05.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142264
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 04.04.2014 – 9 U 145/13
Zum Haftungsmaßstab in Bezug auf deliktische Verhaltenspflichten der Eltern zum Schutz der Gesundheit des Kindes, insbesondere zu der Beachtung von Sorgfaltsanforderungen beim Grillen.
Oberlandesgericht Hamm
9 U 145/13
Tenor:
Die Berufung gegen das am 05.06.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers B I auf Ausgleich in Anspruch innerhalb eines ihrer Ansicht nach bestehenden Gesamtschuldverhältnisses wegen eines Grillunfalls vom 26.04.09, bei dem der damals 6jährige Sohn der Beklagten schwere Brandverletzungen erlitt.
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Die Klägerin zahlte als Haftpflichtversicherer bisher für ihren Versicherungsnehmer unstreitig einen Betrag von 47.021,14 € auf Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des geschädigten D B. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von der Beklagten Erstattung der Hälfte der von ihr erbrachten Zahlungen sowie Feststellung der hälftigen Einstandspflicht der Beklagten im Hinblick auf zukünftige Schadensersatzleistungen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Begründet hat es dies damit, dass der Klägerin kein Anspruch im Rahmen eines deliktischen Gesamtschuldnerausgleichs gem. §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zustehe. Denn es bestehe keine deliktische Haftung der Beklagten gegenüber ihrem Sohn. Es fehle bereits an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Unterlassen der Beklagten, ihren Sohn in einen größeren Abstand zum Feuerkorb zu verweisen, nachdem sie vorher den Brennspiritus bereitgestellt hatte, und der Schädigung des Verletzten. Der erforderliche Adäquanzzusammenhang sei nicht gegeben. Denn der Sohn der Beklagten sei nicht verletzt worden sei, weil er infolge einer möglicherweise unzureichenden Verweisung durch die Beklagte zu nah am Feuerkorb gestanden hätte. Vielmehr sei es zu der Verletzung infolge eines vollkommen atypischen, gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlaufs gekommen.
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Auch bei unterstellter Kausalität hafte die Beklagte nicht mangels Verschuldens. Denn zu ihren Gunsten greife der Haftungsmaßstab des §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB, wonach sie nur für eigenübliche Sorgfalt hafte. Aufgrund dieses Privilegs wachse sie als schädigender Elternteil schon nicht in eine Gesamtschuld hinein. Sie habe weder die eigenübliche Sorgfalt verletzt noch grob fahrlässig gehandelt. Die eigenübliche Sorgfalt habe sie schon deswegen nicht verletzt, weil die Verwendung von Spiritus in ihrem Haushalt üblich gewesen sei und sie selbst so nah am Feuerkorb gestanden habe, dass sie leichte Brandverletzungen durch die Stichflamme erlitten habe.
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Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Denn sie habe ihren Sohn angewiesen, sich in einer bestimmten Entfernung vom Feuerkorb aufzuhalten. Er sei dort auch nicht unmittelbar von der Stichflamme erreicht worden.
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Die Verwendung von Spiritus als solches sei nicht vorwerfbar, da es bei sachgerechtem Umgang möglich und nicht ganz unüblich sei, Spiritus zum Entzünden eines Grills zu nutzen.
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Schließlich trete jedenfalls bei Abwägung der Verschuldensbeiträge ihr Beitrag völlig hinter dem deutlich schwerer wiegenden Verschulden des B I zurück.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt.
