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  • 09.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208170

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.03.2019 – IV ZR 128/18

    Es bedarf einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.


    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
    am 6. März 2019
    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2018 zugelassen.

    Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

    Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Streitwert: bis 35.000 €



    Gründe

    1


    I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung, der die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung" (im Folgenden: AVB) zugrunde liegen. Danach erbringt die Beklagte Leistungen, wenn der Versicherte zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig wird, § 1 Abs. 1 AVB. Gemäß § 2 Abs. 1 AVB liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.


    2


    Der Kläger, der als Sachbearbeiter im Innendienst eines Versic herungsunternehmens tätig war, behauptet, seit Oktober 2004 aufgrund einer krankhaften Überempfindlichkeit gegenüber diversen, insbesondere in Büroluft vorhandenen Chemikalien berufsunfähig zu sein. Er leide beim Einatmen von Chemikalien z.B. aus Deosprays, Parfums, Ausdünstungen von Teppichklebern, Drucker-Tonerstaub oder mit Weichspülern gewaschener Kleidung unter Beschwerden wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Kopf- und Gelenkschmerzen, Hautirritationen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall.


    3


    II. Der Kläger hat Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 11.759,68 € sowie Feststellung der Pflicht zur Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge in Höhe von 831,45 € , zur Beitragsfreistellung ab 1. November 2004 und zur Rentenzahlung über den 1. September 2006 hinaus jeweils bis zum Ablauf der Versicherung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie auf die Feststellung der Pflicht zur Rentenzahlung und Beitragsfreistellung ab dem 1. März 2014 gerichtet war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger krankheitsbedingt seit dem 28. Februar 2014 zu mindestens 50 % außerstande sei, seine zuletzt ausgeübte T ätigkeit als Mitarbeiter im Innendienst einer Versicherung auszuüben. Der umweltmedizinische Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 27. April 2014 mit Ergänzungsgutachten vom 20. September 2014 und mündlicher Erläuterung vom 27. Oktober 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aktuell nicht im Stande sei, seinen Beruf im Versicherungsinnendienst auszuüben. Der Sachverständige sei auf Grundlage seiner Anamnese davon ausgegangen, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden wie Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit, Durchfälle etc. tatsächlich bestünden und dass u rsächlich hierfür - auch wenn dies organisch etwa mittels Allergietestung nicht nachweisbar sei - eine krankheitswerte Reaktion des Klägers auf in der Umwelt vorhandene chemische Stoffe sei und unter diesen Umständen ein regelgerechtes Arbeiten dem Kläger nicht mehr möglich sei.


    4


    Das Oberlandesgericht hat nach Berufungen beider Parteien die Klage insgesamt abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigten die Feststellungen des umweltmedizinischen Sachverständigen die Annahme einer Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem 28. Februar 2014 nicht. Seine im Hauptgutachten nicht erläuterte Feststellung, dass dem Kläger "aktuell eine Ausübung des Berufes im Versicherungsinnendienst sicherlich nicht möglich" sei, habe der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten damit erläutert, dass der Kläger unter einer "ausgeprägten vorgreifenden Erwartungsbesorgnis" leide sowie unter einem ebenfalls "ausgeprägten Vermeidungsverhalten" bezüglich der vermeintlich externen Auslöser, was also zu einer Meid ung von Orten, Menschen, freizeitlichen und beruflichen Tätigkeiten führe. Diese Ausführungen des Sachverständigen ergäben mithin nicht, dass er für die Gegenwart - und schon gar nicht für die Zukunft, wie das Landgericht erkannt habe - mit einer § 286 ZPO genügenden Wahrscheinlichkeit festgestellt hätte, dass der Kläger an einer Erkrankung litte. Vielmehr sei der Sachverständige so zu verstehen, dass der Kläger meine, krank zu sein bzw. erwarte, krank zu werden und er deshalb, weil er Auswirkungen von Chemikalien, die in der Atemluft in den Büroräumlichkeiten vorkämen, auf seinen Körper befürchte, diese Räumlichkeiten meide.


    5


    III. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 GG ) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.


    6


    1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 , §§ 398 , 402 ZPO den umweltmedizinischen Sachverständigen nicht erneut angehört hat, obwohl es dessen Ausführungen anders gewürdigt hat als das Landgericht.


    7


    a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann e iner erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsge richt, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16 , NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09 ,BauR 2010, 1095unter II 1 b [juris Rn. 8]; Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92 , VersR 1993, 1110 unter II 2 a [juris Rn. 17]). Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17 , VersR 2018, 1023 Rn. 10; vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09 , VersR 2011, 369 Rn. 6).


    8


    b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das Landgericht hat den schriftlichen Gutachten und insbesondere den protokollierten Äußerungen des umweltmedizinischen Sachverständigen bei seiner Anhörung entnommen, dass die vom Kläger geschilderten körperlichen Beschwerden tatsächlich bestünden und ursächlich hierfür eine krankheitswerte Reaktion auf in der Umwelt vorhandene chemische Stoffe sei. Dagegen hat das Berufungsgericht die schriftlichen Gutachten dahingehend verstanden, der Sachverständige habe nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass der Kläger an einer Erkrankung leide; vielmehr meine der Kläger nur, krank zu sein, oder erwarte, krank zu werden, und meide deshalb die Büroräume. Mit den Erklärungen des umweltmedizinischen Sachverständigen bei seiner Anhörung b efasst sich das Berufungsgericht in den Urteilsgründen hingegen nicht.


    9


    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung hat das Berufungsgericht damit nicht nur die eigenen Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden, die in dem Gutachten zugrunde gelegt wurden, anders gewürdigt als das Landgericht. Das Berufungsgericht hat vielmehr die sachverständige Bewertung der Beschwerdeschilderung und der Ursachen für die angegebenen Symptome in einer Weise verstanden, die mit den Ausführungen des Landgerichts nicht vereinbar ist und daher eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich macht.


    10


    2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den umweltmedizinischen Sachverständigen selbst zu den Ergebnissen seiner Begutachtung angehört hätte.


    Mayen
    Felsch
    Harsdorf-Gebhardt
    Lehmann
    Dr. Bußmann

    Vorschriften§ 544 Abs. 7 ZPO, § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO