20.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196583
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 15.08.2017 – I-9 U 12/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
I-9 U 12/17
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2
I.
3
Die Kläger schlossen am 23./24. Oktober 2007 mit der Rechtsvorgängerin der A-AG, einen Vertrag über die Gewährung von insgesamt drei Darlehenskomponenten zur Finanzierung des Neubaus eines Einfamilienhauses und der Vorfinanzierung ebenfalls diesem Zweck dienender öffentlicher Mittel, darunter das Darlehen mit der Kontonummer ..... über 75.000 €.
4
Der Vertrag enthält eine Widerrufsbelehrung mit folgenden Formulierungen:
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„ Widerrufsrecht
6
Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
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Form des Widerrufs
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Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax, e-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
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Fristlauf
10
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
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• Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
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• Eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.
13
…
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Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
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Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzung herausgeben.
16
Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielweise weil diese nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
17
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.“
18
Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anl. K1 vorgelegten Darlehensvertrag nebst der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung (Bl. 10 ff., 13 GA) verwiesen.
19
Die Beklagte hat das Privatkundengeschäft der A-AG 2010 übernommen.
20
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Anl. K2, Bl. 139 GA) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen im Hinblick auf zwei der drei darin gewährten Darlehen, u.a. im Hinblick auf dasjenige mit der Kontonummer ..... und baten um Mitteilung der Restsalden. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit der Klage machen die Kläger im Hinblick auf das Darlehen mit der vorgenannten Kontonummer Rechte aus der ihrer Auffassung nach eingetretenen Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend.
21
Die Kläger stützen ihren Widerruf auf die Ansicht, die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung sei schon deshalb unwirksam, weil in der Sache drei selbstständige Darlehensverträge geschlossen worden seien und die Beifügung nur einer einzigen Widerrufsbelehrung, der es zumal an einer eindeutigen Zuordnung zu einem der drei Verträge fehle, damit unzureichend sei. Des Weiteren rügen sie, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung missverständlich über den Beginn der Frist informiere, da der Eindruck hervorgerufen werde, die Frist beginne bereits mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung bzw. einer erst nachträglich auszuhändigenden, tatsächlich aber nicht ausgehändigten Vertragsurkunde zu laufen. Schließlich sei auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs unvollständig, da sie nur einseitig über die Pflichten der Kläger informiere.
22
Das Landgericht hat die im Hauptantrag und in der Hauptsache nach erklärter Aufrechnung auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen bzw. Wertersatz gerichtete Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrung genüge den an sie zu stellenden gesetzlichen Anforderungen, weshalb der Widerruf verfristet gewesen sei. Da vorliegend lediglich ein Darlehensvertrag durch Abgabe nur einer Willenserklärung der Kläger abgeschlossen worden sei, habe es nicht mehrerer Widerrufsbelehrungen, sondern – ausgehend vom Wortlaut des § 355 BGB in der hier maßgeblichen Fassung, der ausdrücklich an den Widerruf der „Willenserklärung“ des Verbrauchers anknüpfe – nur einer Widerrufsbelehrung bedurft. § 355 BGB a.F. sehe nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten habe. Eine einheitliche Willenserklärung könne sich auch auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen. Um solche handle es sich vorliegend angesichts des einheitlichen Zwecks der Darlehen ebenso wie der gemeinsamen Absicherung in Form einer Grundschuld.
23
Auch habe die Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweisen müssen, wie sich der Widerruf eines Darlehens auf die beiden anderen Darlehen auswirke. Die Widerrufsbelehrung habe sich ersichtlich auf den gesamten Darlehensvertrag bezogen.
24
Mit Voranstellung des Possessivpronomens „mein“ vor „Vertragsantrag“ entstehe auch nicht der missverständliche Eindruck, die Frist beginne ohne die Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen. Auch werde nicht der missverständliche Eindruck erweckt, der Verbraucher müsse noch eine weitere Vertragsurkunde erhalten, und erst dann beginne der Lauf der Widerrufsfrist. Auch einem juristisch nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher sei klar, dass für einen Vertragsschluss entweder der Darlehensnehmer ein Angebot abgegeben haben müsse oder er das Angebot der Bank angenommen haben müsse. Schließlich scheitere die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung auch nicht an der Belehrung über die Widerrufsfolgen. Eine solche sei zum einen hier nicht geschuldet gewesen, zum anderen sei die erteilte Widerrufsbelehrung auch insoweit inhaltlich zutreffend.
