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  • 24.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131644

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 03.08.2012 – 20 U 98/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    20 U 98/12

    Tenor:

    Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 4. Mai 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 60/12 - wird zurückgewiesen.

    Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Gründe

    I.
    Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung von Observierungsmaßnahmen als auch hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe und Löschung der gewonnenen Ermittlungs­ergebnisse zu Recht zurückgewiesen.

    1.

    Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung von Observierungsmaßnahmen, auf Unterlassung der Anfer­tigung von Foto- und Filmaufnahmen und auf Unterlassung der Sammlung personenbezogener Daten zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungs­beklagte durch die Observierung seine Rechte verletzt hat und die Gefahr weiterer Rechts­verletzungen besteht.

    a.

    Neben dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind die Vertragsparteien eines Versiche­rungsvertrages gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet; der Versiche­rungsnehmer hat deshalb auch einen vertraglichen Anspruch auf Beachtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die im Versicherungs­verhältnis geltenden besonderen gegenseitigen Treuepflichten (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbem II Rn 8 ff.) verpflichten den Versiche­rungsnehmer, den Versicherer umfassend und wahrheitsgemäß über die vertragserheblichen Umstände zu informieren. Im Gegenzug ist der Versicherer verpflichtet, bei der Nachprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers die berechtigten Interessen und Rechtsgüter des Versicherungsnehmers zu wahren. Eine Überprüfung der Auskünfte des Versicherungsnehmers mit verdeckten Ermittlungsmethoden wie der Observierung ist mit dem im Versicherungsverhältnis geltenden Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme grundsätzlich nicht vereinbar. Kein Vertragspartner muss hinnehmen, dass der andere ihn grundlos bespitzelt (Fricke, VersR 2010, 308, 313). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn der über bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hinausgehende begründete Verdacht für ein vor­sätzlich vertragswidriges Verhal­ten des Versicherungsnehmers besteht (vgl. zur erforderlichen Verdachtslage: BGH, VersR 2007, 285 und VersR 2009, 1063 für den Bereich der Kranken­tagegeldversicherung). Insbesondere bei Verdacht auf ein arglistiges Vorgehen muss es dem Versicherer möglich sein, durch verdeckte Ermittlungen Erkenntnisse zu gewinnen. Denn bei Arglist besteht für den Fall der offenen Nachfrage beim Versicherungsnehmer die Gefahr, dass dieser Beweismittel unterdrückt oder auf andere Weise sein vertragswidriges Verhalten verschleiert.

    Will der Versicherer verdeckte Ermittlungsmethoden wie eine Observation anwenden, müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Pflichten aus dem Versiche­rungsvertrag verletzt (vgl. BGH, aaO), wobei Art und Umfang der verdeckten Ermittlungen im Hinblick auf das zu beachtende allgemeine Persönlich­keits­recht des Versicherungsnehmers am Maßstab der Verhältnis­mäßigkeit zu messen sind, also geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen angemessen sein müssen. Die gegenläufigen Belange sind im Rahmen einer umfassenden Abwägung einander gegen­überzustellen (vgl. BVerfG, VersR 2006, 1669).

    b.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Verfügungsbeklagte durch die Einleitung und Durchführung von verdeckten Observierungsmaßnahmen vorliegend nicht ihre vertragliche und gesetzliche Pflicht zur Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers verletzt.

    aa.

    Nach den von der Verfügungsbeklagten durch eine Recherche im Internet gewonnenen Erkenntnissen bestand der konkrete Verdacht, dass der Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten bewusst falsche Angaben über seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie den Umfang seiner tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit gemacht und damit seine vertraglichen Pflichten zur Erteilung sachdienlicher, wahrheitsgemäßer Auskünfte im Rahmen einer Nachprüfung (§ 7 Abs. 2 BB-BUZ) vorsätzlich verletzt hatte.

    Der Verfügungskläger hatte in einem von ihm unter dem 24. September 2011 ausgefüllten Fragebogen gegenüber der Verfügungsbeklagten angegeben, seine berufliche Tätigkeit bestehe aus „Bürobesprechungen“ mit einem Stundenaufwand von ca. 2 Stunden täglich an 2 – 3 Tagen in der Woche; er habe die kaufmännischen Arbeiten weitgehend delegiert und arbeite „nur noch in minimalem Umfang“. Das war mit den Angaben, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf der Internet­präsenz der E GmbH befanden, nicht plausibel in Einklang zu bringen. Dort wurde der Verfügungskläger nicht nur im Rahmen der Angaben zur Handelsregistereintragung als Geschäftsführer ge­nannt, sondern auch bei dem „für die Leistung und Ausführung vorge­sehenen technischen Personal“ an erster Stelle mit Angabe seiner Funk­tion als Ge­schäfts­führer sowie sämtlichen Kontaktdaten (Festnetznummer, Mobilfunk­nummer, email) aufgeführt. Das legte nahe, dass der Verfügungskläger tatsächlich in einem weitaus größeren Umfang als im Fragebogen mitgeteilt für das Unternehmen tätig war.

