18.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212987
Landgericht Tübingen: Urteil vom 30.08.2019 – 4 O 176/18
Zum Zustimmungserfordernis des Versicherungsnehmers nach § 34 Nr. 1 SVAP 2008 bei Veräußerung der versicherten Sache.
§ 34 Nr. 1 SVAP 2008 ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag nach einer Veräußerung der versicherten Sache, die nach Abschluss des Kaufvertrages durch Feuer beschädigt worden ist, und dem Eigentumserwerb durch den Käufer dem Käufer zusteht, der im Zeitpunkt der Geltendmachung Versicherungsnehmer ist. Einer Zustimmung durch den Veräußerer bedarf es nach dem Eigentumserwerb durch den Käufer nicht.
§ 34 Nr. 1 SVAP ist im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis des ursprünglichen Versicherungsnehmers bei einer Veräußerung der versicherten Sache einschränkend auszulegen.
Landgericht Tübingen
Urteil vom 30.08.2019
Az.: 4 O 176/18
In dem Rechtsstreit
1)
- Klägerin -
2)
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
gegen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Ansprüchen aus Wohngebäudeversicherung
hat das Landgericht Tübingen - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. xxx als Einzelrichter am 30.08.2019 aufgrund des Sachstands vom 07.08.2019 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 und 3 ZPO für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 27.06.2019: 255.339,18 €
ab dem 28.06.2019: 24.078,45 €.
Tatbestand
Die Kläger haben von der Beklagten wegen eines Gebäudebrandes Leistungen aus einer Gebäudeversicherung verlangt. Insoweit wurde inzwischen der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Außerdem streiten die Parteien über den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.
Die Kläger kauften mit notariellem Kaufvertrag vom 15.11.2017 von Herrn E. (nachfolgend: Veräußerer) und seiner damaligen Ehefrau das Hausgrundstück [... ] zum Kaufpreis von 165.000,00 € (vgl. dazu den not. Kaufvertrag als Anlage K1). Nach § 7 des Kaufvertrags geht mit Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Erwerber über. Zugunsten der Kläger wurde am 30.11.2017 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis in Höhe von 165.000,00 € zahlten die Kläger am 25.01.2018. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte am 31.01.2018. Am 06.04.2018 wurden die Kläger als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen (vgl. Anlage K6).
Am 10.02.2018, wenige Tage nach Übergabe des Grundstücks an die Kläger, brannte das Gebäude ab wegen eines Defektes im Sicherungskasten. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige der DEKRA ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus. Nach seinem Gutachten vom 28.06.2018 beläuft sich der Netto-Zeitwertschaden auf insgesamt 285.339,18 €. Wenn davon die unstreitig bereits beglichenen Abbruchkosten über 30.000,00 € in Abzug gebracht werden, ergibt sich ein Zeitwertschaden von 255.339,18 € netto.
Das Hausgrundstück war zum Schadenzeitpunkt durch den Veräußerer als Versicherungsnehmer bei der Beklagten gegen Schäden durch Feuer versichert (Versicherungsschein Nr. 50017361/940 vom 06.11.2015, Anlage K2). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die verbundene Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe der Beklagten (SVAP 2008, Stand 01.01.2008) zugrunde (Anlage K19). Danach sind die Gebäude grundsätzlich zum gleitenden Neuwert versichert (12 Nr. 1 SVAP 2008), wobei eine strenge Wiederherstellungsklausel Vertragsbestandteil geworden ist (§ 16 Nr. 2 SVAP 2008). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten enthalten u.a. folgende Regelungen:
"§ 29 Veräußerung der versicherten Sache
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) der Veräußerer und Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
...
§ 34 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
..."
Die Versicherungsprämie in Höhe von 380,56 € war für das Versicherungsjahr 01.12.2017 - 30.11.2018 vom Veräußerer bezahlt worden.
Die Kläger machten nach dem Schadensereignis Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte Regulierungsverhandlungen mit den Klägern ab, da sie nicht Versicherungsnehmer seien. Daraufhin verlangten die Kläger über ihre anwaltlichen Vertreter mit E-Mail vom 21.02.2018 vom Veräußerer, dass er ihnen die Versicherungsforderung aus der Gebäudeversicherung abtrete. Der Veräußerer erklärte, er sei zur Abtretung erst nach Umschreibung des Grundbuchs bereit (vgl. dazu E-Mails vom 21.02.-19.03.2018, Anlagenkonvolut K5).
