22.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186732
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 08.03.2016 – 6 U 88/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 08.03.2016
Az.: 6 U 88/15
In dem Rechtsstreit
O#### ./. C## R## A###### H### G## u.a.
Tenor:
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2015 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
1. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 7. Oktober 2014, durch das die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz des Forderungsausfalls aus § 1 VVG i. V. m. der Privathaftpflichtversicherung sowie den "Sonderklauseln für die Haftpflichtversicherung" (Anlage K 1) abgewiesen worden ist, jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufrecht erhalten.
Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Dabei mag dahinstehen, ob - wie das Landgericht mit durchaus beachtlichen Argumenten ausgeführt hat - die Beklagte zu 1) nicht passiv legitimiert ist, da sie lediglich als Assekuradeur gehandelt hat und damit nicht Versicherer und Vertragspartner der Klägerin ist, oder ob sie entsprechend den Grundsätzen der Haftung aus gesetztem Rechtsschein in Anspruch genommen werden kann, weil sie durch die Gestaltung des Versicherungsscheins wie ein Versicherer aufgetreten ist.
Denn jedenfalls ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht von dem mit wem auch immer vereinbarten Versicherungsschutz umfasst. Zwar ist nach den "Sonderklauseln für die Haftpflichtversicherung" (Seite 7 - 9 des als Anlage K 1 eingereichten Versicherungsscheins vom 1.7.2003) mitversichert der "Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten", aber nur "sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären." Diese Klausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGH VersR 1993, 957, 958 [BGH 23.06.1993 - IV ZR 135/92]). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der - wie vorliegend die Klägerin - eine Privathaftpflichtversicherung abschließt, will sich dadurch gegen die ihn treffende gesetzliche Haftpflicht für Personen -, Sach- und Vermögensschäden aus den Gefahren des täglichen Lebens versichern. Wenn im Rahmen dieser Versicherung der "Ausfall von ... Forderungen gegenüber Dritten", der seinem Wesen nach ein grundsätzlich anderes Risiko als die gesetzliche Haftpflicht darstellt, mitversichert ist, wird der Versicherungsnehmer die Begrenzung "sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären" bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs dahin verstehen, dass sein Versicherer ihn nur für den Ausfall solcher Forderungen entschädigen will, für die eine Privathaftpflichtversicherung des Dritten eingetreten wäre, so sie denn bestanden hätte. Mitversichert sind somit nur die Nachteile, die dem Versicherungsnehmer aus dem Nichtbestehen einer Privathaftpflichtversicherung eines Dritten erwachsen. Es kommt vorliegend also darauf an, ob eine fiktive Privathaftpflichtversicherung der Halterin des Hundes, durch dessen Verhalten die Klägerin zu Fall gekommen und verletzt worden ist, hierfür die Deckung übernommen hätte. Davon kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausgegangen werden.
Denn nach der Klausel Ziffer 1.7 der "Besondere Bedingungen in der Privathaftpflichtversicherung" (BB PHV-Stand 13.4.2011), die wörtlich der Klausel Ziffer 1.8 der früheren Fassungen entspricht (vgl. Lücke in Pröls-Martin, VVG, 29. Aufl., Rdnr. 54 zu Ziff. 1 BB PHV), ist "mitversichert die gesetzliche Haftpflicht... als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren... nicht jedoch von Hunden". Dieser Umstand mag sich zwar der Kenntnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers entziehen, er wird aber - so er sich die Frage stellt, welche seiner (eventuellen) Forderungen gegenüber Dritten denn durch dessen Privathaftpflichtversicherung gedeckt (gewesen) wären - ohne größere Anstrengung zu dem naheliegenden Schluss gelangen, dass es sich dabei um solche Forderungen handelt, gegen die er sich durch den Abschluss seiner Privathaftpflichtversicherung versichert hat.
Im vorliegenden Fall führt dann ein Blick in den Versicherungsschein zu der Erkenntnis, dass versichert ist seine gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren - nicht jedoch von Hunden (vgl. Ziffer 1.8 der "Zusatzbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung", Seite 4, 5 der Anlage K 1).
Daraus folgt, dass der Ausfall der Forderung der Klägerin gegen die Hundehalterin nicht nach der entsprechenden, vorliegend auf Seite 7 des Versicherungsscheins vereinbarten Sonderklausel mitversichert ist.
Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, aus dem Erlass eines Strafbefehls (Anlage K 9) gegen die Hundehalterin wegen fahrlässiger Körperverletzung sei zu schließen, dass ihr gegen diese ein direkter Schadenersatzanspruch zustehe, es "sich somit um einen persönlichen Haftpflichtschaden aufgrund eines eigenen Verschuldens" handele, vermag auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der unter Ziffer 1.8 der "Zusatzbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung" vereinbarte Ausschluss der Haftpflicht als Hundehalter hat den Sinn, dass die Haftung für alle Schäden ausgeschlossen sein soll, die von dem Versicherten als Tierhalter (hier von Hunden) verursacht wurden (vgl. BGH VersR 2007, 939, 940 [BGH 25.04.2007 - IV ZR 85/05]; OLG Köln VersR 2010, 902; OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343; OLG Hamm VersR 1990, 774). Dabei geht es nicht nur um die Anspruchsgrundlage des § 833 BGB, sondern auch um andere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen. Der Zweck der Klausel liegt erkennbar darin, das mit dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens abzugrenzen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Dies ist auch von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Durchsicht der Bedingungen zu erkennen (vgl. OLG Köln, aaO.). Wegen dieser Ausschlussklausel, durch die nicht nur Forderungen aus §§ 833 f. BGB, sondern auch solche aus anderen Anspruchsgrundlagen, wie etwa § 823 BGB i. V. m. § 229 StGB, ausgeschlossen sind, wäre die Forderung der Klägerin gegen die Hundehalterin daher nicht durch deren (fiktive) Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen, so dass die Klage unbegründet und somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
2a. Soweit sich die Hilfsanträge gegen die Beklagte zu 2) richten, sind diese aus den von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründen bereits unzulässig.
Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Beklagten sind nicht notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO. Bei Streitgenossen im Sinne von § 61 ZPO sind die Verfahren nur äußerlich verbunden; das Verfahren eines jeden Streitgenossen ist selbständig.
Jeder Streitgenosse ist deshalb so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde. Wenn die Klägerin - wie hier - eine Prozesshandlung gegenüber der Beklagten zu 2) von dem Ausgang des Prozesses gegen die Beklagte zu 1) abhängig macht, so handelt es sich bezogen auf die Beklagte zu 2) um eine außerprozessuale Bedingung. Eine derartige eventuelle subjektive Klagehäufung ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm MDR 2005, 533 m. w. N.) und Literatur (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 60 Rdnr. 10; Greger, ebenda, § 253, Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 59, Rdnr. 5) unzulässig.
Im Übrigen wäre auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage - so sie denn zulässig wäre - aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen unbegründet.
b. Soweit sich der Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 1) richtet, wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen.
II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.
Beschl. v. 08.03.2016
Az.: 6 U 88/15
In dem Rechtsstreit
O#### ./. C## R## A###### H### G## u.a.
Tenor:
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2015 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
1. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 7. Oktober 2014, durch das die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz des Forderungsausfalls aus § 1 VVG i. V. m. der Privathaftpflichtversicherung sowie den "Sonderklauseln für die Haftpflichtversicherung" (Anlage K 1) abgewiesen worden ist, jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufrecht erhalten.
Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Dabei mag dahinstehen, ob - wie das Landgericht mit durchaus beachtlichen Argumenten ausgeführt hat - die Beklagte zu 1) nicht passiv legitimiert ist, da sie lediglich als Assekuradeur gehandelt hat und damit nicht Versicherer und Vertragspartner der Klägerin ist, oder ob sie entsprechend den Grundsätzen der Haftung aus gesetztem Rechtsschein in Anspruch genommen werden kann, weil sie durch die Gestaltung des Versicherungsscheins wie ein Versicherer aufgetreten ist.
Denn jedenfalls ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht von dem mit wem auch immer vereinbarten Versicherungsschutz umfasst. Zwar ist nach den "Sonderklauseln für die Haftpflichtversicherung" (Seite 7 - 9 des als Anlage K 1 eingereichten Versicherungsscheins vom 1.7.2003) mitversichert der "Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten", aber nur "sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären." Diese Klausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGH VersR 1993, 957, 958 [BGH 23.06.1993 - IV ZR 135/92]). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der - wie vorliegend die Klägerin - eine Privathaftpflichtversicherung abschließt, will sich dadurch gegen die ihn treffende gesetzliche Haftpflicht für Personen -, Sach- und Vermögensschäden aus den Gefahren des täglichen Lebens versichern. Wenn im Rahmen dieser Versicherung der "Ausfall von ... Forderungen gegenüber Dritten", der seinem Wesen nach ein grundsätzlich anderes Risiko als die gesetzliche Haftpflicht darstellt, mitversichert ist, wird der Versicherungsnehmer die Begrenzung "sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären" bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs dahin verstehen, dass sein Versicherer ihn nur für den Ausfall solcher Forderungen entschädigen will, für die eine Privathaftpflichtversicherung des Dritten eingetreten wäre, so sie denn bestanden hätte. Mitversichert sind somit nur die Nachteile, die dem Versicherungsnehmer aus dem Nichtbestehen einer Privathaftpflichtversicherung eines Dritten erwachsen. Es kommt vorliegend also darauf an, ob eine fiktive Privathaftpflichtversicherung der Halterin des Hundes, durch dessen Verhalten die Klägerin zu Fall gekommen und verletzt worden ist, hierfür die Deckung übernommen hätte. Davon kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausgegangen werden.