    Ein weiteres Verdachtsmoment dafür, dass der Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten nicht zutreffende Angaben gemacht hatte, ergab sich aus den Internet-Recherchen der Verfügungsbeklagten über seine Teilnahme an mehreren Motorradrennen. Nach im Internet zugäng­lichen Berichten hatte der dort namentlich mit Vor- und Zuname genannte Verfügungskläger am 24. Oktober 2011 an einem Rennen in N und am 30. April 2011 sowie am 1. Mai 2011 an zwei Rennen in T teilgenommen. Darauf, ob diese Berichte inhaltlich zutreffend waren – was der Verfügungskläger allerdings nur hinsichtlich des Rennens in N substantiiert bestritten hat – kommt es nicht an, denn die Verfügungsbeklagte hatte keinen konkreten Anlass, an der Richtigkeit der Berichte zu zweifeln. Im Hinblick auf die im Internet dokumen­tierte Teilnahme des Verfügungsklägers an mehreren Motorradrennen bestanden für die Verfügungsbeklagte konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Beantwortung des Fragebogens am 24. September 2011 bewusst falsche Angaben über seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ge­macht hatte. Als Beschwerden hatte der Verfügungskläger dort „stark einge­schränkte Gehstrecken, Schmerzen in Rücken und Beinen, Kopfschmerzen, fehlende geistige und körperliche Belastbarkeit“ angegeben. Diese Angaben waren mit der Teilnahme des Verfügungsklägers an Motorradrennen, die sowohl hinsichtlich der Konzentration als auch der körperlichen Belastung hohe Anforderungen an den Fahrer stellen, nicht in Einklang zu bringen.

    bb.

    Dass die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf diese Verdachtslage den Verfügungskläger bei seinen geschäftlichen Aktivitäten durch den Zeugen F beob­achten ließ und schließlich eine Observation durch externe Ermittler in Auftrag gab, war unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen nicht unverhältnis­mäßig.

    Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers war eine Observation nicht von vornherein ungeeignet, Feststellungen dazu zu treffen, ob er weiterhin bedingungsgemäß berufsunfähig ist oder nicht. Zwar trifft es im Ansatz zu, dass zur Feststellung der fortbestehender Berufsunfähigkeit in § 7 BB-BUZ ein Nachprüfungsverfahren vorgesehen ist und eine abschließende Bewertung regemäßig nicht ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens möglich sein wird. Mit der Observation konnte die Verfügungsbeklagte aber nähere Angaben dazu erlangen, inwieweit der Verfügungskläger tatsächlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit imstande ist und ob insoweit seine Angaben im Frage­bogen zutreffend waren. Erst eine Kenntnis hiervon versetzt den Versiche­rer in die Lage zu prüfen, ob er in ein Nachprüfungsverfahren eintreten soll. Es entsprach deshalb vorliegend einem berechtigten Interesse der Verfügungs­beklagten, vor einer ärztlichen Begutachtung zunächst die Richtigkeit der Angaben des Verfügungsklägers zu überprüfen.

    Der Verfügungskläger kann gegen die eingeleiteten Observierungsmaßnahmen auch nicht einwenden, sie seien nicht erforderlich gewesen. Durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern der E GmbH hätte die Verfügungsbeklagte keine wesentlichen Erkenntnisse erhalten können, denn diese waren – entsprechend den Angaben in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen – gehalten, stets (also auch dann, wenn der Verfügungskläger anwesend war) entweder einen Rückruf zu vereinbaren oder anzugeben, dieser sei wegen eines auswärtigen Termins nicht erreichbar.

