Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141567

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 15.04.2014 – 9 U 202/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    9 U 202/13
    24 O 146/12 LG Köln
    Anlage zum Protokoll vom 15.04.2014
    Verkündet am 15.04.2014

    OBERLANDESGERICHT KÖLN

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit
    pp.

    hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
    auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2014

    durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Scheffler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach und die Richterin am Landgericht Geerts
    f ü r R e c h t e r k a n n t :

    Die Berufung des Klägers gegen das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 146/12 – wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    I. Der Kläger ist als Berufsfotograf tätig. Er hatte bei der Beklagten eine Film- und Fotoapparateversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen ur-sprünglich die Allgemeinen Bedingungen für die Filmapparate-Versicherung (GKA AVB Filmapparate 95.1) der Beklagten zugrunde (AH). Darin heißt es u.a.:

    „ § 5 Versicherungswert und Ersatzwert

    1. Versicherungswert ist bei neuen und gebrauchten Apparaten

    a) der Neuwert.
    Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu-wertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;

    b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 % des Neuwertes beträgt.
    Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand sowie unter Berücksichtigung eventueller Technologiefortschritte.

    c) Hinzu kommen die gemäß Versicherungsvertrag mitversicherten Kosten.



    3. Im Falle des Totalschadens/ -verlustes ist der Neuwert zu ersetzen. Beträgt der Zeitwert weniger als 40% des Neuwertes, so entschädigt der Versicherer den Zeitwert.

    4. Im Falle von Verlust oder Beschädigung von Teilen der Apparate ersetzt der Versicherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % des Neuwertes höchstens den Zeitwert.

    5. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so ersetzt der Versicherer den Schaden und die Aufwendungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

    …“

    Einzelheiten zu späteren zusätzlichen Vereinbarungen der Parteien in Form von Geschriebenen Bedingungen sind erstinstanzlich streitig gewesen.

    In der Nacht vom 12. /13. 11.2011 wurde in Räume des Klägers eingebrochen, wobei wertvolles Foto- und Beleuchtungsequipment entwendet wurde. Zur Überbrückung der Zeit bis zur Neubeschaffung mietete der Kläger die Ausrüstungsgegenstände bei der D GmbH. Diese stellte dem Kläger zunächst eine Rechnung vom 10.01.2012 und später eine korrigierte Rechnung vom 22.03.2012 aus (AH).

    Beide Rechnungen wiesen einen Nettobetrag von 6.041,75 € aus, welcher auch eine Rentversicherung in Höhe von 549,25 € umfasste. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2012 (AH) mahnte der Kläger einen Betrag von 4.394,00 € (80 % von 5.492,50 €) an. Auf den Betrag zahlte die Beklagte 3.891,60 €.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2012 fordert der Kläger den Differenzbetrag von 4.833,40 € (80 % von 6.041,75 €) abzüglich gezahlter 3.891,60 € gleich 941,80 €.

    Im Hinblick auf den Wert der entwendeten Gegenstände holte die Beklagte ein Schadensgutachten vom 05.01.2012 der H GmbH ein. Darin wurde der Zeitwert der entwendeten Gegenstände mit 29.943,00 € brutto angegeben. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 357,00 € (700,00 DM) einen Betrag von 24.805,18 € an den Kläger.

    Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dem Versicherungsverhältnis lägen ausschließlich die Bedingungen GKA AVB Filmapparate 95.1 zugrunde; weitere Versicherungsvereinbarungen habe er nicht unterschrieben. Es sei ein Selbstbehalt von 500,00 DM vereinbart gewesen. Maßgeblich sei grundsätzlich der Neuwert. Für die Anmietung des Ersatzequipments stünde ihm noch eine Restforderung von 941,80 € zu. Ohne Rentversicherung hätte er das Equipment nicht mieten können, so dass die Kosten hierfür von der Beklagten zu tragen seien. Im übrigen hat der Kläger vorgetragen, die im Gutachten der H GmbH ermittelten Werte seien zu niedrig. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen C ein Betrag von 58.425,00 € gerechtfertigt. Auf den Schriftsatz vom 21.02.2013 nebst Aufstellung (Bl. 74 GA) wird Bezug genommen. Bei den Positionen 01 bis 17, 21, 23, 25, 26, 28, 29, 31, 34 und 35 des Gutachtens sei nicht der Zeit-, sondern der Neuwert anzusetzen. Danach stehe ihm ein weiterer Betrag von 24.035,81 € zu.

