03.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145055
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 21.01.2015 – 20 U 233/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
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Gründe
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Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
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I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Erstattung von Schäden an ihrem Pkw C in Anspruch, die aufgrund von eindringendem Wasser bei einem Unwetter entstanden sein sollen.
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Sie hat behauptet, am Schadentag habe Sturm der Windstärke 8 geherrscht und die erheblichen Regenmengen, die über ihrem Fahrzeug niedergegangen bzw. von der daneben liegenden Hauswand abgespritzt seien, zusätzlich gegen das Fahrzeug gedrückt, so dass das Wasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer übergelaufen und in den Motorraum bzw. das Fahrzeuginnere eingedrungen sei und dort zu einem elektrischen Defekt geführt habe. Sie steht auf dem Standpunkt, damit seien die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Überschwemmung, zumindest aber die eines Sturmschadens gegeben. Für eine Überschwemmung genüge es nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn das Wasser nicht wie vorgesehen auf dem Fahrzeug habe ablaufen können. Auch die Hauswand, von der das Wasser abgespritzt sei, sei in diesem Sinne überschwemmt gewesen.
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Daneben sei auch ein Sturmschaden gegeben, weil der Wind das Regenwasser und damit einen Gegenstand iSd von Ziffer A.2.2 Abs. 3 Satz 3 AKB 01.08 gegen das Auto geschleudert habe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden weder als Überschwemmungs- noch als Sturmschaden einzustufen sei. Für eine Überschwemmung müsse Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung treten und dieses überfluten. Das Fahrzeug als solches sei insofern nicht als Gelände anzusehen. Zudem sei das Fahrzeug auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht überflutet worden, weil das Wasser über das Dach und die Windschutzscheibe und damit auf den vorgesehenen Wegen abgelaufen sei.
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Ein versicherter Sturmschaden scheitere daran, dass nicht der Sturm, sondern das Wasser unmittelbar schadensursächlich geworden sei. Dabei sei das Wasser nicht als Gegenstand anzusehen, der durch den Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert worden sei. Regenwasser stelle mangels Abgrenzbarkeit weder eine Sache iSd § 90 BGB noch einen Gegenstand iSd Klausel dar.
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Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer erstinstanzlichen Argumentation fest. Sie meint, das Landgericht habe den Begriff „Gelände“ falsch ausgelegt, weil es sich dabei nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch um die Fahrzeugoberfläche handeln könne. Außerdem stelle Regenwasser nach diesem Verständnis einen Gegenstand dar, der iSd Klausel durch den Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert werden könne. Maßgeblich sei insoweit, dass Sachen iSd § 90 BGB fest, flüssig oder gasförmig sein könnten. Entscheidend sei die Abgrenzbarkeit. Diese sei bei Wasser gegeben, weil es in Behältern abgefüllt werden könne.
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II.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die geltend gemachten Schäden weder auf einer bedingungsgemäßen Überschwemmung noch auf einem Sturm iSd Ziffer A.2.2 Abs. 3 AKB 01.08 beruhen.
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1. Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe den Begriff des „Geländes“ falsch ausgelegt, verkennt sie, dass in Ziffer A.2.2 AKB 01.08 nicht von einem Gelände die Rede ist, sondern von der unmittelbaren Einwirkung u.a. einer „Überschwemmung“. Maßgeblich ist danach allein, wie dieser Begriff auszulegen ist, und dies richtet sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Unter einer Überschwemmung ist indes nach dem üblichem Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung der Klausel anwenden wird, nicht schon jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Von einer Überschwemmung kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, wenn es also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf verlassen hat oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicher Weise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, Ziffer A.2.2 AKB 2008, Rn. 37, mit Verweis auf BGH, VersR 2006, 966, vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 102/14, m.w.N.). Zum Überschwemmmungsbegriff gehört damit ein irregulärer Wasserstand, der schadensursächlich wird (Senat, RuS 1992, 365, Juris-Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt war das Gelände, auf dem das versicherte Fahrzeug abgestellt war, nicht irregulär von Wasser überflutet. Dass erhebliche Wassermengen auf dem Fahrzeug niedergingen und dort ggf. nicht wie vorgesehen, sondern über schadensträchtige Wege abfließen konnten, genügt für die Annahme eines Überschwemmungsschadens daher nicht, weil sich das Wasser nicht so ansammelte, dass es sich auf dem Gelände anstaute. Soweit die Klägerin meint, es genüge, wenn die Fahrzeugoberfläche überflutet werde, trägt sie im Übrigen -ganz unabhängig von Verstehenden- selbst nicht vor, dass sich auf dem Fahrzeug das Wasser derart anstaute, dass dort ein irregulärer Wasserstand entstand. Das Überlaufen der Wasserkästen genügt so in keinem Fall für die Annahme einer Überschwemmung.
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2. Soweit die Klägerin außerdem daran festhält, dass ein Sturmschaden iSd Ziffer A.2.2 Abs. 3 Satz 3 AKB 01.08 eingetreten sei, weil mit dem Wasser ein Gegenstand iSd Klausel gegen das Fahrzeug geworfen worden sei, hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass das Regen- bzw. Spritzwasser nicht als Gegenstand iSd Klausel anzusehen ist. Nach natürlichem Sprachgebrauch fehlt es beim Regenwasser schon an der Wurffähigkeit, die von Satz 3 der Klausel vorausgesetzt wird. Zwar weist die Klägerin richtig darauf hin, dass es für den Sachbegriff nicht darauf ankomme, in welchem Aggregatzustand sich ein Gegenstand befinde, sondern dass es auf die Abgrenzbarkeit ankomme. Maßgeblich für den Gegenstandsbegriff, d. h. dafür, ob eine Sache im Sinne der Klausel „geworfen“ werden könne, ist aber nicht allein die theoretische Abgrenzbarkeit, d. h. etwa das Einfüllen von Wasser in Behältnisse. Geworfen werden kann ein Gegenstand nur dann, wenn er tatsächlich abgegrenzt ist. Hier ist indessen das allein durch die Naturgewalten geformte Wasser gegen das Fahrzeug gedrückt worden – es geht nicht etwa um Wasserschäden durch auftreffende Wasserbeutel oder ähnliches. Zudem setzt die Annahme eines versicherten Sturmschadens die unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt auf das Fahrzeug voraus. Daran fehlt es, wenn nicht die Windkraft bzw. der vom Sturm bewegte Gegenstand iSd Satzes 3 als letzte Ursache zum Schaden führt, sondern eine Zwischenursache schadensursächlich wird. Schadensursache war hier nicht bereits der Umstand, dass – auch aufgrund der Windbewegungen – Wasser auf dem Fahrzeug auftraf, sondern nach Darstellung der Klägerin erst die angesichts der Wassermengen unzureichenden Abflussmöglichkeiten auf der Fahrzeugoberfläche, die zu einem Überlaufen des Wassers in den Motorraum und das Fahrzeuginnere führten. Damit ist ein Sturmschaden zu verneinen.
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Die Berufung kann danach keinen Erfolg haben.
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III.
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Auf die Kostenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird verwiesen (KV-Nr. 1222).
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Aufgrund des Hinweisbeschlusses ist die Berufung zurückgenommen worden.