30.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141296
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 01.03.2013 – 20 U 40/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
20 U 40/12
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Streithelferin als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten und der Streithelferin wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
2
I.
3
Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Die Klägerin nimmt sie aus einem gekündigten Autohausversicherungsvertrag auf rückständige Versicherungsprämien für die Jahre 2008 und 2009 in Anspruch. Der Versicherungsvertrag war zum 01.02.2002 unter Vermittlung der X als für die Klägerin tätige Versicherungsmaklerin sowie der Streithelferin als Maklerin der Beklagten zustande gekommen und umfasste ausweislich der von der X ausgestellten Versicherungsbestätigung vom 01.02.2002 (Bl. 393 d. A.) zunächst nur den Kfz-Handel und Handwerksbetrieb der Beklagten selbst.
4
Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde der Versicherungsschutz nach entsprechenden Verhandlungen der Streithelferin auf Seiten der Beklagten mit der X auf Seiten der Klägerin u. a. auf die Risiken aus dem Betrieb der E GmbH in E2 erweitert. Zum Hintergrund dieser Vertragserweiterung wird auf den zur Akte gereichten Schriftverkehr der Versicherungsmakler (Bl. 113 – 128 d. A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des erweiterten Versicherungsvertrages wird auf die von der X ausgestellten Versicherungsbestätigungen vom 16.01.2008 und 23.01.2009 (Bl. 199 d. A., Anl. K 1 zur Klageschrift) sowie auf die „Besonderen Bedingungen für die Y“ (Anlage K 2 zur Klageschrift) Bezug genommen.
5
Die Versicherungsprämien zahlte die Beklagte ausschließlich an die Streithelferin, die diese bis einschließlich 2008 an die X weiterleitete, die die Prämienabrechnungen aufgrund einer entsprechenden Inkassovollmacht für die Klägerin vornahm. Vom 01.01.2009 an waren die Prämien ausweislich eines an die Beklagte und an die Streithelferin gerichteten Schreibens der X vom 24.09.2008 direkt an die Klägerin zu leisten (Bl. 148, 149 d. A.). Die Beklagte ließ die Prämienabrechnungen weiter von der Streithelferin vornehmen (vgl. Email vom 13.10.2008, Bl. 147), welche nach Erhalt einer von der X unter dem 23.05.2009 erstellten Abrechnung (Anlage K 5 zur Klageschrift) unter dem 11.08.2009 die für 2008 nach- bzw. für 2009 vorausberechneten Prämien für die „D Gruppe“ abrechnete (Bl. 195, 196 d. A.). Dabei brachte sie einerseits die Teilprämie in Höhe von 19.756,06 Euro (8.738,56 Euro für 2008, 11.017,50 Euro für 2009) in Abzug, die auf die Versicherung der mittlerweile insolventen E GmbH entfiel (Insolvenzeröffnung am 25.09.2008), sowie andererseits einen Betrag von 18.755,40 Euro, den sie als von der X ihr gegenüber abzuführende Courtage bezeichnete (Bl. 195, 196).
6
Diese einbehaltenen Beträge sind Gegenstand der gegen die Beklagte erhobenen Klage.
7
Die Klägerin hat sich im Hinblick auf die für die Versicherung der E GmbH zu entrichtende Teilprämie auf den Standpunkt gestellt, diese sei von der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu erbringen, weil die E GmbH ausweislich der als Versicherungsschein zu würdigenden Versicherungsbestätigung der X vom 23.01.2009 lediglich mitversicherte Person sei.
8
Daneben hafte die Beklagte auch für die von der Streithelferin wegen einer ihr angeblich gegenüber der X bestehenden Courtageforderung einbehaltenen Beträge. Auf eine befreiende Wirkung ihrer Prämienzahlungen an die Streithelferin könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die mit der Streithelferin unstreitig unter dem 14.01.2002 getroffene „Vereinbarung zum Vermittlerinkasso“ (Bl. 143 d. A.) nur für die von der Streithelferin für die Klägerin vermittelten Versicherungen gelte.
9
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
10
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.511,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2010 zu zahlen.