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Die Ausführungen des Landgerichts seien rechtsfehlerhaft und in sich widersprüchlich. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagten auch der Vorwurf zu machen sei, selbst einen zu großen Abstand zu ihrem Sohn bei der Verwendung der Spiritusflasche eingenommen zu haben, so dass insbesondere bei Entwicklung der Stichflamme ihr kein sofortiges Eingreifen zum Schutz ihres Sohnes vor unbedachten Reaktionen möglich gewesen sei. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine haftungsbegründende Kausalität verneint. Eine Adäquanz sei nur bei gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverläufen zu verneinen. Der tatsächlich eingetretene Schädigungserfolg sei hier aber keineswegs so ungewöhnlich, dass damit nicht zu rechnen gewesen wäre. Das Landgericht habe auch verkannt, dass eine adäquate Kausalität nicht dadurch entfalle, dass sich eine mögliche, insbesondere auch im Allgemeinen bestehende Gefahr im konkreten Einzelfall auf ungewöhnliche Weise verwirkliche. Das Fehlverhalten Dritter unterbreche auch grundsätzlich nicht den Zurechnungszusammenhang, es sei denn, es handele sich um ungewöhnlich grobes Fehlverhalten. Ein solches grobes Fehlverhalten ihres Versicherungsnehmers liege hier jedoch nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte den Spiritus dem Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb übergeben, wie sich im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.11 in dem Rechtsstreit 8 O 315/10 LG Münster deutlich gezeigt habe. Sie habe sich auch keine Gedanken gemacht, welche Erfahrung ihr Nachbar B I mit dem Einsatz von Brennspiritus gehabt habe. Auch der im konkreten Fall unmittelbar zum Schaden führende Umstand, dass ihr Sohn in den Spiritusstrahl hineingelaufen sei, sei ihr anzulasten, da sie die Aufsichtspflicht über die Kinder auf der Terrasse längst wieder übernommen hatte zu diesem Zeitpunkt und dafür zuständig gewesen sei, einen hinreichend großen Abstand zwischen den Kindern und der Feuerstelle herzustellen sowie unbedachte Reaktionen der Kinder auf mögliche Stichflammen zu verhindern. Die Beklagte habe auch gewusst, dass eine wiederholte Verwendung des Spiritus bevorgestanden habe.
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Auch liege kein weit überwiegendes Verschulden ihres Versicherungsnehmers vor. Da sich die Stichflamme bereits entwickelt hatte und der Spiritusstrahl sich entzündet hatte, sei das Feuer am Strahl entlang in Richtung der Spiritusflasche gelaufen, er habe in dieser Situation verhindern müssen, dass der Strahl die Flasche erreichte, die mit einer weit größeren Menge Spiritus befüllt gewesen sei. Nur so habe er die Explosion der Flasche und damit die damit einhergehende Gefährdung sämtlicher umstehender Personen verhindern können. B I habe daher in Bruchteilen einer Sekunde reagieren müssen und entschieden, durch Abreißenlassen des Spiritusstrahls durch stärkeren Druck auf die Flasche, die Gefahr abzuwenden. Vor diesem Hintergrund greife bereits der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB, jedenfalls der Entschuldigungsgrund des § 35 StGB für die unmittelbare Verletzungshandlung. Er habe zudem den Strahl in die freie Richtung des Gartens gelenkt und nicht in Richtung des Standortes der Kinder. Wenn ihr Versicherungsnehmer nicht so gehandelt h ätte, wäre es mit Sicherheit zu einer Explosion in seinen Händen gekommen, was alle Umstehenden erheblich gefährdet hätte.
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Das Landgericht habe auch fehlerhaft angenommen, dass die Beklagte sich auf die Haftungsprivilegierung gem. § 1664 Abs. 1 BGB berufen könne. Denn die Beklagte habe in ihrer Zeugenvernehmung lediglich ausgesagt, dass ihr Ex-Mann den Spiritus schon mal zum Anzünden gebraucht habe. Daher sei schon ein Einhalten der eigenüblichen Sorgfalt nicht bewiesen. Zudem sei ihr Verhalten auch grob fahrlässig gewesen, so dass eine Haftungsprivilegierung bereits gem. § 277 BGB ausgeschlossen sei. Die Einschätzung des Landgerichts, dass bei sachgerechtem Umgang die Verwendung von Spiritus zum Anzünden durchaus möglich und nicht ganz unüblich sei, sei falsch. Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung des 6. Zivilsenats des OLG Hamm (NJW-RR 1998, 1181), wonach die schweren Schäden, die bei der Verwendung von Spiritus zum Grillanzünden entstehen können, allgemein bekannt seien und ferner auf zahlreiche öffentliche Warnungen vor dem Einsatz. Aus der völligen Missachtung der intensiv verbreiteten Warnhinweise, dem Umstand, dass die Beklagte ihren Nachbarn B I den Spiritus aufgedrängt habe sowie den völlig unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht folge jedenfalls in der Gesamtschau eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten.
