Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131897

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 04.04.2013 – 11 U 94/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Brandenburg

    04.04.2013

    11 U 94/12

    In dem Rechtsstreit

    des Gastwirts N... S...,

    Klägers und Berufungsklägers,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...

    g e g e n

    die ... Lebensversicherung AG,

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    - Prozessbevollmächtigte: ... Rechtsanwälte,

    hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

    des Richters am Oberlandesgericht Jalaß als Einzelrichters

    auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2013

    für R e c h t erkannt:
    Tenor:

    I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 79/11 - wird zurückgewiesen.

    II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I. Der im Jahre 1951 geborene Kläger, der zuletzt in der Speisegaststätte seiner Ehefrau als Geschäftsführer und Tresenkraft gearbeitet hat, verlangt in der Hauptsache von dem beklagten Lebensversicherer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ), die gemäß dem entsprechenden Versicherungsschein (Kopie Anlage K1/GA I 11) vom 01. März 1992 bis zum 01. März 2011 zu den ...-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kopie Anlage K2/GA I 12 ff.) - im Folgenden zitiert als ...B-BUZ - zwischen den Prozessparteien bestanden hat, für den Zeitraum vom 07. September 2001 bis zum 31. Januar 2006, der vor dem Eingang des klägerischen Leistungsantrages vom 17. Februar 2006 (Kopie Anlage B1/GA I 76) bei der Beklagten liegt, die Zahlung einer kumulierten Rente, berechnet auf der Basis von € 511,33 pro Monat (GA I 5). Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Soweit dort davon die Rede ist, der Kläger sei ab dem 07. März 2001 (LGU 2) wegen einer akuten Oberbauchsymptomatik arbeitsunfähig gewesen, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit; das zutreffende Datum lautet 07. September 2001 (vgl. GA I 91; ferner GA I 3, 8 und 69 sowie GA II 186 und 198).

    Bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hat sich ergänzend Folgendes ergeben: Der Kläger verfügt über eine berufliche Qualifikation als Schlosser, Kranfahrer, Kraftfahrer und Schweißer. Der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger hat ihm zwei Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt, und zwar eine nach ausdrücklicher Aufforderung hierzu im Jahre 2002 und die andere im Jahre 2007. Anfang des Jahres 2006 konnte der Kläger in einem gegen das Landesversorgungsamt geführten sozialgerichtlichen Verfahren die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 40 erreichen. Den ihm ungünstigen Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt ... vom 17. Mai 2005 (Kopie Anlage K5/GA I 18) hat der Kläger vor dem zuständigen Sozialgericht angefochten. Im diesem sozialgerichtlichen Verfahren ist ein Gutachten eingeholt worden, das vom 13. Februar 2009 datiert. Daraufhin hat der verklagte Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Prozess die volle Erwerbsminderung des hiesigen Berufungsführers anerkannt und dementsprechend den Bescheid über die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 02. Juni 2009 (Kopie Anlage K7/GA I 23 [nur Blatt 1] und GA II 214 ff.) erlassen.

    Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Versicherungsleistungen stünden dem Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ erst ab dem Monat Februar 2006 zu, in dem er der Beklagten die Berufsunfähigkeit angezeigt habe. Bei dieser wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel, die das Leistungsversprechen des Versicherers für davor liegende Zeiträume beschränke, handele es sich um eine fristgebundene Ausschlussregelung, die keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Zwar könne sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht auf die Fristversäumnis berufen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden daran treffe. Im Streitfall habe der Kläger aber zumindest leicht fahrlässig gehandelt, indem er die Anzeige bei der Beklagten unterließ, obwohl er seit dem Jahre 2002 bei dem jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wiederholt Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt habe und hierbei selbst von seiner Erwerbsunfähigkeit ausgegangen sei. Da er seither geltend gemacht habe, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinerlei Tätigkeit mehr ausüben zu können, habe er von seiner Berufsunfähigkeit ausgehen müssen.

    Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 26. März 2012 (GA I 151) zugestellt worden. Er hat am 26. April 2012 (GA I 153) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel anschließend - mit einem bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 25. Mai 2012 per Telekopie eingegangenen Anwaltsschriftsatz - begründet (GA I 162 ff.).

    Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu lässt er insbesondere Folgendes vortragen:

    Die Zivilkammer habe den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt. Ein Antrag auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung sei von ihm, dem Kläger, erstmals am 04. Mai 2004 gestellt worden; zuvor habe er andere Leistungen beantragt, etwa zur Teilhabe am Arbeitsleben. Schon in diesem Zusammenhang sei ihm jedoch stets volle Erwerbsfähigkeit attestiert worden. Den Rentenantrag habe er im Ergebnis einer Beratung bei der Landesversicherungsanstalt gestellt, um erleichterten Zugang zu Rehabilitationsangeboten zu erhalten. Der Bezug einer Geldrente habe für ihn nicht im Vordergrund gestanden. Er sei nach wie vor von einer lediglich vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Noch im Jahre 2005 habe er Rehabilitationsmaßnahmen beantragt. Ihm dürfe keineswegs unterstellt werden, er habe schon im Jahre 2002 oder gar bei Beginn seiner Krankschreibung vom Eintritt der Berufsunfähigkeit wissen können und müssen. Selbst in späteren Bescheiden der Landesversicherungsanstalt ... heiße es noch, dass weder volle noch teilweise Berufsunfähigkeit vorliege. Als juristischer Laie habe er - der Kläger - angenommen, dass die Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen mit der im privatversicherungsrechtlichen Sinne gleichzusetzen sei. Unabhängig davon hätte er gemäß § 4 Abs. 1 ...B-BUZ im Streitfall zur Anspruchswahrung bereits Arztberichte über den Grad der Berufsunfähigkeit vorlegen müssen, die nicht vorhanden gewesen seien. Angesichts dessen habe er seinen Leistungsantrag vom 17. Februar 2006 (Kopie Anlage B1/GA I 76) auch nicht mit dem laufenden sozialgerichtlichen Rentenverfahren begründet, sondern mit dem bewilligten Grad der Behinderung von 40. Eine frühere Anzeige der eventuellen Berufsunfähigkeit bei der Beklagten sei ihm schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er sich damals - wie vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie H... R... unter dem 25. Mai 2004 bescheinigt (Kopie Anlage BK1/GA I 170) - in einem Zustand befunden habe, der es ihm nicht erlaubte, seinen alltäglichen Angelegenheiten nachzukommen.

    Der Kläger beantragt,

    das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - € 26.998,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Sie verteidigt - im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu lässt sie insbesondere Folgendes vortragen:

    Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf fehlendes Verschulden. Er habe schon am 26. Juni 2002 beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt, deren Bewilligung vor allem eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit respektive körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung voraussetze. Soweit der Rentenversicherungsträger die Anträge abgelehnt habe, seien die entsprechenden Bescheide vom Kläger angefochten worden. Dass dieser mit seinem Rentenantrag vom 04. Mai 2004 gemäß vorheriger Beratung durch die Landesversicherungsanstalt erleichterten Zugang zu Rehabilitationsangeboten habe erhalten wollen, stimme nicht. Seit dem 07. September 2001 sei er wegen derselben Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig geschrieben gewesen; spätestens im siebenten Monat danach hätte ein sorgfältig handelnder Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 ...B-BUZ enthaltenen Vermutungsregelung dem Versicherer eine etwaige Berufsunfähigkeit angezeigt. Ein Arztbericht betreffend den Grad der Berufsunfähigkeit sei dafür nicht erforderlich gewesen. Unabhängig davon habe der Kläger durchaus schon im Jahre 2002 über Befundmitteilungen verfügt, die später mit seinem Leistungsantrag vom 17. Februar 2006 eingereicht worden seien. Das neue Vorbringen des Klägers, er habe sich vor dem Jahre 2006 vorübergehend in einem Zustand befunden, aufgrund dessen es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen alltäglichen Angelegenheiten nachzukommen und den möglichen Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilen, treffe nicht zu und sei ohnedies verspätet. Wer den - auf der Hand liegenden - Eintritt seiner Berufsunfähigkeit nicht wahrhaben wolle oder Beschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit sozialrechtlich geltend mache, könne sich nicht unter Hinweis auf mangelndes Verschulden von der Fristversäumnis entlasten.