11
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte hat mit der Streithelferin eingewandt, die mit der Vertragserweiterung mitversicherte E GmbH sei aufgrund entsprechenden Antrags als eigenständige Versicherungsnehmerin und nicht als mitversicherte Person in den Versicherungsvertrag einbezogen worden und hafte damit alleine für die auf sie entfallende Teilprämie. Soweit dies in der Versicherungsbestätigung der X nicht zum Ausdruck komme, sei dies schon mangels entsprechenden Hinweises auf die Abweichung vom Versicherungsantrag gem. § 5 Abs. 2, 3 VVG ohne Belang, zumal die Versicherungsbestätigung nicht als Versicherungsschein anzusehen sei. Mangels Ausstellung eines Versicherungsscheins seien die Prämienforderungen auch gar nicht fällig.
14
Im Hinblick auf die von der Streithelferin einbehaltene Courtage hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, sie habe befreiend an die Streithelferin geleistet. Die von dieser zur Akte gereichte Inkassovollmacht der Klägerin vom 14.01.2002 greife auch bei einer Vertragsvermittlung durch eine Maklergemeinschaft. Die der Maklergemeinschaft zustehende Courtage sei von der Klägerin zu tragen.
15
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
16
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die streitgegenständlichen Prämienforderungen seien als von § 33 VVG nicht erfasste Folgeprämien fällig, und zwar ungeachtet der Streitfrage, ob die Versicherungsbestätigung der X als Versicherungsschein zu werten sei.
17
Für diese Prämienforderungen hafte die Beklagte in vollem Umfang. Im Hinblick auf die für die E GmbH nicht entrichtete Teilprämie ergebe sich dies ausweislich des vorvertraglichen Schriftverkehrs und der Versicherungsbestätigung der X schon daraus, dass die Schwesterbetriebe der Beklagten lediglich als mitversicherte Betriebe in den bereits bestehenden Vertrag einbezogen worden seien. Selbst wenn aber die E GmbH als eigenständiger Versicherungsnehmer der erweiterten Autohauspolice anzusehen sei, so hafte die Beklagte zumindest als Gesamtschuldnerin, weil Mitversicherungsnehmer als Gesamtschuldner für die Prämienforderungen einzustehen hätten.
18
Daneben sei die Beklagte auch wegen des von der Streithelferin vorgenommenen Einbehalts in Höhe der geltend gemachten Courtageforderung von der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Courtageansprüche der Streithelferin gegenüber der Klägerin seien nicht ersichtlich, weil die Streithelferin nicht im Auftrag der Klägerin tätig geworden sei.
19
Sowohl die Beklagte als auch die Streithelferin halten mit ihrer jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufung daran fest, dass die Klägerin keine weiteren Prämienansprüche gegen die Beklagte mehr geltend machen könne.
20
Im Hinblick auf die für die E GmbH berechnete Prämie sei die Beklagte schon nicht zur Prämienzahlung verpflichtet, weil insoweit ein eigenständiger Versicherungsvertrag mit der nunmehr insolventen Firma beantragt und abgeschlossen worden sei. Auf die insoweit abweichende Versicherungsbestätigung der X, die die E GmbH nur als mitversicherte Person ausweise, könne sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil es sich dabei nicht um einen Versicherungsschein handele. Im Übrigen enthalte die Versicherungsbestätigung Abweichungen vom Versicherungsantrag, die mangels entsprechender Genehmigung gem. § 5 Abs. 3 VVG aF nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Die E GmbH sei deshalb als Mitversicherungsnehmerin anzusehen, die alleine für die auf sie entfallende Prämienforderung einzustehen habe. Eine Mithaftung der Beklagten als Gesamtschuldnerin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie kein eigenes Interesse an der Mitversicherung des Schwesterbetriebes gehabt habe.
21
Mangels Versicherungsscheins seien die Prämienforderungen der Klägerin gem. § 3 VVG aF im Übrigen auch nicht fällig.
22
Im Hinblick auf die von der Streithelferin in Abzug gebrachte Courtageforderung sei die Beklagte durch Zahlung an die Streithelferin gegenüber der Klägerin von ihrer Prämienschuld frei geworden. Aufgrund der der X erteilten Inkassovollmacht bzw. der von dieser mit der Streithelferin getroffenen Vereinbarung habe auch die Streithelferin mit Wirkung für die Klägerin Inkassovollmacht gehabt. Die Beklagte habe – zumindest nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht - auf die Fortdauer dieser Inkassovollmacht vertrauen dürfen.
