20.12.2018 · IWW-Abrufnummer 206238
Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 20.08.2018 – 4 W 600/18
1. Erteilt der Versicherer dem Kreditgeber des Versicherungsnehmers einen Sicherungsschein, erlischt die Befugnis des Versicherungsnehmers, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Auch eine Feststellungsklage kann er dann nicht mehr erheben.
2. Die Obliegenheit zur Vorlage von Belegen setzt ein konkretes Auskunftsverlangen voraus.
3. Stellt die Staatsanwaltschaft ein gegen den Versicherungsnehmer geführtes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, kommt eine Beweisantizipation zu Lasten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Dresden
Beschl. v. 20.08.2018
Az.: 4 W 600/18
In Sachen
A. Z.- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A. & B.
gegen
XXX Versicherungs AG
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M. A.
wegen Forderung
hier: PKH-Beschwerdehat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,Richterin am Oberlandesgericht Z. und
Richterin am Oberlandesgericht P.
ohne mündliche Verhandlung am 20.08.2018
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 16.4.2018 abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., L... für folgenden Klageantrag bewilligt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.631,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.877,- € ab dem 9.9.2016 zu zahlen;
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung zur Schadensnummer AS2016-xxxxxxxx von der Forderung der Firma O... GmbH in Höhe 2000,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.11.2016 freizustellen;
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung zur Schadensnummer AS2016-xxxxxxxx von der Forderung der Firma N... E... GmbH in Höhe von 7000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.5.2017 freizustellen;
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung zur Schadensnummer AS2016-xxxxxxxx von der Forderung der O... S... in Höhe von 58.143,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.11.2016 freizustellen;
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung zur Schadensnummer AS2016-xxxxxxxx von der Forderung der Firma S... GmbH in Höhe von 7.988,47 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.9.2015 sowie in Höhe von 11,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2016 freizustellen;
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Brandfalls vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung sonstige Entschädigung zu leisten;
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung GSV xx/xxxx/xxxxx/xx/xx Entschädigung zu leisten.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus einer bei ihr gehaltenen Inhalts- und einer Betriebsunterbrechungsversicherung wegen eines Brandschadens vom 15.2.2016 in seinem Ladengeschäft in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Es sei zwar zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Indizien für eine Anklageerhebung in einem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren nicht ausreichen würden. Der Antragsteller sei aber dem Vorbringen der Antragsgegnerin, er habe an der Aufklärung des Versicherungsfalles nicht ausreichend mitgewirkt, nicht entgegen getreten und habe die Indizien, die für seine Beteiligung an dem Brand sprächen, nicht plausibel und nachvollziehbar entkräftet. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 2.8.2018 hat der Antragssteller seine Anträge neu gefasst.
II.
Die sofortige Beschwerde des - bedürftigen - Antragstellers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 ZPO erhoben. Sie hat überwiegend Erfolg und führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht in diesem Umfang hinreichend Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Mit der Begründung des Landgerichts kann ein Anspruch aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen wegen des unstreitigen Brandereignisses vom 15.2.2016 nicht verneint werden.
1. Für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist von einer Aktivlegitimation des Antragstellers auszugehen.
Zwar hat er unstreitig seine gesamte Ladeneinrichtung im Januar 2016 zur Sicherheit an die O... S... übereignet und zugleich mit dieser vereinbart, die streitgegenständliche Inhaltsversicherung für fremde Rechnung aufrecht zu erhalten. Auswirkungen auf die Aktivlegitimation hatte diese Vereinbarung indes nicht. Nach § 21 Abs. 1 BFINH stehen auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, auch wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt. Selbst wenn man in der Regelung in Ziff. 3 des Sicherungsscheins vom 26.1.2017 (Anlage AG 17), die die Befugnis des Versicherungsnehmers ausschließt, über Rechte, die dem Geber zustehen, in eigenem Namen zu verfügen, eine Abtretung von Ansprüchen aus der streitgegenständlichen Inhaltsversicherung sieht, bleibt der Antragsteller im Verhältnis zur Versicherung berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (§ 45 Abs. 1 VVG). § 45 Abs. 1 VVG ermächtigt den Versicherungsnehmer zur prozessualen Durchsetzung der Forderung des Versicherten im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft (BGH NJW 2017, 2466 [BGH 05.04.2017 - IV ZR 360/15]; Prölls-Marin, VVG, 30. Aufl. § 45 Rn 22).