    In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert und der Kläger persönlich angehört. Dabei hat der Senat im Rahmen von § 139 ZPO auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze der Prozessbevollmächtigten beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

    II. A. Das Rechtsmittel des Klägers ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - betreffend den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 07. September 2001 bis zum 31. Januar 2006 - die Zahlung einer gemäß dem entsprechenden Versicherungsschein (Kopie Anlage K1/GA I 11) in Verbindung mit den ...-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kopie Anlage K2/GA I 12 ff.) - im Folgenden zitiert als ...B-BUZ - vertraglich versprochenen Geldrente wegen Berufsunfähigkeit. In der Berufsunfähigkeitsversicherung entsteht der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Versicherten nicht zeitgleich mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles (vgl. dazu Müller-Frank, Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits-[Zusatz-]Versicherung, 6. Aufl., S. 137; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 1). Bereits gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ...B-BUZ muss der Versicherer frühestens für die Zeit nach Ablauf des Monats Leistungen erbringen, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Da Letztere nach klägerischem Vortrag seit dem Beginn der Krankschreibung am 07. September 2001 besteht, ist die Klage - worauf der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - unschlüssig, soweit die geltend gemachte Forderung den Zeitraum bis einschließlich 30. September 2001 betrifft. Die Ansprüche für die Zeit danach sind, wie die Eingangsinstanz zutreffend angenommen hat, gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 ...B-BUZ ausgeschlossen, weil der Kläger nach eigenem Vorbringen die Berufsunfähigkeit erst später als drei Monate nach ihrem Eintritt - und zwar mit seinem Antrag vom 17. Februar 2006 (Kopie Anlage B1/GA I 76) - der Beklagten mitgeteilt hat. Der Senat kann - ebenso wie das Landgericht - nicht feststellen, dass die vereinbarte Ausschlussfrist vom Rechtsmittelführer unverschuldet versäumt wurde. Es mag zwar fraglich sein, ob er schon im Jahre 2002 vom Eintritt des Versicherungsfalles hätte wissen können und müssen. Spätestens seit der Beantragung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung am 04. Mai 2004 konnte der Kläger aber nicht mehr unverschuldet annehmen, es bestehe weder Grund noch Anlass, bei der Beklagten den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit anzuzeigen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

    1. Laut § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung, wenn dem Versicherer die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich angezeigt wird. Eine solche Regelung, die durchgreifenden - insbesondere AGB-rechtlichen - Bedenken nicht begegnet, begründet nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine - bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer respektive von der versicherten Person zu erfüllende - vertragliche Obliegenheit, sondern enthält eine Ausschlussfrist, die regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt, um diesem die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen, ihm rasch Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und sicherzustellen, dass er nicht für - möglicherweise lange Zeit - vor dem Fristablauf begründete, jedoch zunächst unbekannt gebliebene Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann und bei denen die Sachaufklärung, speziell hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit, schon durch Zeitablauf prinzipiell schwieriger wird (vgl. insb. BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93, LS und Rdn. 18 ff., VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598 [BGH 02.11.1994 - IV ZR 324/93]; ferner BGH, Urt. v. 07.07.1999 - IV ZR 32/98, LS und Rdn. 28 f., VersR 1999, 1266 = NJW-RR 1999, 1571 [BGH 07.07.1999 - IV ZR 32/98]; Benkel/Hirschberg, ALB/BUZ, 2. Aufl., § 1 BUZ 2008 Rdn. 31 f.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Teil III A, § 1 BU Rdn. 31; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 2; jeweils m.w. N.). Die Argumentation, bei Anwendung der Ausschlussfrist werde dem Versicherungsnehmer eine Leistung versagt, für die er durch Entrichtung seiner Prämien bereits bezahlt habe, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Versicherer die Schutzgewährung lediglich im Rahmen seiner vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen verspricht und die hierfür von ihm geforderten Beiträge entsprechend dem übernommenen Risiko kalkuliert. Auf die Versäumung der Anzeigefrist kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer - was dieser zu beweisen hat - daran keinerlei Verschulden trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustands, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste; prinzipiell ist allerdings schon einfache Fahrlässigkeit schädlich (vgl. insb. BGH [IV ZR 324/93] aaO., LS sowie Rdn. 21, 27 und 29; ferner BGH [IV ZR 32/98] aaO., LS und Rdn. 28 ff.; Benkel/Hirschberg aaO., Rdn. 32; Lücke aaO.; Voit/Neuhaus aaO.; jeweils m.w.N.).

