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  • 01.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145298

    Landgericht Potsdam: Urteil vom 07.02.2014 – 4 O 240/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Potsdam
    Im Namen des Volkes
    Urteil
    In dem Rechtsstreit
    pp.
    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
    auf die mündliche Verhandlung vom 07. Februar 2014
    durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
    für Recht erkannt:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
    Tatbestand:
    Der Kläger begeht für seine mitversicherte Ehefrau, Frau H. P. , die Leistung einer Invaliditätsentschädigung aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung.
    Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung zur Nr. …..390856, die nach einem Nachtrag vom 10. März 2008 bei Vollinvalidität eine Versicherungssumme von 55.000,- Euro vorsieht. Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen GUB 2005-04/05 zugrunde.
    Als Leistungsumfang umschreiben die Versicherungsbedingungen einen Unfall wie folgt:
    „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.“
    Nach Ziffer 1.4.1 der GUB gilt als Unfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.
    Die am 24. April 1955 geborene Mitversicherte bestritt am 02. Mai oder 02. Juni 2011 mit ihrer Sportfreundin S. B. ein Dameneinzeltennismatch. Die Ehefrau des Klägers spielt seit 1969 Tennis. Sie spielte zunächst Mannschaftstennis. Seit einigen Jahren spielt sie ganz jährlich etwa zweimal die Woche.
    Der Facharzt für Orthopädie Dr. med G. stellte mit Schreiben vom 02. Juni 2011 fest, dass bei der Mitversicherten durch ein MRT vom 29. April 2011 eine Teilruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter diagnostiziert worden sei. Bei einer am 16.Juni 2011 durchgeführten Arthroskopie der rechten Schulter im Oberlinhaus sei eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette nachgewiesen und sodann therapiert worden. Als Ursache der Komplettruptur müsse der Rückhandschlag beim Tennisspiel vom 02. Juni 2011 angenommen werden. Dadurch seien ein Dauerschaden und eine dauerhafte Minderung der Belastbarkeit der rechten Schulter entstanden.
    Der Kläger und seine Ehefrau meldeten der Beklagten mit Unfallschadensanzeige vom 09. Juni 2011 eine Verletzung. Sie gaben an, dass die Mitversicherte am 02. Mai 2011 beim Schlag einer Rückhand beim Tennis starke Schmerzen erlitten habe. Als Unfallursache werde ein Muskelriss angenommen.
    Als frühere Unfälle gab der Kläger eine Verletzung des Sprunggelenks im Jahr 2007 an. Die Frage nach bestehenden Grunderkrankungen (z. B. Diabetis, Epilepsie, Arthrose, Osteoporose oder künstliche Gelenke) verneinte der Kläger.
    In der Schlusserklärung im Unterschriftenfeld fand sich eine Belehrung dahingehend, dass der Versicherungsnehmer alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müsse und bewusst wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben oder die Nichtvorlage von Unterlagen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen könne.
    In einer Krankenhausbestätigung des Oberlinhauses wurde der Unfalltag mit dem 02. Juni 2011 angegeben. Die Bescheinigung enthält eine Rotatorenmanschettenruptur als Diagnose.
    Das Oberlinhaus berichtete an Dr. med. G. mit Schreiben vom 17. Juni 2011, dass sich die Mitversicherte vom 16. Juni bis zum 20. Juni 2011 in stationärer Behandlung dort befunden habe wegen therapieresistenter Schulterbeschwerden rechts und starker Gebrauchsfähigkeitseinschränkungen bei klinisch- und radiologisch nachgewiesener Rotatorenmanschettenruptur. Die Diagnose lautete „Artikulare Intervallruptur der Rotatorenmanschette AC-Gelenkarthrose mit Osteophyten.“
    Aus einem Befundbericht, den das Oberlinhaus am 26. August 2011 an die Beklagte übersandte ergab sich, dass die Ehefrau des Klägers dort im Oktober 2010 angegeben habe, nach dem Tennis spielen und einer Rückhand zunehmend Schulterbeschwerden rechts gehabt zu haben. Eine zweimalige Spritzeninjektion habe kaum Besserung gebracht. Eine Physiotherapie habe eher zu einer Verschlechterung geführt. Am 16. Juni 2010 sei eine Schulterathtroskopie rechts durchgeführt worden, die eine Intervalläsion der Rotatorenmanschette ergeben habe. Ein MRT vom 29. April 2011 habe eine zentrale Stellung des Schultergelenks gezeigt. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine Teilruptur der Supraspinatussehne bei ausgeprägter ACG (Schultergelenk)-Athrose.
    Die Beklagte teilte dem Kläger am 23. September 2011 mit, dass sich aus Unterlagen behandelnder Ärzte ergebe, dass bereits vor dem von ihm angegebenen Unfallereignis eine Gesundheitsbeschädigung mit entsprechenden Beschwerden bei der Mitversicherten geltend gemacht worden sei. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz für das angezeigte Ereignis.
    Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 02. Oktober 2012 gegenüber der Beklagten Leistungsansprüche unter Vorlage der ärztlichen Feststellungen vom 02. Juni 2011 geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 Invaliditätsleistungen ab. Sie erklärte, dass der von der Versicherungsnehmerin beschriebene Bewegungsablauf nicht geeignet sei, zu einer traumatischen Supraspinatussehnenruptur zu führen. Auf einen mit anwaltlichem Schreiben vom 15. März 2013 klägerseits unterbreiteten Vergleichsvorschlag – Zahlung von 6.700 Euro - ging die Beklagte nicht ein. Die Beklagte beauftragte den Arzt für Orthopädie Dr. V. mit der Erstellung einer ärztlichen Stellungnahme zur Frage des Vorliegens unfallbedingter Verletzungen bei der Ehefrau des Klägers. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass bei der Mitversicherten zu keinem Zeitpunkt eine traumatische Verletzung der Schulter nachgewiesen worden sei und der vorgetragene Geschehensablauf die Verletzung nicht erkläre.
    Die Klägervertreterin stellte dem Kläger unter dem 05. Juli 2013 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro in Rechnung, die bis auf 150 Euro beglichen sind.
    Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe bei einem Tennisspiel am 02. Juni 2011 einen Muskelriss erlitten. Sie habe mit ihrer Tennispartnerin ab 14:30 Uhr ein Dameneinzelmatch gespielt. Nach etwa einer Stunde Spielzeit habe seine Ehefrau einen starken Rückhandschlag zu spielen begonnen und dabei gespürt, wie in der Schulter ein Muskel gerissen sei. Sie habe das Spiel sofort abgebrochen und ihrer Matchpartnerin gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei, sie starke Schmerzen habe und sicherlich ein Muskel gerissen sei. Einen Unfall im Oktober 2010 habe sie nicht erlitten. Die Angabe des Schadenstags vom 02. Mai 2011 sei versehentlich erfolgt. Sie hätten den Unfall am Montag, den 06. Juni 2011 telefonisch bei der Beklagten gemeldet.
    Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Unfallanzeige erhebliche Schulterbeschwerden oder eine ACG-Athrose anzugeben, da nur nach Gebrechen, nicht aber nach Beschwerden gefragt worden sei. Es lägen auch lediglich altersbedingte Verschleißerscheinungen vor, die keine anzugebende Vorerkrankung darstellten. Der Mitversicherten sei vom behandelnden Orthopäden mitgeteilt worden, dass sie seit November 2010 unter einer beginnenden Arthrose leide. Eine Teilruptur habe nicht vorgelegen.
    Der Kläger meint, seiner Ehefrau stehe ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung in Höhe von 7.700 Euro zu, da sie durch die erhöhte Kraftanstrengung beim Tennisspiel und der Ausführung des Rückhandschlags eine Kompletturptur der Rotatorenmanschette rechts erlitten und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit davongetragen habe. Die dauerhafte Minderung der Belastbarkeit der rechten Schulter sei kausal auf den Vorfall vom 02. Juni 2011 zurückzuführen. Bei Bestehen altersgerechter degenerativer Verschleißerscheinungen reiche eine erhöhte Kraftanwendung in Form eines Rückhandtennisschlags bei einer sportlichen Betätigung aus, um Sehnen zum Reißen zu bringen.
    Ausgehend von der Gliedertaxe Ziffer 2.1.2.2.1 a) GUB 2005 und einem Invaliditätsgrad von 70 % bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines Armes oberhalb des Ellenbogengelenks bei voller Einsteifung des Schultergelenks sei von einer Beeinträchtigung und einem Armwert von 4/10 auszugehen. Unter Berücksichtigung der nur teilweisen Funktionseinschränkung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 2/10 Armwert, aus dem sich ein Anspruch in Höhe von 7.700 Euro ermittle.
    Der Kläger beantragt mit der am 07. August 2013 zugestellten Klage,
    die Beklagte zu verurteilen, der Versicherten H. P. 7.700,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und
    außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren gemäß Rechnung vom 05. Juli 2013 in Höhe von 511,16 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Juli 2013 zu erstatten sowie
    ihn von den weiteren Kosten in Höhe von 150,- Euro der Rechnung vom 05. Juli 2013 freizustellen.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Die Beklagte ist der Ansicht, der vom Kläger dargestellte Geschehensablauf stelle keine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Eine Rückhand sei für das Tennisspiel typisch und mache die sportliche Betätigung gerade aus. Es bestehe keine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Schädigung, weil eine Rückhand nicht geeignet sei, um eine Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen.
    Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Mitversicherte durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Sie sei wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung der Versicherten nach § 242 BGB leistungsfrei, weil der Kläger und die Mitversicherte die Frage nach bestehenden Vorerkrankungen fehlerhaft verneint hätten. Jedenfalls greife der Leistungskürzungstatbestand der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Ziffer 5 GUB 2005 zu 100 %. Die von der Versicherten altersvorauseilenden, vorbestehenden degenerativen Erkrankungen hätten jeweils zu 100 % an einer Rotatorenmanschettenruptur mitgewirkt.
