08.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224567
Kammergericht Berlin: Urteil vom 12.02.2021 – 6 U 1018/20
1. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wurde (Anschluss an: BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, juris). Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem Versicherungsombudsmann hemmt die Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 i.V.m. 209 BGB.
2. Das Streitbeilegungsverfahren wurde mit der "Entscheidung" des Ombudsmannes gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB beendigt, so dass spätestens drei Tage nach deren Versand die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zu laufen begann. Da erkennbar war, dass das Ombudsmannverfahren durch diese Entscheidung abgeschlossen werden sollte, gilt dies auch dann, wenn diese Entscheidung nicht als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" nach § 10 Abs. 7 VomVO, § 21 Abs. 2 VSBG i.V.m. § 15a Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 2 EGZPO bezeichnet war.
3. Auch die Anforderung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Lit b, i.V.m. Abs. 2 BGB umgesetzten Art. 12 der ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) und deren Ziel, wonach jeder Inanspruchnahme einer Streitbeilegungsstelle zur Streitbeilegung verjährungshemmende Wirkung zukommen muss, erfordert es nicht, einer das Streitbeilegungsverfahren beendenden
"Entscheidung" des Ombudsmannes allein mangels formeller Bezeichnung als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" die in § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 VomVO i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 VSBG vorgesehene verfahrensbeendende Wirkung zu versagen.
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Ende der Verjährungshemmung nach Verfahrensbeendigung eines Streitbeilegungsverfahrens bei dem Ombudsmann für Versicherungen
Allein die mangelnde formelle Bezeichnung der "Entscheidung" des Ombudsmannes als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" (§ 15a Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 2 EGZPO i.V.m. § 21 Abs. 2 VSBG und § 10 Abs. 7 VomVO) führt nicht dazu, dass die Beendigung des Schlichtungsverfahrens ausbleibt.
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
gegen
B-AG
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Tenor:
- Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.04.2020, Az. 23 O 207/19, nach einem Wert von bis zu 7.000,- € durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
- Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 24.04.2020 Bezug genommen. Der Kläger begehrt nach erstinstanzlicher Klageabweisung in der Berufung weiterhin im Hauptantrag von der beklagten Versicherungsgesellschaft die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch betreffend einer im Jahr 2001 im Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherung mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag und Berufsunfähigkeitsschutz. Im Hilfsantrag begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage u.a. Auskunft über die von der Beklagten erzielte Eigenkapitalrendite sowie die Leistung der sich aus diesen Auskünften zu Gunsten des Klägers ergebenden Beträge. Der Kläger zahlte auf die Versicherung insgesamt 7.528,60 € an Beiträgen.
Nach Abtretung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag erklärte zunächst die Zessionarin, die X...AG, gegenüber der Beklagten am 19.03.2014 den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages, hilfsweise die Kündigung, woraufhin die Beklagte den Widerspruch zurückwies und sodann auf die Kündigung hin den Rückkaufswert in Höhe von 3.829,02 € an den Kläger, dem die Rechte aus dem Vertrag zwischenzeitlich zurückabgetreten worden waren, auskehrte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2017 (Anlage K1) begehrte der Kläger von der Beklagten unter Bezugnahme auf den zuvor erklärten "Widerruf" erneut die Rückabwicklung des Vertrages und legte mit Schreiben vom 29.05.2017 (Anlage K4) Beschwerde bei dem Ombudsmann für Versicherungen ein. Nach Stellungnahme der Beklagten richtete der Ombudsmann unter dem 3.11.2017 (Anlage K5) das als "Entscheidung zu der Beschwerde" bezeichnete Schreiben an den Kläger, in welchem er das Ergebnis seiner Überprüfung begründete und sodann mitteilte "Es ist mir jedenfalls nicht möglich, die B-AG wegen mangelhafter Belehrung zur Vertragsaufhebung zu verpflichten". Die Klage des Klägers vom 6.05.2019 ist am 10.05.2019 bei dem Landgericht eingegangen. Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf die eingetretene Verjährung abgewiesen, weil das Ombudsmannverfahren durch die Entscheidung vom 3.11.2017 beendet worden sei und damit die sechsmonatige Frist für die Beendigung der Verjährungshemmung in Gang gesetzt habe. Der Kläger macht mit der Berufung geltend, das Landgericht habe sich in seinem Urteil bei der Würdigung, es könne "kein Zweifel daran bestehen", dass mit der Entscheidung des Ombudsmannes vom 3.11.2017 das Ombudsmannverfahren abgeschlossen gewesen sei, unter Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör mit seiner Argumentation nicht hinreichend auseinander gesetzt, dass die Entscheidung gemäß den einschlägigen Vorschriften als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 S. 3 EGZPO habe bezeichnet werden müssen, so dass das Ombudsmannverfahren durch sie nicht beendet worden sei und die Hemmungswirkung bis zur Einreichung der Klage fortgewirkt habe.
II.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Für beides ist vorliegend nichts ersichtlich. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch nennt die Berufungsbegründung neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen und deshalb nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen wären. Die Berufungsangriffe zeigen insofern nicht auf, dass das Landgericht das Recht fehlerhaft angewendet hätte.
Die zulässige Berufung hat nach dem einstimmigen Ergebnis der Vorberatung des Senats offensichtlich in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Dem mit der Klage geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB ist hier deshalb der Erfolg zu versagen, weil ein etwaiger Anspruch jedenfalls verjährt und daher gem. § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es die Verjährung bereits für eingetreten hielt, bevor die Klageschrift des Klägers am 10.05.2019 bei dem Landgericht eingegangen ist. Auch nach dem Dafürhalten des Senats war die Rechtsverfolgung durch Klageerhebung auch unter Berücksichtigung der Rückwirkung des § 167 ZPO nicht mehr in der Lage, den Eintritt der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen, da auch die Einreichung der Klage jedenfalls erst nach Verjährungsvollendung erfolgt ist. Auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung weiter verfolgten Argumentation des Klägers anhand der einschlägigen Verfahrensvorschriften des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung durch den Versicherungsombudsmann ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dieses Streitbeilegungsverfahren mit der "Entscheidung" des Ombudsmannes im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB beendigt war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht anzunehmen, dass allein mangels formeller Bezeichnung der "Entscheidung" des Ombudsmannes vom 3.11.2017 als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" nach § 15a Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 2 EGZPO i.V.m. § 21 Abs. 2 VSBG und § 10 Abs. 7 VomVO die - in § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 VomVO i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 VSBG vorgesehene - verfahrensbeendende Wirkung dieser Entscheidung ausblieb und die Verjährung hierdurch dauerhaft bis zur Klageerhebung gehemmt blieb.
1.
Ob dem Kläger in der Sache überhaupt ein Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des von ihm im Jahre 2001 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages zustand, oder ob der Widerspruch gem. § 5a VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.07.2001 (im Folgenden: VVG a.F.) bereits wegen Versäumung der vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG verfristet war, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht offengelassen. Ebenso dahin stehen kann die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Geltendmachung eines etwaigen Lösungsrechts wegen Verwirkung oder widersprüchlichen Verhaltens gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Denn ein etwaiger Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB war bereits bei Einreichung der Klage am 10.05.2019 verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2014 und wäre damit regulär am 31.12.2017 abgelaufen. Auch unter Berücksichtigung des durch das Ombudsmannverfahren eingetretenen Hemmungstatbestandes gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Lit. b BGB und der sechsmonatigen Nachlauffrist gem. § 204 Abs. 2 BGB wurde der Verjährungseintritt jedenfalls nicht länger als ein Jahr zeitlich nach hinten verschoben, so dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits eingetreten war und daher durch die gerichtliche Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mehr gehemmt werden konnte.
1.1.
Soweit der Kläger in erster Instanz zunächst lediglich auf seine eigene anwaltliche Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen durch Schriftsatz vom 31.03.2017 abgestellt hat, greift er die zutreffende Würdigung des Landgerichts, dass auf den durch die Zessionarin, die X... AG, am 19.03.2014 erklärten Widerspruch abzustellen ist, mit der Berufung nicht mehr maßgeblich an. Die Zessionarin war als Inhaberin der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu dem erklärten Widerspruch befugt, was auch der Kläger mit seinem Forderungsschreiben vom 31.03.2017 zugrundelegt, indem er dort ausdrücklich auf den bereits erklärten "Widerruf" Bezug nimmt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte diesen Widerspruch zunächst abgelehnt und den Versicherungsvertrag aufgrund der hilfsweise durch die X... AG erklärten Kündigung durch Auskehrung des Rückkaufswertes abgerechnet hat. Denn die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vergl. BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, Rn. 15, juris).
1.2.
Die Regelverjährung beginnt, wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, mit Ende des Jahres 2014, weil sie gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete Bereicherungsanspruch entstand mit dem Widerspruch, den die Zessionarin im Jahr 2014 erklärte, da nicht etwa die Zahlung der einzelnen Prämien, sondern die Widerspruchserklärung für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entscheidend ist (vergl. BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, Rn. 19, juris; daran anschließend BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 -, Rn. 13, juris). Denn "entstanden" im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wofür grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung ist, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (vergl. BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, Rn. 22, juris m.w.N.). In Fällen, in denen die Widerspruchsfrist mangels ausreichender Belehrung oder Verbraucherinformationen nicht zu laufen beginnt, tritt diese Fälligkeit des Bereicherungsanspruchs erst ein, wenn der Gläubiger durch die Erklärung des Widerspruchs dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagt (vergl. BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, Rn. 22, juris).
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners - der Beklagten - im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte die Zessionarin jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung (vergl hierzu BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, Rn. 25, juris). Ein möglicher Bereicherungsanspruch wäre zu diesem Zeitpunkt bereits fällig geworden. Die Erklärung des Klägers vom 31.03.2017 löst hier schon grundsätzlich nicht nochmals den Beginn der Verjährungsfrist neu aus, weil er sich das Entstehen eines möglichen Bereicherungsanspruchs im Jahr 2014 und die entsprechende Kenntnis der Zessionarin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zurechnen lassen muss, zumal er im Jahr 2017 lediglich auf den zuvor erklärten Widerspruch Bezug nahm, die entsprechende Kenntnis mithin auch tatsächlich hatte.
1.3.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger - sehr pauschal - auf das "Argument der unsicheren Rechtslage". Ein Grund, den Verjährungsbeginn hier aufgrund einer unsicheren Rechtslage als hinausgeschoben anzusehen, bestand am Schluss des Jahres, in welchem der hier maßgebliche Widerspruch erklärt wurde, nämlich Ende 2014, schon grundsätzlich nicht mehr. Denn zum einen lagen zu diesem Zeitpunkt der Vorlagebeschluss des BGH (EuGH-Vorlage vom 28. März 2012, IV ZR 76/11 -, juris), das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) sowie dessen Umsetzung in das deutsche Recht durch das Urteil des BGH vom 07. Mai 2014 (vergl. BGH, IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121) bereits vor; lediglich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2016 (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 -, juris) stand noch aus. Darüber hinaus ist aber die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB generell nicht von einer abschließenden Klärung in diesem Sinne abhängig. Denn allgemein setzt die gem. § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Es kann zwar in Einzelfällen die Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen und die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vergl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16). Dies ist aber selbst dann nicht bereits der Fall, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist; dem Gläubiger ist die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 -, Rn. 17, juris). So liegt der Fall hier. Die X... AG hat sich bereits im Jahr 2014 entschlossen, gegenüber der Beklagten den Widerspruch zu erklären und die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen, so dass sie selbst gezeigt hat, dass sie von dem Bestehen des Anspruchs ausging. Eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand zu § 5a VVG a.F. schon zuvor nicht (vergl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 -, Rn. 18, juris), erst recht aber nicht nach der Entscheidung des BGH vom 07. Mai 2014 (BGH - IV ZR 76/11 juris - a.a.O.). Der Kläger bzw. die X... AG hätte, sofern sie die Fragen im Jahr 2014 noch für rechtlich ungeklärt gehalten hätte, mit der Erklärung des Widerspruchs zuwarten können. Durch die Erklärung des Widerspruchs hat jedoch die X... AG selbst entschieden, den Lauf der Frist in Gang zu setzen und damit die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten.
