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  • 20.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123934

    Landgericht Heidelberg: Urteil vom 21.09.2012 – 1 O 44/12

    Zur Einbeziehung von § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 3 ARB 2000 in einen Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherung nach § 305 c BGB


    LG Heidelberg, 21.09.2012

    1 O 44/12

    Im Rechtsstreit
    Roland Rechtsschutz-Versicherung R. AG
    vertreten durch d. Vorstand Gerhard Gorrion
    Deutz-Kalker-Straße 46, 50679 Köln
    - Klägerin -
    Prozessbevollmächtigter:
    xxx
    gegen
    xxx
    - Beklagter -
    Prozessbevollmächtigte:
    xxx
    wegen Schadensersatz
    hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2012 durch Richterin am Amtsgericht xxx. als Einzelrichter für Recht erkannt:

    Tenor:

    1.Die Klage wird abgewiesen.
    2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Versicherungsleistungen.

    Die Klägerin ist ein Rechtschutz-Versicherungsunternehmen, der Beklagte ist Versicherungsnehmer der Klägerin mit einem Rechtsschutzvertrag, dem die ARB 2000 unter Beifügung des "KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe" zugrunde liegen. Diese Zusatzvereinbarung enthält folgende Klausel zu § 28 ARB:

    (3)

    a)

    Der Versicherungsschutz umfasst: (...)

    Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (...)

    dd)

    für (...)

    - die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit stehen. Versicherungsschutz besteht, soweit der Wert des Interesses 250.000 € nicht übersteigt. Für Streitwerte, die über dieser Summe liegen, besteht Versicherungsschutz auch nicht anteilig. (...)

    Am 11.10.2007 meldete der Beklagte der Klägerin einen Rechtsschutzfall, wonach er nach einem Brandschaden in seinem Fitnessstudio Versicherungsleistungen gegen den Gebäudeversicherer geltend machte. Der Beklagte begehrte insofern Versicherungsleistungen von ca. 386.000 €. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 24.10.2007 auf § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 hin und teilte mit, dass bei einem Streitwert in dieser Größenordnung kein Versicherungsschutz bestehe. Der Beklagte übersandte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 21.12.2007 eine Klageschrift, in der er eine Verurteilung des Gebäudeversicherers zur Zahlung von 238.271,42 € verlangte. Dieser Betrag stellte den reinen Gebäudeschaden dar, auf Seite 21 der Klageschrift behielt sich der Beklagte die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen vor. In dem an die Klägerin gerichteten Begleitschreiben zur Klageschrift wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hin, dass er § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 für unwirksam halte und gegebenenfalls Deckungsklage erheben werde. Mit Schreiben vom 08.01.2008 erteilte die Klägerin Deckungszusage für die eingereichte Klage und wies darauf hin, dass im Fall einer Klageerhöhung auf einen Streitwert von über 250.000 € insgesamt kein Versicherungsschutz bestehe. Sodann erbrachte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 9.134,20 €.

    In der Folge erweiterte der Beklagte seine Klage, ohne die Klägerin hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Landgericht Mannheim wies die Klage des Beklagten gegen den Gebäudeversicherer ab und setzte den Streitwert auf 489.465,06 € fest. Nachdem die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie mit Schreiben vom 06.02.2012 die erbrachten Leistungen zurück. Der Beklagte wies die Forderung der Klägerin zurück, auch auf ein weiteres Schreiben der Klägerin mit Fristsetzung bis zum 29.03.2012 leistete er nicht.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass hier gem. § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 kein Versicherungsschutz bestehe. Die Klausel lege eindeutig und unmissverständlich fest, dass bei Streitwerten von über 250.000 € insgesamt kein Versicherungsschutz bestehe. Sie habe daher ihre Kostendeckungszusage widerrufen dürfen. Zudem habe sie die Kostendeckung auch nur unter einem entsprechenden Vorbehalt zugesagt. § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 sei daher für den Beklagten nicht überraschend oder intransparent. Da der Beklagte die Kostendeckungszusage nicht angegriffen habe, seien etwaige Ansprüche des Beklagten verjährt.

