13.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144478
Landgericht Dortmund: Urteil vom 15.01.2015 – 2 O 254/14
Bei der Regelung zu den Entschädigungsgrenzen in § 19 Nr. 3 VHB 92 handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Riskobegrenzung.
Landgericht Dortmund
2 O 254/14
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits nach einem Streitwert von 32.239,- €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung mit dynamischer Summenanpassung (Versicherungsschein Nr. ##/###########) f ür das in seinem Eigentum stehende Einfamilienhauses L ## in F. Grundlage des Versicherungsvertrages sind u.a. die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92 der Beklagten. Versichert ist ausweislich des Nachtrages zum Versicherungsschein vom 14.3.2011 der gesamte Hausrat zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von 314.776,00 €. In dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 14.3.2011 wird unter „Deckungserweiterung“ auf Seite 2 ausgeführt, dass „Wertsachen (…) gemä ß § 19 Abs. 2 VHB 92 bis 20,00 % der vereinbarten Versicherungssumme mitversichert“ sind, was „einem Betrag von 62.946 €“ entspreche.
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In den vereinbarten Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen VHB 92 wurde in § 19 folgendes vereinbart:
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„§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld
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1. Wertsachen sind
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a) Bargeld;
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(…)
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c) Schmucksachen, (…), Sowie Sachen aus Gold und Platin;
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(…)
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2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
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3. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
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a) 2000 DM für Bargeld, (…);
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(…)
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c) insgesamt 40.000 DM für Wertsachen gemäß Nr. 1c.“
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Am 21.12.2013 waren unbekannte Täter über die Terrassentür des Klägers in die versicherte Wohnung eingebrochen und haben Hausrat, Bargeld und Wertsachen entwendet. Der Kläger zeigte der Beklagten mit schriftlicher Schadenmeldung vom 30.12.2013 den Einbruchdiebstahl an. Im Rahmen der Schadenregulierung holte die Beklagte ein Gutachten des Sachverständigen X über die Entschädigungshöhe ein, der die entwendeten allgemeinen Hausratsgegenstände mit 1.816,00 €, entwendetes Bargeld mit 2.471,00 €, entwendeten Schmuck mit 56.070,00 € sowie Schäden im Bereich des Gebäudes mit 157,00 € bewertete. Der ermittelte Gesamtschaden belief sich folglich auf 60.614,- €. Die Bewertung des Schadens durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen lassen die Parteien gegen sich gelten und stellen diesen unstreitig. Sowohl das entwendete Bargeld als auch der entwendete Schmuck waren unstreitig außerhalb eines qualifizierten Behältnisses aufbewahrt worden. Die Beklagte rechnete unter Zugrundelegung der Wertgrenzen des § 19 Nr. 3 a) VHB 92 für den Bargeldschaden sowie unter Zugrundelegung der Wertgrenzen des § 19 Nr. 3 c) VHB 92 für den Schaden für Schmucksachen und Sachen aus Gold insgesamt 23.446,00 € ab und zahlte diesen Betrag an den Kläger. Auf den Gesamtbetrag i.H.v. 23.446,00 € entfielen für allgemeine Hausratsachen ein Betrag i.H.v. 1.816,00 €, für die Bargeldentschädigung 1.120,00 €, auf den Schmuckschaden 20.452,00 und für den Gebäudeschaden 157,00 €. Sodann zahlte die Beklagte weitere 675,54 € für unstreitig erforderliche Glasarbeiten. Eine weitergehende Schadenregulierung lehnte die Beklagte zunächst ab, leistete sodann jedoch eine Kulanzzahlung i.H.v. weiteren 3.379,00 €, so dass sie insgesamt an den Kläger 27.500,54 € leistete. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 6.6.2014 und 30.6.2014 zur Zahlung der Restforderung auf. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
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Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass die in § 19 Nr. 3 VHB 92 vereinbarten Wertgrenzen eine verhüllte Obliegenheit darstellen. Die Versicherungsbedingungen seien derart ausgestaltet worden, dass der Versicherungsnehmer unter Beachtung der Wertgrenzen des §§ 19 Nr. 2 VHB 92 generell vollen Versicherungsschutz auch für Wertsachen erhalte. Dies solle nur dann nicht gelten, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Wertgegenstände nicht in einem Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder vergleichbaren Behältnissen aufbewahrt. Der Versicherungsschutz werde daher wegen eines nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers, nämlich bestimmte Wertgegenstände ab einem gewissen Wert nicht in einem solchen gesicherten Behältnis aufzubewahren, wieder entzogen. Die Beschreibung dieses nachlässigen Verhaltens stelle daher eine verhüllte Obliegenheit dar, so dass es zwingend eine Anpassung der Versicherungsbedingungen an § 28 VVG n.F. bedurft habe. Da die Beklagte eine Anpassung gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG nicht vorgenommen habe, die VHB 92 jedoch nicht der nunmehr geltenden Regelung des § 28 VVG entsprechen, könne sich die Beklagte nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers berufen. Es sei folglich der Gesamtschaden ungekürzt zu ersetzen. Ferner seien die Regelungen in § 19 Nr. 3 VHB 92 wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.239,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass es sich bei den Wertgrenzen, die in § 19 Nr. 3 VHB 92 vereinbart worden sind, nicht um verhüllte Obliegenheiten sondern um objektive Risikobegrenzungen handelt, weil objektive Merkmale entscheidend seien und nicht ein Verhalten des Versicherungsnehmers. Da § 28 VVG n.F. nur für Obliegenheitsverstöße Rechtsfolgen vorgebe, sei eine Anpassung von § 19 Nr. 2, 3 VHB 92 an das neue VVG gerade nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen gebe das neue VVG verbindliche gesetzliche Vorgaben für Entschädigungsgrenzen, wie sie in § 19 VHB 92 vereinbart worden seien, gerade nicht vor, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt gerade keine Abweichung vorliege.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Ein aus § 1 VVG i.V.m. den im Rahmen des Hausratsversicherungsvertrages vereinbarten VHB 92 folgender weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte i.H.v. 28.570,- €, der über die bereits geleisteten 27.500,54 € hinausgeht, besteht nicht.