1.4.
Mit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem Versicherungsombudsmann ist, wie der Kläger im Ansatz richtig geltend macht und wie auch das Landgericht berücksichtigt, gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 i.V.m. 209 BGB zunächst die Verjährung gehemmt worden mit der Folge, dass die Verjährungsfrist ruhte und nach Ende der Hemmung in dem bei ihrem Eintritt noch nicht abgelaufenen Umfang zu Ende läuft (vergl. Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 209 BGB, Rn. 1). Die Verjährung lief mithin während der Hemmungszeit nicht, so dass die Verjährung erst eintrat, nachdem die Verjährungsfrist und der Hemmungszeitraum abgelaufen sind (vergl. BeckOGK/Meller-Hannich, 1.12.2020, BGB § 209 Rn. 2). Die hierzu angestellte Berechnung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Denn gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Lit. b. i.V.m. HS. 2 BGB trat die Hemmung bereits mit Eingang des Antrages des Klägers vom 29.05.2017 (Anlage K4) bei dem Ombudsmann als Streitbeilegungsstelle ein, weil sich aus der Stellungnahme der Beklagten vom 19.06.2017 (Anlage BLD 3) ergibt, dass der Antrag im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB demnächst, nämlich bereits am 1.06.2017, der Beklagten durch den Ombudsmann bekannt gemacht worden ist.
1.5.
Das Landgericht hat auch zutreffend entschieden, dass das von dem Kläger angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem Ombudsmann jedenfalls spätestens drei Tage nach dem Versand der "Entscheidung" des Ombudsmannes "zu der Beschwerde von K... vom 29.05.2017 gegen die B-AG" vom 3.11.2017 (Anlage K5), mithin am 6.11.2017, im Sinne des § 10 Abs. 5 S. 2 der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (im Folgenden: VomVO, Stand 23.11.2016) beendet war und damit die sechsmonatige Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB, die mit der "anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens" beginnt, hier spätestens drei Tage nach Versand dieser "abschließenden Mitteilung" zu laufen begann. Denn nach § 10 Abs. 5 S. 2 VomVO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 S. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) endet das Verfahren vor dem Ombudsmann durch die Bescheidung der Beschwerde, die gem. § 10 Abs. 3 VomVO bei dem hier vorliegenden Streitwert als "Entscheidung" zu bezeichnen ist und damit einer "anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens" im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht, so dass - unter Berücksichtigung der 3-TagesFiktion hinsichtlich des Zugangs der Entscheidung bei dem Beschwerdeführer aus § 10 Abs. 5 S. 2 VomVO - die sechsmonatige Nachlauffrist nach dieser Vorschrift mit dem 6.11.2017 zu laufen begann.
Das angefochtene Urteil ist entgegen den Angriffen der Berufung auch insoweit zutreffend, als das Landgericht der Entscheidung des Ombudsmannes vom 3.11.2017 (Anlage K 5) eine solche verfahrensbeendende Wirkung im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB beigemessen hat, und zwar ungeachtet der auch in erster Instanz bereits vorgebrachten Einwände des Klägers hinsichtlich der fehlenden Bezeichnung als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" nach § 10 Abs. 7 VomVO, § 21 Abs. 2 VSBG i.V.m. § 15a Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 2 EGZPO.
Das Landgericht hat dies richtigerweise und überzeugend zunächst damit begründet, dass diese Bescheidung durch den Ombudsmann vom 3.11.2017 mit der Bezeichnung "Entscheidung zu der Beschwerde von K... vom 29.05.2017 gegen die B-AG" bereits formell eine verfahrenstechnische Bezeichnung aus dem Ombudsmannverfahren aufgreift, die ausweislich der betreffenden Verfahrensordnung, nämlich nach § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VomVO als Bezeichnung für eine "Bescheidung der Beschwerde" vorgesehen ist, in Fällen mit geringerem Streitwert, in denen sich die Beschwerde nicht für einen Schlichtungsversuch eignet. Diese Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmannes als Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Frage, wann das Verfahren im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB beendet ist, zunächst heranzuziehen; denn es handelt sich um eine Verfahrensordnung im Sinne des § 5 VSBG. Ebenso wie die Frage des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist auch die Frage, wann ein sonstiges "eingeleitetes Verfahren" "anderweitig beendet" ist, aus der jeweiligen Verfahrensordnung heraus zu beantworten. Dabei ist die Verfahrensordnung für das Verbraucherschlichtungsverfahren bei dem Ombudsmann für Versicherungen in den durch das VSBG gegebenen Rahmen eingebettet und trifft Regelungen, die die gesetzlichen Regelungen ausfüllen und ergänzen, ihnen aber nicht vorgehen, wie sich insbesondere für die Verjährung ausdrücklich aus § 12 Abs. 1 S. 3 VomVO ergibt.
Nach § 10 Abs. 5 S. 1 VomVO endet das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsombudsmann durch "Bescheidung" der Beschwerde, während § 10 Abs. 5 S. 2 VomVO die Übermittlung dieser Bescheidung durch Mitteilung an den Beschwerdeführer betrifft, für den § 10 Abs. 5 S. 2 VomVO eine am Postlauf orientierte Zugangsfiktion regelt und § 10 Abs. 7 VomVO die formale Ausgestaltung dieser Mitteilung im Falle eines erfolglosen Einigungsversuchs als sog. "Erfolglosigkeitsbescheinigung" (vergl. hierzu MüKo Grothe, § 204 BGB Rn. 94) oder "Attest nach § 15 a EGZPO" betrifft. Mit einer solchen Bescheinigung soll ein Beschwerdeführer, der im Rahmen eines Verbraucherschlichtungsverfahrens keine Einigung mit der Gegenseite erzielen konnte, in die Lage versetzt werden, in Verfahren, die einen obligatorischen Einigungsversuch vor einer Gütestelle als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage als Prozessvoraussetzung vorsehen, eine solche Bescheinigung einzureichen und damit die Erfüllung dieser Prozessvoraussetzung nachweisen zu können. Die selbe Funktion wie bei § 15a EGZPO für die von Landesjustizverwaltungen eingerichteten Gütestellen nimmt eine solche Bescheinigung auch bei einem Einigungsversuch vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 15a Abs. 3 EGZPO ein; um eine solche Verbraucherschlichtungsstelle handelt es sich ausweislich der Präambel der VomVO bei dem Ombudsmann für Versicherungen. Sowohl in § 21 Abs. 2 VSBG als auch § 10 Abs. 7 VomVO verpflichten die Verbraucherschlichtungsstelle bzw. den Ombudsmann zur Ausstellung eines solchen Attests nach § 15a EGZPO, um dem Beschwerdeführer bei Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens den Weg zu den ordentlichen Gerichten durch Nachweis der Prozessvoraussetzung in solchen Fällen zu ebnen, in denen gem. § 15a EGZPO ein solches Schlichtungsverfahren der Klage obligatorisch vorgeschaltet ist. Damit hat der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung ("ist die Mitteilung... zu bezeichnen"). Hiervon unabhängig tritt aber die Beendigungswirkung des Schlichtungsverfahrens bereits nach § 21 Abs. 1 S. 2 VSBG bzw. § 10 Abs. 5 VomVO ein, ohne dass es für die Beendigungswirkung auf die formelle Bezeichnung ankäme. Denn auch § 10 Abs. 7 VomVO fordert eine bestimmte Form der Mitteilung für Verfahren, die mit einem bestimmten Ergebnis "beendet" werden. Die Beendigungswirkung ist mithin Voraussetzung für die Mitteilungspflicht, nicht aber umgekehrt die Form der Mitteilung formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung.