    Die Klägerin beantragt,

    1.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.134,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.03.2012 zu zahlen,

    2.

    den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2012 freizustellen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte ist der Auffassung, § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 sei eine unwirksame Vertragsklausel. Die Regelung, dass bei Streitwerten von über 250.000 € Versicherungsschutz auch nicht anteilig bestehe, sei unklar und unverständlich. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich nicht, dass der fehlende Versicherungsschutz nicht nur für Streitwerte gelte, die per se über 250.000 € liegen, sondern auch für Verfahren, in denen die Streitwertgrenze erst durch nachträgliche Addition weiterer Werte überschritten werde. Die Klausel könne von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass Versicherungsschutz stets bis zu einem Streitwert von 250.000 € bestehe, für darüber liegende Teile des Streitwerts aber nicht mehr. Es werde nicht klar, dass es bei Überschreitung der Streitwertgrenze um nur 1 € gar keinen Versicherungsschutz mehr gebe. Damit enthalte die Klausel einen versteckten Ausschluss des zunächst gewährten Versicherungsschutzes. Eine Risikominimierung könne die Klägerin auch durch Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen bestimmten Streitwert erreichen, ein rückwirkender Entzug sei nicht erforderlich. Weiter stehe § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 im Widerspruch zum Versicherungsschein des Beklagten, in dem als Versicherungssumme ein Betrag von 154.000 € genannt wurde. Schließlich seien Ansprüche des Beklagten auf Kostendeckung auch nicht verjährt, da der Beklagten den von der Klägerin ausgesprochenen Vorbehalt nie akzeptiert habe und die Klägerin die Kostendeckung für das Berufungsverfahren erst im Jahr 2010 abgelehnt habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von 9.134,20 € zu.

    1.

    Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Klägerin hat die Leistung gegenüber dem Beklagten mit Rechtsgrund erbracht.

    a)

    Einen Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen stellt aber nicht die Deckungszusage der Klägerin vom 08.01.2008 dar. Zwar ist die Deckungszusage regelmäßig ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem die Parteien das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit bzw. der Ungewissheit entziehen wollen. Die Kostendeckungszusage schneidet daher dem Versicherer die ihm bekannten Einwendungen und Einreden ab. Dies gilt jedoch nur, solange es vorbehaltlos erteilt worden ist (Harbauer, ARB, 8. Auflage, ARB 2000, § 3 Rn. 224 m.w.N.). Das war hier gerade nicht der Fall. Die Klägerin hat eine Deckungszusage ausdrücklich nur für ein Klageverfahren mit einem Streitwert von 238.271,42 € erteilt und darauf hingewiesen, dass bei einer Klageerhöhung über 250.000 € insgesamt kein Kostenschutz mehr bestehe. Eine Zusage für den hier eingetretenen Fall hatte die Klägerin daher gerade nicht erteilt, insbesondere hat die Klägerin nicht den Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Klausel § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 durch ihr Schreiben vom 08.01.2008 beigelegt.

    b)

    Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen stellt jedoch der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag dar. Inhalt des Versicherungsvertrags sind ausweislich des Versicherungsscheins Nr. 15.0893479/052 die ARB 2000. Der Beklagte hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zudem den KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe abgeschlossen. Nach den dort enthaltenen Regelungen, soweit sie Vertragsbestandteil wurden, musste die Klägerin die Kosten eines Rechtsstreits des Beklagten gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Brandschadens in seinem Fitnessstudio jedenfalls bis zu einem Streitwert von 250.000 € tragen.

    aa)

    Gem. § 28 Abs. 3 a) ARB 2000 besteht Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht und damit auch Versicherungsvertragsrechtsschutz bei Selbständigen nur im privaten Bereich oder soweit die Ausübung nicht selbständiger Arbeit betroffen ist. Der KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe enthält insofern in § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 eine Erweiterung, als er Versicherungsvertragsrechtsschutz auch für firmenbezogene Streitigkeiten gewährt. Begrenzt wird der Versicherungsschutz auf Streitwerte bis 250.000 € (§ 28 Abs. 3 a) dd) Satz 2 ARB 2000), bei Überschreitung dieser Grenze soll Versicherungsschutz auch nicht anteilig bestehen (§ 28 Abs. 3 a) dd) Satz 3 ARB 2000).