    2. Wie sich die Exkulpationsmöglichkeit konkret auswirkt, wenn der Versicherungsnehmer zwar erst nach dem Ablauf der vertraglichen Mitteilungsfrist ausreichend deutliche Hinweise auf den Eintritt des Versicherungsfalles erhält, die mangelndes Verschulden ausschließen, dann aber bis zur tatsächlichen Anzeige seiner Berufsunfähigkeit beim Versicherer einen Zeitraum verstreichen lässt, der schon für sich genommen die dreimonatige Ausschlussfrist überschreitet, ist - soweit ersichtlich - bisher in der Rechsprechung und im Schrifttum kaum ausdrücklich erörtert worden. Das Landgericht Berlin hat im Urt. v. 07.05.2002 - 7 O 64/00, Rdn. 27, 42 und 44 (NVersZ 2002, 556 = r+s 2004, 75) angenommen, in einer solchen Konstellation sei hinsichtlich der einzelnen Zeitabschnitte zu differenzieren, wobei sich der Versicherer betreffend den ersten nicht auf die verspätete Geltendmachung des Versicherungsfalles berufen könne. Demgegenüber geht Neuhaus (in Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 2) offenbar im Ergebnis davon aus, die Anzeigefrist verlängere sich um die Periode, in der der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeit unverschuldet nicht angezeigt habe. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 136/10, Rdn. 22 und 27 (VersR 2011, 1381 [OLG Saarbrücken 26.01.2011 - 5 U 136/10-26]) wird ebenfalls keine zeitliche Differenzierung vorgenommen, sondern darauf abgestellt, der dortige Kläger habe nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er sich bei fortdauernder Krankschreibung über einen Zeitraum von 18 Monaten - der Miteilungsfrist in dem entschiedenen Fall - über die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Berufsfähigkeit nicht bewusst geworden sei. Der Senat folgt - ausgehend von Charakter und Zweck der Anzeige- als Ausschlussfrist - in seiner Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Frist um den Zeitabschnitt verlängert, in dem der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden keine Mitteilung bei dem Versicherer gemacht hat. Letzterem Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit für einen weiter zurückliegenden Zeitraum zuzumuten und zugleich den Versicherungsnehmer für einen jüngeren Zeitraum mit Ansprüchen auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auszuschließen, widerspricht ohne Zweifel dem mit § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ verfolgten Anliegen. Sobald der Versicherungsnehmer ausreichend deutliche Hinweise auf den Eintritt des Versicherungsfalles hat, die mangelndes Verschulden ausschließen, ist es ihm grundsätzlich möglich, seine Berufsunfähigkeit dem Versicherer innerhalb der vereinbarten Dreimonatsfrist mitzuteilen.

    3. Im Streitfall hätte der Kläger spätestens am 04. Mai 2004, als er beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Geldrente wegen voller Erwerbsminderung beantragt hat, erkennen können und müssen, dass auch die Voraussetzungen für die Anzeige seiner Berufsunfähigkeit bei der Beklagten vorlagen.

