19.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142411
Amtsgericht Dippoldiswalde: Urteil vom 18.09.2013 – 1 C 270/13
1.
Es ist eine typische Folge der Alkoholisierung, dass ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer infolge Alkoholkonsums einen Fahrfehler begeht, wodurch er entweder infolge zu hoher Geschwindigkeit, mangelnder Reaktionsfähigkeit oder alkoholbedingt fehlerhafter Reaktionen von der Fahrbahn nach rechts abkommt.
2.
Ein Kraftfahrzeugführer, der in der Zeit von 15.30 Uhr bis spätestens 19.15 Uhr drei bis vier Bier trinkt, und direkt im Anschluss an das letzte Bier eine Fahrt antritt, handelt grob fahrlässig.
Bei Fahrern, die im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit eine Fahrt antreten, ist berücksichtigen ist, inwieweit die tatsächliche Blutalkoholkonzentration an die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit heran reicht. Deshalb ist bei Fahrern, deren Blutalkoholkonzentration nahe an den Grenzwert von 1,1 Promille herankommt, eine Leistungskürzung der Fahrzeugvollversicherung um 70% gerechtfertigt.
Amtsgericht Dippoldiswalde
Urt. v. 18.09.2013
Az.: 1 C 270/13
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 596,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2013 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 83,54 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.05.2013 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung einer weiteren Versicherungsleistung aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung.
Die Beklagte war Fahrzeugvollversicherer eines am 01.10.2012 beschädigten Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Kläger war Versicherungsnehmer der Beklagten und am 01.10.2012 zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Fahrer des versicherten Fahrzeuges.
Der Kläger fuhr am 01.10.2012 gegen Abend mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw VW Passat auf der Tharandter Straße ca. 1 km nach dem Ortsausgang Fördergersdorf. Kurz nach dem Durchfahren einer Linkskurve kam der Kläger nach rechts von der Fahrbahn ab, wobei an dem Pkw ein Totalschaden entstand. Eine dem Kläger um 20:47 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille.
Im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens wurde der Kläger durch das Amtsgericht Dippoldiswalde mit Urteil vom 20.02.2013 zum Az.: 4 Cs 151 Js 49377/12 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Zudem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und die Mindestsperrfrist von noch weiteren 3 Monaten verhängt.
Der Wiederbeschaffungswert netto des Fahrzeuges beträgt 14.117,65 Euro und der Restwert 7.500 Euro. Es ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 6.467,65 Euro. Nachdem die Beklagte zunächst die Regulierung ablehnte, zahlte sie letztlich vorgerichtlich bereits insgesamt 1.193,53 Euro an den Kläger. Zwischen den Parteien war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro vertraglich vereinbart.
Der Kläger behauptet, ihm sei beim Durchfahren der Linkskurve ein Fahrzeug, welches gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe und auf die Fahrspur des Klägers gelangt sei, entgegen gekommen, wodurch der Kläger eine Kollision nur durch Ausweichen nach rechts habe vermeiden können. Danach sei er nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Der Kläger behauptet, der Verkehrsunfall habe sich um 19:15 Uhr ereignet. Die Alkoholisierung habe sich hingegen nicht auf den Verkehrsunfall ausgewirkt. Es habe sich um eine wenig befahrene Straße gehandelt. Der Kläger ist daher der Auffassung, aufgrund seiner Obliegenheitsverletzung könne die Beklagte jedoch lediglich eine Leistungskürzung um 50 % vornehmen.
Der Kläger hat seinen ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 3., der auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger bei Ersatzbeschaffung des bei dem Verkehrsunfallereignis vom 01.10.2012 total beschädigten Pkw VW Passat TDI mit dem amtlichen Kennzeichen ... die dabei anfallende Mehrwertsteuer in einem Umfang von 50 % zum Ausgleich zu bringen, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.08.2013 zurückgenommen. Die Beklagte stimmte der teilweisen Klagerücknahme vorsorglich zu und beantragte, dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.490,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2013 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 186,24 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Unfall habe sich bereits um 18:30 Uhr ereignet, weshalb auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Blutalkoholkonzentration eine Rückrechnung geboten sei und infolge dessen absolute Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt vorgelegen habe. Der Unfall habe sich infolge zu hoher Geschwindigkeit des Klägers ereignet. Der Kläger sei daraufhin ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abgekommen. Zudem handele es sich um eine langgestreckte Linkskurve, die gut einsehbar sei. Die Beklagte ist daher der Auffassung, sie sei zu einer Leistungskürzung um 80 % berechtigt.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Dresden -Zweigstelle Pirna - zum AZ.: 151 Js 49377/12 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Beklagte ist zur Leistungskürzung gegenüber dem Kläger um 70 % gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Nach Ansicht des Gerichts beträgt die angemessene Kürzung, die sich an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers orientiert, vorliegend 70 %.