    bb)

    Danach würde hier für das Klageverfahren des Beklagten gegen den Gebäudeversicherer kein Versicherungsschutz bestehen. Zwar hat der Beklagte zunächst eine Klage eingereicht, deren Streitwert unter 250.000 € lag. Er hat sodann aber die Klage auf über 489.000 € erweitert. Diese Klageerweiterung führt nach Auffassung der Klägerin gem. § 28 Abs. 3 a) dd), Satz 3 ARB 2000 wegen Überschreitung der Streitwertgrenze zum Wegfall des zunächst gegebenen Versicherungsschutzes.

    cc)

    § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 3 ARB 2000 ist jedoch nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrags geworden. Bei den ARB 2000 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB unterliegen. § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 3 ARB 2000 ist eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. § 305 c Abs. 1 BGB will sicherstellen, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Objektiv ungewöhnliche und überraschende Klauseln werden daher nie Vertragsbestandteil.

    (1)

    § 28 Abs. 3 a dd) Satz 3 ARB 2000 ist eine objektiv ungewöhnliche Klausel. Ob eine Klausel objektiv ungewöhnlich ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Falls. Ungewöhnlichkeit ist insbesondere bei Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags zu bejahen (vgl. zum Ganzen Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Auflage, § 305 c Rn. 2).

    Hintergrund der in § 28 Abs. 3 a) dd) ARB 2000 enthaltenen Regelungen ist, dass nach den ARB 1975 Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen grundsätzlich nicht bestand. Dem lag ein Solidaritätsdenken der Versicherer zugrunde. Der Rechtsschutzversicherer wollten keinen Kostenschutz für einen Rechtsstreit ihrer Versicherungsnehmer mit anderen Versicherern aus deren Vertragsverhältnis übernehmen. Da dieser Ausschluss jedoch zu Deckungslücken führte und eine Aushöhung des Versicherungsschutzes darstellte, da grundsätzlich jeder Versicherungsnehmer von einem solchen Versicherungsfall betroffen sein konnte, wurde der Versicherungsvertragsrechtsschutz in die ARB 2000 aufgenommen. Aus Gründen der Risikominimierung enthalten die ARB 2000 Versicherungsvertragsrechtsschutz jedoch nur für den Bereich privater oder nichtselbständiger Tätigkeit des Versicherungsnehmers, vgl. § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 28 Abs. 3 ARB 2000. In firmenbezogenen Risikoverhältnissen besteht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen weiterhin kein Versicherungsvertragsrechtsschutz (vgl. hierzu Mathy, NVersZ 2001, 433 ff.). Damit stellt die hier streitige Klausel eine Erweiterung des grundsätzlich im Firmenbereich nicht gegebenen Versicherungsvertragsrechtsschutzes dar. Dass vor diesem Hintergrund der Versicherer das von ihm übernommene Risiko begrenzt, ist nicht ungewöhnlich und vom Kunden auch zu erwarten. Üblich ist insofern die Begrenzung der Kostenübernahme auf eine bestimmte Versicherungssumme (vgl. § 28 Abs. 3 a) ARB 2000 Stichwort Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz bzw. § 28 Abs. 3 a) bb) ARB 2005 bei Kapitalanlagegeschäften). Auch hier hatte die Klägerin die von ihr zu erbringenden Leistungen im Versicherungsschein auf 154.000 € pro Rechtsschutzfall begrenzt. Weiter besteht die Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer anteiligen Rechtschutz zu gewähren, vgl. § 28 Abs. 3 a ) bb) ARB 2005. Eine Klausel, die wie hier selbst anteiligen Kostenschutz entfallen lässt, wenn eine Streitwertgrenze auch nur geringfügig überschritten wird, führt jedoch zu völliger Leistungsfreiheit des Versicherers. Sie stellt damit zum einen eine von dem berechtigten Interesses des Versicherers, sein Risiko zu minimieren, nicht mehr gedeckte einseitige Bevorzugung des Versicherers dar und steht zum anderen in Widerspruch zu dem, was durch den Abschluss des Erweiterungspakets suggeriert wird: grundsätzliche Gewährung von Versicherungsvertragsrechtsschutz, jedenfalls in einem gewissen Umfang.

