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  • 14.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123438

    Landgericht Heidelberg: Urteil vom 27.07.2012 – 5 S 62/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Heidelberg Urteil vom 27.7.2012

    5 S 62/11

    Tenor

    1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.05.2011 - Az. 30 C 534/10 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Versicherungsprämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung nebst Inkassokosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

    Der Beklagte ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das in dem Zeitraum vom 10.12.2008 bis 03.10.2009 Haftpflichtversicherungsschutz bei der V Versicherungen AG bestand. Dies beruhte auf einer vorläufigen Deckungszusage. Streitig ist unter den Parteien, welche Person als Versicherungsnehmer in der Versicherungsbestätigung angegeben war. Die Versicherungsprämie für diesen Zeitraum beträgt 1.159,73 Euro.

    Die Klägerin hat behauptet, aufgrund der als Anl. K 1 vorgelegten Auskunft des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Neckar-Kreises sei bewiesen, dass der Beklagte als Halter des Fahrzeugs auch Versicherungsnehmer sei.

    Der Beklagte hat bestritten, Versicherungsnehmer zu sein. Er habe bei der Zulassung keine Versicherungsbestätigung auf seinen Namen, auch nicht im Rahmen einer vorläufigen Deckung, vorgelegt. Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter seien im vorliegenden Fall nicht identisch. Der Beklagte sei zwar Fahrzeughalter, nicht aber Versicherungsnehmer. Die Klägerin sei auch nicht aktivlegitimiert.

    Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass es zwischen den Parteien zu einer vorläufigen Deckungszusage gekommen sei, deren Begünstigter der Beklagte als Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, Halter und Versicherungsnehmer würden auseinanderfallen, sei unsubstantiiert. Zumindest hätte der Beklagte die Person benennen müssen, die Versicherungsnehmer habe werden sollen. Begünstigter der vorläufigen Deckungszusage sei jedenfalls der Beklagte selbst.

    Wegen des streitigen und unstreitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie wegen des Inhalts und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Er macht geltend, dass das Amtsgericht von einer unrichtigen Beweislastverteilung ausgegangen sei und es aufgrund der fehlenden Beweise für die Versicherungsnehmereigenschaft des Beklagten nicht zu einer Verurteilung habe kommen dürfen. Der Versicherungsnehmer ergebe sich ausschließlich aus dem Datensatz der elektronischen Versicherungsbestätigung und sei nicht ohne weiteres mit dem Halter identisch. Es handele sich auch um eine Überraschungsentscheidung, weil das Amtsgericht noch im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass ein Nachweis der Klägerin darüber, wer Partei des Versicherungsvertrages geworden sei, erforderlich sei. Einen derartigen Nachweis habe die Klägerin aber auch im danach angeordneten schriftlichen Verfahren nicht erbracht. In zweiter Instanz trägt der Beklagte nunmehr vor, dass Versicherungsnehmer sein Bruder gewesen sei.

    Der Beklagte beantragt,

    das angefochtene Urteil des Amtsgericht Heidelberg (Az. 30 C 534/10) abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie trägt vor:

    Sie könne zwar die genauen Abläufe hinsichtlich der Erteilung der elektronischen Versicherungsbestätigung nicht mehr rekonstruieren, weil die entsprechenden Unterlagen nicht archiviert würden. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil Halter und Versicherungsnehmer nicht zwei verschiedene Personen sein könnten. Daraus folge, dass sich aus der Anl. K 1 der Beweis ergebe, dass der Beklagte Versicherungsnehmer sei, weil er in diesem Schreiben als Halter des Fahrzeuges angegeben sei. Da eine elektronische Versicherungsbestätigung der Klägerin verwendet worden sei, könne damit nur ein Fahrzeug auf die Person zugelassen werden, die in der elektronischen Versicherungsbestätigung genannt sei. Dies sei der Beklagte gewesen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch den vorbereitenden Einzelrichter aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.01.2012 durch Vernehmung der Zeugen J. M. und A. Q. und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.03.2012 durch Vernehmung des Zeugen N. M. durch den ersuchten Richter bei dem Amtsgericht H. Wegen der Beweisthemen wird auf die genannten Beweisbeschlüsse und wegen der Beweisergebnisse auf die Protokolle der Vernehmungen vom 02.03.2012 (AS. I, 151-161) und vom 16.05.2012 (AS. II, 187-192) Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr mit der Klage geltend gemachte Versicherungsprämie für den vorläufigen Deckungsschutz. Damit entfällt auch ein Anspruch auf die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwalts- und Inkassokosten.