    Die Kläger hat beantragt,
    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Differenzmiete in Höhe von 941,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.02.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen;
    2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.035,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Versicherungsverhältnis in Form einer Tax-wert-Versicherung seien der Versicherungsschein vom 15.11.1999 nebst den in Bezug genommenen GKA AVB Filmapparate 95.1 (Bl. 91 ff. GA) und die Vertragsänderung mit Austauschseite (Bl. 99 ff. GA) zugrunde zu legen. Bereits seit diesem Versicherungsschein gelte nach Ziffer 2 der Geschriebenen Vereinbarungen eine Taxe als Versicherungswert ab 01.12.1999 (Bl. 92 GA). Die Umstrukturierung des Rahmenvertrages für die Mitglieder des G e.V. sei dem Kläger bereits mit Begleitschreiben vom 15.11.1999 mitgeteilt worden unter Bezugnahme auf die „G – Sonderbedingungen“ für die Vereinsmitglieder u.a. mit dem Hinweis, dass generell nur noch eine Taxwert-Versicherung als vereinbart gelte (Bl. 146 ff. GA).

    Dem Versicherungsschein mit einer Taxe von ursprünglich 40.130,00 DM habe die vom Kläger erstellte Geräteliste vom 01.12.1999 (Bl. 97 ff. GA) zugrunde gelegen. Nach Ziffer 7.12. der Vereinbarungen würden Vertragsänderungen durch Austausch der Seiten dokumentiert. Zum Schadenzeitpunkt sei der Nachtrag mit der Austauschseite gültig ab 12.11.2010 wirksam gewesen (Bl. 114 GA). Die Vertragsänderung beruhe auf einer E-Mail des Klägers vom 12.11.2010 nebst Geräteliste über den Zeitwert netto von 40.375,93 €. Die Austauschseite sei mit Schreiben vom 18.11.2010 (Bl. 115 GA) übersandt worden. Wenn das Gericht nicht von einer Zeitwerttaxe – Versicherung ausgehe, werde Unterdeckung eingewandt.

    In der „Austauschseite zur Film- und Fotoapparate – Versicherung Nr. … gültig ab 12.11.2010“ (Bl. 114 GA) heißt es u.a.:

    „ Geschriebene Vereinbarungen

    1. Gegenstand der Versicherung
    Versichert gelten Kameraausrüstungen inklusive Zubehör gemäß den beigefügten Gerätelisten im Gesamtwert von EUR 40.375,90…

    2. Versicherungssumme
    In Abänderung von § 5, 1 a) und b) der „GKA AVB Filmapparate 95.1“ gilt eine Taxwert – Versicherung vereinbart. Der Versicherungsnehmer legt fest, zu welchem Wert die Geräte versichert werden.

    Demnach zahlt der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles die vereinbarte Taxe, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich über-schreitet.
    Der § 76 des Versicherungsvertragsgesetzes findet Anwendung.…

    6. Selbstbeteiligung
    Je Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von DM 700,00.
    Für stationäre Geräte gilt keine Selbstbeteiligung vereinbart.
    … “

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sach-verständigen C (Bl. 64 ff. GA). Es hat die Klage nur zu einem geringen Teil für be-gründet erachtet und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung weiterer 898,80 € Mietkosten nach Ziff. 7.3. der geschriebenen Vereinbarungen unter Grundlage des Versicherungsscheins vom 15.11.1999 nach Maßgabe der Austauschseite ab 12.11.2010. Es sei erwiesen, dass der Kläger insgesamt nur 15,5 Tage gemietet habe. Dies ergebe sich aus den Unterlagen. Die Gesamtmietdauer von 21 Tagen sei nicht überschritten. Der Abzug hinsichtlich der Speicherkarte von 43,00 € sei gerechtfertigt, da ein Neukauf billiger gewesen wäre als die Miete von 15,5 Tagen. Die Rentversicherungskosten müssten übernommen werden, da ohne den Abschluss die Geräte nicht zu mieten gewesen wären. Hinsichtlich des Equipments könne der Kläger nur weitere 1.302,51 € verlangen. Es gelte die Vertragsänderung mit der Austauschseite ab 12.11.2010 und nicht der Altvertrag. Der Kläger habe den Erhalt der Schreiben (Bl. 115, 146 ff GA.) nicht bestritten. Danach sei eine Vertragsänderung einvernehmlich zustande gekommen. Auf eine Unterschrift komme es nicht an.

    Maßgebend sei der vom Kläger mit 40.375,990 € auf der Geräteliste angegebene Zeitwert als Taxe (Ziffer 1 und 2 Geschriebene Vereinbarungen). Die Angaben seien mit den vom Sachverständigen C ermittelten Zeitwerten zu vergleichen. So-fern die Zeitwerte des Gutachters unter denen des Klägers liegen, seien die Werte des Sachverständigen zugrunde zu legen. Bei Abweichungen von nicht mehr als 10 % vom Wert des Gutachtens nach oben sei der Wert des Klägers zugrunde zu legen (Position 22 und 26). Sofern die Zeitwerte des Sachverständigen über denen des Klägers liegen (Positionen 13, 14 und 20) seien die Werte des Klägers maßgebend. Insoweit habe der SV erklärt, dass er korrekt ermittelt habe und der Kläger sich „vertan“ habe. Die Werte des Klägers seien danach aufgrund Ziffer 7.1 der Geschriebenen Vereinbarungen um 10 % zu erhöhen. Damit ergebe sich eine Summe von 31.492,98 € brutto, also 26.464,69 € netto. Von diesem Betrag seien die gezahlten 24.805,18 € und der Selbstbehalt von 357,00 € abzuziehen. Das ergebe den Betrag von 1.302,51 €. Anwaltskosten seien nicht zu erstatten, weil kein Verzug vorgelegen habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und seine Feststellungen Bezug genommen.