    (2)

    Darüber hinaus ist § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 3 ARB 2000 auch überraschend. Ob ein Kunde mit der Klausel rechnen muss, beurteilt sich nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Kunden. Das Ergebnis der objektiven Beurteilung kann aber durch die konkreten Umstände modifiziert werden (Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 305 c Rn. 4). Hier haben die Parteien zu den Umständen des Abschlusses des Versicherungsvertrags nicht vorgetragen. Auf den Schriftverkehr anlässlich des Rechtschutzfalls kann für die Auslegung der Klausel nicht abgestellt werden, da es hier um die Einbeziehung der Klausel, also den Vertragsabschluss geht. Die Frage, ob es sich um eine überraschende Klausel handelt, ist hier daher anhand objektiver Auslegung zu ermitteln. Hier konnte der durchschnittlich Kunde nicht damit rechnen, dass das Erweiterungspaket "KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe" eine Regelung enthält, die zu einem rückwirkenden Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes führen kann. Zwar ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bewusst, dass Versicherungen ihr Risiko aus Kostengründen minimieren. Der durchschnittliche Kunde geht dann aber, wie allgemein üblich, von einer anteiligen Kostenübernahme aus. Der Kunde wird nicht damit rechnen, dass der Versicherer bei einer auch nur geringwertigen Überschreitung der Streitwertgrenze gar nicht leisten muss und damit einseitig bevorzugt wird. Hinzu kommt, dass der rückwirkende Wegfall des Versicherungsschutzes durch die textliche Ausgestaltung des Vertrags kaschiert wird. Selbst bei sorgfältigem Durchlesen der Klausel würde ein durchschnittlicher Kunde allenfalls davon ausgehen, dass bei Streitwerten, die per se über 250.000 € liegen, kein Kostenschutz gewährt wird, nicht aber davon, dass im Fall einer Klageerweiterung der Kostenschutz rückwirkend wieder entfallen kann.

    Demnach verstößt § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 3 ARB 2000 gegen § 305 c Abs. 1 BGB und ist nicht Vertragsbestandteil.

    dd)

    Gem. § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Dies gilt insbesondere für § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 1 und 2 ARB 2000 mit der Folge, dass Kostenschutz für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 250.000 € besteht. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Leistungen in Höhe von 9.134,20 € aus einem Streitwert von 238.271,42 € erbracht, so dass insofern § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 1 und 2 ARB 2000 den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen darstellen.

    c)

    Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben, § 242 BGB, dass sich der Beklagte auf § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 1 und 2 ARB 2000 als Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen beruft. Insbesondere ist ein Treueverstoß nicht darin zu sehen, dass der Beklagte zunächst nur eine Klage unterhalb der Streitwertgrenze des § 28 Abs. 3 a) dd) Satz 3 ARB 2000 erhoben und so die Klägerin zur Auszahlung von Leistungen veranlasst hat. Denn der Beklagte hätte für eine Klage mit einem Streitwert von 368.000 € erfolgreich Deckungsklage erheben können. Auch im Rahmen der Deckungsklage hätte das zuständige Gericht die Wirksamkeit der Ausschlussklausel prüfen müssen und hätte den Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB festgestellt mit der Folge, dass dem Beklagten jedenfalls anteilig für die Kosten aus einem Streitwert bis zu 250.000 € Kostendeckung erteilt worden wäre. Es ist daher nur sachgerecht, wenn der Beklagte nun die Leistungen, die die Klägerin aus einem Streitwert von bis zu 250.000 € erbracht hat, behalten darf. Auf eine etwaige Verjährung weiterer Ansprüche des Beklagten kam es insofern nicht an, da diese Ansprüche des Beklagten nicht streitgegenständlich sind.

    2.

    Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Rückforderung der erbrachten Leistungen sind nicht ersichtlich.

    3.

    Mangels Hauptsacheforderung bestand auch kein Anspruch auf die Nebenleistungen.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.