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  • 09.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206473

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 23.11.2018 – I-20 U 72/18

    Der Erbe oder Nachlasspfleger nach dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann grundsätzlich - so auch hier - Auskunft verlangen über die Person des Bezugsberechtigten.


    I-20 U 72/18
    18 O 177/16 Landgericht Bielefeld

    Verkündet am 23.11.2018
       
    Oberlandesgericht Hamm
     
    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil          
         
    In dem Rechtsstreit

    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
    auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2018

    für   R e c h t   erkannt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. April 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter der noch unbekannten Erben des X den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des oder der bezugsberechtigten Person / Personen der fondsgebundenen Lebensversicherung, Versicherungsnummer: #######, des Erblassers X bei der Beklagten zu benennen.

    Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 3, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

    I.

    Die Berufung ist begründet.

    Der Kläger als Nachlasspfleger kann Auskunft über die Identität des/der Bezugsberechtigten, den/die der Kläger im Rahmen seines bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsvertrages bestimmt hat, verlangen, nachdem entsprechende Unterlagen des Erblassers bei einer von diesem  herbeigeführten Explosion seines Wohnhauses vernichtet worden sind.

    Dem Kläger steht ein solcher Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG, jedenfalls aber aus dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu.

    1.

    Die Klage ist zulässig.

    Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.

    Dieses fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kläger keinerlei schutzbedürftiges Interesse an dem von ihm begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 253 Rn. 18).

    Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.

    Zutreffend ist allerdings, dass die Aufgabenstellung des Klägers als Nachlasspfleger in der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses für die (unbekannten) Erben besteht, nicht hingegen in der Wahrung der Interessen der Nachlassgläubiger (BGH, Urteil vom 08.12.2004 – IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281, juris Rn. 19). Ob vor diesem Hintergrund ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlte, wenn sicher feststünde, dass der Nachlass in einem Maße überschuldet ist, dass die Rückforderung der Versicherungsleistung schlechterdings nicht den Erben, sondern nur den Nachlassgläubigern zugute kommen könnte, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass eine Überschuldung des Nachlasses nur unter der Voraussetzung gegeben sei, dass der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers und/oder der Hausratversicherer eines Mieters Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend machen. Ob eine derartige Inanspruchnahme erfolge, sei aber derzeit noch nicht absehbar. Gegenteiliges ist auch von der Beklagte nicht vorgetragen worden. Ist aber damit nicht ausgeschlossen, dass eine Rückforderung der Versicherungsleistung von der oder den Bezugsberechtigten den (noch unbekannten) Erben zugute kommt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – XII ZR 101/10, MDR 2012, 1465, juris Rn. 26).

    2.

    Die Klage ist auch begründet.

    a)
    Der geltend gemachte Anspruch folgt bereits aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG.

    aa)
    Diese Vorschrift regelt zwar ihrem Wortlaut nach lediglich den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erteilung von Abschriften über die von ihm abgegebenen Erklärungen. Sie ist aber über diesen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die dem Versicherungsnehmer als „Minus“ auch das Recht zur Erteilung von Auskünften über den Inhalt derartiger Erklärungen einräumt (Prölss/Martin-Rudy, VVG, 30. Aufl. 2018, § 3 Rn. 9 a.E.; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn. 29; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 3 Rn. 6). 

    bb)
    Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 S. 1 VVG sind erfüllt.

    (1)
    Die Einräumung eines Bezugsrechts ist eine „mit Bezug auf den Vertrag“ abgegebene Erklärung (Prölss/Martin-Rudy, a.a.O., § 3 Rn. 9; Langheid/Wandt-Armbrüster, VVG, 3. Aufl. 2017, § 3 Rn. 53).

    (2)
    Der Anspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG ist auch vererblich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010 – 5 U 233/09, NJW-RR 2010, 1333, juris Rn. 20; Langheid/Wandt-Armbrüster, a.a.O., § 3 Rn. 54). Er kann daher auch durch den Kläger als Nachlasspfleger geltend gemacht werden.

    (3)
    Das ursprünglich zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis ist noch nicht vollständig abgewickelt.

    (a)
    Es ist anerkannt, dass das aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG folgende Recht nur solange besteht, wie der zugrunde liegende Versicherungsvertrag noch nicht beendet und vollständig abgewickelt ist (OLG Köln, Urteil vom 23.021989 – 5 U 215/88, r+s 1989, 171, juris Rn. 4; Langheid/Rixecker, a.a.O.,m § 3 Rn. 8; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brömmelmeyer, a.a.O., Rn. 29). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an.

    (b)
    Eine solche Beendigung und vollständige Abwicklung des Versicherungsverhältnisses ist jedoch hier selbst dann nicht gegeben, wenn die Versicherungsleistung entsprechend der Behauptung der Beklagten an die bezugsberechtigte(n) Person(en) ausgezahlt wurde. 

    Denn an einer vollständigen Abwicklung des Vertrages fehlt es, wenn die Erteilung einer Auskunft gerade dazu dienen soll zu klären, ob und inwieweit eine (ordnungsgemäße) Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgt ist und inwieweit möglicherweise noch in den Nachlass gehörende Ansprüche des Versicherungsnehmers bestehen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010 – 5 U 233/09, NJW-RR 2010, 1333, juris Rn. 18; Prölss/Martin-Rudy, a.a.O., § 3 Rn. 9).

