28.09.2020 · IWW-Abrufnummer 218030
Oberlandesgericht Hamm: Hinweisbeschluss vom 30.04.2020 – 20 U 4/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
Tenor:
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zugang.
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Gründe:
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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
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Dem Kläger stehen die geltend gemachte Hauptforderung und somit auch die Nebenansprüche auf Zahlung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg.
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I.
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Der geltend gemachte Schaden, der dem Kläger durch Entwendung der Halskette entstanden sein soll, ist nicht versichert. Bei dem von dem Kläger behaupteten Entwendungsgeschehen handelt es sich nicht um einen - versicherten - Raub im Sinne von § 9 Nr. 9.4.1 iVm § 3 Nr.3.1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
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Das behauptete Abreißen der Halskette stellt keine "Gewalt" im Sinne von § 3 Nr. 3.1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen dar.
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Durch § 3 Nr. 3.1 Abs. 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen wird klargestellt, dass Anwendung von Gewalt nicht vorliegt, „wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. So lag es hier. Der Kläger hat ‒ auch nach seinem Vortrag ‒ keinen bewussten Widerstand gegen die Wegnahme/das Abreißen der Kette geleistet. Entgegen seiner Ansicht hat er auch nicht bereits durch das Anlegen und Verschließen der Halskette einen "gewissen vorbeugenden" Widerstand geleistet. Dies erfolgte lediglich aus dem Grunde, um zu verhindern, dass die Kette abfällt.
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Die Diebin hat sich lediglich durch Abreißen in den Gewahrsam der Kette gesetzt und hierbei das Überraschungsmoment ausgenutzt. In einem solchen Fall liegt kein Raub im Sinne der Bedingungen vor (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 06.12.2019 - 6 U 98/19, OLG Köln, Beschluss vom 8.8.2019 ‒ 9 U 45/19 sowie OLG Karlsruhe Beschluss v. 16.9.2008 ‒ 19 U 44/08).
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Mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt OLG Köln aaO zu Entscheidungen etwa auch der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Karlsruhe) erachtet der Senat eine solche Abgrenzung (Überwindung eines bewussten Widerstandes) für wirksam. Die früheren Ausführungen des Bundesgerichtshofs (VersR 1977, 417) zu Versicherungsbedingungen ohne einen solchen abgrenzenden Zusatz sind nicht einschlägig.
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II.
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Nach alledem wird die Berufung des Klägers zurückzuweisen sein.
13
Der Kläger wird auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) hingewiesen.