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  • 23.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200811

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 27.09.2017 – 4 U 1013/17

    1. Die Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung enthält bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich den Auftrag an den Versicherer, dem Begünstigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers ein Schenkungsangebot als Bote zu übermitteln. Hierfür reicht es, wenn dem Begünstigten dessen unwiderrufliche Bezugsberechtigung mitgeteilt wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.5.2008, IV ZR 238/06).

    2. Die kommentarlose Übermittlung einer von dem Versicherungsnehmer noch zu Lebzeiten erstellten Änderung der Bezugsberechtigung durch dessen Erben reicht für einen Widerruf des dem Versicherer erteilten Auftrags nicht aus.


    In dem Rechtsstreit

    B. T.

    - Kläger und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigter:

    Rechtsanwalt I...

    gegen

    J. M.

    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte K...

    wegen Forderung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,

    Richterin am Oberlandesgericht P. und

    Richterin am Oberlandesgericht Z.

    ohne mündliche Verhandlung am 27.09.2017

    beschlossen:
    Tenor:

    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

    2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

    3. Der Verhandlungstermin vom 10.10.2017 wird aufgehoben.
    Gründe

    I.

    Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe einer Todesfallleistung der damaligen H.../jetzt E... Versicherung in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin hatte dem Beklagten, ihrem damaligen Ehegatten, für den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag am 1.11.1991 ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt (Anlage B2). Nach ihrem Tod am 26.11.2013 hat der Kläger ein auf den 8.8.2012 datiertes Schreiben an den Versicherer übersandt, in dem die Versicherungsnehmerin nunmehr ihm das Bezugsrecht eingeräumt hat. Diese Erklärung hat die Versicherung mit Schreiben vom 13.3.2014 verbunden mit der Anfrage, ob der Beklagte auf seine Bezugsberechtigung verzichte, an diesen weitergeleitet (K 4). Mit Schreiben vom 27.7.2014 hat der Kläger von der E...-Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme gefordert. Die Versicherung hat gleichwohl am 31.8.2014 Zahlungen in Höhe der Klageforderung an den Beklagten geleistet, eine Klage gegen den Versicherer vor dem Landgericht Hamburg zum Az 332 O 399/15 hat der Kläger zurückgenommen.

    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6.6.2017 abgewiesen. Eine lebzeitige Änderung der Bezugsberechtigung durch die Erblasserin habe der Kläger nicht nachgewiesen. Auch ein Widerruf des Auftrags zur Übermittlung des Schenkungsversprechens sei nicht belegt. Das Bezugsrecht des Beklagten sei nicht durch die Scheidung von der Versicherungsnehmerin erloschen. Ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks sei nicht gerechtfertigt, das darauf abzielende Vorbringen des Klägers überdies verspätet. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die von ihm in der Klageschrift benannten Zeuginnen nicht gehört und sich damit der Erkenntnis verschlossen, dass es bereits zu Lebzeiten zu einem Widerruf der Bezugsberechtigung gekommen sei. Durch das Schreiben der Versicherung vom 13.3.2013 sei überdies ein Widerruf des Schenkungsangebots noch vor dem Zustandekommen eines Schenkungsvertrages ausgeübt worden.

    Er beantragt,

    den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 37.439,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2014 zu zahlen.

    II.

    Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der an den Beklagten gezahlten Versicherungssumme aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB zu.

    1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen ist. Die an den Beklagten gelangte Versicherungsleistung stellte eine Leistung des Versicherers nach dem Todesfall im Sinne des § 331 BGB dar, der im Valutaverhältnis eine Schenkung der Versicherungsnehmerin an den Beklagten auf den Todesfall zugrunde lag.

    2. Die Auffassung der Beklagten, in dem als Anlage B2 vorgelegten Versicherungsantrag sei zugleich ein formwirksamer Schenkungsvertrag unter Lebenden zu sehen, teilt der Senat nicht (vgl. zur abweichenden Auffassung, Hasse, VersR 2009, 41 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] Fn 11). Die für den Beklagten eingeräumte widerrufliche Bezugsberechtigung nach § 166 VVG lässt vielmehr erkennen, dass die Versicherungsnehmerin sich zu Lebzeiten auch im Valutaverhältnis nicht binden, sondern die Schenkung allein aufschiebend bedingt auf ihren Todesfall und bis dahin frei widerruflich versprechen wollte.