25
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren mit den in erster Instanz nur hilfsweise gestellten Klageanträgen weiterverfolgen, da sie ihren eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf die Zins- und Tilgungsleistungen nunmehr allein auf Basis eines Gebrauchsvorteils in Höhe von lediglich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (statt zuvor 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz errechnen.
26
Zur Begründung führen sie aus, die Feststellungen im angefochtenen Urteil seien widersprüchlich. Einerseits habe das Landgericht drei Darlehen angenommen und gleichzeitig nur einen „gesamten“ Darlehensvertrag. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den überwiegend unterschiedlichen wirtschaftlichen Eckdaten der Darlehen auseinandergesetzt. Aus den eigenen Feststellungen, insbesondere der Annahme dreier Darlehen, folge aber zwingend die Existenz dreier Schuldverhältnisse mit der daraus gemäß § 491 BGB a.F. resultierenden Verpflichtung zur Erteilung dreier Widerrufsbelehrungen. Der Gesetzeswortlaut stelle insoweit mit der Formulierung „einem“ Verbraucherdarlehensvertrag auf das jeweilige Schuldverhältnis ab. In der einen Unterschrift unter die Vertragsurkunde seien mithin konkludent drei Annahmeerklärungen dreier Darlehensangebote zu sehen, die Verträge seien separat zu behandeln. Das Vorliegen nur einer Belehrung für drei Verträge verletze das Umgehungsverbot nach § 506 BGB.
27
Auch im Hinblick auf den Fristbeginn sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Der Hinweis auf die Aushändigung „meines“ Vertragsantrages sei unzureichend, da vorliegend gar keine Vertragsanträge ihrerseits vorgelegen hätten, vielmehr sie das Angebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen hätten. Auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs sei unvollständig und daher für sie bei der Ausübung des Widerrufsrechts wie eine Sanktion zu verstehen gewesen.
28
Die Kläger beantragen,
29
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mönchen-gladbach vom 29. September 2016 (10 O 20/16)
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1. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis vom 23./24. Oktober 2007 mit der Darlehensvertragsnummer: ..... nur noch die Zahlung von 3.581,77 € abzüglich weiterer monatlicher Zahlungen in Höhe von 401,25 € ab dem 1. Dezember 2016 schulden,
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2. hilfsweise, bei Abweisung des Klageantrags zu 1), festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 23./24 Oktober 2007 geschlossene Darlehensvertrag mit der Kontonummer: ..... durch die Widerrufserklärungen der Kläger vom 16. Dezember 2014, zugegangen am 19. Dezember 2014, in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde,
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3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des unter Ziffer 1 angegebenen Vertrages im Verzug der Annahme befinde,
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4. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.561,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit freizustellen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.
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II.
42
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsbegehren Erfolg, worauf der Senat auch unter ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Skizzierung der im Folgenden aufgeführten höchstrichterlichen Entscheidungen der jüngsten Vergangenheit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat.
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1. Die mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1) begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, da der am 23./24. Oktober 2007 geschlossene Vertrag über die Gewährung des Darlehens u.a. mit der Kontonummer ..... durch den Widerruf der Kläger vom 16. Dezember 2014 nicht gemäß § 357 Abs. 1 BGB a. F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
45
Der Widerruf war verfristet; die in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. bestimmte Widerrufsfrist von zwei Wochen war bereits abgelaufen. Die Bestimmung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der nach Art. 229 § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 EGBGB insoweit anzuwendenden Fassung ab 8. Dezember 2004, wonach das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, greift nicht, denn die Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen.
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Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung musste die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein, in Textform mitgeteilt werden und Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie Hinweise auf die Zwei-Wochen-Frist, die Entbehrlichkeit einer Begründung, die Erklärung in Textform, den Fristbeginn und das Genügen der rechtzeitigen Absendung zur Fristwahrung enthalten. Dabei ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH, Urt. v. 22. Nov. 2016, XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306 Rn. 14). Diesen Anforderungen genügte die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung.