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Auch die Ausführungen des Landgerichts zu der Haftungsabwägung im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis gem. §§ 426, 254 BGB seien rechtsfehlerhaft. Wie bereits ausgeführt, überwiege das Verschulden ihres Versicherungsnehmers nicht so sehr, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten dahinter völlig zurücktrete.
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Die Kl ägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Münster vom 05.06.2013 (Az: 12 O 442/12) abzuändern und
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.510,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bzw. ihrem Versicherungsnehmer B I 50% der berechtigten Aufwendungen aufgrund des Grillunfalls vom 26.04.2009 auf dem Grundstück B M ## in N zu ersetzen;
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hilfsweise das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Münster zurückzuverweisen;
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äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit weiteren Ausführungen. Das Landgericht habe zu Recht bereits die haftungsbegründende Kausalität verneint. Es habe sich um einen schicksalhaften Unfall, der auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen sei, gehandelt. Die damals 9jährige Tochter der Beklagten, N1, habe – allerdings unverschuldet - durch die Aufforderung, in den Garten zu laufen, eine unmittelbar schadensstiftende Ursache gesetzt. Eine weitere Ursache habe Herr I durch das Lenken des Strahls in den Garten gesetzt. Eine möglicherweise zuvor von der Beklagten gesetzte Kausalkette sei durch dieses selbständige Handeln des Versicherungsnehmers der Klägerin unterbrochen worden. Die Beklagte habe durch die Übergabe der Spiritusflasche keinen adäquat kausalen Beitrag geleistet. Durch die dreimaligen Anzündversuche und das Herumlenken des Strahls in Richtung Garten sowie den Ruf der Tochter der Beklagten sei der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden. Sie habe sich zuvor in der Küche aufgehalten, die wiederholte Verwendung des Spiritus sei ihr nicht bekannt gewesen. Dem Versicherungsnehmer der Klägerin sei demgegenüber ein massives Fehlverhalten vorzuwerfen, da er dreimal nacheinander Spiritus in den Grill gegeben habe und zudem den Strahl in Richtung Garten statt gegen die Hauswand gelenkt habe.
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Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass der Beklagten weder eine Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt noch ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Ihrer Sorgfaltspflicht sei sie dadurch nachgekommen, dass sie die Kinder wiederholt aufgefordert habe, sich weiter vom Grill zu entfernen. Allein das Überreichen einer Spiritusflasche an einen grillerfahrenen erwachsenen Mann könne nicht den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründen. Die Berufung verkenne, dass ein Mitverschulden nur dann in Betracht komme, soweit es sich für den eingetretenen Schaden auf die Phase beziehe, in der sich der Verletzungstatbestand selbst verwirkliche.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Die Akten 8 O 315/10 LG Münster und 63 Js 2086/09 StA Münster sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Parteien haben sich bereits erstinstanzlich mit der Verwertung der Beweisaufnahme in dem Verfahren 8 O 315/10 LG Münster einverstanden erklärt.
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II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
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Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) kein Anspruch gegen die Beklagte auf (hälftigen) Ausgleich der von ihr geleisteten Schadensersatzzahlungen wegen des streitgegenständlichen Grillunfalls gem. §§ 426 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB zu.