    1. Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestehen nicht. Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis dafür führen können, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Versicherungsvertrag über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes zu Stande gekommen ist. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Beklagte eine Versicherungsdoppelkarte oder eine elektronische Versicherungsbestätigung der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, der V Versicherungen AG, mit sich als Versicherungsnehmer bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde vorgelegt hätte. Hierin hätte die zumindest schlüssig erklärte Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gelegen.

    a) Die von der Klägerin als Anl. K 1 vorgelegte Auskunft der Straßenverkehrsamts des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises bietet hierfür keinen Beweis, denn es ist nicht richtig, dass Halter und Versicherungsnehmer nicht auseinanderfallen könnten. In der Auskunft des Straßenverkehrsamtes ist nur der Halter des Fahrzeuges, welcher der Beklagte war, angegeben. Aus der Anl. 11 Nr. 1 zu § 23 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ergibt sich aber, dass Halter und Versicherungsnehmer durchaus auseinanderfallen können. In der dort abgedruckten Versicherungsdoppelkarte ist die Möglichkeit vorgesehen, einen vom Halter des Fahrzeugs abweichenden Versicherungsnehmer einzutragen.

    Auch die Vernehmung der Zeugin M. hat nicht ergeben, dass sich aus der Anlage K 1 ergibt, dass der Beklagte auch als Versicherungsnehmer in der Versicherungsdoppelkarte eingetragen war bzw. als Versicherungsnehmer in der elektronischen Versicherungsbestätigung geführt wurde. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, dass Sicherheit darüber, wer Versicherungsnehmer werden sollte, nur anhand der Versicherungskarte zu gewinnen sei. Das Straßenverkehrsamt teile es auf die Halteranfrage in der Halter- und Versicherungsauskunft, die unter dem 06.04.2011 (Anlage K 1) erteilt worden sei, nicht mit, wenn ein anderer als der Halter als Versicherungsnehmer angegeben worden sei (Protokoll der Vernehmung der Zeugin vom 02.03.2012, Seite 1-2 und Seite 3 unten). Somit bietet die Auskunft vom 06.04.2011 keinen Anhalt dafür, dass der Beklagte sowohl Halter als auch Versicherungsnehmer werden sollte. Die Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Klägerin bzw. mit deren Rechtsvorgängerin lässt sich mit dieser Auskunft daher nicht beweisen.

    b) Auch die Aussage des Zeugen M. vor dem ersuchten Richter bei dem Amtsgericht H. erbrachte keinen Beweis dafür, dass der Beklagte eine Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei der Klägerin bzw. bei deren Rechtsvorgängerin abgegeben hätte. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, dass die Zulassungsstelle den Beklagten lediglich als Halter benannt habe, aber nicht explizit als Versicherungsnehmer (Protokoll der Vernehmung des Zeugen vom 16.05.2012, Seite 2 und Seite 4 unten). Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass das Kürzel "VN" vor dem Namen des Beklagten in dem Ausdruck der eVB-/Übermittlungsdaten, der als Anl. 2 vorgelegt worden ist (AS. II, 197), nicht von der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle stamme, sondern seiner Kenntnis nach von der Klägerin (Protokoll vom 16.05.2012, Seite 5 oben). Weiter sagte der Zeuge aus, dass eine Versicherungsdoppelkarte der Klägerin nicht vorliege. Er wisse daher nicht, ob der Beklagte darin als Versicherungsnehmer benannt sei (Protokoll vom 16.05.2012, Seite 4 Mitte). Aus dieser Zeugenaussage ergibt sich somit kein Beweis dafür, dass der Beklagte eine Versicherungsbestätigung mit sich als Versicherungsnehmer vorgelegt hätte bzw. dass in der Versicherungsbestätigung nicht eine andere Person als der Beklagte als Versicherungsnehmer aufgeführt gewesen wäre. Es fehlt somit am Beweis einer Willenserklärung des Beklagten auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

    c) Der Zeuge A. Q. hat dagegen ausgesagt, er habe in der Deckungskarte sich selbst als Versicherungsnehmer angegeben und das Fahrzeug mit einer Vollmacht für seinen Bruder als Halter zugelassen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2012, Seite 4). Diese Aussage belegt also das Gegenteil dessen, was die Klägerin behauptet.

