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  • 20.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144551

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 19.03.2015 – 16 U 58/14

    Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht.


    Oberlandesgericht Schleswig

    Urt. v. 19.03.2015

    Az.: 16 U 58/14

    In dem Rechtsstreit
    gegen
    hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht Athoff und den Richter am Landgericht
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. März 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat die Klägerin zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Regresswege Schadensersatzansprüche wegen der Verursachung eines Brandes geltend.

    Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Firma D e.G. (im folgenden D) für das Grundstück ... in .... Die D ist Eigentümerin des Grundstückes. Die Versicherung umfasst u.a. das Risiko Feuer.

    Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftsgebäude bebaut. Im Erdgeschoss befindet sich die Verwaltung der ... Niederlassung der D. Im Obergeschoss befindet sich neben einer Wohnung eine weitere Wohnung, die an den Streithelfer vermietet ist. Dieser betreibt dort seine Firma M. Die Beklagte war als Bürokraft sowohl bei der D als auch beim Streithelfer angestellt. Sie arbeitete am Vormittag für die D und in den Nachmittagsstunden für die M.

    In den Mieträumen des Streithelfers befindet sich eine Teeküche. In dieser Teeküche waren auf einem Cerankochfeld, das mit Drehknöpfen auf der Vorderseite des Herdes bedient wird, zwei Kaffeemaschinen abgestellt.

    Die Beklagte hielt sich am 25. August 2010 gegen 06.10 Uhr allein in den Räumen der M im Obergeschoss des Gebäudes auf. Sie kochte sich in der Teeküche einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen. Der Grund, weswegen sie hierfür nicht die Räume der D nutzte, lag im Wesentlichen darin, dass man in deren Räumen nicht rauchen durfte. Nachdem sie den Kaffee getrunken und noch eine Zigarette geraucht hatte, verließ sie gegen 06.50 Uhr die Räume der M, um im Erdgeschoss ihre Arbeit bei der D aufzunehmen.

    Gegen 07.15 Uhr bemerkten Nachbarn, dass Rauch aus dem auf Kipp stehenden Fenster der M drang. Nachdem sie von Kollegen verständigt worden war, eilte die Beklagte in die Teeküche im Obergeschoss und sah, dass diese bereits teilweise in Brand stand. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte den Brand nach kurzer Zeit. Durch den Brand entstanden an dem Gebäude ein Zeitwertschaden in Höhe von 21.341,00 EUR, Aufräumkosten von 600,00 EUR, Schadensminderungskosten von 749,00 EUR und Kosten für die Reinigung in Höhe von 200,00 EUR. Die Klägerin regulierte einen Neuwertschaden in Höhe von 28.890,00 EUR abzüglich eines Selbstbehaltes der Versicherungsnehmerin von 10.000,00 EUR. Sie verlangte in der Folge ausgehend von einem Schaden von insgesamt 22.890,00 EUR (Zeitwertschaden zuzüglich Kosten) abzüglich des Selbstbehaltes der Versicherungsnehmerin von 10.000,00 EUR einen Betrag von 12.890,00 EUR zunächst von der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Nachdem diese mit Schreiben vom 19 Juli 2011 die Auffassung vertrat, eine Haftung der Beklagten sei nicht nachgewiesen, machte die Klägerin ihre Forderung am 21. Juli 2011 gegen die Beklagte zunächst im Mahnverfahren anhängig.

    Die D machte im Verfahren ... beim Landgericht ... ihre Selbstbeteiligung in Höhe von 10.000,00 EUR gegenüber der Beklagten und dem hiesigen Streithelfer geltend. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Beklagte und der Streithelfer zur Zahlung von je 1/3 des Betrages verpflichteten.

    Die Klägerin hat behauptet, der Brand sei oberhalb des in der Küche befindlichen Cerankochfeldes ausgebrochen, da die Beklagte die vordere linke Kochzone nicht ausgeschaltet habe, so dass die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Beim Eintreffen der Feuerwehr sei eine Herdplatte eingeschaltet gewesen, diese sei von den Einsatzkräften ausgeschaltet worden.

    Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Herdplatte weder bewusst noch versehentlich z.B. durch Anstoß mit ihrer Handtasche angeschaltet. Brandursache sei vielmehr ein Kurzschluss in der Elektroinstallation der Teeküche gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei in den zugunsten des Mieters bestehenden Regressverzicht einzubeziehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung verurteilt. Der Brand sei durch die Beklagte verursacht worden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Brand durch die Inbetriebnahme einer Herdplatte und die nachfolgende Entzündung einer darauf abgestellten Kaffeemaschine entstanden sei. Die Beklagte sei die einzige Person, die in zeitlicher Nähe zum Schadensereignis in der Teeküche war, damit spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass eine Handlung der Beklagten den Herd in Betrieb gesetzt habe. Sie sei als einzige Nutzerin verpflichtet gewesen, beim Verlassen der Teeküche zu überprüfen, ob alle Geräte, insbesondere das Cerankochfeld ausgeschaltet waren. Nach der Verwertung der Aussagen der Zeugen im Parallelverfahren im Urkundenbeweis stehe fest, dass das Kochfeld beim Eintreffen der Feuerwehrleute in der Teeküche eingeschaltet gewesen sei.

    Der Beklagten kämen die Grundsätze des Regressverzichts nicht zugute. Die Beklagte sei nicht Mieterin der Räume, eine Regressforderung wirke sich somit auch nicht risikoerhöhend auf die Zahlung der Mietforderungen aus. Auch die weitergehende Ansicht, dass Personen, bei denen ein Rückgriffsanspruch gegen den Mieter bei ihrer Inanspruchnahme möglich sei, in den Versicherungsschutz einzubeziehen seien, greife vorliegend nicht ein. Denn die Beklagte habe keinen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch gegen die M. Zur Zeit der Brandverursachung habe sie keine betriebliche Tätigkeit verrichtet, zu der sie arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen sei. Da sie erst nachmittags für die M arbeite, habe der Aufenthalt in der Teeküche außerhalb ihrer Arbeitszeit und außerhalb ihres Arbeitsplatzes stattgefunden. Sie sei insoweit Besuchern des Mieters gleichzustellen, die nicht in den Regressverzicht einbezogen seien. Hinzukomme, dass eine Ausdehnung des Regressverzichtes auch auf Vertragspartner des Mieters abgelehnt werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass das Landgericht die Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlerhaft angewendet habe. Allein die Anwesenheit der Beklagten vor Brandausbruch rechtfertige die Annahme einer Verursachung durch sie nicht. Einen typischen Geschehensablauf gebe es insoweit nicht. Entgegen der Annahme des Landgerichtes stehe nach der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass der Herd tatsächlich eingeschaltet war. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien auch deshalb nicht anwendbar, weil die gerichtlichen und vorgerichtlichen Sachverständigen andere Brandursachen nicht ausgeschlossen hätten. Es habe zudem für die Beklagte keine Notwendigkeit bestanden, den Herd zu überprüfen, da dieser nie verwendet worden sei, der Kaffee vielmehr mit den darauf befindlichen Kaffeemaschinen hergestellt worden sei.

    Im Hinblick auf den Regressverzicht habe sich das Landgericht mit den einschlägigen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt. Die Interessenlage bezüglich der Beklagten, die einen Schlüssel zu den Mieträumen besitze und diese sowie alle darin befindlichen Einrichtungen nutze wie der Mieter selbst, sei der Situation gleichzusetzen, dass eine Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebe.

    Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

    das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es sei nach der Lebenserfahrung geradezu typisch, dass heiße Herdplatten darauf abgestellte Gegenstände entzündeten. Das Landgericht habe auch im Übrigen die Beweisaufnahme umfassend und zutreffend gewürdigt.

    II.

    Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin kann ihr dem Grund nach zustehende Ansprüche gegen die Beklagte nicht durchsetzen, da die Beklagte in einen Regressverzicht einbezogen ist.

    1.

    Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Klägerin grundsätzlich Regressansprüche gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Brandereignis entstanden sind, § 823 BGB i.V.m. § 86 VVG. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht ein Anspruch, der dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zusteht, auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Senat schließt sich insoweit im Ergebnis dem landgerichtlichen Urteil an, als hierin festgestellt wurde, dass der Brandschaden vom 25. August 2010 auf ein Verhalten der Beklagten zurückgeht. Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Brandes, nach dem ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Nutzung der Teeküche durch die Beklagte besteht, niemand anderes diese Teeküche in dieser Zeit genutzt hat und im Verlaufe der Löscharbeiten von den Feuerwehrleuten vor Ort ein eingeschaltetes Kochfeld gemeldet wurde, lassen unabhängig von der Anwendung der Rechtsfigur des Anscheinsbeweises nur den Schluss zu, dass der Brand durch die Beklagte und eine von ihr in der Teeküche ausgeführte Handlung zurückzuführen ist, § 286 ZPO. Alternative Ursachen, die nur zufällig zu diesem Zeitpunkt den Brand verursacht haben, sind zwar nicht ausgeschlossen, bleiben aber theoretisch.

    2.

    Dennoch kann die Klägerin die ihr hieraus entstehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht durchsetzen, da zu deren Gunsten ein Regressverzicht eingreift.

    a) Ein derartiger Regressverzicht resultiert aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages. Diese führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass er einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers zugunsten des Mieters enthält, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH VersR 2013, 318, 320 [BGH 12.12.2012 - XII ZR 6/12] m.w.N.). Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass dem Vermieter für den Versicherer erkennbar daran gelegen ist, den Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherers einzubeziehen. Der Vermieter hat ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird. Auch liegt es nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Regressforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die Mietzahlungen auswirken können (BGH NJW 2001, 1353, 1354 [BGH 08.11.2000 - IV ZR 298/99]). Diese Grundsätze sind auch auf gewerbliche Mietverhältnisse auszuweiten (Stobbe in: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 336; BGH VersR 2002, 433 [BGH 12.12.2001 - XII ZR 153/99]). Zudem kann die Haftungsbefreiung auch Personen zugutekommen, die nicht Mieter sind, diesem aber nahestehen (Arg. aus § 86 Abs. 3 VVG), wobei nicht nur auf die häusliche Gemeinschaft abzustellen ist (Engler in: Holm u.a., Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 38 m.w.N.). Wie dieser Personenkreis im Einzelnen abzugrenzen ist, ist noch streitig (vgl. Prölss/Martin-Klimke, VVG, 28. Aufl., § 43 Rn 27, 49).

    Nicht in den geschützten Kreis einzubeziehen sind Personen, die lediglich kurzfristig mit der versicherten Sache in Kontakt kommen, z.B. Besucher des Mieters. Ausgenommen sind auch Vertragspartner des Mieters (Prölss/Martin, a.a.O.., Rn 49). Geschützt sind nur solche dem Mieter nahe stehenden Personen, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Mietvertragsparteien mit der Mietsache in Berührung kommen sollten, und bei denen der Vermieter davon ausgehen musste, dass der Mieter ihnen ebenfalls den Schutz der Haftungsfreistellungsvereinbarung zugutekommen lassen wollte. Das betrifft bei einer Mietwohnung vor allem die Mitbewohner, in erster Linie also die Angehörigen, ferner solche Personen, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seinen Sachversicherer ein Rückgriffs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (OLG Hamm, VersR 2001, 1153, [OLG Hamm 14.09.2000 - 6 U 87/00] Rn. 17, [...]).

    Ein derartiger Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers entsteht, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist (BAG NJW 1995, 210 [BAG 27.09.1994 - GS - 1/89 (A)]). Betrieblich veranlasst sind solche Tätigkeiten, die dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (BAG a.a.O.). Eine derartige Haftungsbeschränkung kann der Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber bei Schädigung eines Dritten in Form eines Freistellungsanspruches in Anspruch nehmen.

