05.02.2019 · IWW-Abrufnummer 206958
Landgericht Landau: Hinweisbeschluss vom 12.06.2018 – 4 O 389/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 O 389/17
Verkündet am 12.06.2018
Landau in der Pfalz
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
…
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Anspruch aus Krankenversicherungsvertrag
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin am 12.06.2018 beschlossen:
1. Das Gericht sieht sich unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 01.06.2018 sowie aufgrund der seit dem 25.05.2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu folgendem Hinweis an die Beklagte veranlasst:
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-DVO besteht ein umfassendes Recht eines Betroffenen, Auskunft darüber zu verlangen, ob und gegebenenfalls welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden. Unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen sind nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einer hohen Geldbuße von bis zu 20.000000,00. € oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres bedroht.
3. Beide Parteien werden um Mitteilung bis zum 18.07.2018 gebeten, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Verkündet am 12.06.2018
Landau in der Pfalz
Hinweisbeschluss
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
…
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Anspruch aus Krankenversicherungsvertrag
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin am 12.06.2018 beschlossen:
1. Das Gericht sieht sich unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 01.06.2018 sowie aufgrund der seit dem 25.05.2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu folgendem Hinweis an die Beklagte veranlasst:
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-DVO besteht ein umfassendes Recht eines Betroffenen, Auskunft darüber zu verlangen, ob und gegebenenfalls welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden. Unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen sind nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einer hohen Geldbuße von bis zu 20.000000,00. € oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres bedroht.
Das Gericht legt der Beklagten vor diesem Hintergrund nahe, den Klageantrag zu Ziffer 5 anzuerkennen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme der Beklagten zum vorstehenden Hinweis des Gerichts bis zum 18.07.2018.