Nach am 06.04.2018 erfolgter Eigentumsumschreibung forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2018 unter Fristsetzung auf den 04.05.2018 auf, ihre Leistungspflicht gegenüber den Klägern dem Grunde nach anzuerkennen (Anlage K8). In diesem Schreiben wiesen sie die Beklagte darauf hin, dass sie Anspruchsinhaber seien und deshalb eine Anspruchsabtretung durch den Veräußerer nicht möglich sei.
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass sie ohne eine Abtretung durch den Veräußerer die Entschädigungsleistung nur gegenüber diesem schulde und den Erwerbern keine Ansprüche gegen die Beklagte zustünden (E-Mail vom 25.05.2018 Anlage K9). Gemäß ihrem Schreiben vom 02.07.2018 (Anlage K12) machte die Beklagte ihre Einstandspflicht gegenüber den Klägern nicht von einer Abtretung, sondern von der Zustimmung des Veräußerers als Versicherungsnehmer gemäß § 34 Nr. 2 SVAP 2008 abhängig und forderte ihrerseits den Veräußerer auf, die Zustimmung zur Auszahlung der Entschädigung an die Kläger als Erwerber zu erklären (Schreiben vom 05.07.2018, Anlage B1).
Nachdem der Veräußerer dazu nicht bereit war, haben die Kläger, unterstützt durch die Beklagte als Streithelferin, diesen vor dem Landgericht Rottweil erfolgreich auf Zustimmung zur Geltendmachung der Entschädigung aus der Gebäudeversicherung in Anspruch genommen. Das der Klage stattgebende Urteil des LG Rottweil vom 30.10.2018 - Az. 3 O 183/18 (Anlage K15) - wurde nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgarts vom 01.03.2019 i.S. 7 U 34/19 rechtskräftig (Anlage K16).
Mit Schreiben vom 16.05.2019 (Anlage K 17) informierten die Kläger die Beklagte über die rechtskräftige Verurteilung des Veräußerers zur Zustimmung und forderten die Beklagte zur Zahlung auf. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Kläger müssten zunächst nachweisen, dass die Wiederherstellung des Gebäudes gesichert sei (Schreiben vom 05.06.2019, Anlage K18).
Die Kläger haben im vorliegenden Prozess zunächst mit ihrer Klage in der Hauptsache (Antrag Ziff. 1) den Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherungsentschädigung aus dem Feuerversicherungsvertrag betreffend den Brandschaden vom 10.02.2018 an dem von ihnen erworbenen Objekt an die Kläger als Gesamtgläubiger auszukehren.
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass die Beklagte unmittelbar gegenüber den Klägern leistungspflichtig sei, da die Kläger mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 06.04.2018 alleinige Versicherungsnehmer geworden seien. § 34 SVAP 2008 sei deshalb nicht anwendbar. Selbst wenn diese Regelung anwendbar sei, sei die Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich, wenn der Versicherte nicht Zahlung der Entschädigung, sondern nur Feststellung begehre. Die Beklagte sei aufgrund der Verweigerung ihrer Einstandspflicht außerdem unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.313,51 € zu ersetzen (Antrag Ziff. 2).
Mit Schriftsatz vom 06.09.2019 haben die Kläger den Antrag Ziff. 1 auf Zahlung von 255.339,18 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 27.05.2019 umgestellt.
Nachdem die Beklagte am 18.06.2019 die geforderte Entschädigung an die Kläger gezahlt hat, haben beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des geänderten Klageantrags Ziff. 1 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.313,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie gegenüber den Klägern nicht leistungspflichtig gewesen sei, solange die Zustimmung des Veräußerers nicht vorgelegen habe. Aus § 34 Nr. 2 SVAP ergebe sich, dass es auf die Zustimmung desjenigen ankomme, der zum Schadenzeitpunkt Versicherungsnehmer gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Wegen des beim LG Rottweil geführten Prozesses wurde in Bezug auf das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18.10.2018 gemäß § 251 ZPO das Ruhen angeordnet. Die Kläger haben das Verfahren mit Schriftsatz vom 06.06.2019 wieder aufgenommen.
Mit Beschluss vom 16.07.2019 wurde nach Zustimmung beider Parteien das schriftlicheVerfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, wobei Schriftsatzfreist bis zum 07.08.2019 eingeräumt worden ist.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen (III.).
