Oberlandesgericht Hamm
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2018 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 750,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte als berechtigte Fahrerin eines gemieteten Kraftfahrzeuges nach Beschädigung desselben auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
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Mit Vertrag vom 24.05.2016 (Anlage K 1, Bl. 41 GA) mietete Herr N (im Weiteren: Mieter) von der Klägerin einen Opel-Movano-Transporter für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr desselben Tages. Hierbei vereinbarten die Mietvertragsparteien eine Berechtigung der als 2. Fahrerin in dem Vertrag eingetragenen Beklagten zum Führen des Kraftfahrzeuges wie auch eine Haftungsbeschränkung mit Selbstbeteiligung i.H.v. 750,00 €. Die in dem Vertrag ausdrücklich in Bezug genommenen und zum Vertragsinhalt gemachten Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin (überreicht als Anlage K 2, Bl. 42 ff. GA), welche in ausgedruckter Form auf dem Anmiet-tresen in der Vermietstation auslagen, enthielten hierzu folgende Regelungen:
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„G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
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1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächst gelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
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2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat, schriftlich zu unterrichten. (…)
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3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zu Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
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I: Haftung des Mieters
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1. (…)
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2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zu Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
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3. (…)
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4. (…)
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5. (…)
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6. (…)
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7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.“
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Der Mieter gab das Fahrzeug noch am 24.05.2016 in beschädigtem Zustand zurück. Wegen des auf der rechten Fahrzeugseite eingetretenen Schadens wird auf das von der Klägerin als Anlage K 14 (Bl. 63 ff. GA) eingereichte Schadensgutachten Bezug genommen.Trotz mehrfacher Aufforderung gab der Mieter in der Folgezeit und bis heute keinerlei Schadensmeldung gegenüber der Klägerin ab. Die Klägerin nahm den Mieter daraufhin i.H. von 9.981,49 € (= Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten von 9.886,49 € + Sachverständigenkosten von 45,- € netto + unfallbedingte Auslagen von pauschal 50,- €) auf Schadensersatz in Anspruch und erwirkte letztlich über diesen Betrag nebst Zinsen und Kosten einen am 25.04.2017 erlassenen Vollstreckungsbescheid (vgl. zum Ganzen die als Anlagen K 3 ff. vorgelegte außergerichtliche Korrespondenz mit dem Mieter, Bl. 46 ff. GA sowie Bl. 4, 9 ff. GA). Gegenüber dem Mieter hat die Klägerin aus dem vorgenannten Vollstreckungsbescheid bislang nicht erfolgreich vollstrecken können.Nachdem die Klägerin auch die Beklagte zur Abgabe einer Schadensmeldung aufgefordert (vgl. dazu Anlage K 9, Bl. 58 f. GA) und auch gegen die Beklagte einen am 25.11.2016 erlassenen und am 01.12.2016 zugestellten Mahnbescheid über 9.886,49 € nebst Zinsen und Kosten erwirkt hatte (vgl. dazu Bl. 1 ff. GA), gab die Beklagte ‒ nach am 05.12.2016 erfolgter Einlegung eines Widerspruches gegen den vorgenannten Mahnbescheid ‒ unter dem 12.12.2016 eine Schadensmeldung ab. In dieser Schadensmeldung hieß es, der rechtsseitige Schaden sei bei einem Rechtsabbiegevorgang eingetreten und von ihr und dem Mieter erst später bemerkt worden; beide hätten zwar ein Geräusch wahrgenommen, aber geglaubt, dies seien die Gurte im Ladeinnenraum gewesen (vgl. Anlage K 13, Bl. 62 GA).
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1.