    a) Leistungen aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden nach § 1 Abs. 1 ...B-BUZ geschuldet, sobald die versicherte Person - während der Laufzeit des Versicherungsgeschäfts - zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Zwar lässt sich der Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 1 ...B-BUZ in aller Regel nur unter Mitwirkung eines Arztes bei rückschauender Betrachtung positiv feststellen, weil hierfür mehrere Faktoren zusammentreffen und diese zu einem Gesamtzustand des Versicherten führen müssen, der derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der aus medizinischen Gründen verlorengegangenen Fähigkeiten zur Berufsausübung in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann, wobei sich ein solcher Status oftmals erst im Rahmen eines fortschreitenden gesundheitlichen Prozesses ergibt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93, Rdn. 26 f., VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598 [BGH 02.11.1994 - IV ZR 324/93]). Die obergerichtliche Rechtsprechung, die überzeugt und der sich der Senat deshalb anschließt, geht aber ganz einhellig davon aus, dass es im Allgemeinen an mangelndem Verschulden des Versicherungsnehmers respektive des Versicherten hinsichtlich der Versäumung einer vertraglichen Ausschlussfrist entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ fehlt, sobald er wegen Beschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt; er kann sich dann insbesondere nicht mit einem Hinweis darauf exkulpieren, er habe zunächst den Ausgang der eingeleiteten sozialrechtlichen Verfahren abwarten wollen (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1994 - 20 U 105/94, Rdn. 6, MDR 1995, 370 = VersR 1995, 1038 [OLG Hamm 28.09.1994 - 20 U 105/94]; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2009 - 12 U 79/09, Rdn. 22, ZfSch 2010, 461 = r+s 2011, 439 [OLG Karlsruhe 20.10.2009 - 12 U 79/09]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 136/10, Rdn. 27, VersR 2011, 1381 [OLG Saarbrücken 26.01.2011 - 5 U 136/10-26]; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rdn. 223). Fahrlässig handelt zudem grundsätzlich auch derjenige, der die einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006 - 12 U 243/05, Rdn. 15, VersR 2006, 637 = NJW-RR 2006, 605 [OLG Karlsruhe 02.02.2006 - 12 U 243/05]).

    b) Wer - wie hier der Kläger - beim zuständigen Sozialversicherungsträger in redlicher Absicht einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt, geht prinzipiell selbst davon aus, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, tatsächlich vorhanden sind. Das traf ersichtlich auch für den Berufungsführer zu, und zwar unabhängig davon, ob er - was die Beklagte vorsorglich bestreitet (GA II 187) und sich unter Berücksichtigung der gemäß §§ 447 f. ZPO für eine Parteivernehmung geltenden verfahrensrechtlichen Beschränkungen nicht feststellen lässt - seinen Rentenantrag nach einer entsprechenden Beratung bei der Landesversicherungsanstalt ... gestellt hat und dessen vorrangiger Zweck der erleichterte Zugang zu Rehabilitationsangeboten gewesen ist. Denn er hat seinen - auf Zahlung einer Geldrente gerichteten - Antrag zunächst im Wege des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid und anschließend durch Anfechtungsklage gegen den ihm ungünstigen Widerspruchsbescheid weiterverfolgt. Er war also stets von der Richtigkeit seiner Auffassung - die sich letztlich auch als völlig zutreffend erwiesen hat - überzeugt, obwohl die zuständigen Sozialversicherungsträger in ihren Bescheiden davon ausgingen, bei dem Kläger liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung beziehungsweise Berufsunfähigkeit vor (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01. 2011 - 5 U 136/10, Rdn. 27, VersR 2011, 1381 [OLG Saarbrücken 26.01.2011 - 5 U 136/10-26]). Angesichts dessen vermag nicht einzuleuchten, warum er davon abgesehen hat, seinerzeit bei der Beklagten zugleich den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen.