    Zwar verschafft die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung dem Begünstigten mit Eintritt des Versicherungsfalls eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung als solche nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH, Urteil vom 21.05,2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054, juris Rn. 20).

    Ein Widerruf ist aber möglich hinsichtlich des dem Versicherer (konkludent) erteilten Auftrags, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten zu überbringen (BGH, a.a.O., juris Rn. 27). Der insoweit mit Botendiensten beauftragte Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 22).

    Mithin darf der Versicherer nach dem Versicherungsfall zwar einerseits jedenfalls die Auszahlung an den Begünstigten vornehmen, da dessen Bezugsrecht mit Eintritt des Versicherungsfalls unwiderruflich ist; gleichzeitig darf der Versicherer aber nicht mehr das frühere Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers übermitteln.

    Aus alledem folgt, dass letztlich zwischen dem Kläger und der Beklagten weiterhin die Frage der ordnungsgemäßen Abwicklung des Versicherungsvertrages im Raume steht. Damit ist es aus Sicht des Senats unvereinbar, einen Auskunftsanspruch des Klägers wegen einer vollständigen Abwicklung des Versicherungsverhältnisses zu verneinen. Allein der von der Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger letztlich zur Durchsetzung seiner Interessen womöglich noch anderweitige Informationen benötigt, ändert daran nichts.   

    (4)
    Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen halten, sie mache sich durch die Auskunftserteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar. Denn dafür wäre Voraussetzung,  dass die Offenbarung des Geheimnisses „unbefugt“ erfolgt. Dieses Merkmal entfällt jedoch bei gesetzlichen Offenbarungspflichten bzw. –befugnissen (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 203 Rn. 37 f.). Ob dies schon den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ausschließt oder die Tat (nur) gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls besteht wie gezeigt eine zivilrechtliche Offenbarungspflicht aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG, so dass die Erteilung der entsprechenden Auskunft nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar ist. 

    (5)
    Schließlich steht auch die nach ihrem Art. 99 Abs. 2 ab dem 25.05.2018 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2016/679 („Datenschutz-Grundverordnung“, im Folgenden: DS-GVO) einer Auskunftserteilung nicht entgegen.

    Zwar handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Auskunftserteilung über die Identität des Bezugsberechtigten um eine Datenverarbeitung im Sinne dieser Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO liegt das „Verarbeiten“ von Daten unter anderem dann vor, wenn diese durch Übermittlung offengelegt werden.

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO ist eine solche Datenverarbeitung aber zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, welcher der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Eine solche rechtliche Verpflichtung kann dem Verantwortlichen nicht nur durch das Unionsrecht, sondern auch durch das Recht des Mitgliedsstaat auferlegt werden (Ehmann/Selmayr-Heberlein, DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 15). In Betracht kommen neben öffentlich-rechtlichen Vorgaben auch Normen des Zivilrechts (Gola, DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 41), hier also auch § 3 Abs. 4 S. 1 VVG. Soweit sich aus dem Erwägungsgrund 41 zur DS-GVO ergibt, dass derartige nationale Vorschriften klar, präzise und vorhersehbar sein und insbesondere auch die Zwecke der erforderlichen Verarbeitung festlegen müssen (Ehmann/Selmayr-Heberlein, a.a.O.), sind diese Voraussetzungen in Bezug auf § 3 Abs. 4 VVG erfüllt.

    b)
    Im Übrigen ergibt sich der klägerische Anspruch unabhängig von § 3 Abs. 4 S. 1 VVG auch unmittelbar als Nebenpflicht aus dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag.

    aa)
    Es ist allgemein anerkannt, dass neben die sich aus § 1 VVG ergebenden Hauptleistungspflichten verschiedene Nebenpflichten des Versicherers treten, die teils im VVG ausdrücklich geregelt sind, sich aber auch aus den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB – ergeben können (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn. 137; Brömmelmeyer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 66; Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 64).

    Diese Nebenpflichten können im Einzelfall auch eine Pflicht gegenseitiger Unterstützung beinhalten, soweit sich diese mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt (BGH, Urteil vom 29. April 1994 – V ZR 280/92, NJW-RR 1994, 908, juris Rn. 10).

    bb)
    Schon kraft einer solchen Nebenpflicht ist ein Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Auskunft über den Inhalt einer von jenem selbst abgegebenen vertraglichen Erklärung zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer – etwa wegen des Verlustes vertraglicher Unterlagen – nicht mehr über die entsprechende Kenntnis verfügt. Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats, wenn es sich um Erben des Versicherungsnehmers handelt, die schuldlos im Ungewissen über den Inhalt der vom Erblasser abgegebenen vertraglichen Erklärungen sind.

    (1)
    Die Erben treten gemäß § 1922 Abs. 1 BGB umfassend in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein. Vertragliche Nebenpflichten, die gegenüber dem Erblasser zu erfüllen waren, bestehen deshalb grundsätzlich nach dem Erbfall gegenüber den Erben, so dass auch ein Nachlasspfleger sie einfordern kann.

