25.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224304
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 13.11.2020 – 9 U 166/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
Tenor:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.07.2020 ‒ 9 O 369/19 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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G r ü n d e :
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I.
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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und einen Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Behandlungskosten in Höhe von 6.866,54 € für seinen Aufenthalt in der A Klinik im Zeitraum vom 05. bis 17.12.2018 aus der bei der Beklagten unterhaltenen Krankheitskostenversicherung verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
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Ergänzend ist folgendes anzumerken:
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Dem Landgericht folgend geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen hat, dass es sich bei der A Klinik um ein Krankenhaus i.S.v. § 4 IV MB/KK 2009 handelt.
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Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die zutreffenden und detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil greifen nicht durch.
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Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Einrichtung um ein Krankenhaus im Sinne der Bestimmung handelt, ist kein bestimmtes Einzelkriterium entscheidend; maßgebend ist vielmehr das Gesamtbild der Einrichtung und der angebotenen Behandlung (BGH, Urt. v. 04.05.1983, - IVa ZR 113/81 -, VersR 1983, 677 ff.; OLG Köln, Urt. v. 07.09.2012, - 20 U 183/11 -, in juris Rn. 7).
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Danach ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die A Klinik aufgrund des vom Zeugen B geschilderten Systems und dem Gesamtbild der Einrichtung nicht das Gepräge einer Klinik für akut zu behandelnde Patienten und damit eines Krankenhauses i.S.d. § 4 IV MB/KK 2009 aufweist. Dagegen sprechen insbesondere die zeitlich auf ca. 13-14 Tage pro Monat begrenzten und im Voraus geplanten Behandlungsmodule und die sich daran jedenfalls in der Regel anschließenden zweiwöchigen Freiräume, in denen keine Patienten in der A Klinik behandelt werden und auch keine Ärzte auf Abruf für eine Notfallbehandlung zur Verfügung stehen.
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1. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Klägers, dass Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der A Klinik um eine psychosomatische Klinik mit einem Angebot von neuartigen, aus dem bisher üblichen Rahmen fallenden Leistungen handele und dass auf diese ‒ anders als auf Krankenhäuser - eine Behandlung „primär mit physikalischen und chemischen Mitteln“ und vorzuhaltende apparative Ausstattung nicht übertragbar sei, weil eine solche Klinik weder Herz-Lungen- oder Beatmungsgeräte noch Operations- oder Aufwachräume benötige und keine Bluttransfusionen oder ähnliches verabreiche.
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Der Kläger übersieht dabei, dass es für die Beurteilung, ob eine Einrichtung ein Krankenhaus ist oder nicht, neben der personellen Ausstattung mit Ärzten und Pflegepersonal entscheidend auch auf die apparative und sonstige sachliche Ausstattung ankommt (OLG Köln, Urt. v. 07.09.2012, - 20 U 183/11 -, in juris Rn. 7). Das Erfordernis ausreichender diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten zielt neben der Gewährleistung entsprechenden medizinischen Know-hows auf die technischen Einrichtungen des Krankenhauses ab (Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung, 5. Aufl. 2015, § 4 MB/KK Rn. 124). Dabei wird für den Verkehr die Annahme einer Klinik umso näherliegen, je weniger die in Betracht zu ziehenden Ausstattungen in ambulanten Praxen vorhanden sind (BGH, Urt. v. 07.06.1966, - I ZR 103/94 -, NJW 1996, 3083 f. in juris Rn. 13).
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Selbst unter Berücksichtigung, dass die A Klinik eine psychosomatische Klinik ist und die Behandlung dort gegenüber klassischen Krankenhäusern Besonderheiten aufweist, bedeutet das nicht, dass diese Kriterien bei der rechtlichen Bewertung, ob diese Einrichtung die Kriterien des § 4 IV MB/KK 2009 erfüllt, gänzlich außer Betracht zu bleiben haben.
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Es trifft schon nicht zu, dass die o.g. Kriterien auf die A Klinik gar nicht übertragbar sind. Nach der Aussage des Zeugen B vom 05.06.2020 verfügt die A Klinik über eine Klinikapotheke, aus der im Notfall auch Psychopharmaka herausgegeben werden können, wobei sich allerdings im Wesentlichen nach der Eingangsmedikation der einweisenden Ärzte gerichtet werde (Bl. 206 unten d.A.). Daraus folgt, dass zum einen die Patienten während ihres Aufenthalts in der A Klinik bei entsprechender Verordnung durch ihren einweisenden Arzt Medikamente erhalten und eine Behandlung mit chemischen Mitteln jedenfalls auch Gegenstand der Therapie ist, so dass Medikamente vorgehalten werden müssen. Daneben erfolgt eine Behandlung mit Medikamenten im Notfall.