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Die insoweit vereinbarten Entschädigungsgrenzen des § 19 Nr. 3 a) und c) VHB 92 stellen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keine verhüllte Obliegenheit, sondern vielmehr eine objektive Risikobegrenzung dar (vgl. BGH, VersR 1972, 575; OLG Hamm, r+s 1984, 148; LG Dortmund, r+s 1984, 148; LG Verden, VersR 2008, 115; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorb. § 74, Rn. 18; Dietz, Hausratversicherung 84, 2. Aufl., § 19 VHB 84, Rn. 6.2), weswegen ein weiterer Zahlungsanspruch ausscheidet. Die Regelungen in § 19 Nr. 3 VHB 92 sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
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I. Als verhüllte Obliegenheiten werden Klauselbedingungen bezeichnet, die wie ein Risikoausschluss formuliert sind, in Wahrheit den Versicherungsschutz aber von einem bestimmten Verhalten des VN abhängig machen. Die Abgrenzung einer verhüllten Obliegenheit von einer Risikobegrenzung richtet sich entscheidend nicht nach dem Wortlaut und der Stellung der Klausel innerhalb eines Bedingungswerkes. Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des VN fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (BGH, r+s 2014, 350, Juris Tz. 18). Als Hilfskriterium unterscheidet der Bundesgerichtshof danach, ob es sich um Klauseln handelt, die „ziemlich nahe an ein bestimmtes Handeln anknüpfen“ (verhüllte Obliegenheit), oder um Klauseln, die „nur indirekt zu einem Verhalten zwingen“ (primäre Risikobegrenzung) (BGH, VersR 1972, 575). Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (BGH, VersR 2000, 969).
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1. Der vom Kläger und in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es sich nach diesen Maßstäben bei den speziellen Wertgrenzen in § 19 Nr. 3 a) und c) VHB 92 um verhüllte Obliegenheiten handele, da vom VN verlangt werde, die Wertsachen im Tresor aufzubewahren – also gefahrvorbeugende Maßnahmen zu treffen –, falls er in den Genuss einer höheren Entschädigungsgrenze kommen möchte (vgl. Jula, in: Bruck/Möller, VVG-Großkommentar, Band 7, 9. Aufl 2012, VHB 2010, A § 13, Rn. 20), schließt sich die Kammer nicht an.
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2. Es liegen vielmehr objektive Risikobegrenzungen vor.
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a) Der Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Nr. 3 VHB 92 liegt darin, dass der VN nur unter den dort genannten Voraussetzungen Versicherungsschutz nach den höheren Wertgrenzen des § 19 Nr. 2 VHB 92 erhält. Nur dann stellt der Diebstahl von Wertsachen bestimmten Wertes für den Versicherer ein noch tragbares Risiko dar. Die Regelung führt demnach dazu, dass von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt wird für Wertsachen bis zu der niedrigeren Entschädigungsgrenzen des § 19 Nr. 3 VHB 92. Versicherungsschutz in Höhe der höheren Wertgrenzen der Nr. 2 wird folglich nur dann gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen der Nr. 3 erfüllt sind. Demnach wird nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen – wie der Kläger meint – , so dass es zum Schutze des Versicherungsnehmers der Anwendung des § 28 VVG bedarf, sondern der Versicherungsschutz wird überhaupt nur unter den Voraussetzungen des § 19 Nr. 3 VHB 92 gewährt.
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b) Ferner zeigt eine vergleichende Betrachtung von § 10 VHB 92 (Regelung über den versicherungsort) und § 19 Nr. 3 VHB 92 (Wertgrenze) zeigt, dass es sich um eine objektive Risikobegrenzung handelt.
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Nach § 10 VHB 92 ist Hausrat nur am Versicherungsort versichert. Diese Regelung über den Versicherungsort stellt nach einhellig vertretener Rechtsansicht eine rechtlich zulässige objektive Risikobeschränkung dar, ohne Rücksicht darauf, dass es vom Verhalten des Versicherungsnehmers abhängt, dass der Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn der VN den Hausrat an den Versicherungsort verbringt oder dort belässt. Denn der materielle Kern der Regelung ist in einer individualisierenden Beschreibung eines bestimmten Wagnisses, nämlich der Versicherung von Gegenständen an einem bestimmten Ort, zu sehen.
