02.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120644
Oberlandesgericht Thüringen: Beschluss vom 06.07.2011 – 4 U 277/11
Will der Geschädigte von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (BGH, Urteil vom 12.07.1983, Az.: VI ZR 176/81).
In dem Rechtsstreit
Th. G.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
B.-B. Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller
Richterin am Oberlandesgericht Billig und
Richterin am Landgericht von Schmettau
am 06.07.2011
b e s c h l o s s e n:
Tenor:
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 3 O 851/10 - einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.07.2011.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 ZPO.
Der Kläger verlangt die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung.
Der Kläger verletzte sich bei einem Sturz am 17.02.2008 die rechte Schulter. Am 09.07.2009 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhandlungen eine Vergleichs- und Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte 2.147,43 EUR an den Kläger zahlte. Der Kläger erklärte sich hinsichtlich aller Ansprüche wegen des Unfalls vom 17.02.2008 abgegolten und erklärte den Verzicht auch für den Fall, dass noch Unfallfolgen vorhanden seien oder künftig auftreten sollten, die ihm bis jetzt noch nicht bekannt waren.
Im Februar 2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um eine Kulanzentscheidung, da sich die Bewegungsfähigkeit der rechten Schulter massiv verschlechtert habe. Mit Anwaltsschreiben vom 25.06.2010 hat der Kläger die Vergleichs-und Abfindungserklärung angefochten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine wirksame Anfechtung mangels Anfechtungsgrund nicht vorliege. Ein Anspruch auf weitere Leistung aus der Unfallversicherung ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass dem Kläger ein Festhalten am Vergleich deshalb nicht zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage eine erhebliche Änderung erfahren habe oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten seien, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte darstellen würden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dem Kläger kein Anspruch auf weitere Leistungen zustehe. Der Kläger habe seine gesundheitliche Situation völlig verkannt. Die Feststellung des Gesellschaftsarztes sei in sich nicht schlüssig. Tatsächlich sei mittlerweile eine chronische Instabilität des rechten Schultereckgelenks eingetreten, was für ihn nicht erkennbar gewesen sei.
Diese Berufungsangriffe rechtfertigen eine andere Entscheidung, als erstinstanzlich getroffen, nicht.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitere Leistungen wegen des am 17.02.2008 erlittenen Unfalls gegen die Beklagte zu.
Der Kläger hat eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 2.147,43 € für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprüche aus dem Unfall endgültig abgefunden zu sein.
Diese Vereinbarung ist wirksam. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der erklärten Anfechtung. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Anfechtung zwar erklärt worden, es fehlt aber ein Anfechtungsgrund. Dieser ist auch in der Berufungsbegründung nicht schlüssig vorgetragen worden.
Will der Geschädigte von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (BGH, Urteil vom 12.07.1983, Az.: VI ZR 176/81). Beides ist nicht der Fall.
Hier hat der Kläger eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, in der er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 2.143,47 € hinsichtlich aller Ansprüche wegen des Unfall vom 17.02.2008 abgegolten zu sein. Er erklärte ausdrücklich, dass der Verzicht auch für den Fall gilt, dass noch Unfallfolgen vorhanden sind oder künftig noch auftreten sollten, die ihm bis jetzt noch nicht bekannt seien.
Die Geschäftsgrundlage für diesen Vergleich hat sich weder geändert noch ist sie weggefallen.
Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Betrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (BGH, Urteil vom 16.09.2008, Aktenzeichen VI ZR 296/07).
Der Kläger hat mit der Abfindungserklärung gerade das Risiko übernommen, dass die bei Abgabe der Erklärung vorhandenen Unfallfolgen bezüglich der verletzten Schulter sich verschlimmern. Zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung lag der ärztliche Bericht des Assistenzarztes R. vom 10.12.2008 vor, der den Hinweis enthält, dass weitere diagnostische Maßnahmen erforderlich sind und vor allem die Muskelschwäche einer Abklärung durch einen Neurologen bedürfe und dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zur Zeit insgesamt 1/7 betrage, die dauerhafte Beeinträchtigung aber noch nicht feststellbar sei. Auch wenn der Kläger die Wahrscheinlichkeit der Verschlimmerung der Folgen unterschätzt hat, so waren die Ungewissheiten doch Inhalt des Vergleichs und stehen daher einem Festhalten an dem Vergleich nicht entgegen. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass er seine gesundheitliche Situation völlig verkannt habe.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, wegen des Eintritts nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände bestehe ein derart krasses Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden, dass die Berufung der Beklagten auf den Vergleich mit Treu und Glauben schlechterdings nicht mehr vereinbar sei.
Die Opfergrenze ist hier nicht überschritten.
Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich abgefunden erklärt hat, muss dieser freilich grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (BGH, Urteil vom 19.06.1990, Aktenzeichen VI ZR 255/89). Die behauptete eingetretene Veränderung, die chronische Instabilität des Schultergelenks, fällt in diesen Risikobereich. Ob tatsächlich eine Invalidität in dem vom Kläger behaupteten Umfang eingetreten ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Da somit die Berufung im Ergebnis erfolglos bleiben wird, rät der Senat dem Kläger, sein aussichtsloses Rechtsmittel innerhalb der Erklärungsfrist zurückzunehmen. Auf die mit einer Rücknahme einhergehende Kostenersparnis (KV 1222 Anlage 1 GKG) wird hingewiesen.