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Dass die A Klinik auch nicht ganz ohne „apparative Ausstattung“ auskommt, ergibt sich aus der vorgelegten „Dokumentation der Therapieabläufe in der A Privatklinik GmbH“ (Anl. C 13 Bl. 196 ff. d.A.), wonach am 2. Tag im Rahmen einer Gruppentherapie in der Zeit von 7.00 bis 8.00 Uhr eine „Einführung in die Geräte der Physio-Therapie“ erfolgt (Bl. 196 unten d.A.). Dass die A Klinik neben diesen Geräten darüber hinaus über Lichttherapiegeräte für die Behandlung depressiver Patienten verfügt, lässt sich dem Entlassungsbericht des Klägers vom 02.01.2019 entnehmen (Anl. C 12 Bl. 178 ff. d.A.). Darin wird unter Ziffer 8. auf Seite 5 ausgeführt, der Kläger habe sich mehrfach direkt nach dem Aufstehen ½ Stunde vor die Lichttherapielampe gesetzt (Bl. 182 d.A.).
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Soweit danach apparative und sonstige sachliche Ausstattung in der A Klinik zwar vorhanden ist, aber nur in sehr geringem Umfang, spricht dies nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts gegen ihre rechtliche Bewertung als Krankenhaus i.S.d. § 4 IV MB/KK 2009, auch wenn man die Besonderheiten der dort durchgeführten Behandlungen berücksichtigt. Denn dieses Kriterium ist charakteristisch für ein Krankenhaus i.S.d. Versicherungsbedingung.
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2. Entgegen der Ansicht des Klägers zwingt auch die vom Zeugen B geschilderte personelle Ausstattung der A Klinik nicht zu deren Einordnung als Krankenhaus i.S.v. § 4 IV MB/KK 2009.
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Dass die Kranken von Ärzten und ausgebildetem Krankenpflegepersonal betreut werden, macht noch nicht das Wesen eines Krankenhauses aus; denn auch in Sanatorien und Kuranstalten werden Ärzte und Krankenpflegekräfte beschäftigt. In Krankenhäusern findet aber ein weitaus intensiverer Einsatz des medizinischen Personals statt. Charakteristisch ist vor allem die ständige ärztliche Überwachung des Heilungsverlaufs, insbesondere durch die täglichen Visiten des Arztes (BGH, Urt. v. 04.05.1983, - IVa ZR 113/81 -, VersR 1983, 677 ff. in juris Rn. 25 a.E).
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Dass ein solch intensiver Einsatz von medizinischem Personal und eine für ein Krankenhaus charakteristische Überwachung des Heilungsverlaufs in der A Klinik stattfindet, hat die Beweisaufnahme nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht ergeben.
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Zunächst findet der Einsatz von pflegerischem Personal nach der Aussage des Zeugen B wegen des nur geringen Pflegeaufwandes in der A Klinik gar nicht statt, was die A Klinik von einem Krankenhaus i.S.d. § 4 IV MB/KK 2009 unterscheidet.
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Ebenso wenig lässt sich der Aussage des Zeugen B entnehmen, dass es ‒ so die Behauptung des Klägers - in der A Klinik sieben Ärzte gebe und in der Regel bis maximal vier Patienten von zwei bis drei Ärzten behandelt würde, was einen Versorgungsschlüssel von 4 zu 2,5 oder 12 zu 7,5 ergebe. Dieser hat zwar bekundet, dass sieben Ärzte einschließlich des Zeugen B selbst in der A Klinik angestellt seien. Diese seien aber nicht durchgängig in Festanstellung beschäftigt, sondern mit diesen bestehe ein Vertrag, dass sie ein bestimmtes Kontingent im Jahr erfüllen müssten. Es seien Minimum immer zwei Ärzte, häufig drei Ärzte vor Ort, nur selten vier und in der Regel würden zwei bis drei, maximal vier gesetzlich und privat krankenversicherte Personen gleichzeitig behandelt (Bl. 205 R und 207 R d.A.). Soweit die A Klinik über 12 Plätze pro Modul verfügt, stehen danach im Falle einer Vollbelegung eines Moduls für diese Patienten zwei bzw. drei Ärzte als Therapeuten zur Verfügung.
