22.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207862
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 07.11.2018 – 20 U 107/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
Tenor:
- Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen Y, für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 (Schadennummer der Beklagten: ####1, Anspruchsteller: Z) Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ####2 zu gewähren.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. - Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2
I.
3
Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Beklagten bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung für einen Schaden, den einer ihrer Mitarbeiter am 08.03.2014 im Privathaus des Geschäftsführers der Klägerin verursacht haben soll.
4
Ausweislich des Nachtrags zur Betriebshaftpflichtversicherung vom 06.09.2012 ist die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Unternehmerin für den sonstigen Großhandel (Endprodukt), den Handel (keine Herstellung) von Toren aller Art (Schwerpunkt: Industrietore) sowie Zubehör versichert.
5
Einbezogen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) und die Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Handel, Handwerk, Gewerbe und Freie Berufe (im Folgenden: BBR).
6
Die AHB enthalten auszugweise folgende Regelungen:
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„1. Was ist Gegenstand der Versicherung? Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
8
1.1 Die Haftpflichtversicherung bietet Ihnen Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
9
…
10
1.2 …
11
…
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3. Auf welche Risiken erstreckt sich der Versicherungsschutz (Versichertes Risiko)?
13
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht
14
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken;
15
(2) …
16
…
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5. Welche Leistungen können Sie von uns erwarten? In welchem Umfang sind wir im Versicherungsfall bevollmächtigt?
18
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten Schadensersatzansprüchen.
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Berechtigt sind Schadensersatzansprüche dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und wir hierdurch gebunden sind. …
20
5.2 …
21
…
22
7. Welche Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen (Ausschlüsse)?
23
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von Ihrer Versicherung ausgeschlossen:
24
7.4 Haftpflichtansprüche
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(1) von Ihnen selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Versicherten;
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(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;
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(3) zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsvertrages;
28
7.5 Haftpflichtansprüche gegen Sie
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(1) aus Schadensfällen ihre Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag versicherten Personen gehören.
30
Als Angehörige gelten Ehegatten, […]
31
…
32
(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eines nicht rechtsfähigen Vereins geführt wird;
33
…“
34
Die BBR enthalten auszugweise folgende Regelungen:
35
„A Allgemeiner Teil
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Die Bestimmungen im Rahmen dieses Teils A gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – für alle nachfolgenden Vertragsteile dieser Haftpflichtversicherung.
37
…
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2. Was ist versichert (versichertes Risiko)?
39
2.1 Risiko gemäß Versicherungsschein
40
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Risiken.
41
…
42
3. Welche Personen sind mitversichert?
43
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
44
3.1 Ihrer gesetzlichen Vertreter oder solcher Personen, die Sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt haben, in dieser Eigenschaft;
45
3.2 Ihrer übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die diese in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für Sie verursachen.
46
…
47
B Betriebshaftpflichtrisiko
48
Die Bestimmungen im Rahmen dieses Teils B gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – für alle nachfolgenden Vertragsteile dieser Haftpflichtversicherung.
49
…
50
51
Auf welche besonderen Risiken erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz?
52
…
53
1.9 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
54
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) und (3) AHB – gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche
55
- zwischen mitversicherten Personen wegen Personenschäden aus betrieblichen Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass der den Schaden verursachende Betriebsangehörige (Schädiger) nicht das Haftungsprivileg gemäß § 105 Sozialgesetzbuch VII genießt, z.B. weil es sich nicht um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen handelt oder kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit vorliegt;
56
- zwischen Betriebsangehörigen (Ihre gesetzlichen Vertreter, Personen, die mit der Leitung oder Beauftragung des versicherten Betriebes betraut sind, Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien, z.B. Beiräte) sowie deren Angehörigen wegen Personen- oder Sachschäden, wenn der Betriebsangehörige für das den Anspruch auslösende Ereignis im Betrieb keine Verantwortung/Mitverantwortung zu tragen hat;
57
- zwischen sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen wegen Sachschäden von mehr als 100 EUR.
58
…“
59
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AHB und BBR verwiesen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.2016, Anlagenheft I).
