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  • 24.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141245

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 16.10.2013 – 20 U 67/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm

    20 U 67/13

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:
    2
    I.
    3
    Die Klägerin macht nach Abtretung an sie Ansprüche auf Leistungen aus einem als Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG geschlossenen Versicherungsvertrag geltend, bei dem ihr Ehegatten B versicherte Person ist.
    4
    B war Mitarbeiter der B2 und schloss mit seiner Arbeitgeberin unter dem 01.03.1984 einen Versorgungsvertrag (Bl. 48 ff. GA), mit dem die Versorgung an die Beamtenversorgung angeglichen wurde. Die Vereinbarung sieht u.a. in Ziffer 6. eine Anrechnung von einer betrieblichen Zusatzversicherung bzw. betrieblichen Altersversorgung auf das Ruhegehalt vor.
    5
    Die B2 führte bei der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine auf Basis des Gruppenvertrages für öffentliche Banken geschlossene Direktversicherung mit der Nr. ###########.
    6
    Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem am 06.06.1945 geborenen B mit Schreiben vom 12.05.2010 mit, dass er antragsgemäß ab dem 01.07.2010 Regelaltersrente erhalten werde.
    7
    Mit Schreiben vom 15.06.2010 (Bl. 8 GA) übersandte B der Beklagten eine Abtretungserklärung vom selben Tag (Bl. 7 GA) und bat um Überweisung der Rentenraten auf ein angegebenes Konto der Klägerin. Die Abtretungserklärung lautet:
    8
    „Ich, der unterzeichnete B, geb. 6.6.45, wohnhaft (…), trete hiermit meine jetzigen und zukünftigen Rentenraten an Frau I, geb. 25.04.50 ab. Diese Abtretung wird der ( …) angezeigt.“
    9
    Mit Schreiben vom 18.06.2010 (Bl. 9 GA) teilte die Beklagte mit, sie könne die Abtretung nicht akzeptieren, da der Vertrag den Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes unterliege und somit weder abtretbar noch beleihbar sei. Die Beklagte kündigte die Überweisung auf das angegebene Konto an,
    10
    Leistungsempfänger sei jedoch weiterhin B.
    11
    Zum 30.06.2010 übertrug die B2 mit Zustimmung des B die Versicherungsnehmereigenschaft aus der Zusatzpensionsversicherung auf die C und teilte dies der Beklagten mit (Bl. 57 f. GA).
    12
    Mit Schreiben vom 15.11.2010 (Bl. 59 GA) kündigte die Beklagte die Auszahlung der Rentenraten an, nachdem Herr B Altersrente erhalte.
    13
    Mit Schreiben vom 29.11.2010 übersandte B eine auf den 30.06.2010 datierende „Zusatzerklärung zur Abtretungserklärung vom 15.06.2010“ mit der Bitte um Beachtung. Die sog. Zusatzerklärung lautet:
    14
    „Bei der Abtretungserklärung vom 15.06.2010 sind folgende Leistungen zusammenzurechnen:
    15
    (…)
    16
    2. Zahlungen der Rentenraten der D, D2 (Vers.Nr. #####/####) an B geb. 6.6.45
    17
    (…)
    18
    Weiterhin erklären B geb. 6.6.45 und I geb. 25.4.50, daß I neue Gläubigerin der oben aufgeführten Zahlungen (jetzige und zukünftige) werden soll.“
    19
    Mit Schreiben vom 01.12.2010 (Bl. 32 GA) wies die Beklagte die Abtretung unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18.06.2010 zurück.
    20
    Am 06.05.2011 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 12.04.2011 (Bl. 34 ff. GA) zugestellt, der wegen einer Teilforderung der L eG von 50.000,- € gemäß Konkurstabelle vom 28.04.2003 ergangen war. Seit Juni 2011 überweist die Beklagte den monatlichen Rentenbetrag von 370,07 € nicht mehr auf das Konto der Klägerin sondern an die L eG.
    21
    Mit Schreiben vom 16.06.2011 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und forderte diese auf, die Zahlungen an die Klägerin wieder aufzunehmen.