    Vorliegend kommt der Information über die Identität des bzw. der Bezugsberechtigten – neben dem Bezug zum persönlichen Lebensbereich – zumindest auch eine vermögensrechtliche Komponente zu (vgl. dazu z.B. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 – 1 U 2500/08, VersR 2009, 982, juris Rn. 37), so dass auch der aus der Nebenpflicht folgende Auskunftsanspruch zum nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehenden Vermögen gehört.

    (2)
    Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn feststeht, dass die Erfüllung der Nebenpflicht gegenüber den Erben dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten widerspricht (vgl. –  wenn auch in einer anders gelagerten Fallgestaltung –  BGH, Urteil vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, juris Rn. 18).

    Davon, dass dies hier der Fall ist, ist der Senat jedoch nicht überzeugt.

    (a)
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein solcher wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers hier nicht allein daraus herleitet werden, dass dieser das Bezugsrecht gerade eingeräumt habe, damit die Versicherungsleistung nach seinem Tod dem Bezugsberechtigten zufließe, was aber durch Bereicherungsansprüche der Erben gefährdet würde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erblasser – obwohl er ein unwiderrufliches Bezugsrecht hätte einräumen und den Schenkungsvertrag schon zu Lebzeiten hätte zustande bringen können – durch die Einräumung eines lediglich widerruflichen Bezugsrechts die Möglichkeit eröffnet hat, nicht nur (bis zu seinem Tod) das Bezugsrecht zu widerrufen, sondern auch (noch nach seinem Tod) den Auftrag an den Versicherer zu widerrufen, das Schenkungsangebot zu übermitteln.

    (b)
    Ebenso wenig wird das vom Landgericht gefundene Ergebnis nach Ansicht des Senats durch die Erwägung getragen, das Verhältnis des Erblassers zu der Zeugin L sei zerrüttet, die aber als Nachlassgläubigerin von der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche durch die Erben profitieren würde, und der Versicherungsnehmer habe schließlich durch seine Selbsttötung gerade bewusst diejenigen Unterlagen zerstört, aus denen seine Erben die Person des Bezugsberechtigten hätten entnehmen können.

    Wie bereits dargelegt steht keineswegs fest, dass – aufgrund einer ansonsten womöglich vorliegenden Überschuldung des Nachlasses – lediglich Nachlassgläubiger von einer Rückforderung des Schenkungsbetrages profitieren würden. Auch die Annahme, der Erblasser habe die Versicherungsunterlagen bewusst zerstört, ist letztlich spekulativ und rechtfertigt nach Ansicht des Senats angesichts der aller Wahrscheinlichkeit nach psychischen Ausnahmesituation bei einer Selbsttötung keineswegs den Schluss, es sei der mutmaßliche Wille des Erblassers, dass seine Erben in Unkenntnis des Inhalts dieser Versicherungsunterlagen bleiben mögen.

    (3)
    Die Auskunftserteilung ist der Beklagten auch unschwer möglich und zumutbar.

    § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB steht der Auskunftserteilung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich wie gezeigt nicht um ein fremdes Geheimnis handelt, sondern um ein solches, bezüglich dessen das Verfügungsrecht auf die Erben übergegangen ist.

    Schließlich gestattet auch Art. 6 Nr. 1 lit. b) DS-GVO die Datenverarbeitung, da eine vertragliche Verpflichtung besteht.
     
    (4)
    An der weiteren vom Bundesgerichtshof für einen aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch geforderten Voraussetzung, dass dem Gläubiger ein dem Grunde nach bereits feststehender Leistungsanspruch zusteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.1988 – IVa ZR 290/87 –, juris), ist der klägerische Auskunftsanspruch nach Ansicht des Senats im hier zu entscheidenden Fall nicht zu messen. Denn der Kläger verlangt nicht Auskunft über einen aus der Sphäre der Beklagten stammenden Umstand, den er zur Verfolgung eigener Interessen benötigt, sondern lediglich Auskunft über den Inhalt einer eigenen Erklärung des Rechtsvorgängers der vom Kläger vertretenen Erben, in dessen Rechtsposition die Erben vollständig eingerückt sind. Eine solche Auskunft kann durch den Versicherungsnehmer oder seinen Rechtsnachfolger nach Ansicht des Senats wegen der aus § 242 BGB folgenden Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung unabhängig davon verlangt werden, ob es um die Durchsetzung eines bereits feststehenden Anspruchs geht.

    II.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, 713 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere setzt sich der Senat mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.02.1989 (5 U 215/88, r+s 1989, 171). Im Gegenteil ist der Senat wie dargelegt in Übereinstimmung mit jener Entscheidung der Auffassung, dass der aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG folgende Anspruch nur bis zur Beendigung und vollständigen Abwicklung des zugrunde liegende Versicherungsvertrags besteht. Dazu, wann im Einzelnen von einer solchen vollständigen Abwicklung auszugehen ist, hat das OLG Köln aber in der genannten Entscheidung keine abschließende Aussage getroffen.