23
Im Übrigen schulde die Klägerin die der Maklergemeinschaft zu zahlende Courtage.
24
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen daher,
25
das Urteil des Landgerichts Arnsberg abzuändern und die Klage abzuweisen.
26
Hilfsweise beantragt die Beklagte,
27
das Urteil des Landgerichts Arnsberg und das Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen.
28
Die Klägerin beantragt,
29
die Berufungen zurückzuweisen.
30
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
31
Insoweit und wegen des weiteren Vorbringens der Berufung wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32
Der Senat hat im Übrigen die Geschäftsführer der Beklagten und der Streithelferin im Termin am 25.01.2013 persönlich angehört.
33
II.
34
Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten und der Streithelferin haben in der Sache keinen Erfolg.
35
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung rückständiger Versicherungsprämien in Höhe der Klageforderung verurteilt. Die Beklagte ist aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag sowohl zur Zahlung der für die E GmbH zu entrichtenden Prämien als auch der von der Streithelferin gegenüber der Klägerin einbehaltenen Beträge verpflichtet.
36
1.
37
Dabei scheitert die Prämienforderung der Klägerin nicht schon am Einwand der fehlenden Fälligkeit gem. § 33 Abs. 1 VVG. Zu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass nicht die Erstprämie im Sinne dieser Vorschrift Gegenstand des Klagebegehrens ist, sondern Folgeprämien für den seit dem Jahr 2002 bestehenden Versicherungsvertrag. Im Übrigen teilt der Senat den vom Landgericht vertretenen Standpunkt, wonach die der Beklagten unstreitig zugegangene Versicherungsbestätigung der X als Versicherungsschein iSd § 33 VVG anzusehen ist. Die X war als Maklerin der Klägerin dazu befugt, für sie den Versicherungsschutz nach § 33 VVG zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Versicherungsscheins stellt kein höchstpersönliches bzw. formgebundenes Rechtsgeschäft dar, welches nicht auch von einem dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden könnte (vgl. Prölls/Martin/Prölls, VVG 28. Aufl. 2010, § 1, Rn. 33; § 3 Rn. 3). Dass der X eine entsprechend umfassende Maklervollmacht eingeräumt war, stellt die Berufung nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass die von der X ausgestellte Versicherungsbestätigung nicht auf dem Geschäftspapier der Klägerin gefertigt und nicht ausdrücklich als „Versicherungsschein“ bezeichnet ist.
38
2.
39
Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der in den Jahren 2008 und 2009 für die Firma E GmbH zu entrichtenden Prämien ergibt sich aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Satz 2 VVG.
40
Unstreitig hat die Beklagte durch Vermittlung der Streithelferin sowie der X als Makler Anfang 2002 mit der Klägerin einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der (zunächst nur) die Risiken aus dem von ihr betriebenen Autohaus abdeckte. Unstreitig ist die Beklagte insoweit Versicherungsnehmerin und haftet für die vereinbarten Prämien gem. § 1 Satz 2 VVG.
41
Daran hat sich durch die Einbeziehung der E GmbH in den bestehenden Versicherungsvertrag zum 01.01.2008 nichts geändert, weil die Beklagte auch im Hinblick auf die Risiken dieses Schwesterbetriebs Versicherungsnehmerin war.
42
a) Es kann dabei dahinstehen, ob die E GmbH nur als mitversicherte (juristische) Person im Sinne des § 43 Abs. 2 VVG in den Versicherungsvertrag einbezogen wurde und schon aus diesem Grund nicht neben der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Prämienzahlungen haftet.
43
Allerdings sprechen die im Zuge der Vertragsverhandlungen von den Parteien abgegebenen Erklärungen nach Wertung des Senats eher dafür, dass sie die Risiken aus dem Betrieb der Firma E GmbH nicht als eigenständige (Mit-)
44
Versicherungsnehmerin, sondern lediglich als mitversicherte (juristische) Person im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG in den bestehenden Versicherungsvertrag einbeziehen wollten.