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a) Insbesondere hätte es vorliegend nicht mehrerer Widerrufsbelehrungen bedurft. Zutreffend hat das Landgericht als Bezugspunkt für die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auf die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannte „auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung“ abgestellt. Die Bestimmung des § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen kann. Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a. F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat (OLG Hamm, Urt. v. 21. Okt. 2015, 31 U 56/15, BeckRS 2015, 20137 Rn. 73).
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Mit dem Landgericht ist hier von nur einer Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines einheitlichen Vertragsverhältnisses auszugehen.
49
Dass Gegenstand des Vertragsschlusses, die Gewährung dreier, in den wirtschaftlichen Eckdaten voneinander abweichender Darlehenskomponenten war, ändert nichts an daran, dass dies vorliegend nur in einem Vertrag erfolgte. Dadurch wurden gerade nicht drei separate Schuldverhältnisse begründet, sondern nur ein einheitliches. Denn bei verständiger Würdigung, nicht zuletzt mit Rücksicht auf den einheitlichen Zweck der (Teil-)Darlehen und die einheitliche Absicherung durch eine Grundschuld kann – bei interessengerechter Auslegung und unter Berücksichtigung der Wertungen des § 139 BGB – nicht angenommen werden, dass hier drei separate, voneinander unabhängige Darlehensverträge. Dies zeigt nicht zuletzt auch die äußere Gestaltung des Vertragsschlusses dergestalt, dass die Kläger nur eine Unterschrift unter ein Vertragsformular geleistet haben. So spricht bei Aufnahme in eine Urkunde grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für einen Willen zum Abschluss eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl., § 139 Rn. 5). Hierfür spricht zudem der Hinweis auf Seite 2 unten des Darlehensvertrages, wonach „nachträgliche Änderungen dieses Angebots (dazu) führen, dass der Vertrag nicht zustande kommt“. Nach alledem enthält die Würdigung des Landgerichts auch keine Widersprüche und ist auch kein Raum für die Annahme einer Verletzung des Umgehungsverbotes. Ebenso wenig verfangen die von den Klägern angestellten vermeintlich zwingenden Schlüsse aus dem Wortlaut des § 491 BGB a.F.
50
Es bedurfte auch keines Hinweises, dass jedes der drei (Teil-)Darlehen für sich widerrufen werden könne.
51
Dass die Kläger ihre auf den Abschluss des Vertragsverhältnisses gerichtete Willenserklärung nur insgesamt und nicht hinsichtlich eines oder eines Teils der darin geregelten (Teil-)Darlehen widerrufen konnten, ergibt sich nicht zuletzt aus dem bereits erwähnten Hinweis auf Seite 2 unten des Darlehensvertrages, wonach „nachträgliche Änderungen dieses Angebots (dazu) führen, dass der Vertrag nicht zustande kommt“. Wenn aber die Streichung einer Darlehenskomponente dazu führen würde, dass der Vertrag insgesamt nicht zustande kommt, kann diese auch nicht nachträglich separat widerrufen werden. Ein entsprechender Widerruf hätte vielmehr nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Vertragsverhältnisses zur Folge. Ein Hinweis, dass jedes der drei (Teil-)Darlehen für sich widerrufen werden kann, wäre von daher unrichtig und folglich gerade irreführend gewesen.
52
b) Auch die Belehrung über den Fristbeginn, wonach der Lauf der Frist einen Tag nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde, „mein(es)“ schriftlichen Vertragsantrags oder von Abschriften derselben beginnt, genügte dem Eindeutigkeitserfordernis.
53
aa) Insbesondere der von den Klägern mit der Berufung vorgebrachte Einwand, der Hinweis auf „meinen Vertragsantrag“ als fristauslösendes Ereignis sei deshalb missverständlich und unzureichend, da vorliegend keine Antragserklärung der Kläger vorgelegen habe, sondern diese nur das Angebot der Beklagten angenommen hätten, verfängt nicht.
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Die Formulierung „… eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde“ lehnt sich an die vom Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung benutzte Wendung an. Entgegen der Auffassung der Kläger gibt sie aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers keinen Anlass zu der Fehlinterpretation, es bestehe ein Wahlrecht zwischen verschiedenen fristauslösenden Alternativen oder der Darlehensnehmer erhalte nach seinem schriftlichen Vertragsantrag oder einer Abschrift seines Vertragsantrages noch eine Vertragsurkunde, die die Widerrufsfrist erst in Lauf setze. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Sep. 2016, XI ZR 309/15, BKR 2017, 21 Rn. 8).