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Tübingen nach §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO i.V.m. § 215 VVG örtlich zuständig. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag, wozu auch eine Klage auf Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich eines Anspruchs aus Versicherungsvertrag zu zählen ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Dieser Gerichtsstand steht den Klägern als neue Versicherungsnehmer nach Erwerb des versicherten Grundstücks (§ 95 VVG) offen (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, Kommentar zum VVG, 6. Aufl. 2019, Rn. 3). Der Wohnsitz der Kläger befindet sich im Bezirk des Landgerichts Tübingen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.313,51 € nebst Zinsen gegen die Beklagte zu.
1.
Ein Ersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 85 Abs. 1 VVG. Ein solcher Anspruch kommt zwar in Betracht, da die Kläger mit Gefahrübergang am Grundstück Mitversicherte des Gebäudeversicherungsvertrages waren (BGH VersR 2009, 1114 [BGH 17.06.2009 - IV ZR 43/07]; BGH VersR 2001, 53 [BGH 18.10.2000 - IV ZR 100/99]; OLG Jena r+s 2004, 331; OLG Düsseldorf r+s 1995, 425; Brand in Bruck/Möller, VVG, Bd. 2, 9. Aufl. 2010, § 48 Rn. 10; Heyers in Looschelders/Pohlmann § 95 Rn.8; Reusch in Langheid/Wandt, VVG, Bd. 1, 2. Aufl. 2016, § 95 Rn. 140 und 152 a.E.) und sodann mit dem Vollzug des Eigentumserwerbs neuer Versicherungsnehmer geworden sind (§ 34 Nr. 1 SVAP 2008, § 95 Abs. 1 VVG). Auch können Rechtsanwaltskosten Kosten im Sinne dieser Vorschrift sein (Johannsen in Bruck/Müller, VVG, Bd. 3, 9. Aufl. 2010, § 85 Rn. 11). Ein Ersatzanspruch der Kläger ist aber nach § 85 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Danach sind Kosten der Zuziehung eines Beistands, wozu auch ein Rechtsanwalt gehört (Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016 § 85 Rn. 8; Melchers/Drenk in Veit/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 29), vom Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 85 Abs. 2 Halbsatz 2 VVG haben die Kläger jedoch nicht dargetan.
2.
Ein Ersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB oder aus einer Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Solche Ansprüche sind zwar durch § 85 Abs. 2 VVG nicht ausgeschlossen (OLG Hamm, r+s 2018,18 Tz. 70; Voit in Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 30. Aufl. 2018, § 85 Rn. 10). Es fehlt vorliegend aber an den Tatbestandsvoraussetzungen.
a)
Die Kläger haben nicht dargetan, dass die Beklagte durch Verzug mit ihrer Leistungspflicht die Kläger veranlasst haben, anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung der Versicherungsforderung in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Verzug geraten war, bevor die Kläger anwaltliche Beratung und Vertretung gegenüber der Beklagten in Anspruch nahmen.
Die Kläger haben die ihre anwaltlichen Vertreter nach Eintritt des Brandschadens mit der Wahrnehmung ihrer Interessen mandatiert. Zum Zeitpunkt des Brandereignisses waren Besitz und Gefahr am versicherten Gebäude bereits auf die Kläger übergegangen. Das Sacherhaltungsinteresse der Kläger war daher in der vom Veräußerer genommenen Gebäudeversicherung im Wege der Versicherung für fremde Rechnung mitversichert (allg. M., vgl. nur BGH VersR 2001, 53 [BGH 18.10.2000 - IV ZR 100/99] 2 m.w.N.). Mit dem Schadensereignis entstand der Anspruch auf die Versicherungsleistung in der Person der Kläger. Als bloße Mitversicherte waren diese aber nicht befugt, über den Anspruch zu verfügen oder ihn gerichtlich geltend zu machen, da es an der Zustimmung des Versicherungsnehmers fehlte, die gemäß § 34 Nr. 1 SVAP 2008 erforderlich war. Die Beklagte hat es daher - jedenfalls bis Eigentumsübergang auf die Kläger - berechtigt abgelehnt, Regulierungsverhandlungen mit den Klägern zu führen und eine Zahlungspflicht an die Kläger anzuerkennen.