45
Unstreitig ist die E GmbH nicht selbst in die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin bzw. der für sie tätigen X einbezogen worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die für die Beklagte tätige Streithelferin als Maklerin auch im Namen und mit Vollmacht der E GmbH die Vertragserweiterung vereinbarte. Die Streithelferin trat aus der maßgeblichen Sicht der X vielmehr nur für die Beklagte auf, von der sie unstreitig einen Maklerauftrag auch im Hinblick auf Vertragserweiterungen erhalten hatte. Dass sie auch mit Vollmacht und im Namen der Firma E GmbH die Vertragserweiterung verhandelte, war zumindest aus Sicht der X nicht erkennbar. Die zur Akte gereichten Erklärungen der Streithelferin bezogen sich nur auf die Beklagte als Versicherungsnehmerin. So bezog sich die Streithelferin im Schreiben vom 26.11.2007 (Bl. 118 d. A.) auf eine Besprechung mit dem „Kunden“, mit dem aus Sicht der X nur die bisherige Versicherungsnehmerin, nämlich die Beklagte gemeint sein konnte. Ebenso ergab sich aus der Email vom 29.11.2007, mit dem Wunsch des Kunden, „alle drei Autohäuser über uns versichern zu lassen“ für die X lediglich, dass die Beklagte als Versicherungsnehmerin die genannten Risiken absichern wollte, nicht aber, dass die Firma E sich selber vertraglich engagieren wollte. Für die Vermutung aus § 43 Abs. 3 VVG ist damit kein Raum.
46
Dass der Streithelferin am 30.11.2007 auch von der E GmbH intern ein Maklerauftrag erteilt worden war (Bl. 246 d. A.) ändert an diesem Ergebnis ebenso wenig wie die Auflistung der „Mit-VN“ im Anhang der Email vom 18.1.2007. Schließlich war Gegenstand der Verhandlungen Ende des Jahres 2007 von vornherein die Erweiterung der versicherten Risiken im Hinblick auf die hinzukommenden Autohäuser. Dies ergibt sich schon aus dem „Betreff“ der gewechselten Emails, die auf „Fortf ührung/Anbahnung“ verweisen und so nahelegen, dass es nicht um die Begründung gänzlich neuer Vertragsverhältnisse ging, sondern um die Einbeziehung der Schwesterunternehmen in den laufenden Vertrag. Demgemäß finden sich im Schriftverkehr regelmäßig Bezugnahmen auf den bisherigen Vertrag („wie in der bestehenden Police“, vgl. Bl. Schreiben vom 26.11.2007, Bl. 115d., „Inhalte aus dem bestehenden Vertrag“, Email vom 29.11.2007, Bl. 116 d. A.).
47
Soweit die Beklagte und die Streithelferin dieses Verständnis der Vertragserweiterung mit der Behauptung in Frage stellen, es sei ausdrücklich eine Mitversicherung der Schwesterbetriebe und so auch der E GmbH als „eigenständige Versicherungsnehmer“ beantragt worden, so dass die von der X ausgestellte Versicherungsbestätigung vom 23.01.2009 im Hinblick auf die bloße Mitversicherung nach § 5 Abs. 3 VVG unwirksam sei, stellt sich schon die Frage, wie dies mit dem sonstigen Sachvortrag, insbesondere dem vorgelegten und zitierten Schriftverkehr der Parteien in Einklang zu bringen ist. Auch die offenbar widerspruchslose Hinnahme der aus Sicht der Beklagten und der Streithelferin vom Antrag abweichenden Versicherungsbestätigung ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls streitet für die Annahme einer bloßen Mitversicherung der Schwesterbetriebe die – zwar widerlegbare - Vermutung der Richtigkeit des ausgestellten Versicherungsscheins (vgl. Prölls/Martin/Prölls, VVG 28. Aufl. 2010, § 3, Rn. 2).
48
b) Unabhängig davon ist den in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisangeboten schon deshalb nicht nachzugehen, weil die in den Versicherungsschutz einbezogenen Schwesterbetriebe nach dem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin zumindest als Mitversicherungsnehmer anzusehen sind. Die Beklagte und die Streithelferin haben ausdrücklich geltend gemacht, dass die E GmbH in den fortzusetzenden Vertrag als „eigenständige Mitversicherungsnehmer einzuschließen“ waren.