60
Am 08.03.2014 suchte der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge Y, einen im Keller des privaten Wohnhauses des Geschäftsführers der Klägerin befindlichen Lagerraum auf. In diesem Lagerraum befand sich – vorübergehend wegen einer Reparatur des Fischteiches – ein im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin stehendes Quarantänebecken mit 8000 l Wasser und mit Koikarpfen.
61
Die Klägerin hat behauptet, dass ihr Prokurist, der Zeuge X, den Zeugen Y angewiesen habe, aus dem Lagerraum im Keller des privaten Wohnhauses ihres Geschäftsführers spezielle Vorführmuster abzuholen.
62
Der Zeuge habe die Wasserzufuhr zu dem Quarantänebecken abgestellt und den Entleerungshahn geöffnet, weil ihm der Wasserstand zu hoch erschien und das Becken seiner Meinung nach überzulaufen drohte. Mit der Öffnung des Entleerungshahns habe der Zeuge auch die sich in dem Lagerraum befindlichen Vorführmuster vor Feuchtigkeit schützen wollen.
63
Bei Verlassen des Kellers habe der Zeuge sodann vergessen, den Entleerungshahn wieder zu schließen, so dass das Becken binnen kurzer Zeit komplett leergelaufen sei. Dadurch seien die Koikarpfen verendet.
64
Der ihrem Geschäftsführer dadurch entstandene Schaden belaufe sich auf wenigstens 25.000,00 €.
65
Die Beklagte hat insbesondere bestritten, dass sich der Zeuge Y aufgrund einer betrieblichen Weisung in dem Lagerraum aufgehalten habe, dass sich in dem Lagerraum mit dem Quarantänebecken überhaupt Vorführmuster befunden haben und dass überhaupt eine Gefahr für die Vorführmuster bei Überlaufen des Quarantänebeckens bestanden habe.
66
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014, hilfsweise dem Zeugen Y Versicherungsschutz zu gewähren habe.
67
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
68
Zwar stehe dem Geschäftsführer der Klägerin ein Haftpflichtanspruch gegen den Zeugen Y zu, weil der Zeuge dessen Eigentum durch Ablassen des Wassers aus dem Quarantänebecken geschädigt habe.
69
Ansprüche des gesetzlichen Vertreters der Klägerin gegen einen Mitversicherten seien jedoch nach den Ziffern 7.4/7.5 AHB ausgeschlossen.
70
Die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss des Haftpflichtanspruchs nach Teil B Ziffer 1.9 BBR seien nicht erfüllt. Teil B Ziff. 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, regele lediglich Ansprüche zwischen den leitenden Betriebsangehörigen sowie deren Familienangehörigen. Teil B Ziff. 1.9 BBR, 3. Spiegelstrich, erfasse lediglich Schadensfälle zwischen Mitarbeitern auf gleicher Stufe/mit dem gleichen Rang, aber nicht Ansprüche von leitenden Betriebsangehörigen gegen die „übrigen Betriebsangehörigen“. Dafür spreche die systematische Auslegung der Regelung in Teil B Ziff. 1.9 BBR, 3. Spiegelstrich, die in Abgrenzung von den leitenden Betriebsangehörigen sämtliche übrigen Betriebsangehörigen erfasse.
71
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
72
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
73
Es sei schon zweifelhaft, ob Haftpflichtansprüche des Geschäftsführers der Klägerin nach Ziff. 7.4 (3) AHB ausgeschlossen seien. Denn die Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens zulasten des Versicherers, der durch die Regelung geschützt werden solle, bestehe bei einer Beschädigung des privaten Eigentums des Geschäftsführers der Klägerin regelmäßig nicht.
74
Dem Wortlaut der Regelung in Teil B Ziff. 1.9 BBR, 3. Spiegelstrich, könne nicht entnommen werden, dass nur gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche unter Mitarbeitern auf gleicher Stufe/mit dem gleichen Rang geregelt werden. Vielmehr beziehe sich die Regelung auf „sämtliche übrigen Betriebsangehörigen“.
75
Die Regelung in Teil B Ziff. 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, erfasse entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nur Ansprüche von Betriebsangehörigen derselben Stufe auf Leitungsebene. Geregelt würden auch Ansprüche der Angehörigen sowie Ansprüche von angestellten Mitarbeitern gegen leitende Betriebsangehörige.
