14.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213577
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 22.07.2019 – 4 U 977/19
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch sind die Beitragsanteile einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in voller Höhe abzuziehen.
Oberlandesgericht Dresden
In dem Rechtsstreit
D...... S......
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. U...... H......, ...
gegen
XXX Lebensversicherung AG, ...
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. K......, V......, K......, Dr. F......
wegen Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
Richterin am Oberlandesgericht R...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 22.07.2019
beschlossen:
Tenor:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert für die Berufung auf 1.788,63 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Dem Kläger steht kein Anspruch über den tenorierten Umfang gegen die Beklagte zu gemäß § 812 Abs. 1 BGB.
Zu Recht hat das Landgericht die Beiträge zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 4.700,72 € in vollem Umfang in Abzug gebracht. Denn der Kläger muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung um eine reine Risikoversicherung handelt und aus diesem Grund die Beitragsanteile vollständig abzugsfähig sind (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2016 - 7 U 2003/12 - nicht veröffentlicht). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 14.08.2015 - 20 U 64/15 - nicht veröffentlicht) und die Hinweisverfügung des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 04.04.2017 (9 U 150715 - nicht veröffentlicht) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Denn der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 11.05.2016 (- IV ZR 348/15, Rdnr. 25 - juris) und vom 29.07.2016 (- IV ZR 384/14, Rdnr. 37 - juris) die Abzugsfähigkeit der Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in vollem Umfang anerkannt.
Zutreffend hat das Landgericht Nutzungen in Höhe von 618,83 € bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch den Kläger zum 01.08.2008 angesetzt. Gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB sind nur bis zur Vertragsbeendigung durch die Kündigung des Klägers zu erstatten. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass für die Folgezeit nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bestimmte Beträge zu Gunsten des Klägers angelegt hat, weil sie vertraglich dazu auch nicht mehr verpflichtet war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16, Rdnr. 53 - juris).
Beschluss vom 22.07.2019
Az.: 4 U 977/19
In dem Rechtsstreit
D...... S......
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. U...... H......, ...
gegen
XXX Lebensversicherung AG, ...
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. K......, V......, K......, Dr. F......
wegen Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
Richterin am Oberlandesgericht R...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 22.07.2019
beschlossen:
Tenor:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert für die Berufung auf 1.788,63 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Dem Kläger steht kein Anspruch über den tenorierten Umfang gegen die Beklagte zu gemäß § 812 Abs. 1 BGB.
Zu Recht hat das Landgericht die Beiträge zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 4.700,72 € in vollem Umfang in Abzug gebracht. Denn der Kläger muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung um eine reine Risikoversicherung handelt und aus diesem Grund die Beitragsanteile vollständig abzugsfähig sind (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2016 - 7 U 2003/12 - nicht veröffentlicht). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 14.08.2015 - 20 U 64/15 - nicht veröffentlicht) und die Hinweisverfügung des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 04.04.2017 (9 U 150715 - nicht veröffentlicht) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Denn der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 11.05.2016 (- IV ZR 348/15, Rdnr. 25 - juris) und vom 29.07.2016 (- IV ZR 384/14, Rdnr. 37 - juris) die Abzugsfähigkeit der Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in vollem Umfang anerkannt.
Zutreffend hat das Landgericht Nutzungen in Höhe von 618,83 € bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch den Kläger zum 01.08.2008 angesetzt. Gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB sind nur bis zur Vertragsbeendigung durch die Kündigung des Klägers zu erstatten. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass für die Folgezeit nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bestimmte Beträge zu Gunsten des Klägers angelegt hat, weil sie vertraglich dazu auch nicht mehr verpflichtet war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16, Rdnr. 53 - juris).
RechtsgebietBGBVorschriften§ 812 Abs. 1 BGB