    Hiergegen wendet sich die Kläger mit der Berufung, mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt. Er macht geltend, dass die Änderung auf eine Taxwert - Versicherung den Fall des Totalverlustes nicht erfasse (Bl. 209 ff. GA). Es gelte vielmehr § 5 der AVB Filmapparate 95.1. Nach Nr. 3 der Bestimmung sei im Falle des Totalverlustes der Neuwert zu ersetzen. Durch die Austauschseite sei ausschließlich § 5 1a) und b) geändert, nicht die Regelung bei Totalverlust. Dies habe das Landgericht nicht erkannt. Im übrigen sei es unzutreffend, dass in den Fällen, in denen die durch den Gutachter C festgestellten Zeitwerte oberhalb der klägerseits angegebenen Werten lägen, die Werte des Klägers um 10 % zu erhöhen seien. Höhere Zeitwerte aufgrund der Beweisaufnahme hätten zugunsten des Klägers berücksichtigt werden müssen (Bl. 212 GA).

    Die Kläger beantragt,
    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
    die Beklagte zur Zahlung weiterer 22.733,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2012 an den Kläger zu verurteilen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, es sei verein-bart, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles – unabhängig vom Totalverlust – der Versicherer die Taxe bezahlen müsse, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteige. Das ergebe sich aus dem Versicherungsschein und Ziffer 2 der Geschriebenen Vereinbarungen (Bl. 92). Maßgebend sie der Eintritt des Versicherungsfalles, und zwar ohne Rücksicht auf Teilschaden oder Totalschaden. Die Frage der Änderung in eine Taxwert - Versicherung habe der Kläger mit der Berufung nicht mehr angegriffen und akzeptiert. Die Berechnung sei im übrigen zutreffend. Der Versicherungsnehmer lege die Werte selbst fest, die zugrunde zu legen seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

    II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht be-gründet.

    1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weitergehender Anspruch auf Ent-schädigung wegen des Einbruchdiebstahls vom 12./13.11.2011 auf Grund der abgeschlossenen Film- und Fotoapparateversicherung zu.

    a) Die im Grundsatz eingetretene Vertragsänderung des Versicherungsvertrages in eine Taxwert-Versicherung wird vom Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt. Im übrigen hat das Landgericht zutreffend gesehen, dass die Parteien einverständlich eine Taxwert - Versicherung vereinbart haben. Das ergibt sich aus der Handhabung mit den vom Kläger erstellten Gerätelisten seit der Änderung vom 01.12.1999 auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 15.11.1999 (Bl. 146) und zuletzt für die hier maßgebliche Fassung aus der E-Mail des Klägers an die Vertreterin der Beklagten, Frau L, vom 12.11.2010 (Bl. 105 GA) unter Bezugnahme auf die Werte der Geräteliste vom 12.11.2010. Dem entspricht auch die Austauschseite zur Film- und Fotoapparate – Versicherung, die ab 12.11.2010 gültig ist (Bl. 114 GA).

    b) Soweit der Kläger geltend macht, im Falle des Totalverlustes sei stets der Neu-wert nach Maßgabe des § 5 Nr. 3 AVB Filmapparate 95.1 zu erstatten, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung sieht zwar Neuwertentschädigung vor, es sei denn, dass der Zeitwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt. Die Klausel ist jedoch im Rahmen der Änderung in eine Taxwert - Versicherung durch die Geschriebenen Vereinbarungen durch vorgehende spezielle Regelungen einverständlich abgeändert worden.

    Allgemeine Versicherungsbedingungen – wie sie hier auch hinsichtlich der Geschriebenen Vereinbarungen für die Vereinsmitglieder G vorliegen - sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungs-nehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (vgl. nur BGH VersR 2013, 853; VersR 2012, 1149; VersR 2009, 1617; VersR 2007, 1690). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH VersR 2012, 1149; VersR 2012, 518; VersR 2013, 995; Römer in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., Vor § 1 Rn. 22). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass auch im Falle eines Totalschadens die Taxwert - Versicherung gilt.