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Nach Abgabe an das Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren gegenüber der Beklagten ‒ unter Rücknahme der gegen diese gerichteten Klage im Übrigen ‒ i.H. von 6.987,04 € nebst Rechtshängigkeitszinsen weiter und hat eine entsprechende Verurteilung der Beklagten begehrt. Die Klägerin hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:Die Beschädigung des Fahrzeuges sei durch einen von der Beklagten schuldhaft verursachten Unfall eingetreten, den die Beklagte auch bemerkt habe oder aber jedenfalls grob fahrlässig nicht bemerkt habe. Auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung könne sich die Beklagte aufgrund einer ihr zu Last fallenden grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nicht berufen. Nach G Nr. 1 AGB habe sie nämlich die Polizei hinzuziehen müssen. Zudem habe sie sich auch unerlaubt vom Unfallort entfernt, was gleichfalls zu einem Fortfall der Haftungsbeschränkung führe. Angesichts der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung der Beklagten sei gem. I. Ziffer 2 Satz 6 der allgemeinen Vermietbedingungen ‒ analog §
28 Abs. 2 Satz 2 VVG ‒ eine Haftungsquote der Beklagten von 70 % gerechtfertigt. Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Obliegenheiten auch des berechtigten Fahrers regelnden sowie die Haftungsfreistellung ‒ namentlich bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten ‒ einschränkenden Bestimmungen der Mietvertragsbedingungen bestünden nicht.
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Die Beklagte hat zunächst die Abweisung der gesamten Klage begehrt, die Klageforderung nach entsprechender Antragstellung dann aber in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2018 letztlich i.H. eines Teilbetrages von 750,- € anerkannt und ihren Klageabweisungsantrag lediglich im Übrigen aufrechterhalten.Die Beklagte, die ursprünglich auch eine schuldhafte Schadensverursachung durch sie bestritten hatte, hat letztlich gegenüber dem die anerkannten 750,- € übersteigenden Klagebegehren eingewandt:Sie habe ein konkretes Unfallereignis nicht wahrgenommen. Der Mieter und sie hätten während der Fahrt einmalig ein Geräusch wahrgenommen, welches sie allerdings konkret als ein leichtes Verrutschen der durch Haltegurte gesicherten Ladung gewertet hätten. Zu einer Überprüfung der Ladung hätten sie keine Veranlassung gesehen, da sie das Geräusch situativ nicht als dermaßen gravierend gewertet hätten. Rein vorsorglich werde bestritten, dass das wahrgenommene Geräusch überhaupt dem schadensursächlichen Unfallereignis zuzuordnen gewesen sei. Sie könne sich auf die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung mit Selbstbehalt von 750,- € berufen. Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung falle ihr nicht zur Last, da das Unfallereignis schon nicht wahrnehmbar gewesen sei, sie es jedenfalls nicht wahrgenommen habe. Zudem bestünden auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der Mietbedingungen, soweit dem berechtigten Fahrer darin eigene Obliegenheiten auferlegt und bei deren grob fahrlässiger Verletzung die Haftungsfreistellung beschränkt würden; auch sei die geltend gemachte Haftungsquote jedenfalls überhöht.
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2.
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Das Landgericht hat die Beklagte persönlich angehört (vgl. Bl. 166 ff. GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen Teilanerkenntnis und Schlussurteil die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6.987,04 € nebst Zinsen seit dem 12.06.2017 (Rechtshängigkeitszinsen) an die Klägerin verurteilt. Dabei hat es ‒ kurz zusammengefasst - ausgeführt:Die Klage sei über den anerkannten Teilbetrag hinaus, nämlich i.H. von insgesamt 6.987,04 € (nebst Rechtshängigkeitszinsen) aus §