Diese Verfügungsbefugnis kann zwar durch einen zu Gunsten des Kreditgebers des Versicherungsnehmers vom Versicherer erteilten Sicherungsschein abbedungen werden, mit der Folge, dass allein der Versicherte zur Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag und zur Annahme der Versicherungsleistung befugt sein soll (Staudinger/Halm/Wenst, VVG, § 45 Rn 11 m.w.N.). Dies umfasst auch die Befugnis, gegenüber dem Versicherer eine Feststellungsklage zu erheben. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht substantiiert darlegen können, einen solchen Sicherungsschein zugunsten der O... S... ausgestellt zu haben. Der von ihr als Anlage AG 17 vorgelegte Entwurf enthält keine Unterschrift des Versicherers und ist ohnehin nur auf die Inhalts, - nicht aber auf die Betriebsunterbrechungsversicherung bezogen. Die in der Anspruchsanmeldung der O... S... vom 29.9.2016 (AG 18) aufgeführte Versicherungsnummer mit der Endziffer xxx ist überdies nicht mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag (Endziffer xyx) identisch. Es kann daher im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten des Antragstellers unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin, die an der Ausstellung eines solchen Sicherungsscheines kein eigenes Interesse hat, sich hierauf eingelassen hat, zumal offen geblieben ist, zu welchen Bedingungen ggf. ein solcher Sicherungsschein ausgestellt worden sein soll.
Der Antragsteller hat hierzu unter Zeugenbeweisantritt behauptet, mit der O... S... abweichend von Ziff. 3 des als Anlage AG 17 vorgelegten Sicherungsscheins seine Befugnis zur Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag vereinbart zu haben, soweit sie die aktuelle Forderung der O... S... übersteigen. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist bei dieser Sachlage zu seinen Gunsten vom Fortbestand der Aktivlegitimation des Antragstellers auszugehen, zumal er mit Schriftsatz vom 2.8.2018 ebenfalls behauptet hat, den Feststellungsantrag Ziff. 3 "in Absprache und Einverständnis" mit der O... S... stellen zu dürfen. Den genauen Umständen dieser Vereinbarung wird das Landgericht auf gesonderten Vortrag der Parteien ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen haben.
Auch der auf der Grundlage des Anerkenntnisurteils vom 25.11.2016 ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der S... GmbH lässt die Aktivlegitimation des Antragstellers unberührt. Die Überweisung zur Einziehung überträgt dem Gläubiger durch Hoheitsakt die Einziehungsberechtigung, die Forderung selbst verbleibt aber im Schuldnervermögen, der Schuldner bleibt Forderungsgläubiger und kann weiterhin Klage gegen den Drittschuldner auf Zahlung an den Gläubiger erheben (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. § 836 Rn 3, 5 m.w.N.).
2. Die Feststellungsanträge des Antragstellers sind insgesamt zulässig, auch soweit sie auf Feststellung der Freistellung von Forderungen Dritter gerichtet sind. Zwar schuldet die Antragsgegnerin nach dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag keine Entschädigung für vertragliche Ansprüche Dritter, sondern für versicherte Sachen, die u.a. durch Brand zerstört oder beschädigt worden sind (§ 1 abs. 1a BFINH); die Ermittlung der Entschädigungshöhe richtet sich nach § 22 BFINH. Dem Antragstellervorbringen ist indes mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung zu entnehmen, die hiernach zu berechnende Entschädigung übersteige jedenfalls die im Verhältnis zu Dritten geschuldeten Zahlungen. Bei verständiger Würdigung beschränken sich die Feststellungsanträge hier darauf, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen bereits bezifferbaren Anteil der Entschädigung in Höhe der vom Kläger gegenüber den Dritten geschuldeten Forderung jeweils direkt an diese zu zahlen. Ein solches Recht des Versicherungsnehmers, eine Zahlung direkt an Dritte auch dann zu verlangen, wenn diese nicht Versicherte im Sinne der §§ 43ff. VVG sind, folgt hier unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag.
3. Trotz des Umstandes, dass die Forderungen Dritter der Höhe nach bereits feststehen, ist der Antragsteller auch nicht gehalten, in Bezug auf diese Teilleistungen einen Zahlungsantrag zu stellen, vielmehr ist auch ein Feststellungsantrag zulässig. Ein Kläger ist nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich ein Schadensteil in diesem Sinne dar (BGH, Urt. v. 19.4.2016 - VI ZR 506/14, NZV 2016, 365). Es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr.; s. BGH, a.a.O. m.w.N.).
4. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine vertragliche Obliegenheit, an der Feststellung des Schadens mitzuwirken (§ 28 Abs. 2 VVG) kann dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vorgeworfen werden.
a. Zwar hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 31.3.2016 auf die Folgen möglicher Obliegenheitsverletzungen hingewiesen und damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 4 VVG n.F. hinreichend Genüge getan. Denn die betreffende Belehrung muss in Zusammenhang mit dem Anlass erfolgen, der die Obliegenheiten entstehen lässt, muss dann aber nicht wiederholt werden, wenn noch weitere Auskünfte von der Versicherung eingeholt werden (vgl. Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 RN 153). Auf weitere Belehrungen in dem Besprechungsprotokoll vom 10.5.2016 (AG 11) und den Schreiben vom 7.7.2016 (AG 12) und 8.11.2016 (AG 14) kommt es deshalb nicht an. Auch entsprach die Belehrung im Schreiben vom 31.3.2016 den Formerfordernissen des § 28 Abs. 4 VVG n.F.. Insbesondere genügt für die "gesonderte Mitteilung" ein drucktechnisch hervorgehobener Absatz am Ende eines Fragebogens (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 10. Oktober 2011 - 3 U 13/11 -, Rn. 39, juris; vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.06.2008, 9 U 226/07, r+s 2008, 506, zur alten Rechtslage) und dementsprechend auch am Ende eines Schreibens, mit dem der Antragsteller gebeten wurde, dem beauftragten Sachverständigen die mit separatem Schreiben angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
b. Dem Kläger fällt aber kein vorsätzlicher Verstoß gegen seine vertragliche Obliegenheit zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen zur Last. Gemäß § 31 Abs. 1 VVG kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (Satz 1), und dass ihm insoweit Belege vorgelegt werden, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann (Satz 2). § 24 Abs. 1 e) BFINH entspricht im Wesentlichen dieser Regelung. Sie beruht auf dem Gedanken einer kooperativen Regulierung des Versicherungsfalles auf der Basis eines strukturierten, von Treu und Glauben beherrschten Informations- und Kommunikationsprozesses, der die zwischen den Vertragsparteien bestehende Informationsasymmetrie ausgleichen und dem Versicherer damit die Prüfung seiner eventuellen Leistungspflicht ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14 -, BGHZ 214, 127-146, Rn. 32; vgl. Brömmelmeyer in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 31 VVG Rn. 2 m.w.N.). Während die aus § 31 VVG folgende gesetzlich Obliegenheit sanktionslos, wenngleich für den Versicherungsnehmer "dennoch verbindlich" ist (BGH aaO.), gestaltet § 24 Abs. 1 lit e) sie zulässigerweise als vertragliche Obliegenheit im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG aus, die den in § 24 Abs. 2 BFIN, 28 Abs. 2 VVG geregelten Sanktionsmechanismen unterliegt. Wie § 31 VVG setzt auch § 24 Abs. 1 lit e) BFINH ein Verlangen des Versicherers voraus. Eine solche Aufforderung hat es hier unstreitig und durch die Anlagen AG 8 bis AG 13 belegt, mehrfach gegeben.
Voraussetzungen für eine auf die unterlassene Vorlage von Belegen gestützte Obliegenheitsverletzung ist indes ein zugrunde liegendes konkretes Auskunftsverlangen. Um einen Beleg handelt es sich nämlich nach Wortlaut von § 24 Abs. 1e BFINH nur dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer zuvor eine Auskunft erteilt hat, die mit Unterlagen belegt werden könnte (Prölss-Martin, aaO. § 31 Rn 46). Leistungsfreiheit kann daher nur dann eintreten, wenn der Versicherer sich nicht auf die begründungslose Ansammlung von Belegen beschränkt, sondern dem Versicherungsnehmer konkrete Fragen stellt und ihn auffordert, die Antworten durch Unterlagen zu belegen. Hieran fehlt es. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist allein zu entnehmen, dass sie, beginnend mit der Anfrage des Sachverständigen-Büros Dr. W. GmbH vom 22.2.2016 (AG 8) und vom 24.3.2016 (AG 9) vom Antragsteller zahlreiche Unterlagen verlangt hat, die dieser nur zum Teil vorgelegt hat.