    22
    Die Klägerin macht Rentenzahlungen für den Zeitraum von Juni 2011 bis August 2012 geltend. Diese seien ihr wirksam abgetreten worden. Soweit die Beklagte auf ein Abtretungsverbot in § 16 der AVB verweise, sei diese Regelung intransparent und daher unwirksam. Zudem habe der BGH mit Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09, r+s 2011, 32 entschieden, dass Ansprüche aus Firmendirektversicherungen vor Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar seien. Im Übrigen seien Herrn B die AVB erst im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung zur Kenntnis gebracht worden.
    23
    Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
    24
    1.
    25
    an sie 5.180,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
    26
    2.
    27
    sie von einer Nebenforderung in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. Q, Q2, Q3, T-Platz, ##### T2, freizustellen.
    28
    Die Beklagte hat beantragt,
    29
    die Klage abzuweisen.
    30
    Sie hat die Rechtsmeinung vertreten, die Abtretung an die Klägerin sei aufgrund der Regelung in den AVB unwirksam.
    31
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abtretung an die Klägerin sei unwirksam. Da die B2 und mit Renteneintritt die C Versicherungsnehmerin gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob Herrn B die konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrages bekannt gewesen seien. Das Abtretungsverbot sei auch wirksam. Der Wortlaut sei klar und verständlich. Soweit die Regelung in § 16 AVB über § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG hinaus gehe, stehe die zitierte Rechtsprechung des BGH einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages nicht entgegen.
    32
    Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die vorgelegten AVB seien deutlich nach Versicherungsbeginn erstellt worden. Sie müsse davon ausgehen, dass ursprünglich ein Abtretungsverbot nicht Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages gewesen sei. Eine nachträgliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Arbeitgeberin ihres Ehemannes sei ohne dessen Zustimmung nicht wirksam. Auch im Übrigen sei die Abtretung an sie wirksam.
    33
    Die Klägerin beantragt,
    34
    das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 115 O 196/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
    35
    1.
    36
    an sie 5.180,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
    37
    2.
    38
    sie von einer Nebenforderung in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. Q, Q2, Q3, T-Platz, ##### T2, freizustellen.
    39
    Die Beklagte beantragt,
    40
    die Berufung zurückzuweisen.
    41
    Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie legt eine Mittteilung über die Einführung des neuen Gruppenversicherungsvertrages vom 12.03.1998 (Bl. 135 GA) vor. Im Übrigen sei das Abtretungsverbot bereits ursprünglich in § 31 Ziff. 1 enthalten gewesen.
    42
    Wegen der Einzelheiten der genannten Schriftstücke wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
    43
    II.
    44
    Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht Gläubigerin der geltend gemachten Versicherungsleistungen geworden, weil die Abtretung der Ansprüche durch ihren Ehemann an sie nicht wirksam ist.
    45
    1.
    46
    Die Klägerin hat bereits die tatsächlichen Voraussetzungen der Verfügungsbefugnis ihres Ehemannes, des Versicherten, nicht dargelegt. Es liegt eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. § 44 VVG vor. Gem. § 44 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Weder eine Zustimmung des Versicherungsnehmers noch der Besitz des Versicherungsscheins sind vorgetragen oder ersichtlich.
    47
    2.
    48
    Die Arbeitgeberin des Versicherten und die Beklagte haben zudem in § 16 der Allgemeinen Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen wirksam ein Abtretungsverbot vereinbart.
    49
    a)
    50
    Die AVB sind Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden.