49
Damit aber haftet auch die Beklagte für die Teilbeträge, die zur Versicherung der E GmbH zu entrichten waren. Entgegen der mit den Berufungen vertretenen Ansicht ergibt sich dies ganz unabhängig von einem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Beklagten an der Versicherung des Schwesterbetriebs aus den vertraglichen Vereinbarungen bzw. § 1 Satz 2 VVG. Der vertraglich gebundene Versicherungsnehmer ist nach § 1 Satz 2 VVG zur Prämienzahlung verpflichtet, ohne dass es dabei auf sein jeweiliges Interesse an der Absicherung der im einzelnen tarifierten Risiken ankommt. Seine Zahlungspflicht ergibt sich allein aus seiner vertraglichen Stellung.
50
Ist die Versicherung für mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen, so haften alle für die einheitliche Versicherungsforderung. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht bemisst sich die Prämienzahlungspflicht des einzelnen Versicherungsnehmers nicht nach dem jeweils eigenen Interesse. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn für jedes Interesse eine gesonderte Versicherung abgeschlossen wäre (vgl. dazu LG Saarbrücken, VersR 1965, 945 unter Verweis auf Bruck-Möller, VVG, 8. Aufl. Anm. 66 zu § 6). Sind die Einzelinteressen indes in einem einheitlichen Versicherungsvertrag abgesichert, so entsteht auch eine einheitliche Versicherungsforderung, die sich gegen sämtliche (Mit-)Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner richtet.
51
Lediglich im Innenverhältnis können nach § 426 BGB die internen am jeweiligen Interesse ausgerichteten Ausgleichsregeln dazu führen, dass ein Gesamtschuldner im Ergebnis nur für den auf sein Risiko entfallenden Anteil haftet. Dass der beklagten dieser interne Rückgriff infolge der Insolvenz der E GmbH verwehrt ist, fällt nicht in den Risikobereich der Klägerin.
52
3.
53
Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, auch den von der Streithelferin gegenüber der Klägerin einbehaltenen Betrag iHv 18.755,40 Euro zu zahlen.
54
Unstreitig ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag ein Prämienanspruch der Klägerin in dieser Höhe gegen die Beklagte. Dieser Anspruch ist nicht erloschen, indem die Beklagte Zahlungen in entsprechender Höhe an die Streithelferin erbracht hat.
55
Die Leistung an einen Dritten hat gem. § 362 Abs. 2 iVm § 185 BGB nur dann befreiende Wirkung, wenn er vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist oder wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt bzw. einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB eintritt.
56
Eine nachträgliche Genehmigung der Zahlungen an die Streithelferin hat die Klägerin nicht erteilt. Auch eine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 2 iVm § 185 Abs. 2 Satz 1 2. und 3. Fall BGB ist offenbar ausgeschlossen.
57
Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht fehlt es auch an einer Ermächtigung der Streithelferin zur Entgegennahme der Zahlungen für die Klägerin.
58
a)
59
Eine solche Ermächtigung ergibt sich insbesondere nicht aus einer der Streithelferin für die streitgegenständlichen Prämien erteilten Inkassovollmacht. Die Erteilung einer solchen Inkassovollmacht seitens der Klägerin an die Streithelferin ist von der Klägerin von vornherein bestritten worden. Die Klägerin hat ihr Bestreiten auch im Berufungsrechtszug aufrechterhalten.
60
Weder lässt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag eine Inkassovollmacht der Streithelferin herleiten noch gibt der Vortrag der Beklagten bzw. der Streithelferin Veranlassung, über die streitige Erteilung einer Inkassovollmacht Beweis zu erheben:
61
aa)
62
Soweit sich die Beklagte und die Streithelferin auf die in erster Instanz mit der Anlage 4 zum Beitrittsschriftsatz vom 04.10.2010 vorgelegte und als solche nicht bestrittene „Vereinbarung zum Vermittlerinkasso“ (Bl. 143 d. A.) berufen, ergibt sich daraus keine Inkassovollmacht der Streithelferin für die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Versicherungsprämien.