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Nach § 840 Abs. 1 BGB haftet jeder von mehreren Schädigern dem Geschädigten für den von ihm verantworteten Schaden ohne Rücksicht auf die Einstandspflicht der übrigen in vollem Umfang. Gemäß § 426 Abs. 2 BGB geht jedoch die Forderung des Geschädigten – hier des verletzten D B - auf den Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt, im Umfang des Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis über.
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Zwischen dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten B I und der Beklagten besteht jedoch kein Gesamtschuldverhältnis im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des bei dem Grillunfall vom 26.04.2009 verletzten Kindes.
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Die Beklagte haftet ihrem minderjährigen Sohn gegenüber nicht wegen des Vorfalls gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.
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Denn zu ihren Gunsten greift die Haftungsprivilegierung der §§ 1664, 277 BGB ein. § 1664 BGB ist nicht nur eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern, sondern bestimmt auch den Haftungsmaßstab in Bezug auf deliktische Verhaltenspflichten der Eltern zum Schutz der Gesundheit des Kindes (vgl. BGH, NJW 1988, 2667, 2669).
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Gemäß § 1664 Abs. 1 BGB haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Nach § 277 BGB ist derjenige, der für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat, von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
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1.
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Die Beklagte hat die eigenübliche Sorgfalt im vorliegenden Fall nicht verletzt.
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Entscheidend ist insoweit ein subjektiver Maßstab, der auf die individuellen, persönlichen Eigenarten des Schädigers und seine üblichen Verhaltensweisen abstellt (Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. A. Kapitel 1 Rn. 85; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. A. § 277 Rn. 3). Ein Anscheinsbeweis (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. A. § 277 Rn. 3) bzw. jedenfalls ein starkes Indiz (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1456) für die Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt wird dann angenommen, wenn der betroffene Elternteil selbst verletzt wird. Dies ist hier der Fall. Wie sich aus der Beweisaufnahme in dem Rechtsstreit 8 O 315/10 LG Münster, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben, ergibt, ist die Kleidung der Beklagten bei dem Vorfall selbst leicht in Brand geraten, weil sie näher als die Kinder am Grill stand. Dies haben übereinstimmend der damalige Beklagte B I sowie die vom Landgericht in dem Rechtsstreit 8 O 315/10 vernommenen Zeugen K, M und M1 bekundet.
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Ferner war der Spiritus in dem Haushalt der Beklagten bereits zuvor als Anzündhilfe beim Grillen verwendet worden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte den Spiritus zuvor nicht eigenhändig verwendet hatte, sondern dies durch ihren Ehemann geschehen war. Denn auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Spiritus lediglich weitergereicht an die für das Anzünden des Feuerkorbs verantwortliche Person.
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2.
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Die Beklagte hat auch nicht grob fahrlässig gehandelt.
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Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt, und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474, 475 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - aaO, m.w.N.; vgl. ferner BGHZ 119, 147, 149).
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Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles hat die Beklagte vorliegend zwar im Ergebnis fahrlässig die Brandverletzungen ihres Sohnes (mit-) verursacht, ihr Sorgfaltsverstoß erreicht jedoch nicht den Grad der groben Fahrlässigkeit.
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Im Einzelnen:
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Die Klägerin hat es zwar unterlassen, ihre beiden minderjährigen Kinder ausreichend vor den durch den Einsatz von Brennspiritus zum Anzünden des Feuerkorbs entstehenden Gefahren zu schützen. Dazu wäre sie zum einen im Rahmen ihrer Personensorge gem. § 1631 Abs. 1 BGB, die auch eine Pflicht zum Schutz der Kinder vor Gefahren beinhaltet, verpflichtet gewesen, zum anderen aber auch aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz. Die Weitergabe des Brennspiritus an ihren Nachbarn als Grillanzünder hatte eine Gefahrenlage geschaffen, die eine gemeinsame Verantwortung und Verpflichtung aller daran Beteiligten, dem so geschaffenen Gefahrenrisiko aktiv entgegenzuwirken, begründet hat (vgl. dazu auch OLG Hamm OLGR 2009, 500 ff.). Der Einsatz von Brennspiritus als Brandbeschleuniger ist beim Grillen höchst gefährlich. Durch das Gießen oder Träufeln von Brennspiritus auf Kohle, die bereits zum Glühen gebracht worden ist oder, nachdem das Feuer erloschen ist, noch glüht, kann es zu explosionsartigen Verpuffungen und Stichflammenentstehung kommen. In der Öffentlichkeit wird daher auch immer wieder vor dem Einsatz zu Beginn der Grillsaison gewarnt, wie die Klägerin durch Vorlage einer Vielzahl exemplarischer Warnungen im Internet belegt hat (vgl. Bl. 155 ff. d. A.).