76
Die von dem Landgericht vorgenommene systematische Auslegung von Teil B Ziff. 1.9 BBR, 1. – 3. Spiegelstrich, überzeuge nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne nicht erkennen, dass Haftpflichtansprüche des Geschäftsführers der Klägerin gegen einen Mitarbeiter nicht wieder eingeschlossen sind.
77
Die Klägerin beantragt,
78
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Münster vom 30.05.2017 (AZ: 115 O 202/16)
79
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 (Schadennummer der Beklagten: ####1, Anspruchsteller: Z) Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ####2 zu gewähren,
80
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Mitarbeiter der Klägerin Y für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 (Schadennummer der Beklagten: ####1, Anspruchsteller: Z) Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ####2 zu gewähren.
81
Die Beklagte beantragt,
82
die Berufung zurückzuweisen.
83
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt sie vor:
84
Der Zeuge Y gehöre schon nicht zu den mitversicherten Mitarbeitern der Klägerin. Es fehle dafür an der Betriebsbezogenheit seiner schadenstiftenden Handlung.
85
Die Regelungen in Teil B Ziff. 1.9 BBR, 2. und 3. Spiegelstrich, seien klar formuliert und eindeutig. Die Regelung in dem 2. Spiegelstrich beziehe sich ausschließlich auf die in dem Klammerzusatz genannten Personen sowie deren Angehörige. Sie regele abschließend den Wiedereinschluss gesetzlicher Haftpflichtansprüche nur für den Fall, dass der Betriebsangehörige für das den Anspruch auslösende Ereignis im Betrieb keine Verantwortung/Mitverantwortung trage. Abgesehen davon könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Regelungen entnehmen, dass nur noch Haftpflichtansprüche zwischen Mitarbeitern, die nicht zu den leitenden Betriebsangehörigen im Sinne von Teil B Ziff. 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, gehörten, in den Versicherungsschutz wieder eingeschlossen werden.
86
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
87
Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin im Senatstermin vom 29.08.2018 angehört. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Y und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2018 sowie auf den Berichterstattervermerk vom 29.08.2018 Bezug genommen.
88
II.
89
Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Hauptantrag der Klägerin ist nicht begründet. Ihr Hilfsantrag hat dagegen Erfolg.
90
1.
91
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 100, 1. Alt., 102 VVG i.V.m. dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien keinen Anspruch, dass die Beklagte ihr bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 gewährt (Hauptantrag der Klägerin).
92
Denn von dem Versicherungsschutz sind nach Ziffer 7.5 Abs. (3) AHB Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers gegen diesen ausgeschlossen, sofern das Unternehmen – wie hier – in der Rechtsform einer juristischen Person geführt wird.
93
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Hauptbegehren der Klägerin ist gerade auf die Gewährung von Versicherungsschutz gegen die Haftpflichtansprüche ihres gesetzlichen Vertreters gerichtet. Einen Wiedereinschluss der nach Ziffer 7.5 Abs. (3) AHB ausgeschlossen Haftpflichtansprüche des Geschäftsführers sieht Teil B Ziffer 1.9 BBR im Gegensatz zu Ziffer 7.4 Abs. (1) AHB und zu Ziffer 7.4 Abs. (3) AHB nicht vor.
94
2.
95
Die Beklagte ist jedoch nach §§ 100 1. Alt., 102 VVG i.V.m. dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien verpflichtet, dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen Y, für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 Versicherungsschutz zu gewähren (Hilfsantrag der Klägerin). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor:
96
a)
97
Die in Rede stehende gesetzliche Haftpflicht des Zeugen Y ist nach Teil A Ziffer 3.2 BBR mitversichert.
98
Dem Zeugen Y wird vorgeworfen, dass er als Betriebsangehöriger der Klägerin und in dienstlicher Verrichtung einen Schaden verursacht hat. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar bewiesen.
99
aa)
100
Unstreitig betrat der Zeuge Y am 08.03.2014 die Kellerräume im Wohnhaus des Geschäftsführers der Klägerin.