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bb) Durch die Verwendung des Possessivpronomens „mein“ vor „schriftlicher Vertragsantrag“ wird schließlich klargestellt, dass es sich um den Antrag des Verbrauchers handeln muss. Ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, kann hier nicht entstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Sep. 2016, XI ZR 309/15, BKR 2017, 21 Rn. 8).
56
c) Auch die Ausführungen zu den Widerrufsfolgen sind nicht zu beanstanden. Einen Hinweis über die Widerrufsfolgen forderte § 355 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht. Die gleichwohl erfolgte Belehrung über den „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ ist jedoch unschädlich. Sie stellt eine sinnvolle Ergänzung dar, die den Verbraucher über die für ihn besonders relevanten Folgen des Widerrufs korrekt unterrichtet, ohne ihn sachwidrig vom Widerruf abzuhalten. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in das Muster Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eine Belehrung über die Widerrufsfolgen aufgenommen hat, kann auf die Sinnhaftigkeit derartiger Belehrungen auch nach alter Rechtslage geschlossen werde.
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Der Hinweis räumt zunächst lediglich mögliche Zweifel über eine Widerruflichkeit noch nach Darlehensempfang aus. Zweifel über eine Widerruflichkeit vor Erhalt der Leistung können hierdurch nicht begründet werden. Es versteht sich von selbst, dass eine Vertragserklärung, die noch nach Erhalt der Leistung widerrufen werden kann, erst recht vor dem Erhalt der Leistung widerruflich ist; durch das Wort „dennoch“ vor „ausüben“ wird dies sogar explizit betont. Ausführungen dazu, welche Folgen der Widerruf vor Erhalt der Leistung begründet, bedarf es nicht, da sofort einsichtig ist, dass dann auch nichts zurückgewährt werden muss. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher versteht den Zusatz als Regelung des „Sonderfalls“ bereits empfangener Leistung, bei dem im Gegensatz zum Fall des Widerrufs vor Leistungsempfang, der keine Probleme aufwirft, Zweifel über die Möglichkeit und die Folgen des Widerrufs bestehen können, die durch die Belehrung ausgeräumt werden sollen.
58
Einer Belehrung über die Rückgewährpflichten der Bank, die im Übrigen im letzten Satz erwähnt werden, wonach auch die Bank die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss, bedarf es nicht. Die Belehrung soll nicht überfrachtet werden, da dies ihrer Deutlichkeit abträglich wäre. Deswegen hat sich der Gesetzgeber im Muster Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB auf die vom Darlehensnehmer zu erfüllenden Rückgewährpflichten beschränkt, da der Verbraucherschutz vorrangig eine Belehrung des Verbrauchers über die mit seinem Handeln einhergehenden Nachteile gebietet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Januar 2017, XI ZR 170/16, eine vergleichbare Widerrufsinformation für klar und verständlich erachtet (BKR 2017, 152 Rn. 6). Zwar bezieht sich diese Entscheidung auf einen nach dem 29. Juli 2010 geschlossenen Darlehensvertrag; ob eine Widerrufsinformation klar und verständlich ist, kann jedoch nicht vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängen. Eine derartige Belehrung kann daher auch auf der Grundlage alten Rechts nicht als unrichtig oder irreführend qualifiziert werden.
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60
2. Auch im Hinblick auf das Hilfsbegehren (Antrag zu 2) bleibt die Berufung in Ermangelung eines wirksamen Widerrufs ohne Erfolg. Es kann dabei offenbleiben, ob es insoweit schon am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurt. v. 21. Feb. 2017, XI ZR 467/15 Rnrn. 13 ff.), da die Klage aus vorgenannten Gründen jedenfalls unbegründet ist; der von den Klägern erklärte Widerruf greift nicht durch. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren kann deshalb bei fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurt. v. 21. Feb. 2017, XI ZR 467/15 Rn. 41; BGH, Urt. v. 14. März 2107, XI ZR 442/16 Rn. 33).
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3. In Ermangelung eines wirksamen Widerrufs ist auch für die Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag zu 3) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4) bereits dem Grunde nach kein Raum.
62
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen inzwischen geklärt. Deren Anwendung ist Sache des Tatrichters. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der landgerichtlichen Festsetzung unter Berücksichtigung der weiteren Zinszahlungen auf bis zu 80.000,00 Euro festgesetzt.
