12.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219880
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 08.07.2020 – 9 U 111/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
Tenor:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.03.2020 ‒ 24 O 236/19 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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G r ü n d e :
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I.
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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der Beschädigung seines versicherten Fahrzeugs Marke Audi A, amtl. Kennzeichen B, bei einem angeblich unfreiwilligen Unfallereignis in der Nacht vom 10. auf den 11.02.2019 gegen 0.00 Uhr in Höhe von 15.389,- € aus der bei der Beklagten unterhaltenen Kfz-Vollkaskoversicherung verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
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Ergänzend ist folgendes anzumerken:
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Ebenso wie das Landgericht geht auch der Senat von einer Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß E.5.2 S. 2 AKB i.V.m. § 28 II VVG aus, weil der Kläger die von der Beklagten erbetene Auslesung der Fahrzeugdaten bei seinem Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis bewusst verweigert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.
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1. Damit hat der Kläger objektiv und auch subjektiv, nämlich vorsätzlich, gegen seine Obliegenheit aus E.1.3 S. 2, 5. Spiegelstrich AKB verstoßen, wonach er im Rahmen der bestehenden Aufklärungsobliegenheit der Beklagten Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu ihrer Leistungspflicht ermöglichen muss, soweit ihm dies zumutbar ist.
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Diese Obliegenheit umfasst auch die Ermöglichung des Auslesens der Fahrzeugdaten, jedenfalls soweit dies der Überprüfung des Fahrverhaltens des Klägers kurz vor dem Unfall sowie währenddessen diente. Die Beklagte war berechtigt, dies vom Kläger zu verlangen.
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Der Kläger hat selbst in erster Instanz im Schriftsatz vom 21.10.2019 eingeräumt, dass die Beklagte aus den ausgelesenen Daten Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten hätte ziehen können (Bl. 64 d.A.). Gerade darauf kam es der Beklagten aber bei der Prüfung des Unfallhergangs und einer bestehenden Deckungspflicht an. Die Erforderlichkeit einer Überprüfung des Unfallhergangs mit Hilfe der Datenauslesung beim klägerischen Fahrzeug folgt daraus, dass die eingeholten Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen C hinsichtlich der Geschwindigkeit und dem Unfallhergang ausschließlich auf den Angaben des Klägers beruhten. Diese waren aber schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht sonderlich zuverlässig. Der Kläger hat hierzu in erster Instanz im Schriftsatz vom 23.10.2019 ausgeführt, seine Angaben zu den Berechnungen aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit könnten nicht herangezogen werden, weil er nicht wisse, wie schnell er in dem Moment vor dem Unfall wirklich gefahren sei, und dass er die von ihm angegebene Geschwindigkeit nur geschätzt habe. Denn er habe nicht die ganze Zeit während der Fahrt auf den Tacho schauen können (Bl. 65 d.A.). Demgegenüber hätte die Beklagte mit Hilfe der ausgelesenen Daten aus dem Fahrzeug des Klägers insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit kurz vor dem Unfallereignis sowie währenddessen und auch das Fahrverhalten des Klägers (z.B. etwaiges Betätigen der Bremse) feststellen können. Mit Hilfe dieser ermittelten Daten hätte die Beklagte sodann den Unfallhergang von dem Sachverständigen C aufgrund zuverlässigerer Ausgangstatsachen ermitteln lassen können. Vor diesem Hintergrund war das Auslesen der Fahrzeugdaten aus dem klägerischen Fahrzeug für die Beklagte auch erforderlich, da sie aufgrund der von ihr in der Klageerwiderung aufgezeigten Indizien von einem manipulierten Unfallereignis und einer vorsätzlichen Unfallherbeiführung des Klägers ausging. Diesen Verdacht konnte sie zuverlässig nur aufgrund einer belastbaren Tatsachengrundlage überprüfen.
