28.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140298
Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.01.2014 – IV ZR 206/13
Die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 1 VVG a.F. (jetzt § 38 Abs. 1 VVG) muss bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern, auch wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind, durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfolgen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das am 2. Mai 2013 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Oktober 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
1
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. Piotr B. (im Folgenden: Schuldner), macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung geltend. Der Schuldner und seine Lebensgefährtin schlossen mit der Beklagten einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung für verbundene Leben. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 11. April 2006 waren der Schuldner und seine Lebensgefährtin Versicherungsnehmer sowie jeweils versicherte Person. Als Todesfallsumme wurden 94.737 € vereinbart. Dem Vertrag liegen
"Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung" der Beklagten zugrunde. Mit einem an den Schuldner und dessen Lebensge fährtin unter deren gemeinsamer Anschrift gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2008 wies die Beklagte auf einen Beitragsrückstand in Höhe von 318,42 € hin. Sie forderte die Versicherungsnehmer auf, den Rückstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu zahlen. Ferner heißt es in dem Schreiben:
"... Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur vollen Leistung frei; wir sind dann nur zu der Leistung verpflichtet, die zu erbringen wäre, wenn sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt hätte. Wird der angemahnte Betrag innerhalb der Frist nicht gezahlt und besteht Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ablauf der Ihnen gesetzten Frist zu kündigen.
Von diesem Recht machen wir hiermit Gebrauch und kündigen den Versicherungsvertrag gemäß Versicherungsvertragsgesetz zum Ablauf der Ihnen gesetzten Frist..."
2
Am 18. Juli 2008 verstarb die Lebensgefährtin des Schuldners, ohne dass die rückständige Prämie bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt worden wäre. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 Leistungen ab.
3
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 94.737 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2012 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
4
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
5
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme zu, da die Beklagte gemäß § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden sei. Die Lebensgefährtin des Schuldners sei vor Eintritt des Versicherungsfalls o rdnungsgemäß gemahnt und auf die Folgen des andauernden Zahlungsverzugs hingewiesen worden. Die Mahnung müsse analog § 130