823 Abs. 1 BGB begründet. Das Gericht sei unter Mitberücksichtigung des Ergebnisses der Parteianhörung davon überzeugt, dass die Beklagte als Fahrerin den streitgegenständlichen Schaden am klägerischen Mietfahrzeug bei einem Abbiegevorgang schuldhaft verursacht und dies auch wahrgenommen habe, sich jedoch gleichwohl vom Unfallort entfernt und weder die Polizei noch die Klägerin verständigt habe. Die Haftung der Beklagten sei nicht auf die auch zu ihren Gunsten in den allgemeinen Mietvertragsbedingungen vorgesehene Selbstbeteiligung von 750,- € beschränkt, da sich die Beklagte wegen Verletzung der auch ihr als berechtigter Fahrerin in den hier in Rede stehenden vertraglichen Bestimmungen (AGB) wirksam auferlegten, die Haftungsfreistellung wirksam auch für sie beschränkenden Obliegenheit, im Hinblick auf das Aufklärungsinteresse der Klägerin insbesondere die Polizei zu verständigen, auf diese Freistellung nicht berufen könne (arg.: BGH,
NJW 2012, 222 zur Anwendbarkeit des Grundgedankens des §
81 Abs. 2 VVG auch für den berechtigten Fahrer). Komme der berechtigte Fahrer durch vertragliche Vereinbarung in den Genuss der vertraglichen Haftungsfreistellung, dann müssten auch für ihn die vertraglichen Konditionen bzgl. der Haftungsfreistellung gelten und könnten ihm dementsprechend auch die Obliegenheiten auferlegt werden, deren (grob fahrlässige oder vorsätzliche) Verletzung ihm ein Berufen auf die Haftungsfreistellung verwehre. Schutzwürdige Interessen des Mieters und Vertragspartners der Klägerin stünden einer Geltung der Obliegenheiten und der Rechtsfolgen bei einer Obliegenheitsverletzung auch für den berechtigten Fahrer nicht entgegen. Die Obliegenheitsverletzung der Beklagten sei ‒ unabhängig von einer positiven Kenntnis der Mietvertragsbedingungen ‒ als grob fahrlässig anzusehen. Den ihr obliegenden Beweis, dass die Obliegenheitsverletzung sich hier nicht nachteilig für die Klägerin bzgl. der Feststellungen zum Unfallgeschehen ausgewirkt habe, habe die Beklagte nicht geführt. Die dargelegte und belegte Schadenshöhe sei nicht bestritten worden. Bedenken bzgl. der angenommenen Haftungsquote von 70 % bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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3.Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung begehrt die Beklagte eine Teilabänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass die Klage abgewiesen werde, soweit der Klägerin mehr als 750,- € nebst Zinsen zugesprochen worden seien. Zur Begründung trägt die Beklagte ‒ neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ‒ ergänzend im Wesentlichen vor :Das Landgericht habe der Beklagten fälschlich eine Berufung auf die mietvertragliche Haftungsbeschränkung versagt und demensprechend der Klage zu Unrecht über den anerkannten Betrag von 750,- € nebst Zinsen hinaus stattgegeben.
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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche Obliegenheiten bestimmten, bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung die Haftungsbeschränkung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sei, könnten der Beklagten, die nicht Mietvertragspartnerin gewesen sei und den Vertragsinhalt, insbesondere die vorgesehenen Obliegenheiten, überhaupt nicht gekannt habe, nicht einfach „übergestülpt“ werden. Die Klägerin habe mit dem Mieter gegen zusätzliches Entgelt eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart. Bei einer solchen Abrede habe der Mieter darauf vertrauen dürfen, dass die Reichweite des vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den er als Fahr-
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zeugeigentümer und Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung genießen würde. Nur so genüge der Fahrzeugvermieter ‒ hier die Klägerin ‒ ihrer sich aus Treu und Glauben ergebenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen der künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen benachteiligten die hier in Rede stehenden Geschäftsbedingungen den Fahrzeugmieter unangemessen und seien unwirksam, da sie auch dem berechtigten Fahrer Obliegenheiten auferlegten und bei deren (vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger) Verletzung die Haftungsbeschränkung ausschlössen oder einschränkten. Insoweit liege eine Schlechterstellung ggü. dem gesetzlichen Leitbild der Kaskoversicherung vor.
