21.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194655
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 18.11.2016 – 20 U 148/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
20 U 148/16
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
Gründe
2
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3
I.
4
Die Berufung ist unbegründet.
5
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
6
Die Klägerin hat aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen.
7
1.
8
Der Entschädigungsanspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht darlegt, dass Schäden durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, die im Wege der durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen zu beseitigen sind.
9
Ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma N sowie des Angebots der Firma T geht es der Klägerin um die Erstattung von Maßnahmen, die einen weiteren Überfluss der Regenwasserableitung in den Keller verhindern.
10
Gemäß 10 VGB 2014 ersetzt die Beklagte im Falle eines versicherten Schadens nur die notwendigen Reparaturkosten für die im Einzelfall beschädigten Sachen. Zwar sind insoweit gem. §§ 82, Abs. 1, 83 Abs. 1 und § 90 VVG auch Schadenminderungs- und Schadenabwendungskosten im Hinblick auf einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall versichert. Dazu gehören indes nicht die Kosten der Schadensverhütung. Nach § 18 Abs. 1 VGB 2014 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Wasserschaden entstanden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 1991 – 20 U 23/90 –, Rn. 7, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 U 241/05 –, Rn. 23, juris).
11
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und welche Schäden an versicherten Sachen durch den Wassereintritt in den Kellerraum entstanden sind. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass die durchgeführten Maßnahmen einer Ertüchtigung der Regenwasserableitung am versicherten Gebäude dienten. Dabei handelt es sich um Schadensverhütungsmaßnahmen.
12
2.
13
Zu Recht hat das Landgericht außerdem ausgeführt, dass ein versicherter Leitungswasserschaden nicht vorliegt.
14
Entschädigt werden gem. § 4 Ziffer 1 b) VGB 2014 nur Sachen, die „durch (...) Leitungswasser, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Frost (...) zerstört oder beschädigt werden“.
15
Einen Bruch- oder Frostschaden an einer wasserführenden Leitung i. S. d. § 4 Ziffer 1 b 2. und 3. Fall VGB 2014 macht die Klägerin nicht geltend.
16
Sie trägt vielmehr vor, dass ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf ihr Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei und den Keller überflutet habe.
17
Ein Leitungswasserschaden i. S. v. § 4 Ziffer 1 b) 1. Fall VGB 2014 ist damit nicht schlüssig dargelegt.
18
Leitungswasser ist nur Wasser, welches bestimmungswidrig aus den in § 6 Ziffer 1 VGB 2014 genannten Einrichtungen ausgetreten ist.
19
Dabei kommen die in § 6 Ziffer 1 lit c), d) und e) genannten Anlagen ersichtlich nicht in Betracht.
20
Ebenso wenig ist das Drainagerohr ein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit a VGB 2014, denn in das Drainagerohr wurde lediglich Regenwasser aus dem Fallrohr der Dachentwässerung eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diente.
21
Zu Unrecht hält die Klägerin mit der Berufung daran fest, dass das Regenfallrohr nebst Einlauf eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 darstelle. Anders als in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall setzt § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 voraus, dass die fragliche Einrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden ist. Dies lässt sich weder für das Regenfallrohr noch für die angeschlossene Drainageleitung bejahen, denn die Klägerin trägt nicht vor, dass und wie das Rohr- und Leitungssystem der Dachentwässerung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sei. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Regenwasser zusammen mit dem Brauchwasser abgeleitet wird.
22
Damit handelt es sich bei dem aus dem Drainagerohr ausgetretenen Wasser lediglich um Regenwasser, nicht aber um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen.
23
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, inwiefern die von der Berufung erörterten Ausschlussklauseln greifen.
24
3.
25
Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einem ausweislich des Versicherungsscheins gem. Ziffer 20 der Anlage zu den VGB 14 versicherten Rückstauschaden.
26
Rückstau liegt danach nur vor, wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen ausritt.
27
Der Keller im versicherten Gebäude ist nicht durch Wasser aus der öffentlichen Kanalisation überflutet worden, sondern durch Wasser aus dem Regenfallrohr.