101
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der Zeugen Y und X, steht zudem folgender weiterer Sachverhalt fest:
102
In dem Lagerraum im Keller des Hauses des Geschäftsführers der Klägerin waren diverse Materialien der Klägerin eingelagert. Der Zeuge Y suchte den Lagerraum auf Weisung des Zeugen X auf. Er hatte den Auftrag, aus dem Lagerraum ein Vorführmuster der Klägerin zu holen.
103
Der Zeuge öffnete den Entleerungshahn für das Quarantänebecken im Keller des Hauses, um ein Überlaufen des Quarantänebeckens zu verhindern. Dabei wollte er auch die im Keller eingelagerten Vorführmuster, Elektromotoren und sonstigen Materialien der Klägerin vor den Folgen des überlaufenen Quarantänebeckens schützen. Er vergaß bei Verlassen des Kellers, den Entleerungshahn wieder zu schließen. Dadurch ist das Quarantänebecken in der Folgezeit leergelaufen. Die in dem Becken befindlichen Koikarpfen des Geschäftsführers der Klägerin sind anschließend verendet.
104
Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen Y und X hat der Senat nicht.
105
Die Bekundungen des Zeugen Y sind glaubhaft. Der Zeuge Y hat nachvollziehbar und verständlich begründet, warum ihm der Zustand des Quarantänebeckens besorgniserregend vorkam und er sich zum Handeln auch im Interesse der Klägerin veranlasst sah. Der Zeuge hat auch überzeugend ausgeführt, dass er an das Verschließen des Entleerungshahns bei Verlassen des Kellers nicht mehr gedacht hat. Er sei durch diverse Telefonate abgelenkt worden. Der Zeuge hat zudem im Einzelnen dargelegt, dass ihm der Geschäftsführer der Klägerin wegen seines Fehlverhaltens erhebliche Vorwürfe gemacht hat. Der Zeuge ist mittlerweile auch nicht mehr bei der Klägerin angestellt.
106
Der Zeuge X hat bestätigt, den Zeugen Y auf Veranlassung des Geschäftsführers der Klägerin zu dem Lagerraum geschickt zu haben.
107
Soweit die Bekundungen des Zeugen Y und die Angaben des Geschäftsführers des Klägers zu dem Zuschnitt der Kellerräume und zu den dort gelagerten Vorführmustern und sonstigen Materialien der Klägerin nicht exakt überein gestimmt haben, steht dies der Glaubhaftigkeit der Bekundungen nicht entgegen. Dabei ist nachvollziehbar, dass der Zeuge Y die im Keller eingelagerten Materialien nicht im Einzelnen benennen konnte. Denn seine Aufmerksamkeit war offensichtlich auf das mitzunehmende Vorführmuster und das seiner Meinung nach überlaufende Quarantänebecken gerichtet.
108
Die Empfindlichkeit der Vorführmuster einschließlich der Antriebstechnik hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 30.07.2018 (Bl. 144 ff. und 147 ff. GA) im Einzelnen beschrieben. Dabei liegt unter Berücksichtigung der vorgelegten Fotos auf der Hand, dass insbesondere die eingelagerten Vorführmuster und die Elektromotoren durch Feuchtigkeit hätten beschädigt werden können. Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung vor dem Senat nochmals im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte ist diesen Ausführungen nicht mehr entgegengetreten.
109
Die Zeugen sind glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen ihre Bekundungen ausschließlich im Interesse der Klägerin oder im eigenen Interesse eingerichtet haben, sind nicht ersichtlich.
110
bb)
111
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Zeuge Y diesen Schaden auch in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung für die Klägerin verursacht. Jedenfalls aber ist dies der Vorwurf, welcher dem Zeugen Y von dem Geschäftsführer der Klägerin gemacht wird.