Denn gemäß § 10 Abs. 5 S. 2 VomVO tritt die Beendigungswirkung jeweils ein mit Kenntnisnahme der abschließenden Mitteilung durch den Beschwerdeführer, spätestens drei Tage nach deren Versand; hiernach ist das Landgericht zutreffend von einer "Beendigung" am 6.11.2017 ausgegangen, weil mangels anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass die Entscheidung vom 3.11.2017 den Verfahrensbeteiligten auch an diesem Tage zugesandt worden ist. Die Verfahrensordnung entspricht insoweit auch der Vorgabe des § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 VSBG, wonach das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen zu übermitteln ist und mit dieser Mitteilung das Streitbeilegungsverfahren - auch im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB - beendet ist.
Das Landgericht hat zudem überzeugend bei der Feststellung der verfahrensbeendigenden Wirkung auf den inhaltlich erkennbar abschließenden Charakter dieser Entscheidung abgestellt. Durch die Darlegung der Gründe des Ombudsmannes für das Ergebnis seiner Überprüfung, dass es dem Ombudsmann "jedenfalls nicht möglich" sei, "die B-AG wegen mangelhafter Belehrung zur Vertragsaufhebung zu verpflichten", ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch für den Verbraucher erkennbar, dass das Ombudsmannverfahren durch diese Entscheidung abgeschlossen wurde. Denn der Ombudsmann zeigt auf, dass er eine Prüfung vorgenommen hat und aus von ihm eingehend dargelegten Gründen zu einem abschließenden Ergebnis gekommen ist, welches er dem Beschwerdeführer durch Übermittlung der Entscheidung zur Kenntnis bringt. Die Entscheidung ist daher, wie in § 21 VSBG vorgesehen, in dem erforderlichen Maße erläutert und schriftlich (vorgesehen: Textform) abgefasst. Entgegen der diesbezüglichen Andeutung des Klägers, wonach es für den Verbraucher verwirrend und missverständlich sein könne, wenn der Ombudsmann aufzeige, dass sich der Verbraucher jederzeit an ihn wenden könne, enthält das hier vorliegende Schreiben des Ombudsmannes eine solche Floskel nicht; zwar sieht die Verfahrensordnung gem. § 10 Abs. 8 VomVO vor, dass das Verfahren in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen einer neuen Sach- oder Rechtslage - nach Ermessen des Ombudsmannes - wiederaufgenommen werden kann. Bereits im Wortlaut dieser Regelung ist das Verfahren in einem solchen Falle dennoch zuvor "beendet" und kann lediglich wiederaufgenommen werden. Zweifel an der Beendigung können sich aus dieser Vorschrift nicht ergeben, zumal sie in der hier streitgegenständlichen Entscheidung gar nicht erwähnt wird. Auch tatsächlich trägt der Kläger nicht vor, sich nach der Entscheidung vom 3.11.2017 nochmals in Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an den Ombudsmann gewandt zu haben, so dass der Abschluss des Verfahrens offenbar auch für ihn tatsächlich erkennbar geworden ist. Der Ombudsmann teilt hier abschließend mit, dass er die Entscheidung auch der Beklagten übermitteln werde. Da die Entscheidung jedoch zugunsten der Beklagten ausgefallen ist, war von dieser gerade kein verfahrensfortsetzender Schriftwechsel zu erwarten; ein solcher ist, soweit ersichtlich, auch nicht erfolgt. Das Verfahren war damit auch faktisch abgeschlossen.
1.6.