28
II.
29
Auf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).
Auf den Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.
20 U 148/16
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
Gründe
2
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
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I.
4
Die Berufung ist unbegründet.
5
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
6
Die Klägerin hat aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen.
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1.
8
Der Entschädigungsanspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht darlegt, dass Schäden durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, die im Wege der durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen zu beseitigen sind.
9
Ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma N sowie des Angebots der Firma T geht es der Klägerin um die Erstattung von Maßnahmen, die einen weiteren Überfluss der Regenwasserableitung in den Keller verhindern.
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Gemäß 10 VGB 2014 ersetzt die Beklagte im Falle eines versicherten Schadens nur die notwendigen Reparaturkosten für die im Einzelfall beschädigten Sachen. Zwar sind insoweit gem. §§ 82, Abs. 1, 83 Abs. 1 und § 90 VVG auch Schadenminderungs- und Schadenabwendungskosten im Hinblick auf einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall versichert. Dazu gehören indes nicht die Kosten der Schadensverhütung. Nach § 18 Abs. 1 VGB 2014 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Wasserschaden entstanden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 1991 – 20 U 23/90 –, Rn. 7, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 U 241/05 –, Rn. 23, juris).
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Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und welche Schäden an versicherten Sachen durch den Wassereintritt in den Kellerraum entstanden sind. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass die durchgeführten Maßnahmen einer Ertüchtigung der Regenwasserableitung am versicherten Gebäude dienten. Dabei handelt es sich um Schadensverhütungsmaßnahmen.
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2.
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Zu Recht hat das Landgericht außerdem ausgeführt, dass ein versicherter Leitungswasserschaden nicht vorliegt.
14
Entschädigt werden gem. § 4 Ziffer 1 b) VGB 2014 nur Sachen, die „durch (...) Leitungswasser, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Frost (...) zerstört oder beschädigt werden“.
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Einen Bruch- oder Frostschaden an einer wasserführenden Leitung i. S. d. § 4 Ziffer 1 b 2. und 3. Fall VGB 2014 macht die Klägerin nicht geltend.
16
Sie trägt vielmehr vor, dass ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf ihr Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei und den Keller überflutet habe.
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Ein Leitungswasserschaden i. S. v. § 4 Ziffer 1 b) 1. Fall VGB 2014 ist damit nicht schlüssig dargelegt.
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Leitungswasser ist nur Wasser, welches bestimmungswidrig aus den in § 6 Ziffer 1 VGB 2014 genannten Einrichtungen ausgetreten ist.
19
Dabei kommen die in § 6 Ziffer 1 lit c), d) und e) genannten Anlagen ersichtlich nicht in Betracht.
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Ebenso wenig ist das Drainagerohr ein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit a VGB 2014, denn in das Drainagerohr wurde lediglich Regenwasser aus dem Fallrohr der Dachentwässerung eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diente.
21
Zu Unrecht hält die Klägerin mit der Berufung daran fest, dass das Regenfallrohr nebst Einlauf eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 darstelle. Anders als in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall setzt § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 voraus, dass die fragliche Einrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden ist. Dies lässt sich weder für das Regenfallrohr noch für die angeschlossene Drainageleitung bejahen, denn die Klägerin trägt nicht vor, dass und wie das Rohr- und Leitungssystem der Dachentwässerung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sei. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Regenwasser zusammen mit dem Brauchwasser abgeleitet wird.
22
Damit handelt es sich bei dem aus dem Drainagerohr ausgetretenen Wasser lediglich um Regenwasser, nicht aber um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen.
23
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, inwiefern die von der Berufung erörterten Ausschlussklauseln greifen.
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25
Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einem ausweislich des Versicherungsscheins gem. Ziffer 20 der Anlage zu den VGB 14 versicherten Rückstauschaden.
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Rückstau liegt danach nur vor, wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen ausritt.
27
Der Keller im versicherten Gebäude ist nicht durch Wasser aus der öffentlichen Kanalisation überflutet worden, sondern durch Wasser aus dem Regenfallrohr.
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II.
29
Auf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).
Auf den Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.