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  • 17.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201305

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 08.12.2017 – 15 U 37/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Urt. v. 08.12.2017

    Az.: 15 U 37/16

    Tenor:

    1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel - 7 O 652/12 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.157,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 sowie 546,69 € vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Mai 2012 zu zahlen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger als Eigentümer eines Pkw Marke1, amtliches Kennzeichen …, nimmt die Beklagte in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am … 2012 gegen 0:15 Uhr in der Straße1 in Stadt1 ereignet haben soll, auf Schadensersatz in Anspruch.

    Der Kläger behauptet, er habe seinen Pkw am Abend des … 2012 ordnungsgemäß am Straßenrand in der Straße1 geparkt. Der Fahrer des bei der Beklagten kraftfahrhaftpflichtversicherten Pkw Marke2, amtliches Kennzeichen …, der Zeuge A, sei bei winterglatter Fahrbahn von der Fahrspur abgekommen und gegen seinen am Straßenrand stehenden Pkw gefahren.

    Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte für das klägerische Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 12.018,94 € brutto, den Wiederbeschaffungswert bezifferte er mit 10.200,- € brutto, den Restwert mit 4.800,- €.

    Nachdem der Kläger sein Fahrzeug im Folgenden zu einem Preis von 5.000,- € veräußert hatte, verlangt er von der Beklagten Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 3.571,43 € (Wiederbeschaffungswert 8.571,43 € netto abzgl. erzielter Restwert 5.000,- €), eine Kostenpauschale von 25,- €, Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 778,65 € sowie Mietwagenkosten in Höhe 782,10 €, insgesamt 5.157,18 €, ferner die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 €.

    Die Beklagte macht geltend, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne eines unfreiwilligen Geschehens handele, es lägen erhebliche Indizien dafür vor, dass das Unfallereignis zwischen den Beteiligten abgesprochen gewesen sei.

    Durch das angefochtene Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers, Vernehmung der Zeugen A und B sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C die Klage abgewiesen.

    Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu, da nachgewiesen sei, dass die Rechtsgutverletzung mit Einwilligung des Klägers erfolgt sei und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht sei.

    Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Februar 2016 in vollständig abgefasster Form zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit am 24. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 22. April 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

    Der Kläger macht geltend, der Vollbeweis für das Vorliegen einer Unfallmanipulation sei nicht erbracht. Er rügt die hierzu Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. Das Landgericht habe Indizien zugrunde gelegt, die eine Unfallmanipulation nicht begründeten.

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des am 12.02.2016 verkündete und am 23.02.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Kassel, 7 O 652/12, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.157,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 546,69 € für die außergerichtliche Verfolgung der rechtlichen Interessen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

    Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    II.

    Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

    Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom … 2012 gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.157,18 € sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, weil der parkende Pkw Marke1 des Klägers bei dem Betrieb des bei der Beklagten kraftfahrhaftpflichtversicherten Pkw Marke2, amtliches Kennzeichen …, beschädigt wurde.

    Zwischen den Parteien ist im Berufungsrechtszug unstreitig und im Übrigen durch die Angaben des in erster Instanz vernommenen Zeugen B bewiesen, dass sich am … 2012 in der Straße1 in Stadt1 eine Kollision zwischen dem dort parkenden Pkw des Klägers und dem von dem Zeugen Erdal A gesteuerten und bei der Beklagten zu krafthaftpflichtversicherten Pkw ereignet hat.

    Nach dem erstinstanzlich eingeholten verkehrsanalytischen Gutachten des Sachverständigen C vom 27. April 2015 sind die im vom Kläger eingeholten Schadensgutachten festgestellten Schäden am Pkw des Klägers zudem ganz überwiegend mit dem behaupteten Hergang vereinbar.

    Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die wesentlichen an der rechten Seite des Klägerfahrzeugs festgestellten Schäden sich prinzipiell mit einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs und einem stehenden Klägerfahrzeug in Einklang bringen ließen. Grundlegende geometrische oder energetische Kompatibilitätswidersprüche seien mit den vorliegenden Schadensdokumentationen der Fahrzeuge nicht erkennbar.

    Die Eigentumsverletzung indiziert zugleich deren Rechtswidrigkeit.

    Zu Unrecht hat das Landgericht eine Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutverletzung angenommen und deshalb eine Haftung der Beklagten verneint.

    Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat und daher von einem manipulierten Unfallgeschehen auszugehen ist.

    Während der Anspruchsteller den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung zu beweisen hat, trifft den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass der Anspruchsteller bzw. Geschädigte in die Schädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, also ein manipulierter Unfall vorliegt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 71/77,VersR 1979, 281 [BGH 05.12.1978 - VI ZR 185/77]).

    In der Rechtsprechung haben sich typische, für eine Unfallmanipulation sprechende Anzeichen herausgebildet. Für den Nachweis eines mit Einwilligung des Anspruchstellers bzw. Geschädigten manipulierten Unfalls ausreichend aber erforderlich ist, dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller bzw. Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat (OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 - I-8 U 19/16 -, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 U 29/14 -, juris).

    Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt (OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 - I-8 U 19/16 -, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 U 29/14 -, juris).

    Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, juris).

    Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (OLG Hamm a. a. O.).

    Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. In der Rechtsmittelinstanz ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (OLG Hamm a. a. O.).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat.

    Indizien, welche bei isolierter Betrachtung für einen manipulierten Unfall sprechen, werden durch andere Umstände im Rahmen einer Gesamtschau entkräftet, so dass keinesfalls nur der Schluss auf eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Pkw bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken des Klägers und des Zeugen A gezogen werden kann, vielmehr verbleiben gewichtige Zweifel an der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten.

    Der Beklagten ist zuzugestehen, dass einige, auch vom Landgericht gewichtete Umstände bei isolierter Betrachtung durchaus zu in der Rechtsprechung erörterten typischen, für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien zählen.

    So hat sich der Unfall nach dem Vorbringen des Klägers nachts in der Straße1, einer wenig belebten Nebenstraße, ereignet, mithin zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, zu bzw. an dem nicht mit neutralen Zeugen zu rechnen war. Auch der Umstand, dass sich der Unfall unter Beteiligung eines parkenden Fahrzeugs im Wege der Streifkollision ereignet haben soll, passt in das typische Muster von gestellten Unfällen, bietet doch diese Art der Kollision die Möglichkeit, bei geringem Personenschadensrisiko hohen Sachschaden hervorzurufen, zudem ist die Verursachungsverteilung bei derartigen Kollision eindeutig.

    Den weiteren vom Landgericht in ins Feld geführten Umständen, vermag der Senat, soweit sie überhaupt zutreffen, hingegen nicht die in dem angefochtenen Urteil besondere Bedeutung für ein manipuliertes Unfallgeschehen beizumessen.

    Soweit das Landgericht zunächst darauf abstellt, dass es nicht plausibel erscheine, warum der Zeuge A von der Straße2 über die Straße3 kommend überhaupt die Straße1 mit dem Ziel, jemanden am Rathaus abzuholen, befahren habe, hat der Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend dargestellt, dass ein solcher "Umweg" im Hinblick auf die gerichtsbekannt fehlende Möglichkeit, an der sog. X-kreuzung (Einmündung der Straße4 in die Straße3) zu wenden, durchaus sinnvoll, zumindest aber entgegen der Annahme des Landgerichts plausibel ist. So bietet nämlich der Weg über die Straße1 die unkomplizierte Möglichkeit, über das letzte Teilstück der Straße4 wieder auf die Straße3 und zwar in Richtung Straße2 zurück zu gelangen. Vor diesem Hintergrund bietet die Fahrt des Zeugen A durch die Straße1 keine Auffälligkeit. Im Übrigen hat auch der Kläger im Hinblick auf den Besuch eines nahegelengen Spielcasinos seines Schwagers im Laufe des Rechtsstreits einen Grund dargelegt, warum er seinen Pkw in der Straße1 geparkt hatte.

    Der Beklagten ist zuzugeben, dass, wie das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt hat, anhand der zudem unterschiedlichen Schilderungen des Zeugen A nicht bzw. nur schwer nachvollziehbar ist, wie es zu einer Kollision des die Straße1 befahrenden Pkw Marke1 des Zeugen A mit dem parkenden klägerischen Pkw gekommen sein soll. Die Beklagte sowie der Sachverständige C weisen im Hinblick auf die Angabe des Zeugen A, er sei mit dem Heck ausgebrochen, zutreffend darauf hin, dass das von ihm geführte Fahrzeug mit entsprechenden Stabilitäts- bzw. Fahrassistenzprogrammen (ESP bzw. ASR) ausgestattet war. Nicht unberücksichtigt im Rahmen der hier zu beantwortenden Frage, ob der Kläger in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat, kann aber auch nicht bleiben, dass solche Unplausibilitäten im Rahmen der Unfallschilderungen durch den Unfallgegner nicht automatisch dem Anspruchsteller zum Nachteil gereichen. Dies gilt vorliegend im besonderen Maße deshalb, weil der Kläger infolge seiner Abwesenheit das Unfallgeschehen nicht selbst wahrgenommen und er sich zur Schilderung des Unfallereignisses nur auf die Angaben des Zeugen A und die Spurenlage stützen kann. Auf eine kollusive Schädigungsabsicht kann dann aber nicht sicher geschlossen werden.

    Hinzukommt, dass, wie ausgeführt, die Schäden am Pkw des Klägers mit dem behaupteten Hergang im Wesentlichen vereinbar sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Schäden an der rechten Fahrzeugseite, die nämlich dann, wie der der Sachverständige C, wenn man einen kollisionsbedingten Anstoß des klägerischen Pkw an den Bordstein unterstellt, durchaus plausibel sind.

    Nicht in die Gesamtabwägung einzubeziehen, jedenfalls nicht mit erheblichem Gewicht ist der vom Landgericht berücksichtigte Umstand, dass sich der Kläger und der Zeuge A kennen würden. Die Annahme des Landgerichts, es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger und der Zeuge A kennen, wird nicht von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Soweit der Zeuge A, wie das Landgericht ausgeführt hat, bekundet hat, es sei durchaus denkbar, dass man sich auf dem Sportplatz "Hallo" gesagt habe, trägt dies die Feststellung einer solchen Bekanntschaft gerade nicht.