Unter Berücksichtigung der bereits vorgerichtlich getätigten Zahlung von 1.193,53 Euro hat der Kläger aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag über eine Kfz-Vollkaskoversicherung Anspruch auf Zahlung weiterer 596,77 Euro.
Die Versicherungsleistung, die die Beklagte insgesamt zu erbringen hatte, beträgt 1.790,30 Euro (30 % von 5.967,65 Euro). Zutreffender Weise ist die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro vom Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.467,65 Euro zunächst in Abzug zu bringen. Erst die Differenz stellt die Versicherungsleistung der Beklagten dar, die dann entsprechend § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen ist.
Der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls fahruntüchtig. Dies steht aufgrund der weiteren Unfallumstände zur Überzeugung des Gerichts fest. Er hatte zum Unfallzeitpunkt um 19:15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille. Bei dieser Blutalkoholkonzentration ist der Fahrzeugführer relativ fahruntüchtig. Hinzu kam vorliegend eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Das Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund stellt sich als typisch alkoholbedingter Fahrfehler dar (vgl. Landgericht Flensburg, Urteil v. 24.08.2011, AZ.: 4O 9/11). Der Kläger ist vorliegend am Ausgang einer Kurve von der Fahrbahn nach rechts abgekommen und im Straßengraben zum Stehen gekommen. Eine Beschädigung eines weiteren Fahrzeuges ist nicht eingetreten, ebenso wenig gibt es überhaupt objektive Anhaltspunkte daf ür, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich zum Unfallzeitpunkt oder kurz davor in der Nähe des Unfallortes aufgehalten haben soll oder in etwa andere verkehrsfremde Umstände außerhalb der Person des Klägers sich auf den Verkehrsunfall ausgewirkt haben könnten. Es spricht daher schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger infolge seiner Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille einen Fahrfehler begangen hat und nach rechts von der Fahrbahn im Anschluss an eine Kurve abgekommen ist. Dass ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer infolge des Alkoholgenusses einen Fahrfehler begeht, wodurch er entweder infolge zu hoher Geschwindigkeit oder infolge mangelnder Reaktionsfähigkeit oder alkoholbedingt fehlerhafter Reaktionen von der Fahrbahn nach rechts abkommt, ist eine typische Folge der Alkoholisierung.
Die Fahrbahn war im Übrigen zum Unfallzeitpunkt unstreitig trocken.
Die Beklagte konnte hingegen für einen früheren Unfallzeitpunkt und zwar gegen 18:30 Uhr den Beweis nicht führen. Allein die Schadensanzeige des Klägers genügt zum Beweis nicht, da sich aus der Akte der Staatsanwaltschaft, die beigezogen wurde, ergibt, dass der Unfallzeitpunkt um 19:15 Uhr war. Objektive Anzeichen für eine Fehlerhaftigkeit der Zeitangabe der Polizei bestehen nicht.
Eine Rückrechnung hinsichtlich des BAK-Wertes war daher nicht vorzunehmen, da die entnommene Blutprobe um 20:47 Uhr noch nicht mehr als 2 Stunden nach dem Verkehrsunfall erfolgt ist, wobei vorliegend ein anderweitiges Trinkende nicht eindeutig feststeht. Der Kläger selbst gab dazu in seiner persönlichen Anhörung an, dass er erst kurz vor Fahrtantritt das letzte Bier getrunken hat. Die Fahrzeit habe dann nach den Angaben des Klägers nur etwa 2 Minuten betragen.
Der Kläger konnte einen, den Anscheinsbeweis entkräftenden Hauptbeweis nicht führen. Er ist beweisfällig geblieben für seine Behauptung, ihm sei ein anderes Kfz entgegen gekommen und er habe deswegen ausweichen müssen. In seiner pers önlichen Anhörung gab er überdies an, dass er nach dem Ausweichen in Schlingern gekommen sei, also mal nach links und mal nach rechts geraten sei und dann erst etwa 100 m später in den Graben gefahren sei. Er habe durch das Ausweichen die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Die eigenen Angaben des Klägers stellen sich im Übrigen ohnehin nicht so dar, dass er direkt um eine Frontalkollision mit dem behaupteten, ihm entgegen kommenden Fahrzeug zu verhindern, sein Fahrzeug in den Graben gelenkt habe. Nur darin würde ein willentliches Fahrverhalten liegen. Er gab hingegen an, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und ins Schlingern gekommen sei. Dahingehend würde im Übrigen auch ohnehin keine Entkräftung des Anscheinsbeweises, dass der Verkehrsunfall nicht auf einem Fahrfehler des Klägers beruhe, bestehen. Er trägt auch nicht vor, dass er in etwa vor dem Kontrollverlust über das Fahrzeug bereits einmal von der Fahrbahn abgekommen und auf den unbefestigten Bereich geraten sei. Ein Ausweichen auf trockener Fahrbahn, bei dem es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge kommt und der Ausweichende nicht auch nur mit einem Rad von der befestigten Fahrbahn gerät, ist grundsätzlich einem sorgfältigen Fahrzeugführer möglich, ohne die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren, es sei denn, er ist alkoholisiert und begeht einen Fahrfehler.