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Bei der Behandlung der Patienten besteht allerdings in der A Klinik die Besonderheit, dass nach der Aussage des Zeugen B der tägliche einzelne Arztkontakt der Patienten nicht im Wege einer klassischen Visite erfolgt, in dem der Arzt die Patienten aufsucht, sondern die Patienten tragen sich auf einem Whiteboard in bestimmte Time Slots ein. Diese Eintragungen werden von Seiten der Klinik erwartet und soweit Patienten diese nicht erfüllten, würde seitens des Zeugen B ein Gespräch mit dem Patienten gesucht und Konsequenzen gezogen (Bl. 207 R/208 R d.A.). Dies erweckt in der Tat den Eindruck, dass die Patienten jedenfalls in gewissem Maße die Inanspruchnahme und den Umfang der Behandlungen selbst bestimmen und darauf Einfluss nehmen können, d.h. eine ärztliche Überwachung des Behandlungsverlaufs nicht in dem Maße stattfindet, wie dies für ein Krankenhaus charakteristisch ist.
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Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass bei einer psychotherapeutischen Behandlung der Therapeut notwendigerweise auf die freiwillige Mitarbeit des Patienten angewiesen ist und ein streng hierarchisches System mit unabweisbaren Vorgaben und Sanktionscharakter oder Strafenkatalog keinem Beteiligten hilft. Aber abgesehen davon, dass auch ein Krankenhaus i.S.d. § 4 IV MB/KK 2009 nicht mit einem derartigen hierarchischen System arbeitet, bedeutet dies nicht, dass auf ein hierarchisches System mit Vorgaben gänzlich verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in der A Klinik behandelten Patienten ‒ wie auch der Kläger ‒ an einer Depression mit einhergehendem verminderten Antrieb leiden, so dass Vorgaben für den Ablauf der Behandlung sowie die Vorgabe ärztlicher Termine für die Patienten motivierend sein können und ihrem Aufenthalt in der Klinik Struktur geben können.
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3. Das Landgericht hat auch zu Recht angezweifelt, dass die A Klinik in Zeiten außerhalb des geplanten Modulrythmus Kapazitäten zur Aufnahme von Notfällen aufweist.
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Für den Klinikbegriff des Verkehrs haben Art und Umfang der Möglichkeiten zur stationären Aufnahme und Durchführung von Behandlungen auch zur Nachtzeit sowie in Notfällen Bedeutung (BGH, Urt. v. 07.06.1966, - I ZR 103/94 -, NJW 1996, 3083 f. in juris Rn. 13, Bach/Moser/Kalis a.a.O. § 4 MB/KK Rn. 126).
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Dies ist bei der A Klinik nach der Aussage des Zeugen B nicht möglich. Dieser hat zwar bekundet, dass auch in den zeitlichen Freiräumen zwischen den Behandlungsmodulen, in denen die Klinik letztlich keine Patienten mehr habe, jederzeit Notfallpatienten aufgenommen werden könnten. Dies hat er allerdings dahingehend eingeschränkt, dass in diesen Freiräumen nur bei ausreichender Ankündigung erst am nächsten oder übernächsten Tag ein Arzt aus dem näheren Umfeld organisiert werden könne. Dieser wäre aber wegen des Betriebs seiner eigenen Praxis bei einem Anruf unter Umständen nicht sofort verfügbar und es könne durchaus sein, dass jemand für mehrere Tage zurückgewiesen werden müsse. Soweit daneben noch die Möglichkeit der Kontaktierung der Arztbörse bestehe, könne er allerdings nicht sagen, wie schnell ein Arzt vor Ort in seiner Klinik wäre (Bl. 207 R/208).