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Nach diesem Leitbild in der Kaskoversicherung führten nämlich lediglich Obliegenheitsverletzungen des Mieters sowie ggfs. auch von Mitversicherten zu einem teilweisen oder vollständigen Wegfall einer Haftungsbegrenzung, nicht aber auch Verstöße gegen für den vorgesehenen Personenkreis vorgesehene Obliegenheiten, die weder vom Versicherungsnehmer noch Mitversicherten, sondern von anderen beliebigen Dritten begangen würden. Berechtigte Fahrer seien aber nach ständiger Rechtsprechung zur Kaskoversicherung nicht mitversicherte Personen, sondern grundsätzlich wie beliebige Dritte zu behandeln. Dann aber widerspreche es dem Leitbild der Vollkaskoversicherung, dem berechtigten, in die Haftungsbeschränkung nach dem Vertrag einbezogenen Fahrer, der weder am Abschluss des Mietvertrags mitgewirkt noch Kenntnis vom Vertragsinhalt gehabt habe, Obliegenheiten aufzuerlegen und bei einem Verstoß gegen diese die Haftungsbeschränkung auszuschließen oder einzuschränken.Hier komme noch hinzu, dass der Fahrzeugmieter bei dem streitgegenständlichen Unfall neben der Beklagten gesessen habe. Die Obliegenheitsverletzung des Mieters selbst würde so zu einer Einschränkung der Haftungsbeschränkung zuungunsten der Beklagten als berechtigter Fahrerin und damit Dritter führen, die nicht einmal Kenntnis von den vorgesehenen Obliegenheiten gehabt habe. Insoweit fehle es indes an einer Zurechnungsnorm. Nach den in der Kaskoversicherung maßgebenden AKB 2015 sei der Versicherer im Falle einer Befreiung von der Leistungspflicht ggü. dem Versicherungsnehmer lediglich auch gegenüber allen Mitversicherten von der Leistungspflicht befreit, nicht aber gegenüber sonstigen Dritten wie dem berechtigten Fahrer.Ferner führe allein die Verwirklichung des Tatbestandes des §
142 StGB nur dann zum Wegfall des Kaskoversicherungsschutzes, wenn der Fahrer damit zugleich gegen versicherungsvertragliche Pflichten verstoße. Als berechtigte Fahrerin und damit Dritte habe die Beklagte indes keine eigenen vertraglichen Pflichten bzw. Obliegenheiten verletzt.Schließlich seien Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Unfallverursachung durch die Beklagte nicht gegeben, so dass auch insoweit ein vollständiger oder teilweiser Wegfall der Haftungsbeschränkung nicht in Betracht komme.
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4.Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei ‒ neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend im Wesentlichen aus:Das Landgericht habe richtig entschieden. Seine Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
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Die hier in Rede stehenden Allgemeinen Vermietbedingungen gälten sowohl für den Mieter, als auch den berechtigten Fahrer. Insbesondere die vertragliche Haftungsfreistellung gelte auch gegenüber dem nichtmietenden Fahrer, soweit dieser in den Vertrag mit dem Mieter einbezogen sei, was hier gegeben sei.Richtig sei, dass die mietvertragliche Haftungsfreistellung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH,
NJW 2014, 3234) nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung ausgestaltet sein müsse. Der BGH habe dabei ausgeführt, dass Vorschriften des VVG bei fehlender oder unwirksamer vertraglicher Regelung entsprechend anwendbar seien. Dies gelte insbesondere für den die Folgen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles regelnden §