    Ziffer 2 der Geschriebenen Vereinbarungen in der Austauschseite mit Wirkung vom 12.11.2010 bestimmt, dass in Abänderung von § 5 1 a) und b) der „GKA AVB Filmapparate 95.1“ eine Taxwert-Versicherung vereinbart ist. Der Versicherer zahlt danach bei Eintritt des Versicherungsfalles die vereinbarte Taxe, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Auf § 76 VVG wird Bezug genommen. Der Versicherungsfall im Bedingungswerk ist in § 4 A. definiert. In Abschnitt II heißt es, dass insbesondere im Atelier, während der Benutzung und/oder bei selbständigen Lagerungen der Versicherer für Beschädigungen sowie gänzlichem oder teilweisen Verlust, u.a. durch Einbruchdiebstahl, haftet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Durchsicht erkennen, dass sich die Taxwert-Versicherung auf den Versicherungsfall auch bei Totalverlust bezieht.

    Der Umstand, dass Ziffer 2 der Geschriebenen Bedingungen nur auf § 5 Nr. 1 a) und b) Bezug nimmt, ändert daran nichts. In Nr. 1 a) und b) geht es gerade um den Versicherungswert, der grundsätzlich durch die Taxwert-Versicherung abgeändert werden soll. Der verständige Versicherungsnehmer einer Filmapparate-Versicherung wird nach dem ihm bekannten Sinnzusammenhang erkennen, dass auch für den Fall des Totalverlustes die Taxwert-Versicherung vereinbart ist, auch wenn in den Geschriebenen Vereinbarungen auf § 5 Nr. 3 GKA AVB Filmapparate 95 nicht Bezug genommen wurde.

    Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Taxwert-Versicherung. Sie ermöglicht den Vertragsparteien, den Versicherungswert durch eine pauschalierende Vereinbarung auf eine feste Taxe zu bestimmen. Dadurch sollen Streitigkeiten über die Höhe des Versicherungswertes möglichst vermieden und die Feststellung soll vereinfacht werden (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 76 Rn. 1; Halbach in MünchKomm-VVG, § 76 Rn. 1; Langheid in Römer/Langheid, VVG, § 76 Rn. 1). Gerade der Fall des Totalschadens ist ein Hauptanwendungsfall der Taxe.

    Zudem konnte der Kläger aus dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.1999 ent-nehmen, dass in allen Versicherungsfällen im Sinne der Bedingungen nur noch nach der Geräteliste versichert wird (Bl. 146, 148 GA).

    2. Danach ergibt sich über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus kein weitergehender Entschädigungsanspruch des Klägers. Insoweit ist der Entschädigungsberechnung des Landgerichts unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen C zu folgen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auszugehen ist von der Vereinbarung gemäß Austauschseite mit Wirkung vom 12.11.2010 und der zugehörigen Geräteliste im Umfang von 40.375,90 €.

    Übersteigt die Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich, so ist der wirkliche Wert maßgebend und nicht die Taxe, § 76 Satz 2 VVG. Die Erheblichkeit ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Eine feste Grenze besteht nicht. In der Regel wird eine Abweichung von mehr als 10 % als erheblich angesehen (vgl. BGH VersR 2001, 749; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl, § 76 Rn. 13; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 76 Rn. 2; Schnepp in Bruck (Möller, VVG, 9. Aufl., § 76 Rn. 46; Halbach in MünchKomm-VVG, § 76, Rn. 8) .

    Zutreffend geht das Landgericht bei den Positionen 22 und 26 der Berechnungskalkulation des Klägers (Bl. 74 GA) von den Werten 90,00 € und 187,57 € aus. Soweit der Kläger die Berechnung zu Position 13, 14 und 20 beanstandet, kann dem nicht gefolgt werden, wenn man den Vortrag insoweit überhaupt als substanziiert ansieht. Das Landgericht hat für diese Positionen eine Erhöhung der Wertangaben des Klägers vorgenommen. Dazu hat der Vorsitzende der Kammer die telefonische Erläuterung des Sachverständigen im Termin vom 04.07.2013 vor dem Landgericht wiedergegeben, dass sich der Kläger in wenigen Positionen, wo der Gutachter über den Zeitwertangaben des Klägers liege, geirrt haben müsse. Der vom Gutachter ermittelte Wert sei richtig. Dieses Vorgehen haben die Parteien akzeptiert. Das Landgericht hat bei der Feststellung des Entschädigungsbetrages zugunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von Ziffer 7.1 der Geschriebenen Vereinbarungen eine Erhöhung von 10 % vorgenommen. Danach ergibt sich ein Nettobetrag von 26.464,69 €, von dem der Selbstbehalt von 357,00 € und die gezahlten 24.805,18 € abzuziehen sind. Den Restbetrag von 1.302,51 € hat der Kläger bei seiner Berechnung berücksichtigt.

    Die Frage der Erstattung der Mietkosten ist nicht mehr Gegenstand der Berufung.

    3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO waren nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.733,30 €