63
Zu Recht hat die Klägerin bereits erstinstanzlich darauf verwiesen, dass die mit der Anlage 4 vorgelegte „Vereinbarung zum Vermittlerinkasso“ bzw. das Begleitschreiben vom 14.01.2002 („Das Inkasso wird von Ihnen durchgeführt“, Bl. 135 d. A.) lediglich die Vertragsverhältnisse betrifft, die die Streithelferin für die Klägerin vermittelt hat. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus dem Kontext bzw. Inhalt der Inkassovereinbarung, die sich offenbar an die Streithelferin als unmittelbare Vermittlerin für die Klägerin richtete, welche aus der erfolgreichen Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art Courtageansprüche gegen die Klägerin erwerben sollte.
64
Die Streithelferin bzw. die Beklagte haben demgegenüber nicht dargelegt, weshalb die Vereinbarung zum Vermittlerinkasso auch für die Vertragsverhältnisse gelten sollte, die die Streithelferin nicht unmittelbar für die Klägerin vermittelt hatte. Der bloße Verweis darauf, dass die vorgelegte Inkassovollmacht ein „vermitteltes Geschäft im Rahmen einer Maklergemeinschaft nicht ausschließt“ (Schriftsatz vom 04.10.2010, Bl. 70 d. A.) genügt jedenfalls nicht für die Annahme einer auch für fremdvermittelte Versicherungen erteilten Vollmacht. Zwar ist es richtig, dass das erteilte Vermittlerinkasso ein Tätigwerden der Streithelferin im Rahmen einer von ihr geltend gemachten „Maklergemeinschaft“ nicht verbietet. Das ist für die Frage einer Inkassovollmacht indes nicht maßgeblich. Insoweit kommt es nur darauf an, ob die Streithelferin das betreffende Vertragsverhältnis für die Klägerin vermittelt hat. Dies ist im Hinblick auf den Abschluss bzw. die Erweiterung der Autohausversicherung nicht der Fall. Unstreitig hatte die Klägerin unmittelbar nur die X als Vermittlerin dieses Versicherungsverhältnisses eingeschaltet, nicht aber die Streithelferin. Ein unmittelbares Vertrags- bzw. Vermittlungsverhältnis der Streithelferin zur Klägerin ergibt sich auch nicht aus ihrer im Rahmen der Vertragsanbahnung bzw. –erweiterung erbrachten Zusammenarbeit mit der X. Insoweit genügt die von der Streithelferin geltend gemachte Vereinbarung zur Courtageteilung, die sie mit der X getroffen haben will, nicht, um ein Vertragsverhältnis zur Klägerin zu begründen. Insbesondere macht die Streithelferin nicht geltend, dass die X ihr im Hinblick auf die Vertragsvermittlung bzw. daraus erwachsende Courtageansprüche mit Vollmacht und im Namen der Klägerin Zusagen gemacht habe. Vielmehr betreffen die angeblichen Vereinbarungen der Streithelferin mit der X offenbar allein das Innenverhältnis der „Maklergemeinschaft“ und begründen kein Vertragsverhältnis der Streithelferin zur Klägerin.