    Die Observierung des Verfügungsklägers war auch angemessen. Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts, dass ein Beobachten des Verfügungsklägers schon ohne weiteres deshalb zulässig war, weil es in der Öffentlichkeit geschehen ist (ähnlich wie das Landgericht auch Fricke, aaO, S. 310 für den Fall der offenen, nicht „versteckten“ Observa­tion). Der Verfügungskläger ist in seinem beruflichen Umfeld observiert worden. Zwar mag die insoweit betroffene Sozialsphäre (zur Terminologie: Fricke, aaO S. 309) im Ansatz weniger schützenswert sein als die Privatsphäre. Vorliegend war die Observation aber nach eigener Darstellung der Verfügungsbeklagten intensiv und erfolgte, wie im Schreiben vom 11. Januar 2012 angeführt, „über einen längeren Zeitraum“. Zudem war – mag dies auch nicht das eigentliche Ziel der Beobachtung gewesen sein – auch das an das Geschäftsgebäude angrenzende Wohnhaus des Verfügungsbeklagten notwendig von den Obser­vierungsmaßnahmen betroffen, so dass auch der Bereich der Privatsphäre berührt war.

    Dass der Verfügungskläger in seinen Geschäftsräumen beobachtet wurde, stellt allerdings keinen schwerwiegenden Eingriff dar, da im Rahmen der Observation nur solche Beobachtungen gemacht werden konnten, die auch jedem Passanten von der Straße aus möglich gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass gezielt und in einem größeren Umfang auch Bereiche der Privatsphäre überwacht wurden, sind nicht dargetan. Demgegenüber bestanden auf Seiten der Verfügungsbeklagten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungskläger die Fragen nach dem Umfang seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Leistungsfähigkeit bewusst falsch beantwortet hatte. Da ein berechtigtes Interesse des Versicherers sowie der Versichertengemeinschaft besteht, sich vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Versiche­rungs­leistungen durch einzelne Versicherte zu schützen, war die Verfü­gungs­beklagte berechtigt, diesen Verdachtsmomenten nachzugehen. Dies war nach Lage der Dinge nicht alleine durch eine offene Befragung des Verfügungsklägers möglich. Der durch konkrete Anhaltspunkte untermauerte Verdacht auf einen möglicherweise anzunehmenden unberechtigten Leistungsbezug rechtfertigte eine Observation auch über einen längeren Zeitraum. Dass die Observation in ihrer Intensität das zulässige Maß überschritten hat, kann anhand der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden.

    c.

    Einen Anspruch auf Unterlassung von Foto- und Filmaufnahmen hat der Verfügungskläger schon deshalb nicht, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass im Rahmen der Observation Fotos oder Filmaufnahmen gefertigt worden sind. Das Landgericht hat bei seiner anderslautenden Einschätzung augenscheinlich die von der Verfügungsbeklagten am Vortrag der Verkündung der Entschei­dung eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Frau T2 und des Herrn F nicht mehr berücksichtigen können. Beide haben angegeben, dass die Verfügungsbeklagte kein Fotomaterial erhalten habe. Diese Darstellung steht zwar im Widerspruch zu den Ausführungen der Verfügungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2012, wonach „umfangreiches Fotomaterial“ vor­liege. Dass die Mitverfasserin dieses Schreibens, Frau T2, insoweit einem Irrtum unterlegen ist, hat sie indes eidesstattlich versichert. Bei dieser Sachlage ist vom Verfügungskläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass tatsächlich im Rahmen der Observation Fotoaufnahmen angefertigt worden sind, was zu seinen Lasten geht. Erst recht gilt dies für Filmaufnahmen, deren Erstellung die Verfü­gungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet hatte.

    c.

    Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten auch nicht verlangen, es zu unterlassen, personenbezogene Daten zu sammeln.

    aa.

    Die Verfügungsbeklagte hat nicht gegen Bestimmungen des Bundes­daten­schutzgesetzes (BDSG) verstoßen. Es kann dahin stehen, ob die Ver­fü­gungs­beklagte die im Rahmen der Observation des Verfügungsklägers erhobenen personenbezogenen Daten unter Einsatz von Datenver­arbeitungs­anlagen verarbeitet oder genutzt hat (§ 27 Abs. 1 BDSG). Die Verfügungs­beklagte ist als nicht-öffentliche Stelle (§ 2 Abs. 4 BDSG) gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

    Bei der insoweit erforderlichen Abwägung gelten die vorstehenden Erwägungen zu b. entsprechend.

    Eine Pflicht zur Benachrichtigung des Verfügungsklägers über die Daten­erhebung bestand nicht. Eine solche ist gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 7 b) BDSG nicht erforderlich, wenn die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt. Angesichts des Verdachts einer vor­sätzlichen Vertrags­verletzung hätte eine Benachrichtigung des Verfügungsklägers das Ziel der Ermittlungen gefährdet.

    bb.