    b) Unter diesen Voraussetzungen umfasst der Regressverzicht auch die Beklagte. Sie befand sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen, die vom Streithelfer angemietet waren. Dass sie hierbei nicht unmittelbar mit ihren Aufgaben als Bürokraft der D oder des Streithelfers beschäftigt war, ändert hieran nichts. Das Kaffeetrinken in den Räumen diente offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag, ähnlich wie das eigentliche Erscheinen zur Arbeit, das evtl. erforderliche Umziehen etc. Auch wenn die Beklagte sich ihren Kaffee in den Räumen des Streithelfers zubereitete und zu sich nahm, ist dies letztlich so zu betrachten, als wenn sie dies in den Räumen der D, also der Versicherungsnehmerin getan hätte, und sich z.B. ihren Kaffee mit an den Arbeitsplatz genommen hätte. Derartige Dinge gehören zu einem Arbeitstag dazu. Die hier gegebene Vorbereitungs- und Erholungszeit ist zeitlich und örtlich auch deutlich von ihren rein privaten Tätigkeiten abgesetzt, ist also vom äußeren Erscheinungsbild und der Zweckbestimmung ihrer Arbeit zugeordnet und kam letztlich der Versicherungsnehmerin zugute. Damit unterscheidet sich die Beklagte von reinen Vertragspartnern des Mieters oder des Versicherungsnehmers, die die betreffenden Räume ohne einen derartigen Zusammenhang nutzen. Die Beklagte durfte auch darauf vertrauen, im Rahmen dieser Vorbereitungszeit, die auch aus ihrer Sicht so zu behandeln ist, als wenn sie sie in den Räumen der D verbracht hätte, von Regressansprüchen freigehalten zu werden. Letztlich wäre es im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung des Versicherungsvertrages, die Ansatzpunkt des Regressverzichts ist, ein nicht nachvollziehbares Ergebnis, dass die Beklagte von einem Regressverzicht umfasst wäre, wenn sie sich in den Räumen des Streithelfers am Nachmittag bei Ihrer Arbeit einen Kaffee in der Teeküche kocht, nicht jedoch wenn sie dies bereits am Vormittag tut, unmittelbar bevor sie bei der Gebäudeeigentümerin und Versicherungsnehmerin arbeitet.

    c) Aber auch wenn man die Begründung im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch nicht annehmen wollte, wäre sie doch wie eine dem Mieter nahestehende Person i.S.d. eingangs dargestellten Rechtsprechung anzusehen. Die Beklagte besaß einen Schlüssel zu den Mieträumen, in denen der Brand ausgebrochen ist. Sie konnte sich in diesen Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters zu jeder Zeit aufhalten und diese wie der Mieter selbst nutzen. Auch wenn die Beklagte über ihre Angewohnheit, vormittags in den Räumen Kaffee zu trinken und zu rauchen, den Streithelfer nicht informiert hatte, hat sie ihn nach ihren Bekundungen in der mündlichen Berufungsverhandlung dort gelegentlich getroffen, der Streithelfer war hiermit also offenbar einverstanden. Danach zu differenzieren, ob ihre Anwesenheit unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Arbeit steht oder nicht, überspannt die Anforderungen an den Regressverzicht, zumal auch bei gewerblichen Mietverhältnissen für den Eigentümer und den Versicherer erkennbar ist, dass es über den eigentlichen Mieter hinaus Mitarbeiter des Mieters gibt, die derartige Freiheiten und ein solches - wenn auch arbeitsrechtlich vermitteltes - Näheverhältnis zum Mieter haben.

    d) Auch die übrigen Voraussetzungen für den Einschluss in den Regressverzicht liegen vor. So fand das schädigende Ereignis im für den Mietgebrauch begrenzten Bereich statt. Anhaltspunkte, dafür, dass der Beklagten ein größeres Verschulden als einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, liegen nicht vor. Die auf dem Ceranfeld abgestellten Kaffeemaschinen wurden bereits seit längerer Zeit dort betrieben, die Beklagte musste auch aufgrund anderer Umstände keine besondere Sorge dafür tragen, zu kontrollieren, ob das üblicherweise nie verwendete Ceranfeld aus ungewöhnlichen Umständen heraus eingeschaltet gewesen wäre.

    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    4.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht. Die Grundlagen des Regressverzichts sind höchstrichterlich geklärt, der vorliegende Sachverhalt war lediglich einer Fallgruppe zuzuordnen. Auch die übrigen Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    verkündet am: 19.03.2015