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Danach können wegen des Modulsystems und der dadurch bedingten zweiwöchigen Einstellung des Betriebs pro Monat in der A Klinik nicht zu jeder Zeit Aufnahmen von Patienten und deren Behandlungen ‒ auch bei Notfällen ‒ durchgeführt werden, was maßgeblich gegen die rechtliche Einordnung als Krankenhaus i.S.d. §4 IV MB/KK 2009 spricht. Daran ändert auch der vom Zeugen B erwähnte Umstand nichts, dass es bei einer psychosomatischen Klinik keine Aufnahmeverpflichtung in Notfällen gibt. Vielmehr ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei der A Klinik nicht um ein Krankenhaus i.S.d. Versicherungsbedingungen handelt, weil die für eine Krankenhaus klassische Notfallbehandlung zum einen nicht vorgesehen und auch nicht möglich ist.
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4. Schließlich ist nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und dem dort wiedergegebenen Inhalt der vorliegenden Behandlungsdokumentationen (C 9 Bl. 65 ff. d.A. und C 13 Bl. 196 ff. d.A.) nicht erkennbar, dass in der A Klinik in ausreichendem Maße Krankengeschichten geführt werden.
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Das Erfordernis des Führens von Krankengeschichten zielt auf die nach den ärztlichen Berufsordnungen über jeden Patienten anzufertigenden Krankenunterlagen ab. Daraus müssen sich die Krankheitsvorgeschichte, die durchgeführten Behandlungen, der Verlauf einer Operation und die durchgeführten Nachuntersuchungen ergeben (Back/Moser/Kalis a.a.O. § 4 MB/KK Rn. 129).
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Der Zeuge B hat hierzu lediglich bekundet, für jeden Patienten würden Akten geführt und auch ausführliche Entlassungsberichte geschrieben. Nähere Angaben zum Inhalt dieser Akten sind daraus nicht zu entnehmen.
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Die vom Kläger als Anlage C 19 (Bl. 65 ff. d.A.) vorgelegte Behandlungsdokumentation enthält nur einen Zeitplan über die an den einzelnen Tagen anstehenden Therapien und Sportaktivitäten, allerdings ohne nähere Angaben zum konkreten Inhalt und ohne jeglichen Bezug zum Kläger. Die als Anlage C 13 (Bl. 196 ff. d.A.) vorgelegte Behandlungsdokumentation gibt zwar für jeden einzelnen Behandlungstag die geplanten Gruppen- und Einzeltherapien mit den thematischen Inhalten wieder. Insoweit überwiegt allerdings nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil die Darstellung des generellen Konzepts, während zur Person des Klägers teilweise gar keine oder nur kurze Ausführungen gemacht werden. Die Person des jeweiligen Behandlers ist daraus ebenfalls nicht zu entnehmen.
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Aber selbst wenn man unter Berücksichtigung des Inhalts des am Ende der Behandlung erstellten Entlassungsberichts vom 02.01.2019 (C 12 Bl. 178 ff. d.A.) das Erfordernis des Führens von Krankengeschichten als erfüllt ansehen würde, würde dies im Ergebnis nichts an der Beurteilung ändern, dass die A Klinik im Hinblick auf die übrigen nach § 4 IV MB/KK vorgesehenen Merkmale nach ihrem Gesamtbild nicht das Gepräge eines Krankenhauses im Sinne der Versicherungsbedingung aufweist, weil die danach erforderlichen übrigen Kriterien nicht erfüllt sind.
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5. Mit dem vom Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.07.2020 vorgelegten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 27.05.2020 (Bl. 226 ff. d.A.) brauchte sich das Landgericht nicht zu befassen, da dem Kläger kein Schriftsatznachlass erteilt worden war und das als Parteivortrag des Klägers zu wertende Gutachten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingegangen war.
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Aber abgesehen davon, dass dieses in einem anderen Rechtsstreit erstellte Gutachten für den vorliegenden Rechtsstreit schon keine Bindungswirkung entfaltet, bleibt darin auch unberücksichtigt, dass aufgrund der Behandlungen im Modulsystem über 13-14 Tage pro Monat und den anschließenden regelmäßigen Freiräumen über 2 Wochen pro Monat die Möglichkeit zur Durchführung von Aufnahmen und Behandlungen von Patienten auch bei Notfällen in der A Klinik nicht besteht. Überdies sind die Feststellungen des Sachverständigen zu der ihm vorliegenden dokumentierten Krankengeschichte für das vorliegende Verfahren nicht aussagekräftig, da seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, welchen konkreten Inhalt die ihm vorliegende Dokumentation hatte.
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II.
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Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme ‒ statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) ‒ wird hingewiesen.