18.09.2020 · IWW-Abrufnummer 217883
Kammergericht Berlin: Urteil vom 12.05.2020 – 6 U 120/19
Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung und/oder eines solchen Verstoßes gegen die Obliegenheit, das Fahrzeug bei rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit nicht zu fahren, können nicht schon aufgrund eines positiven Blut-Wirkstoffbefundes festgestellt werden, wenn die Umstände der Einnahme bestimmter Medikamente und des Beginns der Ausfallerscheinungen vor dem Unfall im Regressprozess des Versicherers nicht mehr festgestellt werden können.
Die in Anspruch genommenen Erben trifft keine sekundäre Darlegungslast, wenn nicht feststeht, dass sie Kenntnis von einem bestimmten Medikamentenkonsum und einem evtl. Missbrauch hatten.
Kammergericht Berlin
In dem Rechtsstreit
des Herrn ########
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vormaliger Beklagter,
der Frau #######
#######################
der Frau ########
####################
Beklagte und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ######
#######################,-
g e g e n
die ###########################################
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ##############
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Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten vom 16. Oktober 2019 wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2019 -Az.: 45 O 19/17- geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, weil im Hinblick auf den Berufungswert ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 14. 068,20 € zzgl. Zinsen als Rechtsnachfolger des am 23. Mai 2017 verstorbenen vormaligen Beklagten ist gemäß §§ 511 ff ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt -nachdem die Beklagten der mit Schriftsatz vom 02. März 2020 erklärten Klagerücknahme nicht zugestimmt haben- unter Änderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Regressanspruch hinsichtlich der erbrachten Kasko- und Haftpflichtleistungen nicht zu, weil anhand ihres Klagevortrages (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014 zu 4 U 165/13, zitiert nach juris, dort Rdz. 64 m.w.N.) nicht festgestellt werden kann, dass der vormalige Beklagte vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 81 VVG/§ 28 Abs. 2 VVG gehandelt hat.
Auf der Grundlage der polizeilich angeordneten Blutuntersuchung steht fest (Untersuchungsbericht des Dr. N### Bl. 37 - 40 d.A.), dass sich im Blut des vormaligen Beklagten am Unfalltag um 18:40 Uhr der Wirkstoff Nordazepam, ein Metabolit von Diazepam, und der Wirkstoffs Toxepin (eine Spur) und dessen Metabolit N-Desmethyldoxepin nachweisen ließen und sich im Rahmen der Untersuchung darüber hinaus Hinweise auf das Vorliegen von Diazepam und Oxazepam in der Plasmaprobe ergaben.
Ob und wann der vormalige Beklagte zuletzt vor den Unfallereignissen welche Medikamente eingenommen hatte, ist jedoch nicht bekannt. Dies lässt sich auch nicht mehr aufklären, weil der vormalige Beklagte, dem insoweit eine sekundäre Darlegungslast oblag, die Auflage des Landgerichts vom 11.05.2017, zugegangen beim Beklagten-Vertreter am 22.05.2017, aufgrund seines Ablebens am 23.05.2017 nicht mehr erfüllen konnte.
Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die jetzigen Beklagten die Auflage nicht erfüllt haben, hat es unterstellt, dass die sekundäre Darlegungslast nach dem Ableben des vormaligen Beklagten nunmehr die jetzigen Beklagten als seine Rechtsnachfolger trifft. Dem kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn eine sekundäre Darlegungslast gründet sich regelmäßig auf eine besondere Kenntnis von den maßgeblichen darzulegenden Umständen. Dass aber die jetzigen Beklagten tatsächlich Kenntnis davon hatten, welche Medikamente der vormalige Beklagte seit welchem Zeitpunkt in welcher Dosierung im Allgemeinen und speziell am Unfalltag eingenommen hatte, ist vom Landgericht nicht aufgeklärt worden. Mit ihrer Berufungsbegründung haben die Beklagten nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sie keine Kenntnis vom Medikamentenkonsum und einem eventuellen Medikamentenmissbrauch des vormaligen Beklagten gehabt haben, so dass der Feststellung, die Beklagten seien einer ihnen obliegenden Darlegungslast nicht in hinreichendem Maße nachgekommen, der Boden entzogen ist.
