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  • 29.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146488

    Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 21.12.2015 – 8 U 1255/15

    1.

    Bei der Zuwendung von Leistungen aus einer Lebensversicherung ist zwischen dem Deckungsverhältnis (Versicherungsvertrag) und dem Valutaverhältnis (Rechtsbeziehung zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger) zu unterscheiden.
    2.

    Zweifel an der Berechtigung des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des Erwerbs der Versicherungssumme, die sich alleine aus dem Valutaverhältnis ergeben, berechtigten den Versicherer nicht zur Hinterlegung der Versicherungssumme.


    Oberlandesgericht Nürnberg

    v. 21.12.2015

    Az.: 8 U 1255/15

    In dem Rechtsstreit
    XXX
    gegen
    XXX
    wegen Forderung
    -
    erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 folgendes
    Endurteil
    Tenor:

    1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.05.2015, Az. 11 O 2006/15, teilweise abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.736,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2014 zu bezahlen.
    2.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
    3.

    Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 9 % und die Beklagte 91 %.
    4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


    Beschluss

    Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 6.310,52 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Sterbegeldversicherung, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Hinterlegung der Versicherungssumme hat.

    Der Onkel des Klägers unterhielt bei der Beklagten eine Sterbegeldversicherung, aus der mit seinem Tod zwischen 30.03. und 15.04.2014 eine Versicherungsleistung von 5.736,84 € fällig wurde. Widerruflich Bezugsberechtigter aus der Versicherung war der unter Betreuung stehende Kläger.

    Mit Schreiben vom 20.08.2014 forderte die Beklagte den Kläger, der dadurch vom Tod seines Onkels und der Bezugsberechtigung aus der Versicherung erfuhr, zur schriftlichen Mitteilung seiner Kontoverbindung und Übersendung einer Kopie seines Personalausweises auf. Der Kläger meldete sich daraufhin am 26.08.2014 telefonisch bei der Beklagten. Am selben Tag richtete der Betreuer und Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an die Beklagte unter Beifügung einer Ausweiskopie des Klägers und bat um weitere Informationen vor Auszahlung der Versicherungsleistung. Ebenfalls mit Schreiben ihrer Anwältin vom 26.08.2014, aber nach dem Schreiben des Betreuers des Klägers bei der Beklagten eingehend, widerriefen die Erben die Bezugsberechtigung des Klägers und den Auftrag an die Beklagte, dem Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles und die Bezugsberechtigung mitzuteilen. Nach weiterem Schriftverkehr und Telefonaten mit dem Betreuer und Prozessbevollmächtigten des Klägers verweigerte die Beklagte eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger und hinterlegte diese beim Amtsgericht Fürth.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sah als unklar an, ob das von der Beklagten als Botin übermittelte Schenkungsversprechen vom Kläger rechtzeitig angenommen wurde und leitete daraus eine Berechtigung der Beklagten zur Hinterlegung ab, sodass sich diese von einer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger gemäß § 378 BGB befreit habe.

    Wegen des weiteren Parteivorbringens in 1. Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.05.2015 Bezug genommen.

    Der Kläger hat gegen das ihm am 22.06.2015 zugestellte Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Schriftsatz vom 01.07.2015, am selben Tag beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, Berufung eingelegt.

    Die Berufung rügt, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Hinterlegungsgrund nicht vorgelegen habe. Würden mehrere Personen aus verschiedenen Gründen vom Schuldner dieselbe Leistung verlangen, wäre dieser nicht hinterlegungsberechtigt. Im Übrigen sei das Schreiben des Betreuers vom 26.08.2014 als Annahme der Schenkung auszulegen.

    Der Kläger beantragt unter Abänderung des Ersturteils:

    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung Nr. 1011072501837 (Versicherungsnehmer: A. J.) i.H.v. 5.736,84 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2014 zu zahlen.
    2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 571,44 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
    3.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Hinterlegung im Sinne des § 372 BGB zusteht, so dass durch die erfolgte Hinterlegung der unter Ziffer 1 zu zahlenden Versicherungssumme seitens der Beklagten keine Erfüllung eintreten und der Kläger weiterhin die Auszahlung an sich fordern kann.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Die Rechtsunsicherheit für die Beklagte habe sich aus der Auslegungsbedürftigkeit der vom Kläger, seinem Betreuer und den Erben abgegebenen Erklärungen ergeben. Erben und Kläger würden Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend machen. Im Übrigen lägen Annahmeerklärungen des Klägers nicht vor.

    Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    Der Senat hat am 19.11.2015 mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

    II.

    Die zulässige (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 1 - 3 ZPO) Berufung hat in der Sache hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus der Sterbegeldversicherung (1.) einschließlich Verzinsung ab 08.11.2014 (2.) Erfolg, während sie sich hinsichtlich weiterer Zinsen (2.), der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (3.) und des Feststellungsantrags (4.) als unbegründet erweist.

    1. Der Kläger hat gem. §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 2 VVG Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 5.736,84 € aus der streitgegenständlichen Sterbegeldversicherung.

    1.1. Mit Eintritt des Versicherungsfalles durch den Tod seines Onkels ist das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vollständig entfallen. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung hat sich verwirklicht, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erworben hat (BGH, Beschluss v. 27.04.2010 - IX ZR 245/09, RuS 2010, 338). Einer Annahme seitens des Klägers als Bezugsberechtigten bedurfte es, wie sich aus § 333 BGB ergibt, zum Entstehen des Anspruchs nicht (Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 159, Rn. 9). Die vom Onkel des Klägers zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung hat ihm mit Eintritt des Versicherungsfalls eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung verschafft, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen konnten (BGH, Urteil v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702).

    1.2. Die Beklagte ist durch die Hinterlegung beim Amtsgericht Fürth nicht gem. § 378 BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

    § 378 BGB setzt voraus, dass die Hinterlegung in materiell berechtigter Weise erfolgte, hier also die Voraussetzungen des § 372 S. 2 BGB vorlagen (BGH, Urteil v. 14.02.1985 - IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038; Dennhardt in Beck-OK, BGB, Stand: 01.08.2015, § 378, Rn. 1).

    Dies ist nicht der Fall.

    1.2.1. Nach der hier allein in Frage kommenden 2. Alternative des § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil v. 03.12.2003 - XII ZR 238/01, [...], Rn. 14). Dabei kann von einer Versicherungsgesellschaft, die bundesweit tätig ist und über ausreichenden juristischen Sachverstand zur Prüfung rechtlicher Fragen verfügt, grundsätzlich erwartet werden, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage nutzt und erst dann hinterlegt, soweit auch nach pflichtgemäßer Prüfung weiterhin objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben (OLG Frankfurt, Urteil v. 28.07.2004 - 7 U 11/04, VersR 2005, 1067; OLG Köln, Urteil v. 10.11.2003 - 5 U 87/03, VersR 2005, 81). Angesichts des Risikos, im Falle einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden und muss die Möglichkeit der Hinterlegung dem Versicherer deshalb jedenfalls dann offenstehen, wenn er sich nach pflichtgemäß durchgeführten Ermittlungen nicht dazu veranlasst oder in der Lage sieht, weitere sachdienliche Aufklärung zu betreiben (Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 160, Rn. 17).

    1.2.2. Gemessen an diesem Maßstab waren für die Beklagte keine Umstände gegeben, die bei ihr objektiv verständliche Zweifel an der Person des Gläubigers begründen konnten.

    Allein das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten berechtigt den Schuldner grundsätzlich nicht zur Hinterlegung (BGH, aaO, Rn. 15).

    Auf Grund des langen Zeitraumes zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls spätestens am 15.04.2014 und dem Anwaltsschreiben der Erben vom 26.08.2014 war offensichtlich, dass ein rechtzeitiger Widerruf der mit Eintritt des Versicherungsfalls unwiderruflichen Bezugsberechtigung (BGH, Urteil v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702) nicht vorlag.

    Eine Anfechtung war nicht erklärt worden, Anhaltspunkte für ein Anfechtungsrecht liegen nicht vor.

    Zweifel an der materiellen Berechtigung des Klägers können sich daher allein aus dem Valutaverhältnis ergeben. Dabei ist im Ausgangspunkt allerdings zu berücksichtigen, dass infolge des Abstraktionsprinzips Mängel im Rechtsgrund nicht auf das Deckungsverhältnis durchgreifen. Vielmehr eröffnet das Fehlen eines Rechtsgrunds dem Erben allein die Möglichkeit, die rechtsgrundlos erworbene Rechtsposition des Bezugsberechtigten nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB zu kondizieren. Hat der Versicherer die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt, besteht also ein Anspruch gegen den Bezugsberechtigten, dass dieser seinen gegenüber dem Versicherer bestehenden Zahlungsanspruch an den Erben abtritt. Hat der Versicherer bereits an den Bezugsberechtigten geleistet, konkretisiert sich dieser Anspruch auf die Herausgabe der Versicherungsleistung. Festzuhalten ist damit, dass der Wettlauf des Bezugsberechtigten und des Erben im Hinblick auf das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags ohne Bedeutung für den Zahlungsanspruch des Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer ist. Als Folge dessen hat der Versicherer an den Bezugsberechtigten zu leisten (Jacob, jurisPR-VersR 11/2013, Anm. 3).

