03.03.2015 · IWW-Abrufnummer 143952
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 30.09.2014 – 12 U 63/14
1. Vom Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 sind nur solche Schadensfälle betroffen, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.
2. Zur Verteilung der Beweislast bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 b) FEVB 2001.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Urt. v. 30.09.2014
Az.: 12 U 63/14
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Oberlandesgerichte (Zivilsachen)
OLG Karlsruhe
2014
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Oberlandesgericht Karlsruhe
Urt. v. 30.09.2014, Az.: 12 U 63/14
Eintrittspflicht der Elementarschadenversicherung für für Schäden durch durch Undichtigkeiten in der Dachhaut eintretende Feuchtigkeit
Bibliografie
Gericht: OLG Karlsruhe
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 30.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23873
Aktenzeichen: 12 U 63/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Baden-Baden - 27.02.2014 - AZ: 3 O 171/12
Rechtsgrundlagen:
FEVB § 6 Abs. 3 a)
FEVB § 6 Abs. 4 b)
Fundstellen:
IBR 2015, 101
r+s 2014, 605-608
VuR 2015, 37-38
OLG Karlsruhe, 30.09.2014 - 12 U 63/14
Amtlicher Leitsatz:
1. Vom Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 sind nur solche Schadensfälle betroffen, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.
2. Zur Verteilung der Beweislast bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 b) FEVB 2001.
Tatbestand:
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen die beklagte Versicherung Ansprüche aus einer Feuer- und Elementarschadenversicherung aufgrund eines behaupteten Sturmschadens geltend.
Die Klägerin unterhält für ihr Wohnanwesen in Bi., A-Straße 7 bei der Beklagten eine Feuer- und Elementarschadenversicherung. In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen der SV Sparkassenversicherung Gebäudeversicherung AG über die Feuer- und Elementarschadenversicherung (FEVB 2001) einbezogen.
Am 16.12.2011 ging ein Wind der Stärke 10 über Bi. mit einer Windgeschwindigkeit bis maximal 90 km/h. Danach war im Treppenhaus und im Schlafzimmer des Anwesens der Klägerin Feuchtigkeit eingedrungen, was die Klägerin der Beklagten noch am 16.12.2011 anzeigte.
Die Klägerin behauptet, durch den Sturm seien Dachziegel angehoben worden. Hierdurch sei Regen eingedrungen und habe den Schaden verursacht. Die Behebung des Schadens verursache Kosten in Höhe von brutto 19.225,16 EUR.
Die Beklagte hat behauptet, es liege ein Einregenschaden vor. Die geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten seien überhöht.
Mit Urteil vom 27.02.2014 hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz abzüglich einer Selbstbeteiligung von 200,00 EUR festgestellt. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Schaden versichert sei. Eine Haftungsbeschränkung gem. § 6 FEVB 2001, für welche die Beklagte die Beweislast trage, liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass es sich um einen Einregenschaden i.S.v. § 6 Abs. 4 b FEVB 2001 handele. Hinsichtlich einer Anhebung der Eternitplatten durch den streitgegenständlichen Sturm habe der Sachverständige keine eindeutigen Feststellungen treffen können; hiernach könne die Lockerung aufgrund des Sturms, aber auch aufgrund anderer Ursachen erfolgt sein. Das Landgericht sei nicht davon überzeugt, dass der Schaden nur durch reines Eindringen von Regenwasser entstanden sei; vielmehr sei die Annahme naheliegend, dass der Sturm einen Teil der Dachabdeckung angehoben habe und hierdurch Wasser eingedrungen sei.
Auch ein Haftungsausschluss gem. § 6 Abs. 3 a FEVB 2001 greife nicht ein, weil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens keine erheblichen M ängel des Daches vorlägen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Begehren um vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Bei der Feststellung, dass ein einstandspflichtiges Schadensereignis vorliege, habe das Landgericht die Beweislast der Klägerin verkannt. Diese habe den Kausalzusammenhang zwischen Sturmschadensereignis und dem geltend gemachten Feuchtigkeitsschaden nicht bewiesen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte einen Zusammenhang zwischen der Sturmtätigkeit und dem Eindringen von Feuchtigkeit bestritten habe und die Klägerin die Beweislast für eine direkte Beschädigung der versicherten Sache durch ein Elementarschadensereignis (§ 3 Abs. 1 b FEVB 2001) trage; § 3 Abs. 3 a FEVB 2001 enthalte nur eine Beweiserleichterung bei der Feststellung des versicherten Ereignisses "Sturm".
Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Dach nicht die erforderliche Regensicherheit aufgewiesen habe. Die Beklagte sei deshalb gem. § 6 Abs. 3 FEVB 2001 nicht einstandspflichtig. Der Sachverständige habe überdies festgestellt, dass das Herausragen von Nägeln aus der Dachverkleidung andere Ursachen als die Einwirkung des Sturmes haben könne. Insbesondere seien die Nägel nicht nur auf der vermeintlich vom Sturmschaden betroffenen straßenseitigen Dachseite gelockert gewesen, sondern auch auf der anderen Dachseite (Gartenseite). Wenn aber die Klaffungen zwischen den gelockerten Nägeln und der Dacheindeckung bereits vor dem Sturm vorhanden gewesen seien, seien die Öffnungen, durch die Wasser habe eindringen können, gerade nicht durch das versicherte Ereignis verursacht worden (§ 6 Abs. 4 b FEVB 2001).
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Erstgericht sei zutreffend aufgrund der Angaben des Zeugen L. von einer Schadensverursachung durch den Sturm ausgegangen. § 6 Abs. 3 a FEVB 2001 führe nicht zu einem Leistungsausschluss, da das Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung den technischen Regeln entsprochen habe. Der Sachverständige habe gerade nicht festgestellt, dass das Herausragen der Nägel eine andere Ursache als den streitgegenständlichen Sturm gehabt habe. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Gartenseite des Daches vom Sturm nicht betroffen gewesen sein. Ein Sturm der vorliegenden Stärke wirke vielmehr auf alle Seiten des Gebäudes und rufe eine Sogwirkung hervor; aus dem Herausragen der Nägel auf der Gartenseite des Daches könne deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die Lockerung nicht durch den streitgegenständlichen Sturm erfolgt sei.
Aus den Gründen
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Annahme des Landgerichts stehen der Klägerin Versicherungsleistungen aufgrund des streitgegenständlichen Sturmereignisses nicht zu. Vielmehr ist die Leistungspflicht der Beklagten gem. § 6 (4) b) FEVB 2001 ausgeschlossen.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Feuchtigkeitsschaden grundsätzlich um einen solchen gem. § 4 Abs. 1 a) FEVB 2001 handelt. Die Beklagte hat den Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Wetterkurzgutachtens unstreitig gestellt, wonach der Wind am 16.12.2011 in Bi. eine Geschwindigkeit bis maximal 90 km/h (Windstärke 10 Beaufort) erreichte. Damit lag ein Sturm i.S.v. § 3 Abs. 1 a), Abs. 3 a) FEVB 2001 vor. Unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen L. ist das Landgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden unmittelbar durch diesen Sturm als versicherte Gefahr verursacht wurde.
2. Auf einen Haftungsausschluss gem. § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 kann sich die Beklagte - wie vom Landgericht zutreffend dargelegt - nicht mit Erfolg berufen. Hiernach ist die Haftung der Beklagten ausgeschlossen für Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, dass das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprach.