    Im Ergebnis ergeben sich somit keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Bezahlung der Versicherungsprämie.

    2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ersatz für den Wert des ihm gewährten Versicherungsschutzes innerhalb der vorläufigen Deckung (§§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB). Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, weil zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten ein Vertragsverhältnis über den vorläufigen Deckungsschutz zu Stande gekommen ist. Deswegen ist die Leistung der Klägerin in Form des Versicherungsschutzes zur Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Bruder des Beklagten als Versicherungsnehmer erfolgt. In diesem Rechtsverhältnis ist die Leistung daher nicht ohne rechtlichen Grund bewirkt worden. Die Klägerin muss sich daher an ihren Vertragspartner halten und kann den Wert der Leistung nicht vom Beklagten als einem Dritten herausverlangen. Denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis erfolgt bei der Leistungskondiktion nur innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis, nicht aber im Zuwendungsverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 57, m. w. N.), also hier nicht in dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, weil zwischen ihnen in Bezug auf die Verpflichtung der Klägerin zur Leistungserbringung kein Rechtsverhältnis besteht, sondern zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten A. Q.

    Aus der Aussage des Zeugen A. Q. ergibt sich, dass dieser durch die Verwendung der Versicherungsdoppelkarte unter Eintragung seiner Person als Versicherungsnehmer eine Willenserklärung auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit der Klägerin bzw. mit deren Rechtsvorgängerin abgegeben hat. Die Abgabe dieser Willenserklärung liegt in der Verwendung der Versicherungsdoppelkarte der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Zulassung des Fahrzeugs des Beklagten. Darin liegt eine schlüssige Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, weil ohne einen derartigen Versicherungsschutz die Zulassung des Fahrzeuges nicht möglich wäre.

    Zwar ist der Zugang der Willenserklärung des Bruders des Beklagten bei der Klägerin nicht bewiesen, denn hierfür fehlt es an Beweismitteln. Insbesondere der Zeuge M. hat derartiges nicht ausgesagt. Jedoch ist die Erklärung der Annahme des Vertragsangebots des Versicherers durch den zukünftigen Versicherungsnehmers bei der Verwendung einer Versicherungsdoppelkarte gemäß § 151 BGB auch nicht erforderlich. Die Konstruktion des Vertragsabschlusses bei Verwendung einer Versicherungsdoppelkarte oder neuerdings einer elektronischen Versicherungsbestätigung ist derart gestaltet, dass in der Versicherungsdoppelkarte bereits die Willenserklärung des Versicherers auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung durch den zukünftigen Versicherungsnehmer zu sehen ist. Durch die Verwendung der Versicherungsdoppelkarte bei der Zulassung des Fahrzeugs nimmt der Verwender, sei es der Halter des Fahrzeuges oder ein Dritter, dieses Vertragsangebot des Versicherers an. In der Versicherungsdoppelkarte kann nicht nur eine invitatio ad offerendum des Versicherers liegen, weil bei einer derartigen Konstruktion nicht gewährleistet wäre, dass tatsächlich mit Zulassung des Kraftfahrzeugs Versicherungsschutz besteht, weil in diesem Fall der Versicherer bei Eingang der Willenserklärung des Versicherungsnehmers auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Annahme dieses Angebots noch ablehnen könnte. Daher kann die Verwendung der Versicherungsdoppelkarte bürgerlichrechtlich nur so gestaltet sein, dass darin bereits eine bindende Willenserklärung des Versicherers auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegenüber jedem Verwender dieser Versicherungsdoppelkarte liegt. Gleichzeitig ist daraus, dass derartige Versicherungsdoppelkarten ohne weitere Einschränkungen und ohne Kontrollen oder Überwachung seitens der Versicherer zur Verfügung gestellt werden, der Schluss zu ziehen, dass der Versicherer auf die Erklärung der Annahme seines Vertragsangebots im Sinne von § 151 BGB verzichtet. Denn andernfalls hinge der Abschluss des Versicherungsvertrages über die vorläufige Deckung von den Unwägbarkeiten des Zuganges der Willenserklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherer ab. Dies widerspräche aber der Notwendigkeit des Nachweises des Bestehens eines Versicherungsschutzes schon bei Zulassung des Fahrzeugs.

    Somit besteht der Vorrang der mit Rechtsgrund bestehenden Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten als ihrem Versicherungsnehmer.

    Da somit keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Leistung der Versicherungsprämie bestehen, ist die Klage abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.