81 Abs. 2 VVG, und zwar auch hinsichtlich des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter, aber in die vereinbarte Haftungsfreistellung einbezogen sei. Auch für den die Obliegenheiten und den Folgen bei deren Verletzung regelnden §
28 VVG habe der BGH eine entsprechende Anwendung bestätigt (vgl. BGH,
NJW 2012, 2501 und
NJW 2012, 222).Die hier in Rede stehenden Regelungen in den AGB der Klägerin stünden mit dieser Rechtsprechung in Einklang und enthielten Regelungen, die dem wesentlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, insbesondere den §§
28,
81 Abs.2 VVG, entsprächen. Auch die Polizeiklausel, wie sie hier unter G 1. der Mietvertragsbedingungen bestimmt sei, habe der BGH gebilligt (vgl. BGH,
NJW-RR 2010, 480). Entgegen der Ansicht der Beklagten könnten die hier in Rede stehenden Regelungen bzgl. der Haftungsfreistellung nicht nur eingreifen, soweit sie für den nichtmietenden berechtigten Fahrer günstig seien. Andernfalls wäre ein nichtmietender berechtigter Fahrer besser geschützt als der Mieter selbst. Das wiederum laufe dem Grundgedanken und Leitbild der Vollkaskoversicherung gerade entgegen. Dies ergebe sich aus den die Berücksichtigung auch der Kenntnis und des Verhaltens des bloßen Versicherten regelnden §
47 VVG. Der nichtmietende berechtigte Fahrer sei vorliegend ausdrücklich in die hier in Rede stehenden Regelungen der Haftungsfreistellung und Obliegenheiten einbezogen (vgl. I. Ziffern 7 und 2 sowie G Ziffer 1 der Mietbedingungen); damit habe er in Ansehung der Haftungsfreistellung die Stellung eines Versicherten. Daran ändere der Umstand, dass in der vom Fahrzeugeigentümer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nur der Versicherungsnehmer selbst versichert sei und die Versicherungsleistung erhalte, nichts; denn der Umfang der Versicherung und der geschützte Personenkreis seien nicht Leitbild, sondern vertraglich zu vereinbaren. Der berechtigte Fahrer sei ferner auch keineswegs ungeschützt, da er sich vor Nutzung des als Mietwagen erkennbaren Fahrzeugs beim Mieter über mietvertragliche Pflichten und Obliegenheiten informieren und bei fehlender Aufklärung an den Mieter halten könne.
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Auch sei es den Regelungen der Fahrzeugversicherung nicht fremd, nicht vertraglich eingeschlossene Fahrer trotz fehlender Kenntnis des AKB bei Verstößen gegen Obliegenheiten mit einem Regress zu belasten (§§ 5 und 6 KFZPflichtVV für die KFZ-Haftpflichtversicherung).Entgegen der Ansicht der Berufung bedürfe es für die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort keineswegs einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung (arg. BGH,
VersR 1987, 657). Vielmehr sei ‒ wie ausgeführt ‒ nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung §
28 VVG analog anzuwenden.Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die klägerische, auch vom Landgericht geteilte Auffassung zur Geltung der hier in Rede stehenden Obliegenheiten und Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung bzgl. der Haftungsfreistellung von mehreren Obergerichten geteilt werde (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.09.2017 ‒
15 U 100/17, Bl. 228 ff. = 133 ff. GA; OLG Bremen, Beschluss v. 12.10.2017 ‒
1 U 44/17, Bl. 234 ff. = 145 ff. GA; OLG München, Urteil v. 20.03.2002 ‒ 3 U 5468/01, Bl. 237 ff. = 149 ff. GA).
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5.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten ist begründet, da die vom Landgericht zuerkannten, über die anerkannten 750,- € hinausgehenden Ersatzforderungen in Wahrheit nicht bestehen.
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1.