I-9 U 12/17
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e :
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Die Kläger schlossen am 23./24. Oktober 2007 mit der Rechtsvorgängerin der A-AG, einen Vertrag über die Gewährung von insgesamt drei Darlehenskomponenten zur Finanzierung des Neubaus eines Einfamilienhauses und der Vorfinanzierung ebenfalls diesem Zweck dienender öffentlicher Mittel, darunter das Darlehen mit der Kontonummer ..... über 75.000 €.
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Der Vertrag enthält eine Widerrufsbelehrung mit folgenden Formulierungen:
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„ Widerrufsrecht
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Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
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Form des Widerrufs
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Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax, e-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
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Fristlauf
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Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
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• Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
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• Eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.
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Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
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Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzung herausgeben.
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Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielweise weil diese nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
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Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.“
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Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anl. K1 vorgelegten Darlehensvertrag nebst der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung (Bl. 10 ff., 13 GA) verwiesen.
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Die Beklagte hat das Privatkundengeschäft der A-AG 2010 übernommen.
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Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Anl. K2, Bl. 139 GA) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen im Hinblick auf zwei der drei darin gewährten Darlehen, u.a. im Hinblick auf dasjenige mit der Kontonummer ..... und baten um Mitteilung der Restsalden. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit der Klage machen die Kläger im Hinblick auf das Darlehen mit der vorgenannten Kontonummer Rechte aus der ihrer Auffassung nach eingetretenen Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend.
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Die Kläger stützen ihren Widerruf auf die Ansicht, die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung sei schon deshalb unwirksam, weil in der Sache drei selbstständige Darlehensverträge geschlossen worden seien und die Beifügung nur einer einzigen Widerrufsbelehrung, der es zumal an einer eindeutigen Zuordnung zu einem der drei Verträge fehle, damit unzureichend sei. Des Weiteren rügen sie, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung missverständlich über den Beginn der Frist informiere, da der Eindruck hervorgerufen werde, die Frist beginne bereits mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung bzw. einer erst nachträglich auszuhändigenden, tatsächlich aber nicht ausgehändigten Vertragsurkunde zu laufen. Schließlich sei auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs unvollständig, da sie nur einseitig über die Pflichten der Kläger informiere.
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Das Landgericht hat die im Hauptantrag und in der Hauptsache nach erklärter Aufrechnung auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen bzw. Wertersatz gerichtete Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrung genüge den an sie zu stellenden gesetzlichen Anforderungen, weshalb der Widerruf verfristet gewesen sei. Da vorliegend lediglich ein Darlehensvertrag durch Abgabe nur einer Willenserklärung der Kläger abgeschlossen worden sei, habe es nicht mehrerer Widerrufsbelehrungen, sondern – ausgehend vom Wortlaut des § 355 BGB in der hier maßgeblichen Fassung, der ausdrücklich an den Widerruf der „Willenserklärung“ des Verbrauchers anknüpfe – nur einer Widerrufsbelehrung bedurft. § 355 BGB a.F. sehe nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten habe. Eine einheitliche Willenserklärung könne sich auch auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen. Um solche handle es sich vorliegend angesichts des einheitlichen Zwecks der Darlehen ebenso wie der gemeinsamen Absicherung in Form einer Grundschuld.
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Auch habe die Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweisen müssen, wie sich der Widerruf eines Darlehens auf die beiden anderen Darlehen auswirke. Die Widerrufsbelehrung habe sich ersichtlich auf den gesamten Darlehensvertrag bezogen.
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Mit Voranstellung des Possessivpronomens „mein“ vor „Vertragsantrag“ entstehe auch nicht der missverständliche Eindruck, die Frist beginne ohne die Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen. Auch werde nicht der missverständliche Eindruck erweckt, der Verbraucher müsse noch eine weitere Vertragsurkunde erhalten, und erst dann beginne der Lauf der Widerrufsfrist. Auch einem juristisch nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher sei klar, dass für einen Vertragsschluss entweder der Darlehensnehmer ein Angebot abgegeben haben müsse oder er das Angebot der Bank angenommen haben müsse. Schließlich scheitere die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung auch nicht an der Belehrung über die Widerrufsfolgen. Eine solche sei zum einen hier nicht geschuldet gewesen, zum anderen sei die erteilte Widerrufsbelehrung auch insoweit inhaltlich zutreffend.