65
Die mit der Anlage 4 vorgelegte „Vereinbarung zum Vermittlerinkasso“ lässt sich auch nicht erweiternd in dem Sinne auslegen, dass der Streithelferin für sämtliche Geschäfte, die sie zwar nicht selber für die Klägerin vermittelt hat, an deren Vermittlung sie aber zumindest auf Seiten des Versicherungsnehmers beteiligt war, eine Inkassovollmacht erteilt werden sollte. Selbst wenn die Bezeichnung „Vermittlerinkasso“ ein solch weites Verständnis der Vollmachterteilung noch hergeben könnte, sprechen doch erkennbar der Sinnzusammenhang sowie die Interessenlage der Parteien gegen die Annahme einer auch für fremdvermittelte Geschäfte erteilten Vollmacht. Gegenstand der Vereinbarung vom 14.01.2002 ist schließlich die Abrechnung der auf Vermittlung der Streithelferin entstandenen Prämienansprüche der Klägerin auf der einen Seite sowie der Courtageansprüche der Streithelferin auf der anderen Seite. Insoweit haben die Klägerin und die Streithelferin vereinbart, die wechselseitigen Ansprüche auf einem Vermittlerkonto zu saldieren und in laufender Rechnung fortzuschreiben bzw. gegenüber der Klägerin monatlich abzurechnen. Eine solche Vorgehensweise ergibt nur dann einen Sinn, wenn auf beiden Seiten Ansprüche zur Verrechnung anstehen. Der Streithelferin standen unmittelbar gegenüber der Klägerin indes keine Courtageansprüche im Hinblick auf die Vermittlung der Autohausversicherung zu. Die von ihr geltend gemachten Courtageansprüche leitet sie lediglich aus einer internen Vereinbarung mit der X her. Vom maßgeblichen Empfängerhorizont der Streithelferin hatte die Klägerin indes kein Interesse, Ansprüche eines mit ihr vertraglich nicht verbundenen Dritten in die Abrechnung der ihr zustehenden Prämien einzustellen. Der Streithelferin war auch bekannt, dass die Klägerin für den Abschluss bzw. die Erweiterung der Autohausversicherung allein die X als Vermittlerin eingeschaltet hatte. Ebenso war für die Streithelferin aufgrund ihrer für die Beklagte übernommenen Abrechnung offenbar, dass die X - zumindest bis zum 31.12.2008 – als Zahlstelle bzw. Inkassobevollmächtigte der Klägerin fungierte. Bei einer solchen Vorgehensweise hatte die Klägerin – auch für die Streithelferin ersichtlich - kein Interesse daran, einen (weiteren) Dritten zur befreienden Entgegennahme der Prämienzahlungen zu ermächtigen.
66
Für fremdvermittelte Geschäfte entfaltet die Vereinbarung zum Vermittlerinkasso damit keine Wirkung.
67
Die der Streithelferin mit der Vereinbarung vom 14.01.2002 allgemein erteilte Inkassovollmacht hat so mangels eigener Vermittlungstätigkeit der Streithelferin für die Klägerin keine Geltung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Prämienansprüche.
68
bb)
69
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Streithelferin sei von der X bevollmächtigt worden, aufgrund der für die X bestehenden Vollmacht der Klägerin Prämien einzuziehen, ist damit eine der Streithelferin mit Wirkung für und gegen die Klägerin erteilte Inkassovollmacht ebenso wenig dargetan.
70
Zwar ist unstreitig, dass die X als Maklerin der Klägerin deren Prämienansprüche nicht unmittelbar mit der Beklagten abrechnete, sondern allein mit der Streithelferin, die ihrerseits insoweit von der Beklagten bevollmächtigt war. Eine von der Streithelferin mit der X getroffene Abrede über diese Abrechnung, insbesondere eine behauptete Bevollmächtigung der Streithelferin zur Entgegennahme der von der X aufgrund der ihr (unstreitig) erteilten Vollmacht einzuziehenden Prämienzahlungen würde indes nicht ohne weiteres auch für und gegen die Klägerin wirken. Vielmehr beträfe eine solche Vereinbarung zunächst nur das Innenverhältnis der an den Prämienabrechnungen beteiligten Makler.
71
Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass die der Streithelferin von der X angeblich erteilte Vollmacht zur Einziehung der Prämien – auch - im Namen der Klägerin erteilt worden sei. Die behauptete Vollmachterteilung der X entfaltete so gem. § 164 Abs. 2 BGB für und gegen die Klägerin ohne weiteres keine Wirkung.
72
Unabhängig davon ist auch trotz Bestreitens der Klägerin nicht substantiiert dargetan, vor welchem Hintergrund, in welcher Form und mit welchen Beteiligten eine Vollmachterteilung der X an die Streithelferin erfolgt sein soll. Eine Beweisaufnahme über die behauptete Vollmachterteilung kommt so nicht in Betracht.
73
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob eine der Streithelferin erteilte Inkassovollmacht aufgrund des von der Klägerin behaupteten Widerrufs der der X erteilten Inkassovollmacht erlöschen konnte.
74
b)
75
Die Prämienzahlungen der Beklagten an die Streithelferin haben auch nicht aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu Lasten der Klägerin befreiende Wirkung iSd § 362 Abs. 2 BGB.