Die Kläger können den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte zu einem Zeitpunkt nach Mandatserteilung der Rechtsanwälte in Verzug geraten wäre. Insoweit würde es an der Kausalität zwischen Verzug und geltend gemachten Schaden fehlen (vgl. AG Köln VersR 1994,1170 [AG Köln 25.11.1993 - 117 C 292/93]; Melchers/Drenk in Veit/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 29).
b)
Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten die Einschaltung der anwaltlichen Vertreter der Kläger veranlasst hat. Offen bleiben kann insoweit, ob die Kläger ungeachtet § 34 Nr. 1 SVAP 2008 ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers befugt waren, von der Beklagten die begrenzte Feststellung zu verlangen, dass sie zum Kreis der Versicherten des bestehenden Versicherungsvertrages gehören. Für ein so begrenztes Feststellungsverlangen wird im Schrifttum angenommen, dass darin keine dem Versicherten nach § 44 Abs. 2 VVG untersagte Verfügung liege (Brand in Bruck/Möller § 44 VVG Rn. 18; Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016 § 44 Rn. 18; jeweils unter Berufung auf BGH VersR 1983, 823 ff. [BGH 04.05.1983 - IVa ZR 106/81] [zum Verbot der Ausübung der Rechte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB]). Die Kläger haben aber nicht dargetan, dass sie von der Beklagten vor der Mandatierung der Rechtsanwälte lediglich eine so begrenzte Feststellung verlangt hätten und diese von der Beklagten verweigert worden wäre, so dass eine dann unberechtigte Weigerung zur Einschaltung der anwaltlichen Vertreter geführt hätte. Die Beklagte hat vielmehr mit Schreiben vom 19.02.2018 (Anlage K3) den Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes beschrieben und die Kläger darüber informiert, dass ihnen (erst) nach Eigentumswechsel ein gesetzliches außerordentliches Kündigungsrecht nach § 96 VVG zustehe. Die Beklagte hat daher vor der Mandatierung der Rechtsanwälte durch die Klägerin keine Pflichten verletzt.
III.
Hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits war nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zu treffen. Insoweit besitzt die vorliegende Entscheidung Beschlusscharakter.
Nach § 91a ZPO waren die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre die Beklagte hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unterlegen. Das gilt sowohl für den zuletzt von den Klägern verfolgten Zahlungsanspruch, auf den die Beklagte Zahlung geleistet hat, als auch für den ursprünglichen Feststellungsantrag, nachdem von den Klägern stets nur der Netto-Zeitwertschaden verlangt worden ist.
1.
Im Fall von § 91a Abs. 1 ZPO ist über die Kostentragung auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Kostentragungspflicht regelmäßig danach, wie der Rechtsstreit ohne die Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre (BGHZ 67, 345; BGH NJW 2007, 3429). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ist ausreichend (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 91 a Rn. 25 m.w. Nachw.).
2.
Eine solche Prüfung führt zur Kostentragungspflicht der Beklagten.
a)
Die Kläger hatten ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs am versicherten Grundstück ein berechtigtes Interesse an der Feststellung i.S.v. § 256 ZPO, dass die Beklagte wegen des Brandschadens ihnen gegenüber leistungspflichtig ist. Die Beklagte hat diese von den Klägern begehrte Feststellung zu Unrecht mit der Begründung verweigert, gemäß § 34 Nr. 1 SVAP 2008 sei ihre Leistungspflicht gegenüber den Klägern auch noch nach deren Eigentumserwerb von der Zustimmung des Veräußerers abhängig gewesen, da dieser im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungsnehmer gewesen sei. Dieser Auslegung von § 34 Nr. 1 SVAP 2008, die eine Versteinerung der Verfügungsbefugnis in der Person des ehemaligen Versicherungsnehmers noch nach Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten bedeuten würde, folgt das Gericht nicht. § 34 Nr. 1 SVAP 2008 ist vielmehr dahin auszulegen, dass die Ausübung der Rechte bei einer Versicherung für fremde Rechnung demjenigen Versicherungsnehmer zusteht, der im Zeitpunkt der Rechtsausübung Versicherungsnehmer ist. Daraus folgt, dass die Verfügungsbefugnis des (ursprünglichen) Versicherungsnehmers mit Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten endet, weil ab diesem Zeitpunkt der Versicherte gemäß § 95 VVG selbst (neuer) Versicherungsnehmer ist (vgl. dazu Reusch in Langheid/Wandt, VVG, Bd. 1, 2. Aufl. 2016, § 95 Rn. 140 ff.).