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Dass die Beklagte grundsätzlich wegen schuldhafter Verursachung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles und des daraus resultierenden Schadens gem. §
823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig ist, steht nicht mehr in Streit. Die diesbezüglichen ‒ aus Sicht des Senats auch zutreffenden ‒ Feststellungen des Landgerichts werden von der Berufung nicht angegriffen. In Höhe der in der Haftungsfreistellungsregelung bestimmten Selbstbeteiligung von 750,- € hat die Beklagte ihre Ersatzpflicht dementsprechend auch bereits in erster Instanz anerkannt.2.Es steht ferner nicht in Streit, dass die hier in Rede stehenden Vermietbedingungen der Klägerin grundsätzlich gem. §
305 Abs. 2 BGB wirksam in den hier in Rede stehenden Mietvertrag einbezogen worden sind und dabei insbesondere die in I. Ziffern 2 und 7 der Vermietbedingungen konkretisierte (hier laut Mietvertrag auch vereinbarte) Haftungsfreistellung mit Begrenzung der Haftung auf einen Selbstbehalt von 750,- € als solche ‒ insoweit hinsichtlich einer Inhaltkontrolle gem. §
307 BGB unproblematisch ‒ zunächst einmal wirksam auch zugunsten der Beklagten als im Vertrag ausdrücklich aufgeführter zweiter (berechtigter) Fahrerin vereinbart worden ist. Schließlich handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Schadensereignis auch unstreitig um einen grundsätzlich der vorgenannten Haftungsfreistellung unterfallenden Unfall i.S. von I Ziffer 2 der Vermietbedingungen. 3.Die Parteien streiten nur noch darum, ob die Beklagte sich hier letztlich auch auf die Haftungsfreistellung berufen kann oder wegen vom Landgericht unbeanstandet festgestellter grob fahrlässiger und nicht nachweislich ohne nachteilige Auswirkung für die Klägerin gebliebener Obliegenheitsverletzung ‒ unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Nichtherbeirufens der Polizei ‒ entsprechend I Ziffer 2 i.V.m. G Ziffern 1 und 2 der Mietvertragsbedingungen daran gehindert ist.Der Senat ist ‒ wie tendenziell schon der im PKH-Beschwerdeverfahren tätig gewesene hiesige 30. Zivilsenat (vgl. dazu den PKH-Beschwerdebeschluss vom 28.02.2018, Bl. 109 ff. GA = Bl. 26 ff. des PKH-Heftes) ‒ der Auffassung, dass die Regelungen in G. Ziffern 1 und 3 sowie in I. Ziffer 2 der allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin den Mieter insoweit unangemessen benachteiligen, als sie Obliegenheiten nicht nur ihm, sondern auch dem berechtigten Fahrer auferlegen und auch bei grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen durch diesen die Haftungsbegrenzung entfallen lassen, so dass sie jedenfalls insoweit gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
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a.
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Nach §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist dabei unangemessen im Sinne von §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist, §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser ‒ gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer ‒ darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Deshalb hat sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (vgl. zum Ganzen BGH,
NJW 2012, 2501, dort Rn. 18 ff. bei juris; BGH,
MDR 2013, 78, dort Rn. 14 f. bei juris, jeweils m. w. Nachw.).
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b.
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Nach §
28 Abs. 2 VVG wird bei einer Kaskoversicherung der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Vertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, und der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Nach dem gesetzlichen Leitbild der Kaskoversicherung führen mithin Obliegenheitsverletzungen des Mieters sowie ggf. auch von Mitversicherten (arg.: §
47 VVG) zu einem teilweisen oder vollständigen Wegfall einer Haftungsbegrenzung, nicht aber auch „Obliegenheitsverletzungen“ Dritter, die weder Versicherungsnehmer sind noch (Mit-)Versicherte, so dass auch §
47 VVG für sie nicht gilt. Berechtigte Fahrer eines Mietfahrzeuges, die selbst nicht auch Partei des Mietvertrages sind, sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung in der Kaskoversicherung ‒ anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung ‒ nicht mitversicherte Personen, sondern grundsätzlich wie beliebige Dritte zu behandeln (
BGHZ 43, 295, dort Rn. 7 bei juris; OLG Braunschweig,
NJW-RR 2018, 164,dort Rn. 13 bei juris). Die Kaskoversicherung deckt nämlich das Sachinteresse des Eigentümers am Fahrzeug; eine Mitversicherung des berechtigten Fahrers, die dem Interesse nach eine Haftpflichtversicherung wäre, scheidet daher schon begrifflich sowie auch mangels eines versicherten eigenen Sachinteresses aus und ist, wie sich aus A.2.3 AKB 2015 ergibt, auch nicht vorgesehen (vgl. BGH, a.a.O; OLG Braunschweig, a. a. O.). Der bloße berechtigte Fahrer kann in der Kaskoversicherung auch nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers angesehen werden, dessen Fehlverhalten dem Versicherungsnehmer etwa zugerechnet werden könnte (vgl. dazu BGH,