    aa) Zu Unrecht meint der Kläger, er hätte nicht über die dafür erforderlichen Unterlagen verfügt. Die formellen Anforderungen an eine - ausschlussfristwahrende - Mitteilung der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ sind sehr gering (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93, Rdn. 25, VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598 [BGH 02.11.1994 - IV ZR 324/93]). Im Streitfall genügte es dafür ohne weiteres, gegenüber der Beklagten mit der Anspruchserhebung schriftlich zu behaupten, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten sei, wie es der Kläger schließlich mit seinem Antrag vom 17. Februar 2006 (Kopie Anlage B1/GA I 76) getan hat. Ob deren Voraussetzungen schon festgestellt worden sind oder ob sie sich später beweisen lassen, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle (vgl. BGH aaO.). In der hier vereinbarten Fassung der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind - anders als in dem höchstrichterlich entschiedenen Fall - selbst die Einreichung des Versicherungsscheines und des Nachweises der letzten Beitragszahlung zweifelfrei als bloße Obliegenheiten - als Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person nach Eintritt der Berufsunfähigkeit - ausgestaltet. Wer die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ...B-BUZ genannten Unterlagen nicht unverzüglich einreicht, wenn Versicherungsleistungen verlangt werden, versäumt hierdurch keineswegs die in § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ vereinbarte Ausschlussfrist, sondern riskiert - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung - gemäß § 8 ...B-BUZ lediglich eine zeitweise Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, dass dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen kann, wenn er etwa keine ausführlichen ärztlichen Berichte über den Grad seiner Berufsunfähigkeit einreicht, weil ihm solche selbst nicht vorliegen. Dann kann schon von einer Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit keine Rede sein. Die Erklärungen des Berufungsführers bei seiner persönlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (GA II 207, 208) sprechen deutlich dafür, dass er mit der Anzeige des Versicherungsfalles bei der Beklagten bis zum Abschluss der sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend die Anerkennung des Grades seiner Behinderung durch das Landesversorgungsamt gewartet hat, weil er - unzutreffend - meinte, etwas in der Hand haben zu müssen, was eine von ihm geltend gemachte Berufsunfähigkeit stütze. Auch ein solcher Irrtum vermag den Kläger nicht zu entlasten, weil er sich gegebenenfalls hätte rechtlich beraten lassen können und müssen.

    bb) Es mag zwar sein, dass der Kläger damals gewünscht und gehofft hat, kurzfristig wieder zu genesen und seine Tätigkeit als Geschäftsführer und Tresenkraft in der Speisegaststätte seiner Ehefrau fortsetzen zu können. Konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte, dass dies tatsächlich geschehen werde, gab es aber seinerzeit leider nicht. Vielmehr war der Berufungsführer Anfang Mai 2004 schon seit fast 32 Monaten - im Kern wegen derselben gesundheitlichen Probleme - ununterbrochen arbeitsunfähig geschrieben. Sein gesetzlicher Krankenversicherer - die G... Ersatzkasse - hatte ihm bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2003 (Kopie Anlage B8/GA I 101) die Einstellung der Krankengeldzahlung zum 06. März 2003 wegen Erschöpfung seines Anspruchs mitgeteilt und auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich rasch an seinen Rentenversicherungsträger zu wenden. Die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in der Gastronomie war dem Kläger schon seit dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 07. September 2001 nicht mehr möglich. Auch in seinen anderen Berufen als Schlosser, Kranfahrer, Kraftfahrer und Schweißer, die ebenfalls mit schwerer körperlicher Anstrengung verbunden sind, war der Rechtsmittelführer - wie seine persönliche Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung ergeben hat (GA II 207, 208) - nach eigenem Verständnis nicht einsetzbar. Eine bereits im Jahre 2002 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme hatte daran nichts geändert. Angesichts dessen spricht auch nichts dafür, dass der Kläger seinerzeit der Auffassung gewesen ist, einer sonstigen beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, zu deren Ausübung er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage gewesen wäre und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprochen hätte (§ 2 Abs. 1 Alt. 2 ...B-BUZ). Vielmehr ist ihm - nach eignem Vorbringen - im Rahmen einer Beratung bei der Landesversicherungsanstalt ... am 04. Mai 2004 nahegelegt worden, einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen, was er auch getan hat. Unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 ...B-BUZ enthaltenen Vermutungsregelung, die an einen Zeitraum von sechs Monaten anknüpft, konnte der Berufungsführer nach allem damals nicht mehr unverschuldet davon ausgehen, es lägen nur vorübergehende Beeinträchtigungen vor, auf die ein Antrag auf Leistungen aus der hier streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht mit Erfolg gestützt werden könne.

