28.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130693
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 28.09.2012 – 20 U 107/12
Oberlandesgericht Köln
20 U 107/12
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 608/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versicherungsschutz der Klägerin aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung ist für den Unfall vom 12.12.2009 gemäß Nr. 5.1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AUB ausgeschlossen.
Die Klägerin litt zum Unfallzeitpunkt an einer alkoholbedingten, für den Unfall mitursächlichen Bewusstseinsstörung, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
1.
War ein Kraftfahrer bei einem Unfall im Straßenverkehr absolut fahruntüchtig, ist eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises gegeben (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008 Nr. 5 Rn 13). Das gilt entsprechend für Fußgänger. Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt (Knappmann a.a.O.), setzt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist (vgl. BGH, VersR 1988, 733; Knappmann a.a.O., m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft (BGH, NJW 2002, 3112). Unstreitig war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert. Im Hinblick auf die zugrundezulegende Blutalkoholkonzentration und unter Berücksichtigung des zum Unfall führenden groben Fehlverhaltens der Klägerin bestehen an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zum Unfallzeitpunkt keine Zweifel.
a.
Bei der Klägerin wurde am Unfalltag um 20.15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille festgestellt, die an den absoluten Grenzwert für Fußgänger von etwa 2,0 Promille heranreicht. Soweit die Klägerin geltend macht, wegen eines Sturztrunkes sei die Resorptionsphase zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb von der um 20.15 Uhr festgestellten BAK nicht auf eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit um 18.00 Uhr geschlossen werden könne, ist ihr nicht zu folgen.
Verteidigt sich der Versicherungsnehmer gegen eine Ablehnung der Leistungspflicht wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung mit der Behauptung, der festgestellte Blutalkoholwert beruhe auf einem Nachtrunk, so ist er dafür beweispflichtig (KG, RuS 1998, 525; OLG Nürnberg, VersR 1984, 436; OLG Oldenburg, VersR 1984, 482). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass in der Unfallversicherung derjenige, der trotz objektiv festgestellter absoluter Fahruntüchtigkeit das Vorliegen eines Leistungsausschlusses bestreitet, dies auch zu beweisen hat (KG, a.a.O.). Für einen behaupteten Sturztrunk vor dem Unfall gilt nichts anderes. Für ihre Behauptung, sie habe erst kurz vor dem Unfall eine Flasche trockenen Weißwein getrunken, hat die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats keinen Beweis angetreten, weshalb dieses Trinkverhalten nicht festgestellt werden kann. Mit ihrem Einwand, ein Beweisantritt für den behaupteten Sturztrunk sei nicht erforderlich, weil die Beklagte diesen erstinstanzlich nicht wirksam bestritten habe, dringt die Klägerin nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bestreiten des Sturztrunkes im Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.2011 verspätet erfolgt wäre und zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Davon abgesehen kann eine fehlerhafte Zulassung in erster Instanz mit der Berufung nicht beanstandet werden, (vgl. Huber in Musielak, ZPO; 9. Aufl., § 296, Rn 36).
b.
Auch soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.08.2012 geltend macht, der Grundsatz, dass der Versicherer seiner Darlegungs- und Beweislast für eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung genüge, indem er sich auf die im Ermittlungsverfahren festgestellte Blutalkoholkonzentration berufe (vgl. BGH a.a.O.), greife vorliegend nicht ein, kann ihr nicht gefolgt werden.
Insoweit verkennt sie, dass das von ihr behauptete Trinkverhalten allenfalls dazu führen könnte, dass zum Unfallzeitpunkt die BAK von 1,92 Promille noch nicht erreicht war. Daraus folgt aber nicht, dass für den Unfallzeitpunkt keine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung feststellbar wäre. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der entsprechende Grenzwert der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt vorliegt. Ausreichend ist, wenn der Kraftfahrer zum Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration führen wird, bei der von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist (BGH, NJW 1974, 246). Die Anflutungswirkung nach Trinkende auf den Grenzwert hin gleicht den Konzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest aus, weshalb es für die Frage der absoluten Fahruntüchtigkeit keinen Unterschied macht, ob der Alkohol in der für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden Menge vor der Fahrt, während der Fahrt oder erst nach Beendigung der Fahrt in das Blut übertritt (BGH a.a.O.; König in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 2005, § 316, Rn 81). Diese für die Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern geltenden Grundsätze müssen für die Verkehrsuntüchtigkeit von Fußgängern in gleicher Weise Anwendung finden. Ob die Klägerin am Unfalltag den Alkohol erst in der Zeit zwischen 17.45 Uhr und 18.00 Uhr in Form eines Sturztrunkes zu sich genommen hat, ist mithin nicht entscheiden; denn fest steht, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille und damit zu einem Wert von nahezu 2,0 Promille geführt hat, bei dem von absoluter Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers auszugehen ist.
c.