NJW 2009, 2881, dort Rn. 18 bei juris). Es widerspricht deshalb dem Leitbild der Vollkaskoversicherung und benachteiligt den Fahrzeugmieter unangemessen, dem berechtigten, aber nicht mitversicherten Fahrer, der weder am Abschluss des Versicherungsvertrages mitgewirkt hat noch sonstige Kenntnis von seinem Inhalt hatte, Obliegenheiten aufzuerlegen und an deren grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung durch den berechtigten Fahrer Sanktionen im Hinblick auf die vereinbarte Haftungsfreistellung insgesamt zu knüpfen. Diese Sichtweise liegt auch auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hat der BGH eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, wonach eine gegen Entgelt von einem KFZ-Vermieter gewährte Haftungsreduzierung auch dann entfalle, wenn der berechtigte Fahrer das ihm vom Mieter überlassene Mietfahrzeug grob fahrlässig oder vorsätzlich beschädige, als unwirksam angesehen, weil diese Regelung zu Lasten des Mieters vom gesetzlichen Leitbild der Kaskoversicherung abweiche (vgl. BGH,
NJW 2009, 2881, dort Rn. 13 ff. bei juris).
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Die hier in Rede stehenden Bestimmungen der Allgemeinen Vermietbedingungen weichen im Übrigen auch in weiterer Hinsicht vom gesetzlichen Leitbild der Kaskoversicherung ab und benachteiligen den Mieter, dessen Interesse im Hinblick auf evtl. Rückgriffsansprüche des Fahrers gegen ihn auch die Haftungsfreistellung des berechtigten Fahrers selbst umfasst (vgl. dazu nur BGH,
VersR 1982, 359, dort Rn. 31 bei juris), unangemessen. In der Vollkaskoversicherung ist es nämlich so, dass der berechtigte Fahrer, der dort ‒ wie ausgeführt ‒ nicht Mitversicherter mit eigenen vertraglichen Obliegenheiten ist , gem. A. 2.8 der AKB 2015 nur dann in Regress genommen werden kann, wenn er den Schaden selbst grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat. Hat dagegen der berechtigte Fahrer den Schaden nur einfach fahrlässig verursacht, sieht A. 2.8 AKB einen Regress gegen ihn auch dann nicht vor, wenn der Fahrer etwa eine Unfallflucht begeht (vgl. dazu OLG Braunschweig,
NJW-RR 2018, 164, dort Rn. 12 bei juris). Auch insoweit weichen die hier in Rede stehenden, die Haftungsfreistellung beschränkenden Regelungen in der Tat zum Nachteil auch des Mieters vom ‒ durch die AKB mitgeprägten - Leitbild der Kaksoversicherung ab.
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Der Verweis des Landgerichts und der Klägerin auf BGH,
NJW 2014, 3234 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da die Anwendung des §
81 Abs. 2 VVG nur die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensfalles selbst betrifft, die hier weder dargetan und geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist. Auch aus den Entscheidungen des BGH zur entsprechenden Heranziehung des §
28 Abs. 2 und 3 VVG (vgl. BGH,
NJW 2012, 1573; BGH,
WM 2013, 2238) kann die Klägerin nichts für sich herleiten, da es hier gerade darum geht, ob überhaupt die ‒ von §
28 VVG vorausgesetzten ‒ vertraglichen Obliegenheiten, die in der Kaskoversicherung den bloßen, auch nicht mitversicherten berechtigten Fahrer mangels Einbeziehung in den Vertrag gerade nicht treffen, gegenüber dem berechtigten Fahrer in allgemeinen Mietvertragsbedingungen vereinbart und sodann an deren grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung die hier in Rede stehenden Konsequenzen geknüpft werden können. Schließlich führt auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zur sog. Polizeiklausel und einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Unfallflucht auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung (BGH,
NJW-RR 2010, 480, dort Rn. 12 ff. bei juris; BGH,
NJW 1976, 371, dort Rn. 9 bei juris; BGH,
VersR 1987, 657, dort Rn. 9 bei juris; BGH,
NJW-RR 2000, 553, dort Rn. 9 bei juris) für die Klägerin aus Sicht des Senats nicht weiter; denn die Annahme, dass danach auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung darstelle, knüpft an die allgemeine Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung nach den AKB (nach Stand 2015 in E 1 geregelt), die aber gerade nicht den nicht mitversicherten berechtigten Fahrer treffen (dies verkennt das OLG des Landes Sachsen-Anhalt v. 14.10.2010 ‒
10 U 21/10, zitiert nach juris, dort Rn. 7); zudem sehen die das Leitbild der Kaskoversicherung mitprägenden AKB, wie ausgeführt, gerade keine Einschränkung des Regressverzichts bei Unfallflucht des berechtigten Fahrers vor (vgl. AKB 2015 A. 2.8 und dazu OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 12 ff. bei juris).