112
Der mitversicherte Betriebsangehörige hat Versicherungsschutz nur für Schäden, die er durch eine "betriebliche Tätigkeit" verursacht (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 1976 – IV ZR 163/75 –, VersR 1976, 921 ff., bei juris Langtext Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 – IV ZR 146/71 -, VersR 1973, 313, bei juris Langtext Rn. 17). Die dienstliche Verrichtung setzt voraus, dass der Schaden durch ein Verhalten der versicherten Person verursacht wurde, das den Interessen des Betriebs zu dienen bestimmt ist und das in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (vgl. BAG, Urteil vom 15. September 2016 – 8 AZR 187/15 –, VersR 2017, 875, 878 Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 02. Juni 1976 – IV ZR 163/75 –, VersR 1976, 921 ff., bei juris Langtext Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 – IV ZR 146/71 -, VersR 1973, 313, bei juris Langtext Rn. 18; ebenso: Senat, Urteil vom 09. Juli 1975 – 20 U 262/74 –, VersR 1976, 233 f, bei juris; Lücke, in: Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 30. Aufl. 2018, § 102 VVG Rn. 5 m.w.N.). Im Rahmen der Abgrenzung der Bereiche der Betriebs- und der Privathaftpflichtversicherung der mitversicherten Person kommt es darauf an, ob bei wertender Betrachtungsweise der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Beschäftigung im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 1976 – IV ZR 163/75 –, VersR 1976, 921 ff., bei juris Langtext Rn. 12; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 102 VVG Rn. 12).
113
Die erforderliche innere Beziehung zum Betrieb kann daher zweifelhaft erscheinen, wenn der Mitarbeiter nur bei Gelegenheit einer dienstlichen Verrichtung einen Schaden verursacht (vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 102 VVG Rn. 5 m.w.N.). Für die Betriebszugehörigkeit kann es allerdings genügen – und so liegt es auch hier –, dass der mitversicherte Betriebsangehörige mit seinem Handeln dem Interesse des Betriebes dienen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 – IV ZR 146/71 -, VersR 1973, 313, bei juris Langtext Rn. 22; BGH, Urteil vom 04. Dezember 1958 – II ZR 177/57 –, VersR 1959, 42, bei juris; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 102 VVG Rn. 7 m.w.N.).
114
Danach hat der Zeuge Y hier im Interesse der Klägerin gehandelt.
115
Denn er hat den Entleerungshahn des Quarantänebeckens gerade auch deshalb geöffnet, um die in den Kellerräumen eingelagerten Materialien der Klägerin vor Feuchtigkeit zu schützen.
116
b)
117
Der Geschäftsführer der Klägerin macht auch gegen den Zeugen Y Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Dies hat er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat unwidersprochen bekräftigt.
118
Es kann hier dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers der Klägerin tatsächlich vorliegen.
119
Denn der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz grundsätzlich bereits dann, wenn er oder die mitversicherten Betriebsangehörigen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Aufspaltung des Haftungsdreiecks in die Klärung der Haftpflichtlage im Haftpflichtprozess und der Deckungslage im Deckungsprozess führt grundsätzlich dazu, dass im Deckungsprozess nicht geprüft werden darf, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (vgl. zum Vorstehenden: Senat, Urteil vom 02.10.2015 – 20 U 139/14 –, VersR 2016, 524 f., bei juris Langtext Rn. 42 m.w.N.). Zu prüfen ist daher nur, ob der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen (vgl. Senat, Urteil vom 02.10.2015 – 20 U 139/14 –, VersR 2016, 524 f. m.w.N., bei juris Langtext Rn. 42; Senat, Urteil vom 25. Januar 2012 – I-20 U 120/11 –, VersR 2012, 985 ff., bei juris Langtext Rn. 25).
120
Letzteres ist hier der Fall. Der Geschäftsführer der Klägerin beabsichtigt weiterhin, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aus den bereits genannten Gründen stehen diese Ansprüche in einem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung des Zeugen Y.
121
c)
122
Die Haftpflichtansprüche des Geschäftsführers der Klägerin gegen den Zeugen Y sind freilich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nach Ziffer 7.4 Abs. (1), Abs. (3) AHB von dem Versicherungsschutz an sich ausgeschlossen. Jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss dieser Haftpflichtansprüche in den Versicherungsschutz nach Teil B Ziffer 1.9 BBR vor.
123
aa)
124
Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen der Ziffer 7.4 Abs. (1), Abs. (3) AHB bejaht.