    51
    Maßgebend ist das Vertragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin und der Beklagten. Die betriebliche Altersvorsorge in Form der hier vorliegenden Direktversicherung ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Durch den Vertrag zugunsten Dritter wird kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen dem begünstigten Dritten und dem Versprechenden begründet. Der Dritte hat nur ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger abgespaltenes Forderungsrecht, das zwar zu seinem Vermögen gehört, ihn aber nicht in die Stellung des Vertragsschließenden einrücken lässt. Demgemäß lässt der vom Arbeitgeber (= Versprechensempfänger) abgeschlossene Versicherungsvertrag keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer (= Dritter) und dem Versicherer (= Versprechender) entstehen (BGH, Beschluss vom 10.02.1993, Az. XII ZB 80/88, NJW-RR 1993, 770, 771). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Versicherte B unter dem 15.06.2010 (Bl. 58 GA) der Übertragung der Versorgungszusage der B2 auf die C und hierbei ausdrücklich auch dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den neuen Arbeitgeber zugestimmt hat. Die Erklärung des Versicherten lautet: „Mit der Übernahme der auf Seite 1 aufgeführten Zusage sowie der gleichzeitigen Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch meinen neuen Arbeitgeber per 01.07.2010 bin ich einverstanden.“
    52
    Nachdem die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung ein Schreiben der Beklagten vom 12.03.1998 (Bl. 135 ff. GA) über die Einführung der neuen AVB auch für bestehende Vertragsverhältnisse vorgelegt hat, aus dessen Anlage 2 hervorgeht, dass sich materielle Änderungen nur hinsichtlich der Neufassung der §§ 9 und 10 ergeben haben, steht fest, dass bereits ursprünglich ein Abtretungsverbot vereinbart worden ist.
    53
    b)
    54
    Das in § 16 AVB enthaltene Abtretungsverbot ist auch wirksam. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB. Danach ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
    55
    Eine Intransparenz der Regelung gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht vor.
    56
    Das Abtretungsverbot benachteiligt weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen. Es liegt weder eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer Regelung von der abgewichen wird noch eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB vor:
    57
    § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes nicht entgegen, weil die Regelung andere Sachverhalte betrifft. Gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG gilt ein Abtretungsverbot für die vom vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Urteil vom 11.11.2010, AZ. VII ZB 87/09, NJW-RR 2011, 283 Tz. 11). Der Kläger ist jedoch gerade nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
    58
    Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich auch nicht der für die Klägerin günstige Umkehrschluss ziehen, dass wegen des ausdrücklich gesetzlich geregelten Verbotes der Abtretung der Anwartschaften die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der späteren Rentenzahlungen unzulässig sein müsse. Wenn der Gesetzgeber wegen der Altersvorsorgefunktion die Anwartschaften schützt, steht dies der Vereinbarung eines weitergehenden Schutzes durch die Parteien nicht entgegen.
    59
    Auch aus den mit der Vereinbarung des Abtretungsverbotes verbundenen Nachteilen für den Versicherten – der nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist – ergibt sich dessen unangemessene Benachteiligung nicht. Dem Versicherten wird beispielsweise die Aufnahme eines Darlehens erschwert, weil durch das Abtretungsverbot auch eine Sicherungsabtretung verhindert wird. Gleichwohl liegt unter Berücksichtigung des Vertragszwecks keine unangemessene Benachteiligung vor. Denn das Abtretungsverbot dient der (dauerhaften) Sicherstellung der Altersversorgung des Versicherten. Dieses Interesse hat nach der Wertung des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung. So hat der Gesetzgeber die Vereinbarung eines Abtretungsverbots zur Voraussetzung der Anwendung der Regelungen über den Pfändungsschutz auf Verträge zur Altersvorsorge gemacht. Gem. § 851c Abs. 1 Ziffer 2 ZPO gelten die Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen für Altersrenten nur dann entsprechend, wenn über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf. Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt, die Altersvorsorgefunktion werde nur gewahrt, wenn über Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden könne (BT-Drucksache 16/886, S. 10). Auch die seitens der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH, nach der Ansprüche auf betriebliches Ruhegeld als künftige Forderung gepfändet werden können, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das Gesetz sieht in §§ 399 BGB, 851 ZPO ausdrücklich vor, dass – wie hinsichtlich des Versicherten erfolgt – ein Abtretungsverbot vereinbart wird, eine Pfändung jedoch gleichwohl möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09, r+s 2011, 32, Tz. 7).
    60
    Daneben hat auch der Versicherer ein anerkennenswertes Interesse an der Vereinbarung von Abtretungsverboten, wenngleich die Wirksamkeit eines ausschließlich wegen dieser Interessen vereinbarten einschränkungslosen Abtretungsverbotes zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.2004, Az. IV ZR 113/03, zitiert nach juris, Tz. 29). Wegen der Bedeutung der Altersvorsorgefunktion liegt in der Vereinbarung des Abtretungsverbotes hier keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten.
    61
    Die Berufung der Klägerin hatte danach keinen Erfolg.
    62
    III.
    63
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.