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  • 18.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202402

    Oberlandesgericht Thüringen: Urteil vom 01.02.2018 – 4 U 567/15

    1. Das Eliminationsverfahren zur Ermittlung einer Brandursache im Wege der Ausschließung
    alternativer Ursachen als einer vorsätzlichen Inbrandsetzung stellt lediglich eine methodische
    Umkehr der Beweisführung dar, beinhaltet aber keine inhaltliche Beweiserleichterung.
    2. Diese Beweisführung erfordert im ersten Schritt, dass alle Alternativursachen vollständig festgestellt
    werden.
    3. Im zweiten Schritt muss jede einzelne in Betracht kommende Alternativursache mit hinreichender
    Gewissheit positiv ausgeschlossen werden. Es genügt – von begründeten Ausnahmefällen
    abgesehen – im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativeursache lediglich keine Anhaltspunkte
    vorliegen.
    4. Die Feststellung eines möglichen Motivs des Versicherungsnehmers für eine Eigenbrandstiftung
    kann den Schluss auf eine tatsächliche Begehung durch diesen nur dann zulassen, wenn
    überhaupt eine vorsätzliche Inbrandsetzung als solche feststeht. Etwaige Zweifel daran, dass
    eine andere Brandursache als vorsätzliche Inbrandsetzung auszuschließen ist, können nicht
    durch eine etwaiges gewichtiges Motiv für eine betrügerische Erlangung der Versicherungssumme
    kompensiert werden.


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    RechtsgebieteGebäudeversicherung, Brandschaden, Eliminationsverfahren