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Die streitgegenständlichen Wertgrenzen des § 19 Nr. 3 VHB 92 fordern innerhalb des primären Versicherungsortes eine spezielle Art der Aufbewahrung. Sie knüpfen damit jedenfalls indirekt an ein Verhalten des VN an, nämlich das Aufbewahren an einem bestimmten Ort, dem qualifizierten Behältnis. Dabei steht aber immer noch die versicherte Sache im Vordergrund. Besteht nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für Wertgegenstände nur dann, wenn diese in einem Tresor oder ähnlichen verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen ihre Wegnahme bieten, dann wird damit ein bestimmter Zustand gefordert, in dem die versicherte Sache sich befinden muss, um innerhalb der erhöhten Wertgrenzen des § 19 Nr. 2 VHB 92 gegen Einbruchdiebstahl geschützt zu sein. Der materielle Kern der Regelung liegt folglich ebenfalls, wie bei der Regelung über den Versicherungsort, in einer individualisierenden Beschreibung eines bestimmten Wagnisses, nämlich die Versicherung von Wertgegenständen ab einer bestimmten Höhe nur innerhalb bestimmter gegen Wegnahme schützender Behältnisse, auch wenn indirekt an ein Verhalten des VN angeknüpft wird (vgl. BGH, VersR 1971, 575; BGH, VersR 1983, 573; OLG Hamm, r+s 1984, 148; LG Dortmund, r+s 1984, 148; LG Verden, VersR 2008, 115; Prölls, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorb. § 74, Rn. 18; Dietz, Hausratversicherung 84, 2. Aufl., § 19 VHB 84, Rn. 6.2).
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c) Weiter ist zu bedenken, dass der Versicherer in der Einbruchdiebstahlversicherung den Diebstahl von Wertsachen vom Versicherungsschutz von vornherein gänzlich ausnehmen kann, ohne dass die Versicherung damit jeden Wert verlieren würde. Wenn anstelle eines völligen Ausschlusses der Versicherungsschutz für Wertsachen von vornherein aber nur auf einen bestimmten Wert beschränkt wird, nur bei Aufbewahrung in sicheren und verschlossenen Behältnissen ein höherer Versicherungswert gewährt werden soll, so kann für einen solchen von vornherein beschränkten Versicherungsschutz die Form einer Risikobeschränkung gewählt werden. Gegenüber diesem versicherungsrechtlich gerechtfertigten, gegenständlich begrenzten Sacherfordernis tritt das Verhalten des Versicherungsnehmers, die Wertsachen in sicheren Behältnissen aufzubewahren, so in den Hintergrund, dass es nicht notwendig Inhalt einer Obliegenheit sein muss, weil die Versicherung andernfalls keinen Wert mehr hätte (vgl. BGH, VersR 1972, 575).
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d) Der Bundesgerichtshof bejaht bei mit § 19 Nr. 3 VHB 92 vergleichbaren Regelungen das Vorliegen von objektiven Risikobegrenzungen in Abgrenzung zu verhüllten Obliegenheiten auch deswegen, weil in derartigen Bestimmungen feste Entschädigungsgrenzen bei objektiv bestimmt umrissenen Tatbeständen vorliegen (BGH, VersR 1986, 781, Juris. Tz. 25).
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II. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind Wertgrenzen, wie sie in § 19 Nr. 3 VHB 92 enthalten sind, auch nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB oder wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. OLG Hamm, r+s 2013, 439, Juris Tz. 5 ff.).
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Das OLG Hamm hat in dem soeben zitierten Urteil ausgeführt:
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„Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und der betreffenden Klausel andererseits bestünde. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.11.1991, IX ZR 60/91; Saarländisches OLG, VersR 2011, 489). Daran gemessen handelt es sich bei der fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel. Ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer wird nämlich durchaus damit rechnen, dass der Versicherer einer Hausratversicherung nicht ohne weiteres für Bargeldbeträge in Höhe der vollen Versicherungssumme einstehen wird (siehe dazu bereits Beschluss des Senats vom 04.01.2012, 20 U 124/11- juris, zu § 15 Nr. 1 und 2 AVB m.w.N.).
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Die Klauseln ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise. Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe stellt die Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Abhängigkeit von ihrer konkreten Aufbewahrung gerade keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss deshalb mit einer Entschädigungsgrenzen rechnen (so bereits OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010, 8 U 47/10, juris Tz. 34 m.w.N.; Saarländisches OLG, VersR 2011, 489, Juris Tz. 31).“
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
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III. Da die Voraussetzungen, die § 19 Nr. 3 VHB 92 für die Erlangung der höheren Entschädigungsgrenze nach § 19 Nr. 2 VHB 92 statuiert, unstreitig nicht erfüllt wurden, hatte der Kläger lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 27.500,54 €. Dieser Anspruch wurde gemäß § 362 BGB durch Zahlung erfüllt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 28.570,00 EUR festgesetzt.