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Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren mit den in erster Instanz nur hilfsweise gestellten Klageanträgen weiterverfolgen, da sie ihren eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf die Zins- und Tilgungsleistungen nunmehr allein auf Basis eines Gebrauchsvorteils in Höhe von lediglich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (statt zuvor 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz errechnen.
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Zur Begründung führen sie aus, die Feststellungen im angefochtenen Urteil seien widersprüchlich. Einerseits habe das Landgericht drei Darlehen angenommen und gleichzeitig nur einen „gesamten“ Darlehensvertrag. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den überwiegend unterschiedlichen wirtschaftlichen Eckdaten der Darlehen auseinandergesetzt. Aus den eigenen Feststellungen, insbesondere der Annahme dreier Darlehen, folge aber zwingend die Existenz dreier Schuldverhältnisse mit der daraus gemäß § 491 BGB a.F. resultierenden Verpflichtung zur Erteilung dreier Widerrufsbelehrungen. Der Gesetzeswortlaut stelle insoweit mit der Formulierung „einem“ Verbraucherdarlehensvertrag auf das jeweilige Schuldverhältnis ab. In der einen Unterschrift unter die Vertragsurkunde seien mithin konkludent drei Annahmeerklärungen dreier Darlehensangebote zu sehen, die Verträge seien separat zu behandeln. Das Vorliegen nur einer Belehrung für drei Verträge verletze das Umgehungsverbot nach § 506 BGB.
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Auch im Hinblick auf den Fristbeginn sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Der Hinweis auf die Aushändigung „meines“ Vertragsantrages sei unzureichend, da vorliegend gar keine Vertragsanträge ihrerseits vorgelegen hätten, vielmehr sie das Angebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen hätten. Auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs sei unvollständig und daher für sie bei der Ausübung des Widerrufsrechts wie eine Sanktion zu verstehen gewesen.
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Die Kläger beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mönchen-gladbach vom 29. September 2016 (10 O 20/16)
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1. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis vom 23./24. Oktober 2007 mit der Darlehensvertragsnummer: ..... nur noch die Zahlung von 3.581,77 € abzüglich weiterer monatlicher Zahlungen in Höhe von 401,25 € ab dem 1. Dezember 2016 schulden,
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2. hilfsweise, bei Abweisung des Klageantrags zu 1), festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 23./24 Oktober 2007 geschlossene Darlehensvertrag mit der Kontonummer: ..... durch die Widerrufserklärungen der Kläger vom 16. Dezember 2014, zugegangen am 19. Dezember 2014, in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde,
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3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des unter Ziffer 1 angegebenen Vertrages im Verzug der Annahme befinde,
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4. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.561,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit freizustellen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsbegehren Erfolg, worauf der Senat auch unter ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Skizzierung der im Folgenden aufgeführten höchstrichterlichen Entscheidungen der jüngsten Vergangenheit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat.
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1. Die mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1) begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, da der am 23./24. Oktober 2007 geschlossene Vertrag über die Gewährung des Darlehens u.a. mit der Kontonummer ..... durch den Widerruf der Kläger vom 16. Dezember 2014 nicht gemäß § 357 Abs. 1 BGB a. F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
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Der Widerruf war verfristet; die in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. bestimmte Widerrufsfrist von zwei Wochen war bereits abgelaufen. Die Bestimmung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der nach Art. 229 § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 EGBGB insoweit anzuwendenden Fassung ab 8. Dezember 2004, wonach das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, greift nicht, denn die Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen.
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Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung musste die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein, in Textform mitgeteilt werden und Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie Hinweise auf die Zwei-Wochen-Frist, die Entbehrlichkeit einer Begründung, die Erklärung in Textform, den Fristbeginn und das Genügen der rechtzeitigen Absendung zur Fristwahrung enthalten. Dabei ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH, Urt. v. 22. Nov. 2016, XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306 Rn. 14). Diesen Anforderungen genügte die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung.
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a) Insbesondere hätte es vorliegend nicht mehrerer Widerrufsbelehrungen bedurft. Zutreffend hat das Landgericht als Bezugspunkt für die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auf die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannte „auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung“ abgestellt. Die Bestimmung des § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen kann. Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a. F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat (OLG Hamm, Urt. v. 21. Okt. 2015, 31 U 56/15, BeckRS 2015, 20137 Rn. 73).
