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  • 09.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222843

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 19.01.2021 – 4 U 1952/20

    1. Eine wirksame Belehrung über ein Rücktrittsrecht von einem Lebensversicherungsvertrag setzt keine drucktechnische Hervorhebung voraus, ausreichend ist, dass sie von einem aufmerksamen Durchschnittskunden zur Kenntnis genommen werden kann.

    2. Ist die Belehrung in Fettdruck gehalten, kann dies auch dann der Fall sein, wenn sie mit weiteren Informationen zu einem Fließtextblock verknüpft ist, der sich unmittelbar oberhalb des Unterschriftsfeldes befindet.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschluss vom 19.01.2021


    In dem Rechtsstreit

    A...... G......, ...
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    G...... R...... Rechtsanwälte PartG mbB, ...
    gegen
    ...... Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, ...
    vertreten durch d. Vorstand
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...

    wegen Rückabwicklung Rentenversicherung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
    Richterin am Oberlandesgericht Z...... und
    Richterin am Oberlandesgericht R......

    ohne mündliche Verhandlung am 19.01.2021 beschlossen:

    Tenor:

    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
    2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
    3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2021 wird aufgehoben.

    Gründe

    Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen gemäß §§ 812 ff. BGB i.V.m. § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zu. Die in dem Antragsformular vom 25.10.2003 enthaltene Rücktrittsbelehrung (vgl. Anlagen KGR 2 bzw. BLD 1, jeweils S. 3) ist nicht zu beanstanden.

    Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist ein Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht schriftlich zu belehren. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung wird die Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018, IV ZR 106/17, Rn. 11). Eine den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechende ordnungsgemäße Belehrung liegt hier vor.

    1. Eine drucktechnische Hervorhebung - wie sie § 5a VVG vorsieht - kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht verlangt werden. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung für die drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung nach § 5a VVG a.F. entwickelt hat, können nicht auf § 8 VVG übertragen werden, denn der Wortlaut dieser Vorschrift setzt eine drucktechnische Hervorhebung nicht voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2018 - 4 U 430/18 -, Rn. 12, juris. Aus diesem Grund kann auch die vom Kläger zitierte, überwiegend zu den Formerfordernissen des § 5 a VVG a.F. ergangene Rechtsprechung nicht zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht ohne weiteres herangezogen werden.

    2. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, IV ZR 173/15, Rn. 18; Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12; Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 - juris) hat für § 8 VVG a.F. angenommen, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein muss. Dies erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (so BGH, a.a.O.). Auch wenn die Belehrung demnach nicht drucktechnisch hervorgehoben werden muss, darf sie aber nicht an versteckter Stelle unauffällig untergebracht worden sein (Claussen, JR 1991, 360 ff., 363) oder in anderen Erklärungen und Hinweisen untergehen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, IV ZR 173/15, Rn. 18). Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass sie zur Kenntnis genommen wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, IV ZR 173/15, Rn. 18). Eine Anordnung inmitten eines Textblockes, der noch weitere Informationen enthält (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014, IV ZR 260/11, Rn. 17), oder in einem langen Fließtext zwischen anderen Erklärungen kann den Belehrungszweck nicht erfüllen (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.06.2014, 14 U 109/13, Rn. 70). Es ist aber auch nicht geboten, dass der Versicherungsnehmer auf die Belehrung gestoßen wird, selbst wenn er nicht nach ihr sucht (siehe etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 26. Juli 1994, 3 U 1018/94, VersR 1994, 1093 - 1094). Die Gestaltung der Belehrung muss vielmehr gewährleisten, dass sie von einem Durchschnittskunden, der dem Vertragsabschluss nicht ganz uninteressiert und gleichgültig gegenüberstand, zur Kenntnis genommen werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 1993, 2 U 179/93, Rn. 111; vgl. hierzu auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 07. August 2020 - 4 U 1075/19 -, Rn. 57 - 74, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vorliegende Rücktrittsbelehrung - noch - ausreichend hervorgehoben. Sie befindet sich in dem Antragsformular auf der letzten Seite in der Unterschriftsrubrik, einem gesonderten, durch fettgedruckte Querstriche abgegrenzten Textblock. Dieser Textblock ist in zwei Spalten unterteilt. Die Belehrung befindet sich in der rechten Spalte, die unmittelbar oberhalb der Unterschrift liegt und kann durch diese Platzierung an exponierter Stelle von einem Durchschnittskunden ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden. Zwar sind in dieser Spalte nach dem Belehrungstext in einem zweiten Absatz noch weitere Informationen im Fließtext enthalten. Da die Belehrung in diesem nicht allzu langen Textblock aber zusätzlich in Fettdruck gehalten ist und sich dadurch von dem normal gedruckten Fließtext im nächsten Absatz deutlich absetzt, ist sie dennoch hinreichend auffällig gestaltet. Durch die Hervorhebung ist einem durchschnittlich aufmerksamen Leser eine Kenntnisnahme bei der Unterschriftsleistung auch bei oberflächlicher Betrachtung ohne Weiteres möglich. Die Belehrung ist zur Aufklärung geeignet, weil der Kläger unmittelbar vor seiner Unterschrift in einem knappen Text, in zwei kurzen und einfach verständlichen Sätzen über sein Rücktrittsrecht belehrt wird. Eine ausreichende Kenntnisnahme ist auch deshalb gewährleistet, da der Hinweis auf das Rücktrittsrecht unmittelbar vor der Unterschrift eingefügt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, IV ZR 52/12, Rn. 15). Die Belehrung wird aufgrund der grafischen Gestaltung ausreichend hervorgehoben und ist weder in einem langen Fließtext noch inmitten eines Textblocks oder an unerwarteter Stelle in anderen Erklärungen versteckt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.06.2014, 14 U 109/13, Rn. 70; Senat, Beschluss vom 21.08.2018, 4 U 1100/18, Rn. 11).

    3. Im Ergebnis lag daher im Jahre 2003 eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung vor, die die 14-tägige Rücktrittsfrist mit Vertragsabschluss in Lauf gesetzt hat. Diese Frist war bei Erklärung des Rücktritts im Jahre 2019 längst abgelaufen. Da wegen Verfristung des Rücktritts kein Anspruch besteht, kommt es weder auf die Frage der Verwirkung noch darauf an, ob und in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Nutzungsersatz aus dem Verwaltungskostenanteil geltend machen kann.

    Der Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

    RechtsgebieteBGB, VVGVorschriften§§ 812 ff. BGB; § 8 Abs. 4 VVG