Dies zugrunde gelegt fehlt es bereits an ausreichend feststehenden objektiven Umständen, die in ihrer Würdigung die Feststellung tragen könnten, dass der vormalige Beklagte im Sinne eines grob fahrlässigen Verhaltens diejenigen Sorgfaltsanforderungen, die nach der Verkehrsauffassung zur Vermeidung eines Versicherungsfalls zu beachten sind, in einem ungewöhnlich großen Maße verletzt und dabei nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Behauptung der Klägerin, wonach er bereits bei Fahrtantritt in Fredersdorf-Vogelsdorf ca. 45 Minuten vor den Unfallereignissen Ausfallerscheinungen gehabt habe, die ihm gezeigt hätten, dass er nicht fahrtüchtig sei, hatte der vormalige Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ausdrücklich bestritten; einen Beweis für ihre Behauptung hat die Klägerin daraufhin nicht angetreten. Das Ergebnis der erst gut zwei Stunden später durchgeführten Blutuntersuchung lässt einen Rückschluss auf konkrete Ausfallerscheinungen im Zeitpunkt des Fahrtantritts nicht zu, weil es weder die Konzentrationen der festgestellten Wirkstoffe wiedergibt, noch Aussagen zum Abbauprozess und zu danach ggf. naheliegenden kognitiven Einschränkungen macht. Mittels Zeugenangaben sind konkrete Ausfallerscheinungen -wie das Fahren von Schlangenlinien- erst für die unmittelbare Nähe der Unfallorte in Berlin S####/##### zu belegen. Insofern muss für die Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass der vormalige Beklagte die Fahrtstrecke von seinem Wohnort bis zum ersten Unfallort tatsächlich ohne Ausfallerscheinungen zurückgelegt hatte.
Soweit das Landgericht einen unentschuldbaren subjektiven Sorgfaltspflichtenverstoß darin sehen will, dass der vormalige Beklagte den Beipackzettel für das Medikament, das er eingenommen hatte, entweder nicht gelesen oder aber die darin festgehaltenen Hinweise nicht beachtet habe, folgt der Senat ihm nicht. Denn solange nicht feststeht, welches Medikament der vormalige Beklagte tatsächlich eingenommen hatte und deshalb über den möglichen Inhalt des Beipackzettels nur Spekulationen möglich sind, kann darauf die Feststellung eines besonders gravierenden Sorgfaltspflichtenverstoßes nicht gestützt werden.
Zudem fehlt es aber auch in subjektiver Hinsicht an Anhaltspunkten dafür, dass dem vormaligen Beklagten ein unentschuldbarer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist. Denn dazu müsste konkret festgestellt werden, dass der vormalige Beklagte das Auftreten der Ausfallerscheinungen als solche registriert und richtig zugeordnet und dann trotz der Erkenntnis, sich möglicherweise in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit zu befinden, seine Fahrt fortgesetzt hatte. Weder die polizeilichen Feststellungen noch das Ergebnis der Blutuntersuchung lassen jedoch einen solchen Schluss zu.
Den weiteren Fragen, ob das Verhalten des vormaligen Beklagten einem vorsätzlichen Handeln gleichstehen würde und deshalb eine Kürzung um 100% -das Landgericht begründet dies nicht näher- gerechtfertigt hätte und ob der Rückforderung der Vollkaskoleistungen ggf. der Einwand der § 814 BGB entgegen stehen könnte, kommt damit keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.
Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, liegen nicht vor.
Urteil vom 12.05.2020
Az.: 6 U 120/19
In dem Rechtsstreit
des Herrn ########
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vormaliger Beklagter,
der Frau #######
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der Frau ########
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Beklagte und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ######
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ##############
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hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 29.04.2020 eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht xxx, den Richter am Kammergericht xxx und die Richterin am Kammergericht xxx für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten vom 16. Oktober 2019 wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2019 -Az.: 45 O 19/17- geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, weil im Hinblick auf den Berufungswert ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 14. 068,20 € zzgl. Zinsen als Rechtsnachfolger des am 23. Mai 2017 verstorbenen vormaligen Beklagten ist gemäß §§ 511 ff ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt -nachdem die Beklagten der mit Schriftsatz vom 02. März 2020 erklärten Klagerücknahme nicht zugestimmt haben- unter Änderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Regressanspruch hinsichtlich der erbrachten Kasko- und Haftpflichtleistungen nicht zu, weil anhand ihres Klagevortrages (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014 zu 4 U 165/13, zitiert nach juris, dort Rdz. 64 m.w.N.) nicht festgestellt werden kann, dass der vormalige Beklagte vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 81 VVG/§ 28 Abs. 2 VVG gehandelt hat.
Auf der Grundlage der polizeilich angeordneten Blutuntersuchung steht fest (Untersuchungsbericht des Dr. N### Bl. 37 - 40 d.A.), dass sich im Blut des vormaligen Beklagten am Unfalltag um 18:40 Uhr der Wirkstoff Nordazepam, ein Metabolit von Diazepam, und der Wirkstoffs Toxepin (eine Spur) und dessen Metabolit N-Desmethyldoxepin nachweisen ließen und sich im Rahmen der Untersuchung darüber hinaus Hinweise auf das Vorliegen von Diazepam und Oxazepam in der Plasmaprobe ergaben.