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Allerdings ist der Sorgfaltsverstoß der Beklagten nicht dadurch gesteigert, dass sie ihrem Nachbarn, der sich um das Anzünden der Kohle im Feuerkorb kümmern sollte, nicht zunächst auf dessen Verlangen hin einen Fön ausgeh ändigt, sondern ihm den Spiritus als Anzündhilfe übergeben hat. Denn insoweit handelte es sich bei dem Versicherungsnehmer der Klägerin um einen erwachsenen Mann, der nicht zum ersten Mal grillte und der ohne weiteres den Einsatz von Spiritus hätte ablehnen können, sich jedoch eigenverantwortlich dazu entschieden hatte, diese Anzündmethode anzuwenden.
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Die Klägerin kann sich jedoch nicht damit entlasten, dass sie sich zwischenzeitlich in dem Haus aufgehalten hat und das weitere Vorgehen ihres Nachbarn nicht beobachtet hatte. Durch den wiederholten Einsatz von Spiritus war das Risiko einer Verpuffung durch das Auftreffen auf glühende Kohlen gestiegen. Aufgrund des Zeitablaufs seit der ersten Übergabe des Spiritus an ihren Nachbarn und ihres späteren Erscheinens auf der Terrasse kurz vor dem Entstehen der Stichflamme war jedenfalls so viel Zeit vergangen, dass sie davon ausgehen musste, dass ihr Nachbar den Spiritus nicht zum ersten Mal auf die Kohlen schüttete. Sie konnte allerdings nicht wissen, ob und dass es schon zuvor zu einem jedenfalls kurzzeitigem Brennen der Kohlen gekommen war.
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Die sich letztendlich in den Brandverletzungen verwirklichte Gefahr war auch generell objektiv vorhersehbar und auch vermeidbar. Erforderlich ist insoweit nicht, dass der konkrete Schadensverlauf in seinen konkreten Einzelheiten vorhersehbar ist, es reicht vielmehr für den Fahrlässigkeitsvorwurf an sich aus, dass der Schadenseintritt – hier die Brandverletzungen - als solcher vorhersehbar war. Die Vorhersehbarkeit muss nicht alle Einzelheiten des Kausalverlaufs und einen bestimmten Erfolg erfassen, es muss nur erkennbar sein, dass die Gefahr im Allgemeinen geeignet war, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 1993,2234; OLG Düsseldorf, VersR 96, 118 f.).
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Auch das eigenverantwortliche Handeln des Versicherungsnehmers hat den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen. Denn ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang nur dann, wenn es sich um ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten handelt, so dass bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen billigerweise nicht zugemutet werden kann (BGHZ 137, 11, 19). Ein solch ungewöhnliches Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin liegt hier jedoch nicht vor; es handelt sich vielmehr um eine nicht unübliche Panikreaktion aufgrund der akuten Brand- und Explosionsgefahr. Er hat den Strahl in einer Schreckreaktion in einen seiner Meinung nach „freien“ Bereich umgelenkt, um die Gefahr von sich und den Umstehenden abzulenken.
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Die Sicherheit der Kinder hätte die Beklagte zuverlässig dadurch gewährleisten können, dass sie diese ins Haus geschickt hätte, ihren Nachbarn von dem weiteren Einsatz des Spiritus abgehalten hätte oder sich jedenfalls so in Nähe der Kinder positioniert hätte, dass sie diese ggf. auch von typisch kindlichen Fehlreaktionen hätte abhalten können.