43
c.
44
Unter den hier gegebenen Umständen ‒ vgl. dazu die insoweit (abgesehen von der angeblichen Nichtwahrnehmung des Unfalles) unwiderlegten Angaben der Beklagten zu den Umständen ihres Verhaltens bzgl. der Entfernung vom Unfallort, Nichtverständigung der Polizei und unterbliebenen Schadensanzeige (Bl. 166 ff. GA) ‒ sieht der Senat ferner keine hinreichende Grundlage dafür, der Beklagten etwa nach Treu und Glauben eine Berufung auf die Haftungsfreistellung zu versagen. Auch das Landgericht hat ein arglistiges Verhalten der Beklagten zum Nachteil der Klägerin ‒ von der Berufung unbeanstandet ‒ verneint.
45
4.Die landgerichtliche Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.
46
Eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalles selbst durch die Beklagte, die nach den insoweit ‒ wegen Gleichlaufs mit der Situation in der Kaskoversicherung gem. A 2.8 AKB 2015 ‒ grundsätzlich unbedenklichen Vertragsbedingungen eine Beschränkung der Haftungsfreistellung rechtfertigen würde, ist ‒ wie bereits gesagt ‒ weder dargetan und geltend gemacht noch sonst ersichtlich.Für die Zurechnung einer eigenen Obliegenheitsverletzung des Mieters, der bei dem streitgegenständlichen Unfall mit im Auto gesessen hat, zu Lasten der am Vertrag nicht beteiligten und auch nicht als „Mitversicherte“, sondern nur als berechtigte Fahrerin anzusehenden Beklagten ist eine Grundlage nicht ersichtlich.
47
5.
48
Insgesamt sind danach die hier in Rede stehenden Allgemeinen Vermietbedingungen bzgl. der dem Fahrer auferlegten Obliegenheiten in G. Ziffern 1 und 3 und der Einschränkung der Haftungsfreistellung bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten durch den Fahrer in I. Ziffer 2 gem. §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und kann der Beklagten auch nicht aus anderen Gründen eine Berufung auf die Haftungsfreistellung versagt werden. Die Berufung hat deshalb Erfolg.
49
6.Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil antragsgemäß teilweise dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, soweit mehr als 750,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt und zuerkannt worden sind.
50
Die Entscheidung über die Kosten beruht bzgl. der erstinstanzlichen Kosten auf §§
92 Abs. 1,
269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens auf §
91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10,
711 ZPO.
51
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die hier entscheidende Frage der Wirksamkeit der in den allgemeinen Mietvertragsbedingungen enthaltenenen Regelungen über die Bestimmung von Obliegenheiten auch für den berechtigten Fahrer und die Einschränkung der Haftungsfreistellung im Falle der grob fahrlässigen Verletzung dieser Obliegenheiten in der von Klägerseite zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ‒ wenn auch ohne wirklich tiefgreifende Prüfung und Erörterung ‒ anders beurteilt wird als vom Senat, und bislang ‒ soweit ersichtlich ‒ höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.