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Mit dem Landgericht ist hier von nur einer Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines einheitlichen Vertragsverhältnisses auszugehen.
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Dass Gegenstand des Vertragsschlusses, die Gewährung dreier, in den wirtschaftlichen Eckdaten voneinander abweichender Darlehenskomponenten war, ändert nichts an daran, dass dies vorliegend nur in einem Vertrag erfolgte. Dadurch wurden gerade nicht drei separate Schuldverhältnisse begründet, sondern nur ein einheitliches. Denn bei verständiger Würdigung, nicht zuletzt mit Rücksicht auf den einheitlichen Zweck der (Teil-)Darlehen und die einheitliche Absicherung durch eine Grundschuld kann – bei interessengerechter Auslegung und unter Berücksichtigung der Wertungen des § 139 BGB – nicht angenommen werden, dass hier drei separate, voneinander unabhängige Darlehensverträge. Dies zeigt nicht zuletzt auch die äußere Gestaltung des Vertragsschlusses dergestalt, dass die Kläger nur eine Unterschrift unter ein Vertragsformular geleistet haben. So spricht bei Aufnahme in eine Urkunde grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für einen Willen zum Abschluss eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl., § 139 Rn. 5). Hierfür spricht zudem der Hinweis auf Seite 2 unten des Darlehensvertrages, wonach „nachträgliche Änderungen dieses Angebots (dazu) führen, dass der Vertrag nicht zustande kommt“. Nach alledem enthält die Würdigung des Landgerichts auch keine Widersprüche und ist auch kein Raum für die Annahme einer Verletzung des Umgehungsverbotes. Ebenso wenig verfangen die von den Klägern angestellten vermeintlich zwingenden Schlüsse aus dem Wortlaut des § 491 BGB a.F.
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Es bedurfte auch keines Hinweises, dass jedes der drei (Teil-)Darlehen für sich widerrufen werden könne.
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Dass die Kläger ihre auf den Abschluss des Vertragsverhältnisses gerichtete Willenserklärung nur insgesamt und nicht hinsichtlich eines oder eines Teils der darin geregelten (Teil-)Darlehen widerrufen konnten, ergibt sich nicht zuletzt aus dem bereits erwähnten Hinweis auf Seite 2 unten des Darlehensvertrages, wonach „nachträgliche Änderungen dieses Angebots (dazu) führen, dass der Vertrag nicht zustande kommt“. Wenn aber die Streichung einer Darlehenskomponente dazu führen würde, dass der Vertrag insgesamt nicht zustande kommt, kann diese auch nicht nachträglich separat widerrufen werden. Ein entsprechender Widerruf hätte vielmehr nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Vertragsverhältnisses zur Folge. Ein Hinweis, dass jedes der drei (Teil-)Darlehen für sich widerrufen werden kann, wäre von daher unrichtig und folglich gerade irreführend gewesen.
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b) Auch die Belehrung über den Fristbeginn, wonach der Lauf der Frist einen Tag nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde, „mein(es)“ schriftlichen Vertragsantrags oder von Abschriften derselben beginnt, genügte dem Eindeutigkeitserfordernis.
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aa) Insbesondere der von den Klägern mit der Berufung vorgebrachte Einwand, der Hinweis auf „meinen Vertragsantrag“ als fristauslösendes Ereignis sei deshalb missverständlich und unzureichend, da vorliegend keine Antragserklärung der Kläger vorgelegen habe, sondern diese nur das Angebot der Beklagten angenommen hätten, verfängt nicht.
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Die Formulierung „… eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde“ lehnt sich an die vom Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung benutzte Wendung an. Entgegen der Auffassung der Kläger gibt sie aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers keinen Anlass zu der Fehlinterpretation, es bestehe ein Wahlrecht zwischen verschiedenen fristauslösenden Alternativen oder der Darlehensnehmer erhalte nach seinem schriftlichen Vertragsantrag oder einer Abschrift seines Vertragsantrages noch eine Vertragsurkunde, die die Widerrufsfrist erst in Lauf setze. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Sep. 2016, XI ZR 309/15, BKR 2017, 21 Rn. 8).