Zwar ist der Sachverständige Prof. Dr. M in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Frage nach einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung wegen eines Erkenntnismangels aus sachverständiger Sicht nicht beantworten lasse; das steht der Feststellung einer Bewusstseinsstörung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt aber nicht entgegen.
Der Sachverständige hat seine Feststellungen auf der Grundlage des von der Klägerin behaupteten Sturztrunks getroffen. Dieses Trinkverhalten kann indes mangels eines entsprechenden Beweisantrittes der Klägerin – wie dargelegt - nicht als Tatsache zugrunde gelegt werden. Dass sich der Grad der alkoholbedingten Beeinflussung der Klägerin nicht bestimmen lasse, hat der Sachverständige überdies damit begründet, dass sich weder die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt noch konkrete Ausfallerscheinungen feststellen ließen. Beides ist zur Feststellung einer Verkehrsuntüchtigkeit der Klägerin indes nicht erforderlich, da es entscheidend auf die Trinkmenge und die insoweit zu berücksichtigende Anflutungswirkung ankommt, die eine unter dem Grenzwert liegende Blutalkoholkonzentration kompensiert.
Dass vorliegend selbst bei einer alkoholgewohnten Person nach einem Sturztrunk im Hinblick auf die Anflutungsphase Ausfallerscheinungen zu erwarten waren, hat der Sachverständige bestätigt. Nach dessen Feststellungen kommt es bei einem Sturztrunk in kurzer Zeit zu einem erheblichen Anstieg des Blutalkoholspiegels, wobei die Ausfallerscheinungen in der steilen Resorptionsphase („Anflutungsphase“) regelmäßig stärker ausgeprägt sind, als in der Eliminationsphase. Dies deckt sich mit dem Grundsatz, dass die Anflutungswirkung einer zur Tatzeit möglicherweise noch nicht vollständig resorbierten Alkoholmenge einen vorhandenen Konzentrationsfehlbetrag ausgleicht und sich bei einem Sturztrunk eine Rückrechnung daher erübrigt (BGH NJW 1974, 246; vgl. auch OLG Köln, Blutalkohol 14, 267). Gegen die Anflutungswirkung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg mit der Behauptung, sie habe erst um 17.45 Uhr mit der Alkoholeinnahme begonnen. Dieser Einwand wäre allenfalls dann erheblich, wenn es tatsächlich kurz vor 18:00 Uhr einen Sturztrunk gegeben hätte; das hat die Klägerin jedoch nicht unter Beweis gestellt.
d.
Der Unfall ist durch ein Fehlverhalten der Klägerin verursacht worden, das typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Im Hinblick auf den Unfallhergang, der vernünftigerweise nur durch die Alkoholbeeinflussung erklärt werden kann, ist bei der vorliegenden, an 2,0 Promille heranreichenden Blutalkoholkonzentration von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zum Unfallzeitpunkt auszugehen. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt bei einem im Straßenverkehr verunfallten Fußgänger nicht voraus, dass der Grenzwert von 2,0 Promille überschritten wurde. Liegt ein grob verkehrswidriges Verhalten vor, kann der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung auch dann gezogen werden, wenn die Blutalkoholkonzentration noch unter dem Grenzwert lag (vgl. OLG Hamm, NJW-RR, 2003, 811; OLG Braunschweig, VersR 1997, 1343; Knappmann, a.a.O. m.w.N.).