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Die der Beklagten vorwerfbare Pflichtwidrigkeit erreicht jedoch nicht das Ausmaß einer groben Fahrlässigkeit. Denn die Beklagte ist nicht völlig untätig geblieben, sondern hat durchaus Maßnahmen – wenn auch im Ergebnis unzureichende - ergriffen, um ihre minderjährigen Kindern vor den Brandgefahren, die durch den Spirituseinsatz geschaffen worden waren, zu schützen. Sie hat jedenfalls das Naheliegende zum Schutz der Kinder getan, indem sie dafür gesorgt hat, dass ihre Kinder sich in einem Abstand zum Grill aufstellten, der ausreichte, um sie vor der unmittelbar über dem Feuerkorb entstehenden Stichflamme zu schützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Rechtsstreit 8 O 315/10 LG Münster steht jedenfalls fest, dass die Kinder in einem solchen Abstand vom Feuerkorb standen, dass sie durch die unmittelbare Verpuffung und Explosion nicht gefährdet waren. Diese Einschätzung hat sowohl der Versicherungsnehmer der Klägerin als damaliger Beklagter im Rahmen seiner Parteianhörung geäußert, als auch seine Ehefrau E I im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung. Damit hatte die Beklagte der Realisierung der sich jedem unmittelbar aufdrängenden Gefahr, dass nämlich nah am Grill stehende Personen durch die Nähe zum Explosions- bzw. Flammenherd in Brand geraten und verletzt werden können, entgegengewirkt.
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Dass sich aufgrund einer Panikreaktion der Kinder und auch des Versicherungsnehmers der Klägerin aufgrund der meterhohen Stichflamme dann auf andere Weise die geschaffene Brandgefahr verwirklichte, war zwar objektiv vorhersehbar, jedoch nicht so naheliegend, dass jedem hätte einleuchten müssen, dass die erfolgten Sicherungsmaßnahmen unzureichend waren. Dass sich die Gefahr im Ergebnis doch verwirklichte, beruhte letztlich auf einer unglücklichen Verkettung mehrerer Umstände, die in ihrem Verlauf und Zusammentreffen nicht so naheliegend waren, dass sich weitergehende Schutzmaßnahmen trotz der großen Gefahr beim Einsatz von Brennspiritus als Anzündhilfe jedem schlechterdings hätten aufdrängen müssen.
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Während D auf einen Zuruf seiner Schwester in Richtung des vermeintlich sicheren, weil vom Grill entfernter liegenden Gartenbereichs lief, entschloss sich der Versicherungsnehmer der Klägerin wiederum zeitgleich dazu, die weitere Gefahr, die ihm und ggf. auch den weiteren auf der Terrasse stehenden Personen dadurch drohte, dass sich an der Spiritusflasche die Flamme hochzüngelte, dadurch zu begegnen, dass er den Spiritus in Richtung des – zunächst von Menschen freien Gartens - spritzte, wodurch ein Feuerstrahl entstand, in den der zeitgleich loslaufende D hineingeriet. Wäre D an seinem Standort auf der Terrasse stehen geblieben, wäre es demgegenüber nicht zu den Verletzungen gekommen.
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Insoweit unterscheidet sich der ihr vorzuwerfende Sorgfaltsverstoß vom Sachverhalt, den das OLG Hamm (Urteil vom 15.12.1997 – 6 U 66/96, NJW-RR1998, 1181) im Jahr 1997 entschieden hat. Dort war eine grobe Fahrlässigkeit des Vaters angenommen worden, der sein Kind trotz des Einsatzes von Brennspiritus in unmittelbarer Nähe zum Grill stehen ließ und keinerlei Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergriffen hatte.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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IV.
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Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 30. A. § 543 Rn. 11 ff.)