    3. Wie das Landgericht zutreffend unter Bezug auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.5.2008, IV ZR 238/06) ausführt, lag in der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich ein konkludenter Auftrag gem. § 671 BGB an den Versicherer, dem Beklagten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot der Versicherungsnehmerin zu überbringen. Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag spätestens mit Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt. Dies kann aber auch durch eine anderweitige Erklärung des Versicherers geschehen, mit der er das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers konkretisiert. Die bloße Anforderung von Belegen zur Prüfung eines Anspruchs des Bezugsberechtigten reicht hierfür nicht aus (BGH aaO.), wohl aber die Mitteilung seiner unwiderruflichen Bezugsberechtigung gegenüber dem Begünstigten (Hasse, VersR 2009, 41). Die hierin liegende Beschränkung auf eine bloß postmortale Schenkung im Valutaverhältnis ist in der Literatur nicht unumstritten, weil sie zu einem vom Versicherungsnehmer regelmäßig nicht gewollten "Wettlauf zwischen dem Erben und dem Begünstigten" führt (vgl. Hasse aaO.; Bühler, NJW 1976, 1727 (1728)). Die alternativ vertretenen Lösungsansätze einer Schenkung bereits zu Lebzeiten oder einer schwebend unwirksamen Handschenkung mit der Möglichkeit der rückwirkenden Nachgenehmigung führen jedoch bezogen auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu einem Bereicherungsanspruch des Klägers. Ob sie gegenüber der vom BGH vertretenen Auffassung aus dogmatischen Gründen vorzugswürdig wären, bedarf mithin keiner Vertiefung.

    4. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Versicherung als Botin das Angebot der Versicherungsnehmerin aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag spätestens mit dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben vom 13.3.2014 übermittelt, in dem sie darauf hinwies, dass zugunsten des Beklagten nunmehr ein unwiderrufliches Bezugsrecht entstanden sei und die Auszahlung der Versicherungsleistung anbot. Dieses Angebot hat der Beklagte durch die Anforderung der Versicherungsleistung angenommen.

    Im Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung war weder gegenüber der Versicherung der zugrunde liegende Übermittlungsauftrag noch gegenüber dem Beklagten das Schenkungsangebot der Versicherungsnehmerin widerrufen worden.

    a) Einen Widerruf der Bezugsberechtigung zu Lebzeiten der Versicherungsnehmerin hat der Kläger weder im hiesigen noch im gegen die Versicherung vor dem Landgericht geführten Verfahren 332 O 399/15 nachweisen können. Das Beweisangebot auf Vernehmung der Zeuginnen A. und D. M. ist untauglich, weil hiermit allenfalls die Absendung des Schreibens vom 8.8.2012, nicht hingegen deren Zugang beim Versicherer nachgewiesen werden könnte. Die in diesem Schreiben erbetene Bestätigung hat die Versicherungsnehmerin nie erhalten, der Versicherer hat den Zugang dieses Schreibens im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg bestritten.

    b) Die Übermittlung dieser Erklärung durch den Kläger im Vorfeld des Schreibens der Versicherung an den Beklagten vom 18.3.2014 stellt keinen eigenen Widerruf des noch von der Versicherungsnehmerin erklärten Übermittlungsauftrages dar. Dass der Kläger mit der als Anlage K 8 vorgelegten Beglaubigung, die gerade keinen Verzicht der Zeuginnen M. auf die Versicherungsleistung oder auf den ihnen zustehenden Erbteil enthält, auch seine Erbenstellung und damit seine Berechtigung, den Übermittlungsauftrag gegenüber der Versicherung zu widerrufen, nicht nachgewiesen hat, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

    c) Die eigene Erklärung des Klägers vom 27.7.2014, der im Wege der Auslegung auch ein Widerruf des Übermittlungsauftrages entnommen werden könnte (K 2), ist erst nach Zugang des durch die Versicherung übermittelten Schenkungsangebotes bei dieser eingegangen. Wirksam werden konnte dieser Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr.

    d) Dass dem Beklagten vor Zugang der durch den Versicherer übermittelten Erklärung ein Widerruf des Schenkungsangebotes übersandt worden wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Seine Auffassung, das Verhalten des Beklagten während der Ehe rechtfertige einen Schenkungswiderruf nach § 530 BGB wegen groben Undanks, der auch nach Vollzug der Schenkung einen Bereicherungsanspruch nach §§ 531 Abs. 2, 812 BGB begründen kann, trifft nicht zu. Hierfür kann dahinstehen, ob das entsprechende Vorbringen im Schriftsatz vom 3.4.2017 nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO vom Landgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde, was die Berufung beanstandet. Auch wenn man zugunsten des Klägers die Rechtzeitigkeit seines Vorbringens unterstellt, scheidet ein Schenkungswiderruf aus. Die im Schriftsatz vom 3.4.2017 geschilderten Vorfälle sollen sich in den Jahren 2000 bis 2002 ereignet haben, die als Anlage K 1 vorgelegte Änderung der Bezugsberechtigung der Erblasserin datiert vom 8.8.2012. Selbst wenn man annähme, dass hierin zugleich ein Schenkungswiderruf gegenüber dem Beklagten liegt, obwohl das Schreiben nicht an diesen, sondern an die Versicherung gerichtet ist und keinen Bezug auf die aufgeführten Verfehlungen enthält, wäre der Widerruf gem. § 532 BGB verfristet. Ein Widerruf ist nach § 532 S 1 Alt 2 nicht mehr möglich, wenn der Schenker ein Jahr seit Erlangung der Kenntnis von der Verfehlung verstreichen lässt, ohne die entsprechenden Konsequenzen daraus zu ziehen. Es handelt sich hierbei um einen Fall der faktischen Verzeihung (Seutemann FamRZ 1992, 547, 548). Die Bestimmung enthält dabei keine Verjährungsvorschrift, sondern eine rechtsvernichtende Ausschlussfrist (Staudinger/Tiziana J. Chiusi (2013) BGB § 532, Rn. 7). Diese Frist ist hier verstrichen. Die der Versicherungsnehmerin zugeschriebene Erklärung vom 8.8.2012 ist dem Beklagten frühestens im März 2014 zugegangen. Dem Kläger als Erben des Versicherungsnehmers steht unabhängig hiervon nach § 530 Abs. 2 BGB kein eigenes Widerrufsrecht zu.

    e) Ob die Erben des Versicherungsnehmers die im Deckungsverhältnis vorgenommenen Begünstigtenbezeichnung nach § 2078 Abs. 2 BGB anfechten könnten (dagegen BGH, Urteil vom 26.11.2003 - IV ZR 438/02; dafür Hasse, VersR 2009, 41 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] (43)), bedarf hier gleichfalls keiner Entscheidung, weil die Voraussetzungen dieser Norm ohnehin nicht vorliegen. Dass die Versicherungsnehmerin durch Täuschung oder Drohung zu der Bezugsberechtigung genötigt worden wäre, behauptet auch der Kläger nicht.

    f) Schließlich hat sich der Beklagte auch darauf berufen, die Versicherungssumme für Luxusaufwendungen verbraucht zu haben und daher entreichert zu sein. Dem ist der Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

    Der Senat rät bei dieser Sachlage zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.


    OLG Dresden, 11.01.2018 - 4 U 1013/17
    Amtlicher Leitsatz:

    1. Die Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung enthält bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich den Auftrag an den Versicherer, dem Begünstigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers ein Schenkungsangebot als Bote zu übermitteln. Hierfür reicht es, wenn dem Begünstigten dessen unwiderrufliche Bezugsberechtigung mitgeteilt wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.5.2008, IV ZR 238/06).

    2. Die kommentarlose Übermittlung einer von dem Versicherungsnehmer noch zu Lebzeiten erstellten Änderung der Bezugsberechtigung durch dessen Erben reicht für einen Widerruf des dem Versicherer erteilten Auftrags nicht aus.

    In dem Rechtsstreit

    B. T.

    - Kläger und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigter:

    Rechtsanwalt I...

    gegen

    J. M.

    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte K...

    wegen Forderung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,

    Richterin am Oberlandesgericht P. und

    Richterin am Oberlandesgericht Z.

    ohne mündliche Verhandlung am 11.01.2018

    beschlossen:
    Tenor:

    1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

    3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 37.439,27 EUR festgesetzt.
    Gründe

    Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Zur Begründung und zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie des gestellten Antrages nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 27.9.2017. Die Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 27.10.2017 geben keine Veranlassung, von der dort angekündigten Entscheidung abzuweichen. Seine Behauptung, ihm sei noch zu Lebzeiten der Erblasserin am 8.8./3.12.2012 eine Vorsorgevollmacht erteilt worden, die auch die Vermögenssorge umfasst habe, ist von der Beklagten bestritten worden und nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Unabhängig hiervon trifft aber auch die Auffassung des Klägers nicht zu, bei Zugrundelegung dieser Vorsorgevollmacht sei die Übermittlung des Schreibens der Erblasserin vom 8.8.2012 (K1) an die Versicherung durch das Telefax vom 10.3.2014 als Widerruf der Bezugsberechtigung auszulegen. Aus dieser im Zusammenhang mit der Online-Todesfallmitteilung erfolgten (K12) und ansonsten kommentarloser Übermittlung des Schreibens der Erblasserin war nach dem objektiven Empfängerhorizont für die Versicherung nicht ersichtlich, dass der Kläger eine eigene Erklärung im Namen der Erblasserin abgeben und den Widerruf des noch von der Erblasserin erteilten Übermittlungsauftrags erklären wollte. Selbst der Kläger behauptet nicht, die Versicherung in dem wohl am 10.3.2014 geführten Telefonat auf diese Vorsorgevollmacht hingewiesen zu haben. Für die Versicherung stellte sich das Telefax vom 10.3.2014 damit lediglich als bloße Bekanntgabe eines eigenen Schreibens der Erblasserin dar. Deutlich wird dies aus dem als Anlage K 15 vorgelegten Schreiben vom 13.3.2015 an den Beklagten, in dem die Versicherung gerade nicht darauf verweist, dass dessen Bezugsrecht infolge eines Widerrufs des Übermittlungsauftrages entfallen sei, sondern den Beklagten lediglich zu einer Mitteilung auffordert, ob - wohl aus moralischen Gründen - mit Blick auf den darin zum Ausdruck kommenden Willen der Erblasserin auf das Bezugsrecht verzichtet werde. Schon aus diesem Grunde kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte bei Erhalt der Versicherungsleistung Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes im Valutaverhältnis gehabt habe. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheitert damit auch an der von dem Beklagtem erhobenen Entreicherungseinwand, dem der Kläger in der Sache nicht entgegen getreten ist.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.