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Demgegenüber kann der Kläger sich nicht auf Datenschutzgesichtspunkte berufen. Diese rechtfertigten jedenfalls nicht die vollumfängliche Verweigerung der Datenauslesung. Der Kläger hätte eine Datenauslesung auch selbst veranlassen und der Beklagten zumindest die Daten überlassen können, die für deren Prüfung des Versicherungsfalls notwendig waren und deren Überlassung für den Kläger zumutbar war. Dies gilt jedenfalls für die auslesbaren Fahrzeugdaten, aus denen sich die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs kurz vor dem Unfallereignis und das gesamte Fahrverhalten des Klägers vor, während und kurz nach dem Unfall ergeben. Mit Hilfe dieser Daten hätte die Beklagte den Unfallhergang ermitteln und auch das Vorliegen eines unfreiwilligen oder ggf. auch manipulierten Unfalles feststellen können, ohne dass dadurch Datenschutzrechte des Kläger verletzt wurden.
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2. Zu Recht hat das Landgericht auch Arglist des Klägers hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung angenommen.
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Arglist i.S.d. § 28 III S. 2 VVG verlangt über das Wollen der Obliegenheitsverletzung hinaus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28 VVG Rn. 197 m.w.N.). Dieser Nachteil muss nicht in einer ungerechtfertigten Zahlung bestehen. Eine Bereicherungsabsicht ist mithin nicht erforderlich (BGH, Beschluss v. 04.05.2009, - IV ZR 62/07 -, VersR 2009, 968 in juris Rn. 9, BGH Urt. v. 22.06.2011, - IV ZR 174/09 -, VersR 2011, 1121 in juris Rn. 29; Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O. § 28 VVG Rn. 197 m.w.N.). Vielmehr genügt es als vom Versicherungsnehmer gewollter Nachteil, wenn sein inkorrektes Verhalten Beweisschwierigkeiten überwinden (BGH, Urt. v. 22.06.2011, - IV ZR 174/09 -, VersR 2011, 1121 Rn. 29) oder wenn der Versicherer davon abgehalten werden soll, an sich gebotene Ermittlungen über die Berechtigung des Anspruchs anzustellen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.2010, - 12 U 86/10 -, VersR 2010, 1448 in juris Rn. 21; Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O. § 28 VVG Rn. 198 m.w.N.). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss v. 04.05.2009, - IV ZR 62/07 -, VersR 2009, 968 f. in juris in juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 22.06.2011, - IV ZR 174/09 -, VersR 2011, 1121 ff. in juris Rn. 29 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen waren nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil gegeben. Soweit der Kläger selbst davon ausging, dass die Beklagte aufgrund der ausgelesenen Fahrzeugdaten u.a. auch Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten vor und während des Unfalls ziehen könnte, war ihm auch bewusst, dass er durch die Verweigerung der Datenauslesung der Beklagten eine wichtige Erkenntnisquelle für die Regulierungsprüfung verschließen und damit verhindern wollte, dass die Beklagte den Unfallhergang anhand einer zuverlässigeren Tatsachengrundlage aufklärte. Damit hat der Kläger offensichtlich auf die Ermittlungen der Beklagten zum Unfallhergang eingewirkt, um zu verhindern, dass sich deren Verdacht eines manipulierten Unfalles möglicherweise nach Auslesung der Fahrzeugdaten bestätigen könnte. Dies geschah auch in dem Bewusstsein, dass seine Weigerung die Schadenregulierung der Beklagten beeinflussen könnte.
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Aufgrund der vorliegenden arglistigen Obliegenheitsverletzung bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der streitigen Frage, ob der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 III S. 1 VVG führen konnte oder geführt hat. Auf diesen kann er sich nämlich in diesem Fall nach § 28 III S. 2 VVG nicht berufen.
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3. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Entschädigungsanspruchs. Auch insoweit ist die Beklagte aufgrund der arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
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II.
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Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme ‒ statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) ‒ wird hingewiesen.