    Diesen Zusammenhang verkennt das Landgericht Saarbrücken (Beschluss v. 01.10.2013 - 14 O 106/13, [...], Rn. 30), wenn es zur Begründung eines Hinterlegungsrechts u.a. auf die Frage der rechtzeitigen Annahme des Schenkungsangebotes, die auch hier streitig ist, abstellt. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Bezugsberechtigte die Leistung behalten darf, kommt es auf das Bestehen eines Rechtsgrunds im Valutaverhältnis und damit die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages an (BGH, aaO).

    2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist ab 08.11.2014 gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht.

    Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.11.2014 (Anlage K 6) eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger endgültig abgelehnt und die Hinterlegung angekündigt. Damit ist der Zahlungsanspruch des Klägers auch unabhängig von noch fehlenden Mitwirkungshandlungen seinerseits i.S.v. § 14 Abs. 1 VVG fällig geworden (BGH, Urteil vom 22.03.2000 - IV ZR 233/99, NVersZ 2000, 332; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 14, Rn. 13).

    Vor diesem Zeitpunkt bestand eine Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht, da der Kläger noch nicht alle Mitwirkungshandlungen seinerseits erfüllt hatte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286, Rn. 14). Weder aus seinem Sachvortrag noch aus den vorgelegten Anlagen ist ersichtlich, dass der Kläger bis dahin die von der Beklagten angeforderte Kontoverbindung mitgeteilt hatte. In diesem Sinne hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 4) die Beklagte auch nicht zur Zahlung, sondern nur zur Anerkennung der Auszahlungsbereitschaft aufgefordert. Mangels Fälligkeit konnte damit auch kein den Zinsanspruch aus § 288 BGB auslösender Verzug eintreten.

    3. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.

    Nach §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB ist auch ein zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt berechtigt, dem Betreuten gegenüber eine Rechtsanwaltsvergütung zu berechnen, wenn er zu seinem Beruf gehörende Dienste erbringt. Dies war vorliegend spätestens ab dem Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 4) der Fall.

    Die hierdurch dem Kläger mit diesem Zeitpunkt (24.09.2014) bereits entstandenen Aufwendungen (vgl. Gierl in Maier/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 8, Rn. 1) sind kein nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzender adäquat kausaler Verzugsschaden, da sie bereits vor Verzugseintritt am 08.11.2014 (vgl. oben unter 2.) angefallen sind.

    Auch eine sonstige Pflichtverletzung der Beklagten, die bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB begründen könnte, lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Insbesondere ist die hier in Betracht kommende Hinterlegung erst nach dem 07.11.2014 erfolgt. Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Anl. K 3) hatte die Beklagte noch vorläufig auf eine Hinterlegung verzichtet.

    4. Der Feststellungsantrag des Klägers erweist sich mangels nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses bereits als unzulässig.

    Der Kläger beruft sich darauf, dass sichergestellt werden müsse, dass er sich im Falle des Obsiegens von der Beklagten nicht auf die Hinterlegungsstelle verweisen lassen muss (S. 8 der Klageschrift). Der Antrag sei zulässig, um dem Erfüllungseinwand der Beklagten sowie der Begründung eines öffentlichen Verwahrungsverhältnisses zu Lasten des Klägers entgegenzutreten (S. 3 des Schriftsatzes vom 13.04.2015).

    Diese Argumentation begründet das erforderliche Feststellungsinteresse nicht. Mit der Entscheidung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs wird inzident auch über die Frage der Erfüllung seitens der Beklagten durch Hinterlegung gem. § 378 BGB entschieden (vgl. oben unter 1.2.). Damit steht fest, dass die Beklagte sich nach Rechtskraft nicht auf die vor Urteilserlass erfolgte Hinterlegung vom November 2014 als Erfüllungshandlung berufen kann (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO).

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    Die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat den Wert des Feststellungsantrags gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit 10 % der beanspruchten Versicherungsleistung bewertet.

    RechtsgebieteBGB, VVGVorschriften§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1, 372 Satz 2 BGB, 159 Abs. 2 VVG