Denn nach der Klausel Ziffer 1.7 der "Besondere Bedingungen in der Privathaftpflichtversicherung" (BB PHV-Stand 13.4.2011), die wörtlich der Klausel Ziffer 1.8 der früheren Fassungen entspricht (vgl. Lücke in Pröls-Martin, VVG, 29. Aufl., Rdnr. 54 zu Ziff. 1 BB PHV), ist "mitversichert die gesetzliche Haftpflicht... als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren... nicht jedoch von Hunden". Dieser Umstand mag sich zwar der Kenntnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers entziehen, er wird aber - so er sich die Frage stellt, welche seiner (eventuellen) Forderungen gegenüber Dritten denn durch dessen Privathaftpflichtversicherung gedeckt (gewesen) wären - ohne größere Anstrengung zu dem naheliegenden Schluss gelangen, dass es sich dabei um solche Forderungen handelt, gegen die er sich durch den Abschluss seiner Privathaftpflichtversicherung versichert hat.
Im vorliegenden Fall führt dann ein Blick in den Versicherungsschein zu der Erkenntnis, dass versichert ist seine gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren - nicht jedoch von Hunden (vgl. Ziffer 1.8 der "Zusatzbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung", Seite 4, 5 der Anlage K 1).
Daraus folgt, dass der Ausfall der Forderung der Klägerin gegen die Hundehalterin nicht nach der entsprechenden, vorliegend auf Seite 7 des Versicherungsscheins vereinbarten Sonderklausel mitversichert ist.
Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, aus dem Erlass eines Strafbefehls (Anlage K 9) gegen die Hundehalterin wegen fahrlässiger Körperverletzung sei zu schließen, dass ihr gegen diese ein direkter Schadenersatzanspruch zustehe, es "sich somit um einen persönlichen Haftpflichtschaden aufgrund eines eigenen Verschuldens" handele, vermag auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der unter Ziffer 1.8 der "Zusatzbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung" vereinbarte Ausschluss der Haftpflicht als Hundehalter hat den Sinn, dass die Haftung für alle Schäden ausgeschlossen sein soll, die von dem Versicherten als Tierhalter (hier von Hunden) verursacht wurden (vgl. BGH VersR 2007, 939, 940 [BGH 25.04.2007 - IV ZR 85/05]; OLG Köln VersR 2010, 902; OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343; OLG Hamm VersR 1990, 774). Dabei geht es nicht nur um die Anspruchsgrundlage des § 833 BGB, sondern auch um andere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen. Der Zweck der Klausel liegt erkennbar darin, das mit dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens abzugrenzen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Dies ist auch von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Durchsicht der Bedingungen zu erkennen (vgl. OLG Köln, aaO.). Wegen dieser Ausschlussklausel, durch die nicht nur Forderungen aus §§ 833 f. BGB, sondern auch solche aus anderen Anspruchsgrundlagen, wie etwa § 823 BGB i. V. m. § 229 StGB, ausgeschlossen sind, wäre die Forderung der Klägerin gegen die Hundehalterin daher nicht durch deren (fiktive) Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen, so dass die Klage unbegründet und somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
2a. Soweit sich die Hilfsanträge gegen die Beklagte zu 2) richten, sind diese aus den von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründen bereits unzulässig.
Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Beklagten sind nicht notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO. Bei Streitgenossen im Sinne von § 61 ZPO sind die Verfahren nur äußerlich verbunden; das Verfahren eines jeden Streitgenossen ist selbständig.
Jeder Streitgenosse ist deshalb so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde. Wenn die Klägerin - wie hier - eine Prozesshandlung gegenüber der Beklagten zu 2) von dem Ausgang des Prozesses gegen die Beklagte zu 1) abhängig macht, so handelt es sich bezogen auf die Beklagte zu 2) um eine außerprozessuale Bedingung. Eine derartige eventuelle subjektive Klagehäufung ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm MDR 2005, 533 m. w. N.) und Literatur (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 60 Rdnr. 10; Greger, ebenda, § 253, Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 59, Rdnr. 5) unzulässig.
Im Übrigen wäre auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage - so sie denn zulässig wäre - aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen unbegründet.
b. Soweit sich der Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 1) richtet, wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen.
II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.
VorschriftenBB-PHV Nr. 1.7