    Die Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen § 213 VVG verstoßen, wonach die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten nur im Rahmen des Erforderlichen und nur bei Einwilligung des Versicherten erfolgen darf. Diese Bestimmung ist nicht einschlägig, weil durch die Observierung des Verfügungsklägers keine personenbezogenen Gesundheitsdaten erhoben worden sind. Hierzu zählen etwa Krankenunterlagen, Arztberichte oder sonstige Angaben zum Gesundheitszustand (vgl. Voit in: Prölss/Martin, aaO, § 213, Rn. 13). Dass aus der Beobachtung des Verfügungsklägers in begrenztem Umfang Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand gezogen werden können, reicht nicht aus (vgl. Voit in: Prölss/Martin, aaO, Rn. 18).

    d.

    Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers kann nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB hergeleitet werden. Dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Beauftragung des Detektivbüros unbefugt ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB offenbart hat, hat der Verfü­gungskläger nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an der Glaubhaft­machung, welche konkreten vom Geheimnisschutz umfassten Informationen die Verfügungsbeklagte weitergegeben haben soll. Die Beauftragung eines Detektivs mit einer Observation ist nicht notwendig mit der Offenbarung geschützter Daten des Versicherungsnehmers verbunden.

    2.

    Auch die weiteren Anträge des Verfügungsklägers hat das Landgericht zu Recht abgewiesen.

    a.

    Soweit der Verfügungskläger einen Anspruch auf Herausgabe der im Rahmen der Observation gewonnen Unterlagen im Original, die Löschung der Daten sowie die Bestätigung, dass eine Löschung erfolgt ist, verfolgt, begehrt er den Erlass einer Leistungsverfügung. Die Herausgabe sämtlicher Ermittlungs­ergebnisse an den Verfügungskläger im Original und die Löschung sämtlicher Daten bei der Verfügungsbeklagten würde nicht nur zur Sicherung, sondern zur Erfüllung des insoweit geltend gemachten Anspruchs führen. Die darin liegende Vorwegnahme der Hauptsache ist nur unter der besonderen Voraussetzung, dass der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sind, gerechtfertigt, und kommt allenfalls bei Bestehen einer Notlage oder einer Existenzgefährdung in Betracht (vgl. OLG Köln - 5. Zivilsenat -, RuS 2007, 463 und OLGR 2004, 418). Das Vorbringen des Verfügungsklägers, er habe ein berechtigtes Interesse daran, die erfolgte Observierung schnellstmöglich restlos aufzuklären, genügt insoweit nicht. Dass dem Verfügungskläger ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung auf Herausgabe und Löschung der Ermittlungsergebnisse wesentliche existenz­bedrohende Nachteile drohen, ist weder dargetan noch ersichtlich.

    b.

    Gleiches gilt auch in Bezug auf den Hilfsantrag, mit dem der Verfügungskläger die Herausgabe der gewonnenen Unterlagen in Kopie, die gerichtliche Hinterlegung der Originale, die Löschung der Daten und die Bestätigung der Löschung begehrt.

    Auch dieser Antrag ist - wie der Hauptantrag – letztlich auf Erfüllung gerichtet, soweit eine Herausgabe der Unterlagen, sei es auch nur in Kopie, sowie eine Datenlöschung begehrt wird. Aus welchem Grund es zwingend notwendig sein soll, die Originale bei Gericht zu hinterlegen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen scheitert der Antrag letztlich auch daran, dass die Observation des Verfü­gungsklägers, wie ausgeführt, berechtigt war, so dass kein Grund besteht, der Verfügungsbeklagten die daraus gewonnenen Er­kenntnisse zu entziehen.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil nicht anfechtbar (§ 542 Abs. 2 ZPO) und daher endgültig vollstreckbar ist (vgl. Krüger in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 708, Rn. 13).

    Der Streitwert wird für die I. und die II. Instanz auf 23.000,00 € festgesetzt (Antrag zu 1.: 5.000,00 €; Antrag zu 2: 18.000,00 €). Hierbei ist in Rechnung gestellt, dass es in der Hauptsache um das Fortbestehen des Vertrags und die weitere Leistungspflicht der Verfügungsbeklagten aus diesem Vertrag gehen wird, so dass es gerechtfertigt erscheint, einen Bruchteil von 1/5 des Wertes einer solchen Klage als Streitwert für den Antrag zu 2. anzusetzen. Den Wert des Antrags zu 1. hat der Senat nach § 3 ZPO geschätzt.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 823 Abs. 1 BGB § 1004 BGB § 241 Abs. 2 BGB