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Auslegung von AVB darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen an. AVB sind aus sich heraus zu interpretieren, wobei in erster Linie vom Wortlaut auszugehen ist. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihrer Interessen an (BGH VersR 2014, 1118 [BGH 16.07.2014 - IV ZR 88/13]; BGH VersR 2013, 853 [BGH 08.05.2013 - IV ZR 233/11] Tz. 40 m. w. N.)
bb)
Dem Wortlaut des § 34 Nr. 1 SVAP 2008 über die Versicherung für fremde Rechnung lässt sich nicht entnehmen, dass es für die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag dauerhaft auf denjenigen Versicherungsnehmer ankommen soll, der im Zeitpunkt der Entstehung des Rechts Versicherungsnehmer war. Im Gegenteil können der durchschnittliche Versicherungsnehmer und der durchschnittliche Versicherte dem Wortlaut gemäß annehmen, dass die Regelung nur solange gilt, wie eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt.
cc)
Auch unter Berücksichtigung des für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer und den durchschnittlichen Versicherten erkennbaren Sinn und Zweck müssen diese nicht annehmen, dass die Regelung zeitlich auch noch Geltung beansprucht, nachdem der Versicherte durch Veräußerung der versicherten Sache an ihn gemäß § 29 Nr. 1 lit. a) SVAP 2008 (entspricht § 95 Abs. 1 VVG) neuer Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherungsvertrages geworden ist. Versicherungsnehmer und Versicherter können der Klausel entnehmen, dass während des Vorliegens einer Versicherung für fremde Rechnung die Ausübung eines Rechts, das in der Person des Versicherten entstanden ist, nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zusteht. Ob sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer und durchschnittlichen Versicherten ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse aus der AVB-Bestimmung der Sinn und Zweck der Aufspaltung von materieller Rechtsinhaberschaft und formeller Verfügungsbefugnis während des Bestehens der Versicherung für fremde Rechnung erschließt, kann hier offen bleiben. Selbst wenn man Sinn und Zweck der auch gesetzlich in den §§ 44, 45 VVG angeordneten Aufspaltung von materieller Rechtsinhaberschaft bei der Auslegung der AVB-Bestimmung berücksichtigt, müssen der durchschnittliche Versicherungsnehmer und Versicherte nicht annehmen, dass diese Aufspaltung auch noch dann gelten soll, wenn die Versicherung für fremde Rechnung durch Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten gemäß § 29 Nr. 1 lit. a) SVAP 2008 (§ 95 Abs. 1 VVG) zu einer ausschließlichen Eigenversicherung geworden ist.
dd)
Die Aufspaltung von materieller Rechtsinhaberschaft und formeller Verfügungsbefugnis nach den §§ 44, 45 VVG hat einen zweifachen Zweck (vgl. Motive zum VVG Nachdruck Berlin 1963, Seite 148 zu §§ 75, 76 VVG a. F., den Vorgängerregelungen zu §§ 44, 45 VVG).
Zum einen soll sichergestellt werden, dass der Versicherer die Auseinandersetzung um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nur mit dem Versicherungsnehmer als seinem Vertragspartner führen muss, nicht aber zusätzlich mit - unter Umständen vielen - Versicherten. Der Schutz dieses Interesses des Versicherers findet bezogen auf einen in der Person eines Versicherten entstandenen Anspruchs zeitlich aber sein Ende, wenn der Versicherte gemäß § 95 VVG neuer Vertragspartner des Versicherers wird, weil der ursprüngliche Versicherungsnehmer ihm die versicherte Sache veräußert.
Der weitere Zweck der Aufspaltung liegt darin, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, sich wegen etwaiger Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis (Grundverhältnis) mit dem Versicherten aus der Versicherungsforderung zu befriedigen bzw. die ihm zustehende Verfügungsbefugnis als Druckmittel gegenüber dem Versicherten zu nutzen, damit dieser offene Forderungen erfüllt (Sicherungszweck). Auch dieser Zweck erfordert es aber nicht, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich des für ihn fremden Anspruchs auch noch verfügungsbefugt bleibt, nachdem er das Eigentum an der versicherten Sache an den Versicherten übertragen hat. Bei Grundstücksgeschäften hat der Veräußerer/Versicherungsnehmer die - in der Praxis regelmäßig auch genutzte - Möglichkeit, den Eigentumsübergang auf den Erwerber/Versicherten davon abhängig zu machen, dass der Erwerber/Versicherte zuvor offene Ansprüche aus dem Erwerbsgeschäft erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Interessen des veräußernden Versicherungsnehmers gibt es deshalb keine Notwendigkeit, dass dieser noch nach Vollzug des Veräußerungsgeschäfts seine Zustimmung dazu erteilen müsste, dass der neue Versicherungsnehmer den in seiner Person als vormals Versicherten entstandenen Anspruch gegen den Versicherer geltend machen kann.