Eine typische Wirkung des Alkohols ist, dass Geschwindigkeiten und Entfernungen nicht mehr richtig eingeschätzt werden können. Der Unfall ist dadurch verursacht worden, dass die Klägerin die Fahrbahn betrat, obwohl sich auf dieser – für die Klägerin unstreitig sichtbar - die Zeugin T mit ihrem Fahrzeug näherte. Dass sie die Geschwindigkeit und Entfernung des herannahenden Fahrzeuges und ihre eigene Geschwindigkeit beim Überqueren der Fahrbahn falsch eingeschätzt hat, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Soweit sie anführt, dass diese Fehleinschätzung in der konkreten Verkehrssituation auch einem nüchternen Verkehrsteilnehmer hätte unterlaufen können, ist ihr nicht zu folgen.
Zwar mag es sein, dass es angesichts von Dunkelheit und Nässe auch für einen nüchternen Verkehrsteilnehmer schwierig gewesen wäre, die Entfernung und die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs richtig einzuschätzen, zumal sich dieses möglicherweise in der Beschleunigungsphase befand. Ein nüchterner Verkehrsteilnehmer hätte aber, wenn ihm diese Einschätzung Schwierigkeiten bereitet hätte, von einem Überqueren der Fahrbahn abgesehen und das herannahende Fahrzeug zur Sicherheit passieren lassen. Der Umstand, dass die Klägerin dennoch die Fahrbahn überquert hat, ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass sie die Verkehrssituation falsch eingeschätzt hat, sondern auch darauf, dass ihr das Bewusstsein für die Gefahr fehlte, die ihr beim Überqueren der Landstraße durch das herannahende Fahrzeug drohte. Auch dies ist eine typische Folge des Alkoholgenusses. Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe fehlerhaft den von ihr gewählten Straßenübergang, die von ihr getragene dunkle Kleidung und die fehlerhafte Entfernungseinschätzung zur Feststellung einer Bewusstseinsstörung herangezogen, ist unberechtigt. Zwar trifft es zu, dass diese Umstände auch bei einem nicht alkoholisierten Fußgänger hätten vorliegen können und für sich genommen keinen Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung zulassen. Maßgeblich ist aber, dass ein nicht alkoholisierter Fußgänger in der konkreten Situation zur Vermeidung der durch das herannahende Fahrzeug drohenden Gefahr nicht versucht hätte, die Fahrbahn noch vor diesem zu überqueren. Dies gilt umso mehr, wenn er – wie die Klägerin nach ihrem Vortrag durch das herannahende Fahrzeug geblendet wurde.
2.
Steht fest, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt unter einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, spricht dafür, dass die Bewusstseinsstörung für den Unfall mitursächlich geworden ist, der erste Anschein (BGH, VersR 1988, 733). Diesen Anschein hat die Klägerin nicht erschüttert. Allein die fast immer bestehende denkgesetzliche Möglichkeit, dass der Versicherte den Unfall auch ohne Alkoholeinfluss erlitten haben könnte, entkräftet den Anscheinsbeweis nicht (OLG Celle, VersR 1983, 1131). Der Anscheinsbeweis kann in diesem Falle nur dann als entkräftet angesehen werden, wenn konkrete Tatsachen die naheliegende Möglichkeit ergeben, dass auch ein Nüchterner eine solche Gefahrenlage bei Aufwendung üblicher Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht gemeistert hätte (BGH, VersR 1957, 1479). Ein Nüchterner hätte den Unfall dadurch vermieden, dass er nicht versucht hätte, unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.
Dieselben Hilfstatsachen, aus denen auf die Bewusstseinsstörung der Klägerin geschlossen werden kann, können auch zum Beweis der Ursächlichkeit herangezogen werden (vgl. Knappmann a.a.O., Rn 21). Auf die Behauptung der Klägerin, die Zeugin T habe den Unfall dadurch verursacht, dass sie mit der Witterung nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, kommt es nicht an. Eine etwaige Mitschuld eines anderen Verkehrsteilnehmers entkräftet für sich genommen noch nicht den Anscheinsbeweis (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Überdies wurde nach den Feststellungen des im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim (511 Js 3599/10) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I die Unfallursache nicht durch die Zeugin T, sondern durch die Klägerin gesetzt, indem sie sich in dunkler Oberbekleidung im Bereich der Fahrspuren des Einmündungsbereichs aufhielt. Dass der Unfall zumindest auch durch die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung der Klägerin verursacht wurde, ist daher nicht zweifelhaft.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Berufungsstreitwert: 8.200,00 €