    Entscheidungsgründe:
    Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
    Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages an die Mitversicherte aus der bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung. Eine Haftung der Beklagten könnte lediglich unter dem Gesichtspunkt eintreten, dass bei der Mitversicherten durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen eine Verletzung aufgetreten ist (Ziffer 1.4.1 AUB). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
    In der Rechtsprechung und Literatur werden verschiedenste Auffassungen dazu vertreten, in welchen Fällen eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu bejahen ist.
    Tatsächlich ist die Begrifflichkeit anders als der Unfallbegriff recht weit. Sie steht vielen Auslegungsmöglichkeiten offen. Dem Wortlaut der Klausel kann man allerdings entnehmen, dass jedenfalls eine Kraftanstrengung Voraussetzung ist, die nicht normal, sondern erhöht ist. Wann aber eine Kraftanstrengung erhöht, also höher als normal ist und woran „normal“ zu messen ist, ergibt sich aus der Klausel nicht ohne weiteres.
    Zwar kann man den Begriff der erhöhten Kraftanstrengung etwa anhand des Pulsschlages messen und daran, ob ein Schadensereignis generell bei einem Pulsschlag von mehr als 100 Schlägen pro Minute beim Geschädigten eingetreten ist.
    Diese generelle Sichtweise berücksichtigt aber nicht, dass einige Menschen bereits nach wenigen Schritten stark angestrengt sind und sie eine höhere körperliche Belastung aufweisen, andere aber eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit zeigen, die mit einem auch bei schnellerem Schritt beständigen Ruhepuls einhergeht. Die Feststellung, in welchen Situationen eine erhöhte Kraftanstrengung herrscht, kann demnach nicht grundsätzlich und für jede Person gleichermaßen beurteilt werden.
    Maßgeblich ist, dass eine erhöhte Kraftanstrengung für den Versicherten schadensursächlich gewesen ist, auch wenn es dadurch möglicherweise zu einer Ungleichbehandlung regelmäßig Sport treibender Menschen im Vergleich zu untrainierten kommt, die das Laufen in Richtung einer abfahrbereiten Straßenbahn bereits als Höchstleistung empfinden.
    Gleichwohl ist für jedes Individuum eine Kraftanstrengung unterschiedlich hoch einzuschätzen, weshalb es nur auf den individuellen Versicherungsnehmer und dessen körperliche Konstitution im Verhältnis zum Kraftaufwand ankommen kann. Danach kann aber auch nicht bei jeder üblichen Bewegung im Rahmen einer ausgeübten Sportart eine erhöhte Kraftanstrengung bejaht werden.
    Die Auslegung des Begriffs der erhöhten Kraftanstrengung als Schädigung von innen muss dem von außen wirkenden klassischen Unfallereignis in seiner Schwere in etwa gleichzusetzen sein, um eine Haftung der Versicherung nicht uferlos werden zu lassen. Es muss sich um eine besondere Situation handeln, die den Schaden verursacht und gerade keine alltägliche, vor der sich der geübte Versicherte aufgrund seiner individuellen Konstitution schützen kann.
    Für den geübten und regelmäßigen Tennisspieler ist das Spiel zwar an sich mit einer Kraftanstrengung verbunden, indes nicht mit einer im Vergleich zu anderen Tennisspielen erhöhten, sondern mit derselben Kraftanstrengung, mit der er jedes Match absolviert. Zu einem normalen Tennismatch gehört auch der Rückhandschlag, der gleichermaßen mit einer Kraftanstrengung, nicht aber mit einer erhöhten durchgeführt wird. Es handelt sich insgesamt um einen gängigen Vorgang beim Tennissport. Eine Verletzung, die aufgrund der Durchführung eines Rückhandschlags bei einem geübten Tennisspieler auftritt, begründet danach keinen Haftungsfall. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Mitversicherten möglicherweise altersgerechte Abnutzungserscheinungen zu einer Arthrose im Schultergelenk geführt haben. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass ein Tennisspieler fortgeschrittenen Alters seine sportliche Betätigung der jeweiligen körperlichen Konstitution anpasst. Ein 60 Jahre alter Tennisspieler spielt das Spiel anders, als er es möglicherweise 40 Jahre zuvor getan hat.
    Die streitgegenständliche Versicherungsklausel ist als solche zwar unterschiedlich auslegbar. Sie ist aber nicht unklar im Sinne des § 305 BGB und muss nicht im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Unklar sind Klauseln nur dann, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind. Demgegenüber genügt es für eine Unklarheit nicht, dass eine Klausel lediglich auf den ersten Blick unklar erscheint oder – wie hier – Streit über ihre Auslegung besteht.
    Da der geltend gemachte Hauptanspruch zu verneinen war, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Leistung von Zinsen.
    Die prozessualen Nebenerscheinungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
    Der Streitwert beträgt 7.700,- Euro.
    …..