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  • 16.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193888

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 09.01.2017 – 6 U 139/16

    Lösen sich beim Abbremsen eines Fahrzeugs Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers und beschädigen diese die Heckklappe des Zugfahrzeugs, greift die Ausschlussklausel in Ziffer A.2.3 AKB 2014.

    Auf den Hinweis des Senats ist die Berufung zurückgenommen worden.


    Oberlandesgericht Hamm

    6 U 139/16

    Tenor:

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

    1

    Gründe:

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    Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

    3

    I.

    4

    Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten auf Basis der AKB Stand Juli 2014 (Anlage K2) geführten Kasko-Versicherung geltend, nachdem sich am 21.01.2016 beim Abbremsen des versicherten Fahrzeuges Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers lösten, auf die Heckklappe des versicherten Fahrzeuges fielen und diese beschädigten.

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    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angegriffene Entscheidung und den Inhalt der Akte Bezug genommen.

    6

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege kein versichertes Unfallereignis i.S.v. A.2.3. Nr. 2 AKB (2014) vor. Zudem liege weder ein Anerkenntnis noch eine Schadensersatzpflichten begründende Pflichtverletzung vor.

    7

    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Antrages beantragt, das am 21.09.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Arnsberg, Az. I-4 O 165/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

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    an ihn 5.485,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 541,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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    II.

    10

    Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

    11

    1.

    12

    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die hier verwendete Ausschlussklausel in A.2.3 Nr. 2 AKB Stand 2014, wirksam ist und dazu führt, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Regelung lautet:

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    „Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

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    Nicht als Unfallschaden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs oder Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“

    15

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ist ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger nicht versichert, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist. Die Klausel macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14, NJW 2015, 2338, Tz. 10, 15). Zwar können solche Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11, NJW-RR 2013, 406, Tz. 13). Hierzu reicht es jedoch weder aus, dass sich die Eisplatte auf dem Dach des Anhängers witterungsbedingt gebildet hat, noch, dass bei der Lösung der Eisplatte möglicherweise Sonneneinstrahlung mitgewirkt hat. Die Eisplatte hat sich nicht plötzlich gebildet, sondern über einen längeren Zeitraum und hat sich dann, nachdem der Kläger den Anhänger angehängt und eine Distanz von etwa 350 m zurückgelegt hatte, gelöst. Bei der Eisplatte handelte es sich daher um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden. Die Schadensentstehung entspricht einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Klausel exemplarisch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.

    16

    2.

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    Entgegen der Argumentation des Klägers kommt es auf die Frage seines Verschuldens nicht an, weil der geltend gemachte Schaden bereits objektiv nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Daher weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass der Umstand, dass sich in der Vergangenheit bei weitaus niedrigeren Temperaturen keine Eisplatten gebildet haben, das Verschulden des Klägers nicht entfallen lässt. Wer ein Fahrzeug führt, hat gem. § 23 Abs. 1 S. 2 StVO dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung nicht leiden. Hierzu zählt auch die Pflicht, vor Antritt der Fahrt eine sog. Dachladung in Form witterungsbedingt gebildeter Eisplatten, die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können, zu beseitigen. Hierbei handelt es sich um einen sonstigen fahrzeugbezogenen Umstand im Sinne der Norm (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.01.2011, Az. 3 Ss OWi 1696/10, zitiert nach juris, Tz. 12).

    18

    3.

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    Schließlich verhilft der Berufung der Vortrag im Zusammenhang mit der Reparaturfreigabe nicht zum Erfolg.

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    Zwar kann eine Regulierungszusage ein deklaratorisches Anerkenntnis darstellen, das zum Ausschluss der dem Versicherer bis dahin bekannten Einwendungen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05, zitiert nach juris, zu einer Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers).

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    Der Kläger behauptet jedoch keine Regulierungszusage im Rahmen des Gespräches mit der Versicherungsagentin. Er macht lediglich geltend, die Agentin bzw. der Mitarbeiter der Beklagten, mit dem die Agentin telefoniert habe, hätte im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens über die Schadenshöhe darauf hinweisen müssen, dass die Einholung des Gutachtens selbst noch keine Leistungszusage darstelle. In der Sache ergeben sich damit keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen näher ausgeführt.

    22

    Auf Basis des (streitigen) Vortrages des Klägers kommen allenfalls Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Beratungsfehlern in Betracht. Insoweit bedarf es jedoch keiner weiteren Klärung, weil der Kläger einen durch die Beauftragung der Reparatur in der Vertragswerkstatt bedingten Schaden nicht dargelegt hat. Ein Schaden durch die Beauftragung und Durchführung der Reparatur in der Q-Vertragswerkstatt ist auch nicht ersichtlich. Denn bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein noch neues Fahrzeug der Oberklasse. Daher dürfte jede andere Art der Reparatur als die hier durchgeführte Reparatur in einer Vertragswerkstatt mit Wertminderungen verbunden sein.

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    Die Berufung des Klägers hat danach keine Aussicht auf Erfolg.

    24

    III.

    25

    Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

    RechtsgebietAKB 2014VorschriftenAKB 2014 Ziffer A.2.3