Ob und wann der vormalige Beklagte zuletzt vor den Unfallereignissen welche Medikamente eingenommen hatte, ist jedoch nicht bekannt. Dies lässt sich auch nicht mehr aufklären, weil der vormalige Beklagte, dem insoweit eine sekundäre Darlegungslast oblag, die Auflage des Landgerichts vom 11.05.2017, zugegangen beim Beklagten-Vertreter am 22.05.2017, aufgrund seines Ablebens am 23.05.2017 nicht mehr erfüllen konnte.
Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die jetzigen Beklagten die Auflage nicht erfüllt haben, hat es unterstellt, dass die sekundäre Darlegungslast nach dem Ableben des vormaligen Beklagten nunmehr die jetzigen Beklagten als seine Rechtsnachfolger trifft. Dem kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn eine sekundäre Darlegungslast gründet sich regelmäßig auf eine besondere Kenntnis von den maßgeblichen darzulegenden Umständen. Dass aber die jetzigen Beklagten tatsächlich Kenntnis davon hatten, welche Medikamente der vormalige Beklagte seit welchem Zeitpunkt in welcher Dosierung im Allgemeinen und speziell am Unfalltag eingenommen hatte, ist vom Landgericht nicht aufgeklärt worden. Mit ihrer Berufungsbegründung haben die Beklagten nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sie keine Kenntnis vom Medikamentenkonsum und einem eventuellen Medikamentenmissbrauch des vormaligen Beklagten gehabt haben, so dass der Feststellung, die Beklagten seien einer ihnen obliegenden Darlegungslast nicht in hinreichendem Maße nachgekommen, der Boden entzogen ist.
Dies zugrunde gelegt fehlt es bereits an ausreichend feststehenden objektiven Umständen, die in ihrer Würdigung die Feststellung tragen könnten, dass der vormalige Beklagte im Sinne eines grob fahrlässigen Verhaltens diejenigen Sorgfaltsanforderungen, die nach der Verkehrsauffassung zur Vermeidung eines Versicherungsfalls zu beachten sind, in einem ungewöhnlich großen Maße verletzt und dabei nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Behauptung der Klägerin, wonach er bereits bei Fahrtantritt in Fredersdorf-Vogelsdorf ca. 45 Minuten vor den Unfallereignissen Ausfallerscheinungen gehabt habe, die ihm gezeigt hätten, dass er nicht fahrtüchtig sei, hatte der vormalige Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ausdrücklich bestritten; einen Beweis für ihre Behauptung hat die Klägerin daraufhin nicht angetreten. Das Ergebnis der erst gut zwei Stunden später durchgeführten Blutuntersuchung lässt einen Rückschluss auf konkrete Ausfallerscheinungen im Zeitpunkt des Fahrtantritts nicht zu, weil es weder die Konzentrationen der festgestellten Wirkstoffe wiedergibt, noch Aussagen zum Abbauprozess und zu danach ggf. naheliegenden kognitiven Einschränkungen macht. Mittels Zeugenangaben sind konkrete Ausfallerscheinungen -wie das Fahren von Schlangenlinien- erst für die unmittelbare Nähe der Unfallorte in Berlin S####/##### zu belegen. Insofern muss für die Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass der vormalige Beklagte die Fahrtstrecke von seinem Wohnort bis zum ersten Unfallort tatsächlich ohne Ausfallerscheinungen zurückgelegt hatte.
Soweit das Landgericht einen unentschuldbaren subjektiven Sorgfaltspflichtenverstoß darin sehen will, dass der vormalige Beklagte den Beipackzettel für das Medikament, das er eingenommen hatte, entweder nicht gelesen oder aber die darin festgehaltenen Hinweise nicht beachtet habe, folgt der Senat ihm nicht. Denn solange nicht feststeht, welches Medikament der vormalige Beklagte tatsächlich eingenommen hatte und deshalb über den möglichen Inhalt des Beipackzettels nur Spekulationen möglich sind, kann darauf die Feststellung eines besonders gravierenden Sorgfaltspflichtenverstoßes nicht gestützt werden.
Zudem fehlt es aber auch in subjektiver Hinsicht an Anhaltspunkten dafür, dass dem vormaligen Beklagten ein unentschuldbarer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist. Denn dazu müsste konkret festgestellt werden, dass der vormalige Beklagte das Auftreten der Ausfallerscheinungen als solche registriert und richtig zugeordnet und dann trotz der Erkenntnis, sich möglicherweise in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit zu befinden, seine Fahrt fortgesetzt hatte. Weder die polizeilichen Feststellungen noch das Ergebnis der Blutuntersuchung lassen jedoch einen solchen Schluss zu.
Den weiteren Fragen, ob das Verhalten des vormaligen Beklagten einem vorsätzlichen Handeln gleichstehen würde und deshalb eine Kürzung um 100% -das Landgericht begründet dies nicht näher- gerechtfertigt hätte und ob der Rückforderung der Vollkaskoleistungen ggf. der Einwand der § 814 BGB entgegen stehen könnte, kommt damit keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.
Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, liegen nicht vor.