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  • 10.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142008

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 13.03.2014 – 9 U 149/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (24 O 8/13) wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.559,62 EUR festgesetzt.

    1

    Gründe

    2

    Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

    3

    Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

    4

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 27.01.2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 3. März 2014 rechtfertigt keine andere Bewertung.

    5

    Unerheblich ist, ob die Abtretung im Verhältnis von den Partnerunternehmen zur Klägerin nicht erst mit den vorgelegten Abtretungserklärungen vom 13.7.2012 erfolgt ist, sondern aufgrund der Bedingungen der Partnerverträge schon mit der Einreichung der Rechnung zur Einziehung gegenüber dem beteiligten Versicherungsunternehmen. Aus den mit ihren Partnerunternehmen vereinbarten Bedingungen kann die Klägerin schon deshalb keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten, weil sie der Beklagten etwaige zeitlich frühere Abtretungen der streitgegenständlichen Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis von den Partnerunternehmen an sie nicht offen gelegt hat. Der von den Parteien praktizierten Abrechnungspraxis ließ sich für die Beklagten schon nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis ihrer Versicherungsnehmer, welche diese an die Reparaturwerkstatt abgetreten hatten, an die Klägerin weiter abgetreten wurden. Vielmehr fungierte die Klägerin, wie sie auf Seite 3 ihrer Klageschrift vom 18.12.2012 (Bl. 3 GA) selbst beschreibt, als zentralisiertes Abwicklungsunternehmen für die Abrechnungen ihrer Partnerunternehmen. Die Beklagten leisteten an die Klägerin als Abrechnungsstelle lediglich Zahlungen auf Forderungen ihrer Versicherungsnehmer, die sie insoweit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anerkannten. Vorgerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien über strittige Forderungen aus den konkreten streitgegenständlichen Versicherungsverhältnissen fanden nicht statt.

    6

    Als die Klägerin mit vorgerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.5.2012 gegenüber der Beklagten anzeigte, dass sie aufgrund von Abtretungsvereinbarungen ihrer Partnerunternehmen mit den Kunden berechtigt und befugt sei, gegenüber der Beklagten abzurechnen, wies die Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom 12.6.2012 darauf hin, dass Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer vor der endgültigen Feststellung ohne ihre ausdrückliche Genehmigung nicht abgetreten werden dürften. Sie bestritt ausdrücklich die Aktivlegitimation der Klägerin in den aufgelisteten Schadensfällen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, dass sie über die Entgegennahme von Zahlungen hinaus berechtigt sei, Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis unmittelbar gegenüber den Beklagten geltend zu machen, konnte angesichts dessen nicht entstehen.

    7

    Wie der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 27.1.2014 ausgeführt hat, ist den Beklagten ein legitimes Interesse zuzubilligen, Einwendungen gegen die Höhe der Entschädigungsleistung, die sich aus den jeweils konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen ergeben, nur im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer und nicht mit einem ihnen aufgedrängten Dritten zu klären. Das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Reparaturbetriebe, ihre Verhandlungsposition durch eine Abtretung von betragsmäßig geringen Forderungen an die Klägerin und die anschließende Einreichung einer Sammelklage durch die Klägerin zu stärken, stellt rechtlich keinen Grund dar, von dem im Versicherungsvertrag wirksam vereinbarten Abtretungsverbot zwischen dem Versicherungsnehmer und den Beklagten abzuweichen.

    8

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.