    cc) Mit seiner Behauptung, eine frühere Anzeige der Berufsunfähigkeit bei der Beklagten sei ihm schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er sich damals - wie vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie H... R... unter dem 25. Mai 2004 bescheinigt (Kopie Anlage BK1/GA I 170) - in einem Zustand befunden habe, der es ihm nicht erlaubte, seinen alltäglichen Angelegenheiten nachzukommen, kann der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO schon aus novenrechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden. Das entsprechende Vorbringen ist neu. Denn im ersten Rechtszug wurde von dem anwaltlich vertretenen Kläger hierzu nichts dargetan, obwohl es nahegelegen hätte, sich bereits dort auf mangelnde Prozess- oder Geschäftsfähigkeit vor dem Februar 2006 zu berufen. Entschuldigungsgründe im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO sind nicht aufgezeigt worden. Die Beklagte hat den neuen klägerischen Sachvortrag bestritten, und zwar auch insoweit, wie der Rechtsmittelführer bei seiner persönlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzende Ausführungen zu seiner damaligen Medikation gemacht hat (GA II 188 sowie 207, 208 f.). Doch selbst wenn das neue Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz noch berücksichtigt werden könnte, was nicht der Fall ist, würde es ihm schon deshalb nicht weiterhelfen, weil es diesbezüglich an einem tauglichen Beweisantritt fehlt. Die Beklagte hat den Inhalt des ärztlichen Attestes, das klägerseits in Kopie als Anlage BK1 (GA I 170) eingereicht worden ist, bestritten (GA II 188). Als Privaturkunde würde die nervenfachärztliche Bescheinigung vom 25. Mai 2004, selbst wenn sie im Original vorläge, nach § 416 ZPO lediglich den vollen Beweis dafür erbringen, dass der ausstellende Arzt die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat; ob sie - und speziell die getroffenen medizinischen Einschätzungen - zutreffend sind, könnte damit nicht bewiesen werden. Unabhängig davon bezieht sich die ärztliche Bejahung mangelnder Prozess- beziehungsweise Geschäftsfähigkeit des Klägers lediglich auf einen Zeitraum, der von zirka zwölf Wochen vor dem 25. Mai 2004 bis etwa sechs Wochen danach reicht. Selbst wenn man zu Gunsten des Berufungsführers unterstellt, er sei bis Mitte oder gar Ende Juli 2004 nicht in der Lage gewesen, seinen alltäglichen Angelegenheiten nachzukommen, verbleiben bis zur tatsächlichen Anzeige der Berufsunfähigkeit bei der Beklagten mit Schreiben vom 17. Februar 2006 (Kopie Anlage B1/GA I 76) noch immer weit mehr als drei Monate. Gegen mangelnde Prozess- beziehungsweise Geschäftsfähigkeit des Klägers im ersten Halbjahr 2004 spricht indes, dass er - nach eigenem Vorbringen - am 04. Mai 2004 bei der Landesversicherungsanstalt ... an einem Beratungsgespräch teilnehmen und dort gleich anschließend einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen konnte.

    B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Kläger zur Last, weil er es eingelegt hat.

    C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

    D. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Frage, wie sich die Exkulpationsmöglichkeit konkret auswirkt, wenn der Versicherungsnehmer zwar erst nach dem Ablauf der vertraglichen Mitteilungsfrist ausreichend deutliche Hinweise auf den Eintritt des Versicherungsfalles erhält, die ein mangelndes Verschulden ausschließen, dann aber bis zur tatsächlichen Anzeige seiner Berufsunfähigkeit bei dem Versicherer einen Zeitraum verstreichen lässt, der schon für sich genommen die Ausschlussfrist überschreitet, bislang in der Judikatur und im Schrifttum kaum erörtert wurde, verleiht dem vorliegenden Streitfall noch keine grundsätzliche Bedeutung. Denn in der Praxis wird die Frage - soweit ersichtlich - nahezu einhellig wie hier geschehen beantwortet, ohne sie zu problematisieren.

    E. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt € 26.998,12 (§ 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).

    RechtsgebietBB-BUZVorschriften§ 1 Abs. 2 S. 2 BB-BUZ