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bb) Durch die Verwendung des Possessivpronomens „mein“ vor „schriftlicher Vertragsantrag“ wird schließlich klargestellt, dass es sich um den Antrag des Verbrauchers handeln muss. Ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, kann hier nicht entstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Sep. 2016, XI ZR 309/15, BKR 2017, 21 Rn. 8).
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c) Auch die Ausführungen zu den Widerrufsfolgen sind nicht zu beanstanden. Einen Hinweis über die Widerrufsfolgen forderte § 355 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht. Die gleichwohl erfolgte Belehrung über den „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ ist jedoch unschädlich. Sie stellt eine sinnvolle Ergänzung dar, die den Verbraucher über die für ihn besonders relevanten Folgen des Widerrufs korrekt unterrichtet, ohne ihn sachwidrig vom Widerruf abzuhalten. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in das Muster Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eine Belehrung über die Widerrufsfolgen aufgenommen hat, kann auf die Sinnhaftigkeit derartiger Belehrungen auch nach alter Rechtslage geschlossen werde.
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Der Hinweis räumt zunächst lediglich mögliche Zweifel über eine Widerruflichkeit noch nach Darlehensempfang aus. Zweifel über eine Widerruflichkeit vor Erhalt der Leistung können hierdurch nicht begründet werden. Es versteht sich von selbst, dass eine Vertragserklärung, die noch nach Erhalt der Leistung widerrufen werden kann, erst recht vor dem Erhalt der Leistung widerruflich ist; durch das Wort „dennoch“ vor „ausüben“ wird dies sogar explizit betont. Ausführungen dazu, welche Folgen der Widerruf vor Erhalt der Leistung begründet, bedarf es nicht, da sofort einsichtig ist, dass dann auch nichts zurückgewährt werden muss. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher versteht den Zusatz als Regelung des „Sonderfalls“ bereits empfangener Leistung, bei dem im Gegensatz zum Fall des Widerrufs vor Leistungsempfang, der keine Probleme aufwirft, Zweifel über die Möglichkeit und die Folgen des Widerrufs bestehen können, die durch die Belehrung ausgeräumt werden sollen.
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Einer Belehrung über die Rückgewährpflichten der Bank, die im Übrigen im letzten Satz erwähnt werden, wonach auch die Bank die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss, bedarf es nicht. Die Belehrung soll nicht überfrachtet werden, da dies ihrer Deutlichkeit abträglich wäre. Deswegen hat sich der Gesetzgeber im Muster Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB auf die vom Darlehensnehmer zu erfüllenden Rückgewährpflichten beschränkt, da der Verbraucherschutz vorrangig eine Belehrung des Verbrauchers über die mit seinem Handeln einhergehenden Nachteile gebietet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Januar 2017, XI ZR 170/16, eine vergleichbare Widerrufsinformation für klar und verständlich erachtet (BKR 2017, 152 Rn. 6). Zwar bezieht sich diese Entscheidung auf einen nach dem 29. Juli 2010 geschlossenen Darlehensvertrag; ob eine Widerrufsinformation klar und verständlich ist, kann jedoch nicht vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängen. Eine derartige Belehrung kann daher auch auf der Grundlage alten Rechts nicht als unrichtig oder irreführend qualifiziert werden.
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2. Auch im Hinblick auf das Hilfsbegehren (Antrag zu 2) bleibt die Berufung in Ermangelung eines wirksamen Widerrufs ohne Erfolg. Es kann dabei offenbleiben, ob es insoweit schon am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurt. v. 21. Feb. 2017, XI ZR 467/15 Rnrn. 13 ff.), da die Klage aus vorgenannten Gründen jedenfalls unbegründet ist; der von den Klägern erklärte Widerruf greift nicht durch. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren kann deshalb bei fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurt. v. 21. Feb. 2017, XI ZR 467/15 Rn. 41; BGH, Urt. v. 14. März 2107, XI ZR 442/16 Rn. 33).
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3. In Ermangelung eines wirksamen Widerrufs ist auch für die Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag zu 3) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4) bereits dem Grunde nach kein Raum.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen inzwischen geklärt. Deren Anwendung ist Sache des Tatrichters. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der landgerichtlichen Festsetzung unter Berücksichtigung der weiteren Zinszahlungen auf bis zu 80.000,00 Euro festgesetzt.