Der Kläger hat den Verkehrsunfall auch grob fahrlässig herbeigeführt. Ein Fahrzeugführer, der in der Zeit von 15:30 Uhr bis spätestens 19:15 Uhr drei bis vier Bier trinkt, und direkt im Anschluss an das letzte Bier eine Fahrt antritt, handelt grob fahrlässig. Der Kläger gab auch selbst an, dass er zuvor nichts zu Mittag gegessen habe. Es leuchtet im Übrigen jedem Fahrzeugführer ein, dass er nach einer Trinkmenge von 3 bis 4 Bier, so wie es der Kläger selbst angab, alkoholisiert ist und sich eine Fahrt mit einem Pkw verbietet. Dass er trotzdem direkt im Anschluss an den Verzehr des dritten oder vierten Bieres innerhalb von nicht einmal 4 Stunden mit dem Pkw eine Fahrt angetreten hat, verstößt im besonderes hohem Maße gegen die Sorgfaltsanforderungen an einen Fahrzeugführer. In der Folge hat er ebenso im besonderen groben Maße sorgfaltswidrig den Versicherungsfall herbeigeführt, als er ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abgekommen ist. Gegenteiliges konnte der Kläger, wie oben bereits ausgeführt nicht beweisen.
Es spricht auch nicht ein gewisser Anschein für die Behauptung des Klägers und sie erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer Fahrzeugführer sich in der Nähe der Unfallörtlichkeit aufgehalten haben soll. Ebenso ergeben sich dazu keinerlei Anhaltspunkte aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden. Die Polizeibeamten haben bei der Unfallaufnahme vermerkt, der Kläger sei infolge zu hoher Geschwindigkeit von der Straße abgekommen. Soweit der Kläger nun im Gegenteil vortragen will, er habe zwar damals von einem Fahrfehler gesprochen, jedoch nicht von seinem eigenen, so ist er dazu ebenfalls beweisfällig geblieben.
Die Beklagte ist zur Leistungskürzung um 70 % berechtigt, wobei das Gericht davon ausgeht, dass grundsätzlich für Fahrer, die im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit eine Fahrt antreten, zu berücksichtigen ist, inwieweit die tatsächliche Blutalkoholkonzentration an die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit heran reicht. Absolute Fahruntüchtigkeit wird in der Regel ab 1,1 Promille angenommen. Der Kläger hatte vorliegend eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille, d. h. sehr nahe an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit.
Dadurch und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls hält das Gericht die Leistungskürzung um 70 % für angemessen.
Der Kläger gesteht auch in der Klageschrift selbst eine Obliegenheitsverletzung zu. Die von ihm in Ansatz gebrachte Leistungskürzung um 50 % hält das Gericht hingegen nicht für angemessen, da sie nicht dem Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Klägers entspricht. Eine Ausfallerscheinung des Klägers ist vorliegend bereits aufgrund des Beweises des ersten Anscheins, der einen Fahrfehler belegt, zusehen. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass die an die konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen um so geringer sind, je höher die Blutalkoholkonzentration dem Grenzwert von 1,1 Promille kommt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 22.09.1995, Az.: 2 U 210/94). Gerade auch das mögliche zu späte Erkennen einer Kurve oder die Fehleinschätzung von Kurvenverlauf und Radius stellen alkoholtypische Fehlleistungen dar (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 25.08.2010, AZ.: 20 U 74/10). Der gesteigerte subjektive Vorwurf ergibt sich vorliegend überdies aus einer mangelnden Selbstprüfung im Hinblick auf seine Fahrfähigkeit. Auch dahingehend ist eine fehlerhafte Selbsteinschätzung des eigenen Fahrvermögens eine typische Folge des Alkoholkonsums (vgl. Landgericht Flensburg ebenda).
31
Entlastende Umstände zugunsten des Klägers waren im übrigen nicht zu berücksichtigen und auch nicht vorgetragen. Insbesondere sind keine persönlichen Umstände des Klägers ersichtlich, die seine Alkoholfahrt in einem milderen Licht erscheinen lassen.
32
Der Kl äger hat zudem Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der berechtigten Klageforderung von 596,77 Euro. Daraus ergeben sich eine 1,3 Geschäftsgebühr von 58,50 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale von 11,70 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 83,54 Euro.
Der Zinsanspruch hinsichtlich Ziffer 1. folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens seit dem 26.03.2013 mit der Zahlung in Verzug.
Die Zinsen hinsichtlich Ziffer 2. folgen aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage, was den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 3 betrifft, hat der Kläger die Kosten zu tragen, ebenso wie anteilig für die übrigen unterlegenen Forderungen. Es ergibt sich insgesamt die ausgesprochene Quote.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.