Insoweit ist es allerdings nicht ausreichend, wenn ein entsprechender Zustand des beschädigten Gebäudes für die Schadensentstehung lediglich in irgendeiner Weise mitursächlich geworden ist. Vielmehr sind vom Haftungsausschluss nur solche Schadensfälle betroffen, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt. Nur bei einer solchen Auslegung wird auch berücksichtigt, dass eine bloße Mitverursachung den Risikoausschluss noch nicht bewirkt, sondern durch das Merkmal "wesentlich" eine besondere Qualität der Schadensanlage und der Schadensentstehung notwendig ist, die sich neben der außergewöhnlichen Anfälligkeit des Gebäudes in einer besonderen Begünstigung des tatsächlichen Schadenseintritts ausdrückt (Senat, Urteil v. 02.07.1998 - 12 U 40/98, [...], Tz. 7). Bei dieser Auslegung hält § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 auch einer Inhaltskontrolle stand. Bei einem weitergehenden Anwendungsbereich würde die Klausel hingegen wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Elementarversicherungsvertrages ergeben, so sehr einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Feuer- und Elementarversicherung notwendigerweise nicht lediglich auf neu errichtete Gebäude bezieht, sondern in überwiegendem Umfang Bauwerke einschließt, die während des Laufs der Versicherung einem natürlichen Alterungs- und Abnutzungsprozess unterliegen. Insoweit ist den Belangen des Versicherers durch die Sicherheitsvorschriften gem. § 8 FEVB 2001 hinreichend Rechnung getragen. Eine Erweiterung des Ausschlusstatbestandes würde erheblich über die berechtigten Interessen des Versicherers hinausgehen und den vom Versicherungsnehmer redlicherweise zu erwartenden Versicherungsschutz in beachtlichem Umfang entwerten (Senat, a.a.O., Tz. 8).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gem. § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 vorliegend nicht gegeben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. B. hat in seinem schriftlichen Gutachten detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass in der vorgenommenen Art der Befestigung der Dachabdeckplatten kein Mangel zu sehen sei. Die Befestigung mit den im konkreten Fall verwendeten Schraubnägeln sei zulässig, zumal diese die erforderliche Zugfestigkeit aufwiesen. Unter Berücksichtigung der Dachneigung und der Befestigungsart müsse pro Schraubnagel eine Zugkraft von 83 N aufgenommen werden. Im Hinblick auf diese Zugkraft wiesen die zur Wellplatten-Befestigung eingesetzten Schraubnägel bei einer Einbringung in trockenes Holz eine etwa fünf- bis sechsfache Sicherheit, im Falle einer eventuell möglichen Einbringung in "frisches" bzw. feuchtes Holz immer noch eine ca. vierfache Sicherheit auf. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser detaillierten und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, zumal auch von der Beklagten insoweit keine Einwendungen erhoben werden.
Soweit der Sachverständige zu der Beurteilung gelangt ist, im Dachaufbau sei unter Zugrundelegung der vorhandenen Dachneigung ein Defizit in der Regensicherheit begründet, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses gem. § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001. Dabei ist unerheblich, dass der Dachschichtenaufbau gemessen an den aktuellen Fachregeln keine hinreichende Regensicherheit aufweist; von Bedeutung für die Entscheidung ist vielmehr die Beurteilung nach den Fachregeln zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudeteiles. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Unterspannfolie oberhalb der Wärmedämmung nicht auf das Einlaufblech führt, sondern im Traufbereich hinter der dort vertikalen Faserzementplattenverkleidung endet. In Anbetracht der Dachneigung von lediglich 11 °, die als grenzwertig bei Fehlen von Zusatzmaßnahmen im Dachschichtenaufbau einzustufen sei, sei "bei vorsichtiger Einschätzung der Sachlage" auch für den Zeitpunkt der ursprünglichen Dachaufbringung von einem Defizit im Hinblick auf die Regensicherheit auszugehen. Dieses könne - so der Sachverständige - Feuchtigkeitseindringungen in das Haus begünstigt haben. Bereits aus diesen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich ohne weiteres, dass das von ihm festgestellte Defizit im Dachschichtenaufbau nicht von solcher Bedeutung ist, dass es geeignet wäre, einen Haftungsausschluss gem. § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 zu begründen. Der eingetretene Feuchtigkeitsschaden stellt sich gerade nicht als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos dar, der Elementargewalt in Gestalt des Sturmes kommt gerade nicht lediglich die Funktion eines letzten Auslösers zu. Vielmehr steht die Verursachung des Feuchtigkeitsschadens gerade durch den Sturm im Vordergrund, mag diese auch durch ein Defizit im Dachschichtenaufbau im Hinblick auf die Regensicherheit begünstigt worden sein.
3. Den von der Klägerin geltend gemachten versicherungsvertraglichen Ansprüchen steht jedoch der Haftungsausschluss gemäß § 6 (4) b) FEVB 2001 entgegen.
Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass die Beklagte das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 6 (4) b) FEVB 2001 nicht bewiesen habe, da nach dem Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen sei, dass der Sturm wenigstens einen Teil der Befestigung der Dachplatten gelockert habe, hat es die Beweislastverteilung nicht zutreffend beurteilt. Bei der Regelung des § 6 (4) b) FEVB 2001 handelt es sich zwar um einen Haftungsausschluss, für dessen Vorliegen grundsätzlich der Versicherer die Beweislast trägt. Den hiernach der Beklagten obliegenden Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes hat sie geführt. Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. ist davon auszugehen, dass vorliegend Regenwasser über die Klaffungen zwischen den Dachabdeckplatten und den Nagelköpfen der Befestigungsnägel bzw. den Dichtscheiben eingedrungen ist.
§ 6 (4) b) FEVB 2001 bestimmt weiter, dass auch in diesen Fällen Versicherungsschutz zu gewähren ist, wenn die Öffnung, durch die das Eindringen erfolgte, durch ein versichertes Elementarereignis entstanden ist. § 6 (4) b) FEVB 2001 regelt somit einen Ausschluss mit Wiedereinschluss. Bei nachgewiesenem Risikoausschluss ist aber der Versicherungsnehmer beweispflichtig für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Wiedereinschlusses (vgl. Senat, Urteil v. 17.03.2005 - 12 U 329/04, [...], Tz. 19; OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2008 - I-4 U 111/07, 4 U 111/07, [...], Tz. 30).
Den hiernach der Klägerin obliegenden Beweis hat sie nicht geführt. Sie hat nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) nachzuweisen vermocht, dass die Lockerung der Befestigung der Faserzement-Wellplatten erst durch den streitgegenständlichen Sturm erfolgte. Erforderlich ist insoweit nicht eine über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit. Vielmehr genügt eine "persönliche Gewissheit", welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller - Greger, 30. Aufl. 2014, § 286 ZPO, Rn. 19 m.w.N.). Eine solche Überzeugung konnte der Senat jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere unter Berücksichtigung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. und dessen Vernehmung durch den Senat - nicht gewinnen.
Im Rahmen des Ortstermins hat der Sachverständige festgestellt, dass ein Großteil der Befestigungsnägel - etwa 50% - in der Weise gelockert waren, dass ein deutlicher Abstand zwischen den Nagelköpfen bzw. den Dichtscheiben und der Oberfläche der Faserzement-Wellplatten vorhanden war, wobei nach den Darlegungen des Sachverständigen solche Lockerungen auf beiden Dachsatteln festzustellen waren. Hierzu hat er in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, dass eine Lockerung der zur Befestigung der Platten eingesetzten Schraubnägel durch die Einwirkung des Sturmes am 16.12.2011 nicht ausgeschlossen werden könne und dass die Behauptung der Beklagten - durch Windeinwirkung könne es zu einem Hochdrücken der Platten nicht kommen - nicht bestätigt werden könne. Es lasse sich - so der Sachverständige - aber auch nicht ausschließen, dass das festgestellte Herausragen von Nägeln aus der Dachverkleidung andere Ursachen hat. So könne es - solche Vorgänge seien in der Fachliteratur bekannt - bei Dacheindeckungen und Befestigungen der vorliegenden Art bedingt durch wiederholte Feuchtigkeitseinwirkungen auf das die Eindeckung tragende Holzwerk und dadurch hervorgerufene Quell- und spätere Schwinderscheinungen nach und nach auch zu Lockerungen der Befestigungsmittel für die Eindeckung kommen. Ob eine solche Verursachung für die vom Sachverständigen festgestellten ausgeprägten Lockerungen der Schraubnägel maßgeblich geworden seien, könne er nicht definitiv beantworten. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Sachverständige insoweit ergänzend dargelegt, dass es aus seiner Sicht bei einer Gesamtschau wahrscheinlich sei, dass das Sturmereignis einen Beitrag zu den Lockerungen geleistet hat, wenngleich er dies nicht definitiv feststellen könne. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit hat der Sachverständige insoweit erklärt, dass er eine Einordnung als "sehr wahrscheinlich" nicht vornehmen würde, allerdings durchaus "die Tendenz" zu "sehr wahrscheinlich" bestehe. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. nicht zur Überzeugung des Senats, dass die Lockerung der Dachabdeckung gerade durch den streitgegenständlichen Sturm erfolgte.
Auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles vermochte der Senat eine solche Überzeugung nicht gewinnen.
Zwar stellt - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Umstand, dass auch an der gartenseitigen Dachseite - mithin an derjenigen, die nicht vom streitgegenständlichen Wassereintritt betroffen ist - entsprechende Lockerungen aufgetreten sind, keinen Beleg für die Behauptung der Beklagten dar, dass die Lockerungen ihre Ursache nicht in dem Sturmereignis haben. Der Sachverständige hat insoweit im Rahmen seiner Vernehmung detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass durchaus auf dem gesamten Dach - auch auf dem Dachsattel zur Gartenseite hin - bei dem streitgegenständlichen Sturm Sogkräfte gewirkt haben können, die zu einer Lockerung durch Herausziehen der Befestigungsnägel geführt haben können.
Gleiches gilt für den Umstand, dass das Dach bei dem Sturm vom 16.12.2011 unstreitig nicht vollständig abgedeckt wurde. Soweit der Sachverstände auf Frage des Klägervertreters erklärt hat, dass durchaus die hohe Gefahr einer Abdeckung des Daches bestanden hätte, wenn ein Sturm der Windstärke 10 auf das Dach mit den vom Sachverständigen festgestellten Lockerungen trifft, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass es zu einem solchen Abdecken zwingend hätte kommen müssen.
Auch der Umstand, dass die Nägel unterschiedlich weit herausgezogen waren, teilweise auch von nebeneinander liegenden Befestigungsnägeln der eine herausragte, der unmittelbar benachbarte hingegen nicht herausgezogen war, spricht nach den nachvollziehbaren Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. nicht gegen eine Lockerung der Befestigung gerade durch die Sogwirkung aufgrund des Sturmereignisses, zumal - so der Sachverständige - die Nägel durchaus graduelle Unterschiede im Hinblick auf die Haftspannung aufweisen können.
Aber auch hieraus konnte nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass die Lockerung der Befestigung gerade oder zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Sturmereignis hervorgerufen wurde. Vielmehr ist in gleicher Weise möglich, dass die Befestigungsnägel bereits vor dem Sturm gelockert waren.
Selbst wenn es - wie von der Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht - im Zeitraum vor dem 16.12.2011 zu Feuchtigkeitsschäden nicht gekommen ist, rechtfertigt dies - auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung - nicht die Schlussfolgerung, dass die Klaffungen zwischen den Wellplatten und den Nagelköpfen bzw. den Dichtscheiben gerade und erst durch das streitgegenständliche Sturmereignis entstanden sind. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klaffungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden waren, aber Wasser nicht in einem solchen Maße eingedrungen ist, dass dies zu sichtbaren Feuchtigkeitsschäden geführt hätte. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung Klaffungen zwischen den Dachabdeckplatten und den Nagelköpfen bzw. Dichtscheiben auch auf der zum Garten hin gelegenen Dachseite vorhanden waren, es dort allerdings unstreitig nicht zu Feuchtigkeitsschäden gekommen ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich insoweit auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. bei seiner Vernehmung durch den Senat, wonach man - bei Vorbestehen der Lockerungen - "bei vorsichtiger Würdigung" davon ausgehen müsse, dass es auch schon vorher zu Wassereintritten "hätte kommen können". Dass frühere Wassereintritte zwingend hätten auftreten müssen, ist diesen Darlegungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen. Überdies ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass jeglicher Wassereintritt zwingend auch zu Feuchteschäden im streitgegenständlichen Anwesen führen müsste. Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Feuchtigkeitsschäden im gartenseitigen Bereich vorliegend unstreitig nicht eingetreten sind, wobei der Sachverständige auch auf dem gartenseitigen Dachsattel entsprechende Klaffungen zwischen Abdeckplatten und Nagelköpfen bzw. Dichtscheiben festgestellt hat.
Bei zusammenfassender Würdigung verbleibt die - nicht lediglich theoretische - Möglichkeit, dass die Lockerungen bereits vor dem 16.12.2011 aufgrund des vom Sachverständigen detailliert dargelegten Mechanismus durch Quell- und Schwinderscheinungen betreffend das die Eindeckung tragende Holzwerk entstanden sind und damit gerade nicht auf das Sturmereignis zurückgehen.