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  • 27.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120241

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 02.07.2010 – 3 U 21/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    3 U 21/10

    Tenor
    1. Das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2009 (2-04 O 297/09) wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 5.582,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.635,50 € seit dem 21.02.2009, aus 489,44 € seit dem 01.09.2009 und aus 388,76 € seit dem 11.06.2009 zu zahlen, sowie weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 181,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2009 zu zahlen.

    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand
    I.

    Die Klägerin nimmt als Glasversicherer eines Hauseigentümers die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers wegen Beschädigung einer Schaufensterscheibe in Anspruch, nachdem sie sich im Anschluss an einen von ihr erwirkten Vollstreckungsbescheid den Freistellungsanspruch des Schädigers gegen die Beklagte im Wege der Pfändung hat überweisen lassen.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313. Abs. 1 ZPO).

    Entscheidungsgründe
    II.

    Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

    Nach dem Ergebnis der vor dem Einzelrichter des Senats durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme durch Anhörung der bei der Beklagten versicherten Person, die den streitgegenständlichen Schaden an einer Schaufensterscheibe verursacht hat, steht fest, dass diese nicht vorsätzlich gehandelt hat. Damit ist die Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis entgegen ihrer und der Meinung der Vorinstanz nicht ausgeschlossen. Die Beklagte hat vielmehr in vollem Umfang für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden einzustehen, da unstreitig andere Gesichtspunkte der Eintrittspflicht der Beklagten nicht entgegenstehen.

    1. Die Feststellungen des Landgerichts zur Frage vorsätzlichen Handelns des Schädigers im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 AHB, dessen Feststellung zum Wegfall der Eintrittspflicht der Beklagten führen würde, sind unzureichend gewesen. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer (Prölss / Martin / Voit / Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rn 84). Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Vorsatz des Schädigers auch die Schadensfolgen umfassen muss (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1998, 1011 = NJW-RR 1998, 1321), jedoch bedarf es auch einer konkreten Feststellung zur Frage der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens; dabei sind auch Umstände, die die Schuldfähigkeit beeinträchtigen (BGH a. a. O., Juris Rn 11) im Rahmen der Abgrenzung von grober Fahrlässigkeit zu bedingtem Vorsatz zu berücksichtigen. Vorliegend hatte das Erstgericht deshalb auch der Frage nachzugehen, inwieweit der bei der Beklagten versicherte Schädiger im Affekt in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist. Das Landgericht ist selbst ist zutreffend davon ausgegangen, dass solche Umstände bei der Beurteilung der Schuld maßgeblich seien; dass gilt folglich auch für die hier zu beurteilenden Schuldformen grober Fahrlässigkeit oder bedingten Vorsatzes.

    2. Im Ergebnis konnte die Frage einer Affekthandlung vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil nach dem Ergebnis der vom Landgericht unterlassenen Anhörung des bei der Beklagten versicherten Schädigers mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass dieser die Beschädigung bzw. Zerstörung der Schaufensterscheibe nicht gewollt hat. Dafür sprach entgegen der Annahme des Landgerichts bereits der Umstand, dass sich die nach vorausgegangenen Auseinandersetzungen innerhalb einer Gruppe von Jugendlichen beim Schädiger aufgebaute Wut oder Aggressionen weder gegen den Inhaber des Sonnenstudios, dessen Schaufensterscheibe beschädigt wurde, noch gegen den Hauseigentümer, sondern gegen insbesondere eine Person aus der Jugendgruppe gerichtet hat, die sich bereits entfernt hatte. Aus den ausführlichen und freimütigen Angaben des Versicherten der Beklagten war zu entnehmen, dass dieser sowohl nach seiner allgemeinen Persönlichkeit als auch in der damals gegebenen Situation, soweit diese noch zu rekonstruieren war, nicht den Willen hatte, fremdes Eigentum zu beschädigen oder dies auch nur in Kauf zu nehmen. In der Anhörung war deutlich erkennbar, dass der Jugendliche auf Befragen offen antwortete, ohne darauf zu achten, inwieweit seine Angaben sein Verhalten in einem günstigeren oder schlechteren Licht erscheinen ließen. Deshalb führten seine Angaben zu der sicheren Überzeugung, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschädigung Vorsatz, auch bedingter Vorsatz auszuschließen ist.

    3. Entgegen der Meinung der Beklagten umfasst der von ihr zu tragende Gesamtschaden auch die „Zwangsvollstreckungskosten". Diese bestehen vorliegend allein in den Kosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Blatt 25 ff d.A.), der die Klägerin erst in die Lage versetzt hat, gegenüber der Beklagten deren Eintrittspflicht gegenüber ihrer versicherten Person geltend zu machen. Diese Kosten sind durch den Schadenfall folglich ebenso adäquat verursacht wie die Kosten für die anwaltliche Vertretung und die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids gegen den Schädiger, wodurch die Voraussetzungen für die Pfändung und Überweisung erst geschaffen wurden. Die Beklagte hat durch ihr eigenes Verhalten diese Kosten selbst mit veranlasst, indem sie den Deckungsschutz abgelehnt und die versicherte Person nicht bei der Verteidigung gegen den von dritter Seite geltend gemachten Anspruch unterstützt hat (§ 150 Abs. 1 VVG alter Fassung).

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EG ZPO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §§ 543 Abs. 2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

    RechtsgebieteAHB, VVGVorschriften§ 2 Abs 2 Nr 1 AHB, § 4 Abs 2 Nr 1 AHB, § 150 Abs 1 VVG