Detaillierte Fragen, zu denen er hätte Auskunft erteilen können, hat es indes nicht gegeben, auch im Besprechungsprotokoll vom 10.5.2016 (AG 11) ist lediglich die Aufforderung festgehalten, weitere Unterlagen vorzulegen. Ob dem Antragsteller angesichts des Umstandes, dass zahlreiche Unterlagen bei dem Schadensfall vernichtet worden sind, die Neuerstellung dieser Belege im Sinne des § 24 Abs. 1 e BINFH hätte zugemutet werden können und ob er umgekehrt berechtigt gewesen wäre, anstelle einer konkreten Auskunft auf etwaige Fragen der Antragstellerin auf sein Buchhaltungsbüro zu verweisen, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
5. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller den Brand in seinem Ladengeschäft selbst gelegt und damit den Versicherungsfall vorsätzlich im Sinne des § 81 Abs. 1 VVG herbeigeführt hat.
a. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sind die Erfolgsaussichten anhand des vorgetragenen Sachverhaltes und der angebotenen Beweise lediglich im Wege einer summarischen Prüfung zu beurteilen, die sich sowohl auf die rechtliche als auch auf die tatsächliche Seite, d.h. die Frage der Beweisbarkeit, erstreckt. Dabei ist - was die tatsächliche Ebene betrifft - auch eine Beweisantizipation nicht generell unzulässig, so dass Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn rechtlich erheblicher Vortrag erkennbar nicht zu beweisen ist (BGH VersR 1988, 174 [BGH 16.09.1987 - IVa ZR 76/86]; OLG Stuttgart, VersR 2005, 524 [OLG Stuttgart 30.06.2003 - 1 W 19/03]; Senat, Beschluss vom 07. März 2012 - 4 W 123/12 -, Rn. 4, juris Zöller-Philippi, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 26). Dies setzt jedoch voraus, dass die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt (Senat, Beschluss vom 02. Januar 2017 - 4 W 1155/16 -, Rn. 15, juris). Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn es vorrangig um die erstmalige Vernehmung benannter Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren geht, deren Ergebnis typischerweise nicht zuverlässig vorausgesetzt werden kann (BGH aaO.).
b. So liegt es auch hier. Dem vom Landgericht als Indiz herangezogenen Umsatzrückgang und den behaupteten leeren Regalen, die für eine Vermögenslosigkeit und damit für ein Interesse des Antragstellers am Erhalt der Versicherungssumme sprechen, ist dieser unter Bezug auf die Aussage des Zeugen B. entgegen getreten, der ihm zugleich ein Alibi für die Brandzeit eingeräumt haben soll. Dem als Indiz angeführten Lieferengpass hat er die Zeugin S. entgegen gehalten.
c. Unabhängig hiervon ist für das Prozesskostenhilfeverfahren aber von entscheidender Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft Dresden mit Verfügung vom 8.8.2018 und damit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung das unter dem Aktenzeichen 702 Js 10428/16 gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und im Einstellungsbeschluss ausgeführt hat, die Gesamtschau der vorhandenen Indizien deute nicht "derart stark auf einen bestimmten Tathergang, dass sich andere mögliche Geschehensabläufe mit einem praktisch brauchbaren Grad an Gewissheit und Inkaufnahme letzter Restzweifel ausschließen" ließen. Eine Einstellung durch die zuständige Staatsanwaltschaft ist bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren aber zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn sich die Prüfung durch die Ermittlungsbehörden auf dieselben Gesichtspunkte erstreckt hat, die auch für das Zivilverfahren von Belang sind. Dies ist hier der Fall. Der im vorliegenden Verfahren erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls bezieht sich auf eine vorsätzliche "Eigenbrandstiftung" und ist damit deckungsgleich mit dem im Ermittlungsverfahren überprüften Vorwurf einer schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wird in einer solchen Konstellation das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sich der Tatnachweis nicht führen lässt, kommt eine hierauf gestützte Beweisantizipation zu Lasten des Antragstellers nicht in Betracht (anders für den Fall der Einstellung nach § 153a Abs. 2 S. 1 und 3 StPO Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02. März 2006 - 2 W 19/2006 -, juris). Ob die zusammengetragenen Indizien auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen, wird das Landgericht ggf. nach ergänzender Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu entscheiden haben.
6. Der unter Ziff. 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht aber in Höhe der behaupteten Kassenmittel von 4000,- € nicht. Der unter Bezug auf die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Schöne vom 18.2.2016 (Bl. 57 d. EA) erhobenen Behauptung der Antragsgegnerin, in der Kasse hätte sich unmittelbar vor dem Brand allenfalls ein Betrag von 350,- € befunden, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Vorbringen im Schriftsatz vom 7.12.2017 (Bl. 49 d. A.) lässt sich vielmehr nur so verstehen, dass er selbst vor Ladenschluss und damit auch vor dem Brand vom 15.2.2016 diesen Betrag aus der Kasse entnommen haben will. Ein Anspruch aus der bei der Antragsgegnerin gehaltenen Inhaltsversicherung besteht bei dieser Sachlage nicht.
III.
Da die sofortige Beschwerde überwiegend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.