Zu der Annahme einer zeitlichen Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 34 Nr. 1 SVAP 2008 müssen der durchschnittliche Versicherungsnehmer und der durchschnittliche Versicherte auch nicht bei zusätzlicher Berücksichtigung von § 29 Nr. 1 lit. a) SVAP 2008 kommen. Nach dieser Regelung ist die Rechtsfolge der Veräußerung der versicherten Sache zwar darauf beschränkt, dass der Erwerber"in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten"eintritt. Die darin liegende Einschränkung der Rechtsfolgen bedeutet, dass eine vor der Veräußerung begründete Versicherungsforderung, sofern sie in der Person des Versicherungsnehmers entstanden ist, auch nach der Veräußerung ausschließlich dem früheren Versicherungsnehmer zusteht (BGH VersR 2016, 1564 Tz. 12; BGH VersR 2004, 512 [BGH 18.02.2004 - IV ZR 94/03]). Daraus folgt jedoch nicht, dass bei einer Versicherung für fremde Rechnung der frühere Versicherungsnehmer bezogen auf einen zwar während seiner Vertragszeit, aber in der Person des Versicherten entstandenen Anspruch auch nach Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten verfügungsberechtigt bliebe und die Ausübung des Rechts des Versicherten noch nach der Veräußerung der versicherten Sache an ihn von der Zustimmung des früheren Versicherungsnehmers abhängig wäre. Eine derartige Versteinerung der Verfügungsbefugnis in der Person des ehemaligen Versicherungsnehmers noch nach Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten, ist - wie dargelegt - jedenfalls bei Grundstücksgeschäften weder von Sinn und Zweck der §§ 44, 45 VVG noch von Sinn und Zweck des § 95 VVG gefordert.
Selbst wenn man dies im Rahmen der gesetzlichen Regelungen von §§ 44, 45 VVG und § 95 VVG anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer anderen Auslegung von § 34 Nr. 1 SVAP 2008 führen. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer und der durchschnittliche Versicherte haben aufgrund des Wortlauts der AVB-Bestimmung gerade keine Veranlassung anzunehmen, dass die Regelung auch dann noch Anwendung finden soll, wenn wegen der Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten keine Versicherung für fremde Rechnung mehr vorliegt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es der Verwender der AVB in der Hand hat, einen anderen Regelungswillen durch Präzisierung der Regelung zum Ausdruck zu bringen.
b)
Die Kostentragung durch die Beklagte entspricht auch der Billigkeit. Denn die Beklagte hätte sich der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung der von ihr formulierten AVB-Bestimmung unproblematisch durch Hinterlegung der Zeitwertentschädigung beim Amtsgericht unter Verzicht auf den Widerruf und deshalb mit befreiender Wirkung nach § 372 BGB entziehen können.
B.
Die Kosten des gesamten Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. In dem Überwechseln von einem Feststellungsantrag zu einem Leistungsantrag liegt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung und keine Klagerücknahme i.S.v. § 269 ZPO.
Bis zur übereinstimmenden Erledigung war der Streitwert auf 255.339,18 € festzusetzen. Danach beläuft sich der Streitwert auf das Kosteninteresse für den Antrag Ziff. 1 (Zöller/Herget, 33. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 unter dem Stichwort "Erledigung der Hauptsache"), welches 19.764,94 € beträgt. Hinzuzurechnen ist ab diesem Zeitpunkt der Wert des ursprünglichen Antrages Ziff. 2, da er nach der Erledigung des Antrages Ziff. 1 zum Hauptantrag geworden ist (§ 4 Abs. 1 ZPO). Davor hat er nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt, weshalb es für die Kostenentscheidung ohne Auswirkung bleibt, dass insoweit die Klage abgewiesen worden ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
RechtsgebietSVAP 2008Vorschriften§ 34 Nr. 1 SVAP 2008