125
Denn von dem Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche des Geschäftsführers der Klägerin, der zu den in Ziffer 7.5 AHB benannten Personen gehört, gegen die Versicherten (vgl. Ziffer 7.4 Abs. (1) AHB) und Haftpflichtansprüche zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsvertrages (vgl. Ziffer 7.4 Abs. (3) AHB) grundsätzlich ausgeschlossen. Mit den vorstehenden Regelungen soll der Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens der in Ziff. 7.4 AHB genannten Personen zum Nachteil des Versicherers begegnet werden (vgl. dazu auch: Lücke, Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 7 AHB Rn. 26).
126
Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin greifen nicht durch.
127
Zwar kann eine teleologische Reduktion von Ziff. 7.4 AHB in Betracht kommen, wenn im Einzelfall eine Kollision der Interessen eindeutig nicht eingreift (vgl. dazu auch: Lücke, Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 7 AHB Rn. 28).
128
Dafür reicht jedoch nicht aus, dass der durch einen Mitversicherten verursachte Schaden an Rechtsgütern des Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin und nicht an denen der Versicherungsnehmerin selbst entsteht. Denn auch in diesem Fall besteht die Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens der Betriebsangehörigen zum Nachteil des Versicherers. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier n– der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Zeugen weisungsbefugt ist.
129
bb)
130
Die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Geschäftsführers der Klägerin gegen den Zeugen Y sind aber nach Teil B Ziffer 1.9 BBR, 3. Spiegelstrich, in den Versicherungsschutz wieder eingeschlossen.
131
Die Voraussetzungen der genannten Regelung liegen hier vor. Denn diese Regelung im 3. Spiegelstrich ist – jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c BGB – dahin zu verstehen, dass Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden von mehr als 100 € zwischen sämtlichen Betriebsangehörigen eingeschlossen sind.
132
Das ergibt sich aus Folgendem:
133
Die Regelung im 2. Spiegelstrich wird von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer (hier ein Betriebsinhaber, der eine Haftpflichtversicherung nimmt) bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (siehe dazu nur: BGH, Urteil vom 06. Juli 2016 - IV ZR 44/15 -, BGHZ 211, 51 ff., bei juris Langtext Rn. 17 m.w.N.) nicht so verstanden, wie die Beklagte es geltend macht. Vielmehr ist die Regelung im 2. Spiegelstrich intransparent und unwirksam oder aber jedenfalls dahin zu verstehen, dass mit den dort eingangs genannten „Betriebsangehörigen“ („zwischen Betriebsangehörigen (Ihre […])“) alle Betriebsangehörigen gemeint sind.
134
Hiernach aber erfasst die Regelung im 3. Spiegelstrich, jedenfalls unter Beachtung von § 305c BGB, sämtliche Betriebsangehörige, nicht nur „gleichrangige“.
135
Im Einzelnen:
136
(1)
137
Die in Teil B Ziffer 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, formulierte Regelung genügt nicht den Anforderungen des Transparenzgebots und ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
138
(a)
139
Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 – IV ZR 38/14 –, VersR 2016, 312 ff., bei juris Langtext Rn. 24 m.w.N.; Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 77. Auflage 2018, § 307 BGB Rn. 21 m.w.N.). Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. zum Vorstehenden nur: BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VIII ZR 156/13 –, NJW 2016, 1575 ff., bei juris Langtext Rn. 31 m.w.N.).
140
(b)
141
Den vorstehenden Anforderungen genügt die Regelung in Teil B Ziffer 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Gegenstand und Reichweite des Wiedereinschlusses nicht klar erkennen.
142
(aa)
143
Die Regelung in Teil B Ziffer 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, ist bereits isoliert betrachtet unverständlich.
144
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer vermag nicht zu erkennen, in welchem Fall zwar ein Haftpflichtanspruch gegen einen (leitenden oder nicht leitenden) Betriebsangehörigen in Rede steht (Ansprüche gegen [!] Familienangehörige interessieren von vornherein nicht), der Betriebsangehörige aber „keine Verantwortung/Mitverantwortung zu tragen hat“.
145
Auch die Beklagte vermag dies nicht zu erhellen. Sie hat mit Schriftsatz vom 12.09.2018 (Bl. 164 f.) lediglich darauf hingewiesen, dass diverse Anwendungsfälle für den Wiedereinschluss denkbar seien. Ohne Verantwortung/Mitverantwortung für das den Anspruch auslösende Ereignis wird es jedoch bereits an einem Haftpflichtanspruch fehlen. Es bliebe dann kein Fall für den Wiedereinschluss von Haftpflichtansprüchen bei leitenden Betriebsangehörigen.
146
Auf das von der Beklagten vorgetragene Verständnis der Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer daher jedenfalls nicht kommen. Die Beklagte trägt ja – zugespitzt auf einen Beispielsfall – vor, die Regelung betreffe etwa Haftpflichtansprüche zwischen einem (vermeintlich) schädigenden GmbH-Geschäftsführer S und dessen geschädigter Ehefrau oder Ansprüche eines geschädigten Mitgeschäftsführers G gegen den Mitgeschäftsführer S. Wenn aber der Geschäftsführer S keine Verantwortung/Mitverantwortung trägt, worum soll es dann gehen?
147
Allenfalls kann man sich vorstellen, dass der im letzten Halbsatz genannte „Betriebsangehörige“ („wenn der Betriebsangehörige […]“) im Beispielsfall der Ehemann der geschädigten Ehefrau sein soll und etwa eine Schädigung durch einen Mitgeschäftsführer in Rede stehen kann. Das wird aber im Wortlaut der Regelung auch nicht annähernd deutlich gemacht. Erst recht wird nicht deutlich gemacht, dass ein solcher Wiedereinschluss nur gelten soll, wenn der schädigende Betriebsangehörige ein leitender Betriebsangehöriger ist, nicht aber wenn die Ehefrau des Geschäftsführers durch einen nicht-leitenden Mitarbeiter geschädigt wird. Das mag zwar die Vorstellung der Klauselverfasser gewesen sein (vgl. oben aa)); für den Versicherungsnehmer wird das aber auch unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nicht deutlich.
148
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist somit alles andere als klar, dass der Klammerzusatz in der Klausel eine abschließende Aufzählung und Beschreibung der von der Klausel betroffenen Betriebsangehörigen enthält.
149
(bb)
150
Der Regelung kann - mit anderen Worten - auch gerade nicht entnommen werden, dass in Teil B Ziffer 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, Ansprüche der leitenden Betriebsangehörigen gegen sämtliche mitversicherten Betriebsangehörigen abschließend geregelt werden sollen. Warum sollten Ansprüche leitender Betriebsangehörigen nur versichert sein, wenn die besonderen Voraussetzungen der Klausel in Teil B Ziffer 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, vorliegen?
151
(b)
152
Die Regelungen in Teil B Ziffer 1.9 BBR, 2. Spiegelstrich, sind vor diesem Hintergrund auch im Kontext mit der Gesamtregelung in Teil B Ziffer 1.9 BBR nicht verständlich.
153
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird vielmehr hiernach Teil B Ziffer 1.9 BBR, 3. Spiegelstrich, dahin verstehen, dass dort die gegenseitigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche zwischen „sämtlichen“ Betriebsangehörigen erfasst sind.
154
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt hiernach bei den Regelungen in Teil B Ziffer 1.9 BBR nicht zum Ausdruck, dass die Klausel Teil B Ziffer 1.9 BBR, 3. Spiegelstrich, nur gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche zwischen Mitarbeitern auf gleicher Stufe/mit einem gleichen Rang regelt. Weder der Wortlaut noch die systematische Auslegung der Regelungen sprechen für einen derart eingeschränkten Anwendungsbereich.
155
Auch nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelungen in Teil B Ziffer 1.9 BBR drängt sich insbesondere keineswegs auf, dass der Betriebsangehörige, der in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer tätig geworden ist und dessen persönliche gesetzliche Haftpflicht damit nach Teil B Ziff. 3.2 BBR mitversichert ist, keinen Versicherungsschutz genießt, sofern er einem leitenden Betriebsangehörigen einen Sachschaden zufügt.
156
(2)
157
Aus dem Gesagten ergibt sich: Die Regelung im dritten Spiegelstrich erfasst alle Betriebsangehörigen. Es steht hier auch ein Sachschaden von mehr als 100 € in Rede. Der Wiedereinschluss greift.
158
III.
159
160
IV.
161
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die streitentscheidenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt oder solche des Einzelfalls.