe der Deckungszusage bekannt hätten sein müssen, ausgeschlossen ist (vgl. OLG Celle Beschluss vom 05.07.2010 - 3 U 83/10; VersR 2008,1645; Harbauer § 16 ARB 75 Rn. 5 a)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.