29.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140305
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 06.08.2013 – I-4 U 221/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
I - 4 U 221/11
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.628,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung aus einem zwischen ihnen bestehenden Unfallversicherungsvertrag in Anspruch, dessen Einzelheiten sich aus den mit der Klage eingereichten Vertragsunterlagen ergeben (Bl. 6 ff. GA). Zu den vereinbarten Bedingungen gehört das „TOP-2006 Unfall-Deckungskonzept“ (Bl. 30 ff. GA), wonach u.a. eine „verbesserte Gliedertaxe“ und insoweit bei unfallbedingtem Verlust oder unfallbedingter völliger Funktionsunfähigkeit eines Beines bis mindestens zur Mitte des Oberschenkels ein Invaliditätsgrad von 75 % gilt (Bl. 35 GA).
Der Kläger erlitt am 6. Juli 2008 einen Verkehrsunfall. Mit seinem Motorrad stieß er frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Er wurde in der Folge mehrfach ärztlich und physiotherapeutisch behandelt; ferner wurden röntgenologische und kernspintomografische Aufnahmen von seinem linken Knie und dem linken Sprunggelenk angefertigt. Die Einzelheiten der Untersuchungen und Behandlungen ergeben sich aus der Darstellung in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. (Bl. 149 ff. GA, konkret Bl. 156-158 GA iVm Bl. 85-90 GA).
Der Inhalt des Versicherungsvertrags, die vorgetragenen Bedingungen und das Unfallereignis sind zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 68 GA); über die Einhaltung der maßgeblichen Fristen für Invaliditätsansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag streiten die Parteien ebenfalls nicht. Ihr Streit konzentriert sich auf die durch den Unfall herbeigeführten Verletzungen und Verletzungsfolgen und damit zusammenhängend die Höhe des Invaliditätsgrades.
Im Auftrag der Beklagten erstattete der Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und Sozialmedizin Dr. T. am 10. Dezember 2009 ein Gutachten (Bl. 48 ff. GA). Danach sei „zur Zeit und voraussichtlich auch auf Dauer“ von einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines des Klägers von 1/20 auszugehen (Bl. 58 GA). Dies entspricht nach Einschätzung der Beklagten einem Invaliditätsgrad nach der vereinbarten Gliedertaxe von 3,75 % und bei der Versicherungssumme von 57.520,83 Euro einer Invaliditätsleistung von 2.157,03 Euro, welche die Beklagte an den Kläger erbrachte (Bl. 46 GA). Dieser Beurteilung widersprach der Kläger und machte einen Invaliditätsgrad von 22,5 % sowie einen Anspruch auf insgesamt 12.942,18 Euro bzw. auf weitere 10.785,15 Euro geltend. Dieser Betrag entspricht der Klageforderung. Im bereits anhängigen Rechtsstreit berief er sich hierzu auf das Gutachten von Prof. Dr. K., Direktor der Orthopädischen Klinik am Universitätsklinikum D., vom12. Oktober 2009 (Bl. 104a ff. GA), das dieser im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners des Klägers erstattet hatte.
Der Kläger hat behauptet, infolge des Unfalls habe er folgende dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen des linken Beines erlitten: eine chronische hintere Kreuzbandinsuffizienz mit symptomatischer Instabilität, eine beginnende medial betonte Gonarthrose sowie eine beginnende Osteoarthrose des oberen Sprunggelenks mit Bewegungseinschränkung. Nach Maßgabe der Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. K. sei das linke Bein zu 30 % beeinträchtigt. Aufgrund der vereinbarten Gliedertaxe liege demnach ein Invaliditätsgrad von 22,5 % vor.
Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass aufgrund der festzustellenden unfallbedingten Beeinträchtigungen ein höherer als der bereits durch Leistung ausgeglichene Invaliditätsgrad nicht festgestellt werden könne.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. (Bl. 149 ff. GA), auf dessen Grundlage es die Klage abgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.785,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und wiederholt ihrerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Senat hat Beweis erhoben über die unfallbedingt entstandene Invalidität des Klägers und deren Grad durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S., Facharzt für Viszeral- und Unfallchirurgie, Orthopädie und spezielle Unfallchirurgie, den der Senat auch persönlich angehört hat.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 5/20 Beinwert festzustellen, der nach der hier maßgeblichen Gliedertaxe einem prozentualen Wert von 18,75 % entspricht. Auf der Grundlage der vertraglichen Leistungsvereinbarungen steht dem Kläger damit eine weitere Invaliditätsentschädigung in der zuerkannten Höhe zu. Eine dar über hinaus gehende Pflicht der Beklagten war demgegenüber nicht festzustellen. Im Übrigen schuldet die Beklagte die Zahlung von Verzugszinsen, nicht jedoch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
1.Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob ein Teil der geltend gemachten Verletzungen und Verletzungsfolgen tatsächlich auf den Unfall vom 6. Juli 2008 zurückzuführen ist und welchen Invaliditätsgrad die auf den Unfall zurückzuführenden dauerhaften Beeinträchtigungen im Ergebnis rechtfertigen.
a.Nach dem Ergebnis des durch den Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S., den der Senat auch persönlich angehört hat, ist die Feststellung einer unfallbedingt dauerhaften gesundheitlichen Schädigung des Klägers in Höhe von 5/20 Beinwert bzw. eines Invaliditätsgrades von 18,75 % gerechtfertigt. Dem Kläger steht daher aufgrund dessen aus dem Unfallversicherungsvertrag ein Anspruch gegen die Beklagte auf Invaliditätsentschädigung in Höhe von insgesamt 10.785,16 Euro zu, auf welche die Beklagte vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 2.157,03 Euro gezahlt hat, so dass dem Kläger noch die Restforderung in Höhe von 8.628,13 Euro zusteht.
Wegen der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nimmt der Senat Bezug auf das schriftliche Gutachten vom 21. Februar 2013, an denen der Sachverständige bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin auch nach Vorhalt der Einwände der Beklagten, die diese zuvor in ihren Schriftsätzen formuliert hatte, uneingeschränkt festgehalten hat.
Im Ergebnis hat der Sachverständige auf der von ihm zutreffend erfassten rechtlichen Grundlage der hier vereinbarten privaten Unfallversicherungsbedingungen unter Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden Gutachten und allen anderen zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen mit der für eine Überzeugungsbildung notwendigen Gewissheit (lediglich) feststellen können, dass unfallbedingt eine hochgradige chronische hintere Kreuzbandinsuffizienz mit symptomatischer Instabilität und konsekutiver zunehmender Quadrizepsinsuffizienz am linken Bein sowie eine Innenbandinsuffizienz am linken Kniegelenk nach Teilruptur des medialen Collateralbandes und Ausheilung in elongierter Position eingetreten sind. Weitere Schäden, insbesondere eine beginnende Osteoarthrose im Bereich des oberen Sprunggelenks – jeweils am linken Bein – ließen sich demgegenüber gar nicht oder zumindest nicht als Unfallfolge nachweisen. Im Weiteren hat der Sachverständige den von ihm mit 5/20 ermittelten Beinwert überzeugend mit der im Vergleich zu den Vorgutachten zugenommenen Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft des betroffenen Beines mit eingetretener Muskelminderung am Oberschenkel begründet.
b.Diesen schriftlich wie mündlich überzeugend erläuterten Erwägungen des Sachverständigen schließt sich der Senat ohne Einschränkung an. Die abweichenden Feststellungen des von der Beklagten vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. T. und des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. S. stehen den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. nicht entgegen und ziehen sie nicht einmal in Zweifel.
Die Ausführungen der beiden zeitlich früher tätig gewordenen Sachverständigen sind nämlich schon deshalb nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. S. anzuzweifeln oder gar zu entkräften, weil es für die hier zwischen den Parteien im Streit stehende Erstfeststellung unfallbedingter Invalidität weder auf den Zeitpunkt, als die Beklagte sie auf Antrag des Klägers getroffen hat (das war der 15. Dezember 2009), noch auf den Zeitpunkt des Ablaufs von drei Jahren nach dem Unfall, wie er für die Neubemessung der Invalidität nach Maßgabe des hier vereinbarten § 11 IV. AUB 94 gelten würde (also der 6. Juli 2011), sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, der eine bestimmte sachverständige Untersuchung mit darauf beruhenden ärztlichen Feststellungen zugrunde liegt. Hier ist der Kläger von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. am 12. Februar 2013 untersucht worden. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zu dem Zeitpunkt der Senatsverhandlung, in der der Sachverständige persönlich angehört worden ist, haben sich die beiden zuvor tätig gewordenen Gutachter im Hinblick auf die unfallbedingte Invalidität des Klägers erklärt oder auch nur erklären können. Im Übrigen trifft auch der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe bei seinen Ausführungen einen falschen Beurteilungszeitpunkt zugrunde gelegt, nicht zu.
aa.Dass es für die gerichtliche Überprüfung der zwischen den Parteien streitigen Erstfeststellung des Unfallversicherers auf sämtliche Erkenntnisse ankommt, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung gewonnen wurden, und nicht, wie es früher auch der erkennende Senat gesehen hat, auf den Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Unfall (in Anlehnung an die Regelung für eine Neubemessung des Invaliditätsgrades), hat der Bundesgerichtshof spätestens am 21. März 2012 durch Beschluss in dem Verfahren IV ZR 256/10 unter Verweis auf frühere BGH-Entscheidungen ausdrücklich entschieden. Danach gilt die Dreijahresfrist für die Neubestimmung von Invalidität – hier geregelt in § 11 IV. der AUB 94 – für den Fall der Überprüfung der Erstfeststellung des Versicherers nicht (bestätigend Brockmöller, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unfallversicherung, r+s 2012, S. 313 ff.). Das folgt schon daraus, dass zwischen der Erstfeststellung von Invalidität und der Neubestimmung von Invalidität (im Sinne des § 11 IV. AUB 94) klar zu differenzieren ist. Die Neubemessung von unfallbedingter Invalidität setzt begrifflich voraus, dass bereits zuvor eine bedingungsgemäße, das heißt binnen Jahresfrist eingetretene Invalidität festgestellt worden ist. Denn nur wenn der Versicherer bereits eine bedingungsgemäße Invalidität anerkannt hat oder dieses Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, kann die so dem Grunde nach feststehende Invalidität unter den Vorbehalt einer späteren Neubemessung gestellt werden (BGH VersR 2008, 527).
bb.Dass es dann auf zeitlich davor liegende Beurteilungszeitpunkte ankomme, wenn – wie hier – die gerichtliche Überprüfung der Erstfeststellung des Versicherers erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, zu welchem die benannte Dreijahresfrist bereits abgelaufen ist, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Maßgeblich ist dann vielmehr der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bzw. der Zeitpunkt der letzten medizinischen Untersuchung des Versicherten, auf deren Grundlage die abschließende Beurteilung möglich ist und auch vorgenommen wird.
Abweichend hiervon ist zwar vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2012 die Auffassung vertreten worden, es komme in diesem Fall wegen der Regelung in § 7 I. AUB 94 auf den Zeitpunkt von einem Jahr nach dem Unfall oder auf den Zeitpunkt, zu dem die notwendige ärztliche Feststellung getroffen worden ist, oder auf den Zeitpunkt an, zu dem der Versicherer die Erstfeststellung getroffen, also einen bestimmten Invaliditätsgrad anerkannt und weitergehende Ansprüche verneint hat, sofern diese Zeitpunkte wegen der Jahresfrist des § 7 I. AUB 94 nach Ablauf von einem Jahr nach dem Unfall liegen. Diese Ansicht haben zumindest einige Oberlandesgerichte vertreten, und zwar für den Fall, dass sich die Vertragsparteien nicht (oder zumindest nicht fristgerecht) die Neubemessung des Invaliditätsgrades vorbehalten haben (vgl. OLG Hamm VersR 1998, 1273 und OLG Saarbrücken VersR 2009, 976; vgl. hierzu auch BGH in VersR 1994, 971).
Diese Überlegungen sind jedoch schon durch die Ausführungen in der in VersR 2009, 920 abgedruckten BGH-Entscheidung vom 22. April 2009, auf welche der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. März 2012 verwiesen hat, „überholt“. Danach können – jedenfalls theoretisch – in die „gerichtliche Erstfestsetzung“ (vgl. BGH aaO) sämtliche relevanten gesundheitlichen Aspekte einfließen, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorgetragen und nachgewiesen sind oder sich sonst aus dem gesamten Verhandlungsergebnis ergeben. Zutreffend weist der BGH aaO auch darauf hin, dass sich die maßgeblichen Erkenntnisse nach dem Vortrag der streitenden Parteien regelmäßig aus den im Rechtsstreit eingeholten medizinischen Gutachten ergeben dürften, so dass dann zumeist der jeweilige Untersuchungszeitpunkt maßgeblich sein wird.
Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung vom 22. April 2009 ist daher klar, dass es bei der gerichtlichen Überprüfung der Erstfeststellung von Invalidität durch den Versicherer nicht auf den Zeitpunkt von einem Jahr nach dem Unfall und auch nicht auf den Zeitpunkt der (späteren) Entscheidung des Versicherers (hier: 15. Dezember 2009) ankommt.
Klar ist aber aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2012 auch, dass es selbst dann, wenn die Frist von drei Jahren nach dem Unfall (§ 11 IV. AUB 94) im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung oder auch schon im Zeitpunkt der letzten ärztlichen Untersuchung, auf deren Grundlage die maßgeblichen Feststellungen getroffen werden, bereits abgelaufen ist, auf diesen letzteren Beurteilungszeitpunkt ankommt. In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „Das Berufungsgericht hat … nicht beachtet, dass für die hier in Rede stehende Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität nicht die für die Neubemessung maßgebliche Dreijahresfrist des § 11 IV Satz 1 AUB 88 gilt.“ Ferner hat er auf bereits früher ergangene Entscheidungen verwiesen, u.a. auf die in VersR 2009, 920. Der von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Frage, dass die Dreijahresfrist (Frist für die Neubemessung) im Falle der Überprüfung der Erstfeststellung nicht gilt, lag dabei ein Fall zugrunde, in dem die Dreijahresfrist bereits abgelaufen war (vgl. die Sachverhaltsdarstellung des dortigen Berufungsgerichts OLG Köln im Urteil vom 29. Oktober 2010 – 20 U 17/10 –, eingestellt bei „juris“: dort ging es um Unfälle vom 6. Februar und 11. März 2004, der Dreijahreszeitraum lief nach Ansicht des OLG Köln am 6. Februar 2007 ab und der Untersuchungszeitpunkt des Gerichtsgutachters war am 2. April 2008).
So liegt der Fall auch hier. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat den Kläger im Februar 2013 untersucht, die Dreijahresfrist war hingegen am 6. Juli 2011 abgelaufen.
2.Der zuerkannte Zinsanspruch folgt den Regeln des Verzugs.
Einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger hingegen nicht. Wie er in der Senatsverhandlung auf Befragen eingeräumt hat, werden ihm seine Rechtsverfolgungskosten durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung erstattet. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht dargetan, dass der Kläger überhaupt noch Inhaber eines etwa bestehenden Schadensersatzanspruchs ist. Hat nämlich eine Kostenerstattung durch den Rechtsschutzversicherer bereits stattgefunden, ist der Schaden des Klägers durch eine Ausgleichszahlung wieder behoben worden und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten im Zweifel auch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen für den vorherigen Eintritt des Verzugs der Beklagten, also bevor die vorgerichtlichen Anwaltskosten entstanden sind, nicht einmal dargelegt. Die Kosten sind ersichtlich bereits mit der Beauftragung der Anwälte für das Schreiben vom 14. Januar 2010 entstanden, mit welchem jedoch ein Verzug der Beklagten mit Ablauf der dort gesetzten Frist erst entstanden ist.
3.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung zum Zeitpunkt der Beurteilung der Richtigkeit der Erstfeststellung des Versicherers zur unfallbedingten Invalidität, denn aus den genannten Gründen ist diese Rechtsfrage spätestens seit der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2012 bereits höchstrichterlich geklärt.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 10.785,15 Euro festgesetzt.