76
aa)
77
Eine Duldungsvollmacht ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein bevollmächtigter Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. nur MünchKomm/Schramm, BGB 6. Aufl. 2012, § 167, Rn. 47; BGH, NJW 2005, 2325, 2327).
78
Weder aus dem unstreitigen Sachvortrag noch aus dem streitigen Vortrag der Beklagten bzw. der Streithelferin ergibt sich indes, dass die Streithelferin sich gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigte der Klägerin gerierte und die Beklagte deshalb von einer entsprechenden Vollmachterteilung ausging bzw. ausgehen durfte.
79
Weder in den zur Akte gereichten Prämienrechnungen (Bl. 299 ff d. A.) noch im sonstigen Schriftverkehr brachte die Streithelferin gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, sie handele namens und in Vollmacht der Klägerin. Insbesondere suggerierte die Zahlungsaufforderung der Streithelferin nicht, sie sei zur Prämieneinziehung f ür die Klägerin ermächtigt. Vielmehr erfolgte die Prämienabrechnung aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten offenbar in Erfüllung des der Streithelferin erteilten Maklerauftrags.
80
Selbst wenn die Beklagte – rechtsirrtümlich – davon ausgegangen sein sollte, sie werde von ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Prämienzahlungspflicht bereits durch Zahlung an ihre Maklerin frei, würde dies für die Annahme eines im Sinne der Duldungsvollmacht ausreichenden Rechtsscheintatbestand nicht genügen. Die Annahme einer Bevollmächtigung seitens des Geschäftspartners muss stets auf einem entsprechenden vom Scheinvertreter gesetzten Vertrauenstatbestand beruhen, der seinerseits vom Vertretenen geduldet wird. Insoweit kommt es nicht allein auf die Vorstellungen des Geschäftspartners an, sondern primär auf das nach außen in Erscheinung getretene Verhalten des Scheinvertreters.
81
Als Bevollmächtigte der Klägerin trat gegenüber der Beklagten indes allein die X auf, die für die Klägerin etwa mit Schreiben vom 01.02.2002 die vorläufige Deckung bestätigte bzw. später die Versicherungsbestätigungen ausstellte und die mit Schreiben vom 24.09.2008 den Direkteinzug der Prämien durch die Klägerin ankündigte. Auch das Auftreten der X gegenüber der Beklagten schuf so keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Zahlungen an die Streithelferin befreiende Wirkung haben könnten. Demgegenüber war die Streithelferin aus Sicht der Beklagten lediglich aufgrund des ihr erteilten Maklerauftrags in die Prämienabrechnung einbezogen.
82
Es fehlt für die Annahme einer Duldungsvollmacht so schon am Rechtsschein einer Vollmachterteilung seitens der Klägerin.
83
bb)
84
Aus denselben Gründen kommt eine Anscheinsvollmacht zugunsten der Streithelferin nicht in Betracht. Diese unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht nur insoweit, als es nicht auf den Nachweis der Kenntnis des Vertretenen im Hinblick auf das Auftreten des vorgeblichen Vertreters ankommt, sondern insoweit ein Verschulden auf Seiten des Vertretenen genügt. Voraussetzung für die Rechtsscheinhaftung ist aber auch in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten des Vertreters zugunsten des Geschäftspartners einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Bevollmächtigung begründet (MünchKomm/Schramm, aaO, Rn. 54, 57). Daran fehlt es aus den unter aa) erörterten Gründen.
85
Insgesamt ist allein die bis zum Streitfall beanstandungslose Abrechnung der Versicherungsprämien über die Streithelferin aus Sicht der Beklagten nicht geeignet, eine Rechtsscheinhaftung der Klägerin zu begründen.
86
Die Beklagte ist mit der Prämienabrechnung gegenüber der Streithelferin nicht von ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Zahlungspflicht frei geworden. In Höhe des von der Streithelferin wegen des geltend gemachten Courtageanspruchs vorgenommenen Einbehalts über 18.755,40 Euro bleibt die Beklagte zur Zahlung verpflichte. Dabei kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe der Streithelferin gegen die X oder gar gegen die Klägerin Courtageansprüche zustehen.
87
III.
88
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
89
IV.
90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.