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang als Hinweis auf eine persönliche Beziehung darauf abstellt, dass der Kläger über ein Faxgerät der Fa. Z (Straße5) und der Zeuge A über ein Faxgerät der Fa. Y (Straße5) mit ihr kommuniziert habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Insbesondere auch deshalb, weil es sich bei den genannten Betrieben offenbar um solche handelt, die zueinander und mit weiteren in der Straße5 angesiedelten Werkstätten in Wettbewerb stehen. Auch über die zeitweise Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, nämlich der D AG, E-Werk …, vermag der Senat eine persönliche Bekanntschaft nicht feststellen. Soweit der Zeuge A im Jahre 2007 dort gearbeitet hat, war der Kläger dort erst ab 2008 beschäftigt. Zwar hat der Zeuge A angegeben, im Jahre 2010 erneut für zwei Monate im E-Werk … tätig gewesen zu sein. Eine auf diesen Umständen beruhende Annahme einer Bekanntschaft ist indes eher fernliegend, da im E-Werk … gerichtsbekannt weit mehr als 10.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind und Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit des Klägers und des Zeugen A nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.

    Ungewöhnlich für die Annahme einer mit Einwilligung des Klägers vorgenommenen manipulierten Kollision ist zudem die Rollenverteilung der Fahrzeuge. Es handelt sich bei den beteiligten Fahrzeugen um etwa gleich alte Fahrzeuge, von denen nicht etwa das geschädigte Fahrzeug des Klägers, sondern das Fahrzeug des Zeugen A das höherwertigere Fahrzeug ist.

    Eher untypisch erscheint auch, dass die Polizei verständigt wurde.

    Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Schäden am vom Zeugen A geführte "Stoßfahrzeug" auf den Vollkaskoversicherungsschutz hinweist, darf nicht unbeachtet bleiben, dass nach den von der Beklagten zur Akte gereichten Antragsunterlagen, immerhin eine Selbstbeteiligung von 500,- € besteht.

    Als weiterhin gegen eine Einwilligung des Klägers sprechendes Indiz ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger einen verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Vorteil gehabt hat. Hinzukommt, dass der Kläger gerade nicht "fiktiv" auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, sondern im Rahmen seiner konkreten Schadensberechnung letztlich den von ihm tatsächlich erzielten, höheren als vom Schadensgutachter ermittelten Restwert eingestellt hat.

    Zusammengefasst bestehen zwar einige typische, für einen manipulierten Unfall sprechende Anzeichen, diese reichen aber weder einzeln betrachtet, noch in einer Gesamtwürdigung mit anderen - auch entlastenden - Umständen dafür aus, dass sich der Senat mit dem o. g. Beweismaßstab die Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO zu verschaffen vermag, dass der Kläger in die Schädigung seines Pkw eingewilligt hat.

    Nach alledem hat die Beklagte deshalb dem Grunde nach für die dem Kläger entstandenen Schäden zu haften.

    Die Beklagte hat den Schaden des Klägers vollständig gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG zu ersetzen. Angesichts des vom Zeugen A allein verursachten Unfalls kann eine vom geparkten Fahrzeug auch nicht ausgehende Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers nicht als Verantwortungsbeitrag zum Zuge kommen.

    Der dem Kläger zu erstattende Sachschaden des Klägers beläuft sich auf 3.571,43 € und berechnet sich aus der Differenz des durch das von ihm eingeholte Schadensgutachten des Sachverständigen F hinreichend belegten Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 8.571,43 € und dem vom Kläger tatsächlich erzielten Restwert in Höhe von 5.000,- €. Ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen sind die durch den Verkehrsunfall in zurechenbarer Weise durch Hinzuziehung des Sachverständigen F in Höhe von 778,65 € entstandenen Kosten, die unbestritten gebliebenen Mietwagenkosten in Höhe von 782,10 € sowie die geltend gemachte Kostenpauschale von 25,- €. Danach ergibt sich zusammen die zugesprochene Hauptforderung in Höhe von 5.157,18 €.

    Die unfallbedingt entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nach einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,- € zu berechnen. Die nach Anlage 2 zum bis zum 31. Juli 2013 Atigen RVG zu beanspruchende Geschäftsgebühr beträgt 338,- €. Der 1,3fache Betrag, der nicht zu beanstanden ist und auch nicht von der Beklagten angegriffen wurde, beläuft sich auf 439,40 €. Unter Hinzurechnung der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,- € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 546,69 €.

    Die zugesprochene Forderung hinsichtlich der Zinsen in gesetzlicher Höhe rechtfertigt sich unter Rechtshängigkeitsgesichtspunkten nach § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz angesichts der Klagerücknahme auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO, weil die anfängliche geringfügige Zuvielforderung keine Mehrkosten ausgelöst hat. Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben sind. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 286