Entgegen der in der Berufung weiter verfolgten Auffassung des Klägers steht dieser verfahrensbeendenden Wirkung nicht entgegen, dass die Entscheidung des Ombudsmannes vom 3.11.2017 nicht ausdrücklich als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" nach § 15a Abs. 3 S. 3 EGZPO bezeichnet wurde. Eine solche Bezeichnung ist tatsächlich nicht erfolgt, obgleich § 21 Abs. 2 VSBG und durch Verweisung hierauf auch § 10 Abs. 7 VomVO diese vorsieht. Auch sonst ist der Umstand, dass das Verbraucherschlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann mit der Entscheidung vom 3.11.2017 beendet wurde, in der Entscheidung nicht ausdrücklich angesprochen.
Aus dieser fehlenden Bezeichnung folgt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht, dass eine Beendigung des Schlichtungsverfahrens ausgeblieben wäre mit der Folge, dass die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Lit.b. BGB durchgehend bis zur Klageerhebung fortbestanden hätte. Die entsprechende Auffassung des Klägers würde dazu führen, dass ein Ombudsmannverfahren, in welchem eine Schlichtung nicht erfolgreich herbeigeführt werden konnte, schon allein aufgrund dieses formellen Gesichtspunktes der fehlenden Bezeichnung als Erfolglosigkeitsbescheinigung, trotz Vorliegens einer abschließenden Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 1 VSBG bzw. des § 10 Abs. 3, Abs. 5 VomVO nicht beendet würde mit der Folge, dass die Verjährung dauerhaft und unbegrenzt gehemmt bliebe, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien das Verfahren weiter betreiben. Ein solches Ergebnis ist in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Wortlaut und Sinn der einschlägigen Regelungen vereinbar. Es würde auch systematisch der Rechtslage bei § 204 Abs. 2 S. 3 BGB widersprechen, wo bei Stillstand des Verfahrens durch Nichtbetreiben die sechsmonatige Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB an die letzte Verfahrenshandlung angeknüpft wird. Auch nach dem Sinn der Regelungen ist das Ergebnis nicht zum Schutze des Verbrauchers erforderlich: Da die Erfolglosigkeitsbescheinigung nach § 15a Abs. 3 S. 3 EGZPO in Fällen des obligatorischen Einigungsversuchs vor einer Gütestelle, in welchem die Zulässigkeit der Klage von einem vorgeschalteten Güteversuch abhängig gemacht wird, dem Nachweis dient, dass diese besondere Prozessvoraussetzung erfüllt worden ist (vergl. hierzu Greger, Recht der alternativen Konfliktlösung", VSBG § 21 Rn. 3), kommt der Ombudsmann mit dem Ausstellen eines solchen Nachweises gem. § 15a Abs. 3 S.
3, Abs. 1 S. 2 EGZPO seiner Aufgabe als "sonstiger Gütestelle" im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens nach. Ein solcher Fall eines obligatorisch vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens liegt hier jedoch nicht vor. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB stellt lediglich auf die "anderweitige Beendigung" des eingeleiteten Verfahrens ab, stellt hierfür, anders als etwa bei der "rechtskräftigen Entscheidung", gerade nicht auf eine bestimmte förmliche Bescheinigung im Sinne eines solchen Attests ab. Die Bezeichnung als Erfolglosigkeitsbescheinigung gemäß § 21 Abs. 2 VSBG ist nach alledem kein Wirksamkeitserfordernis für die verfahrensbeendende Entscheidung. Dies erfordert auch § 12 VomVO nicht, der lediglich für die "Dauer des gesamten Verfahrens" die Verjährung als gehemmt vorsieht, während in dem Fall der fehlenden Bezeichnung das Verfahren, auch für den Verbraucher ersichtlich, bei einer - wie hier - inhaltlich eindeutig abschließenden Entscheidung dennoch beendet ist. Es besteht auch nach dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 1 VSBG, § 12 VomVO und § 15a Abs. 3 S. 3 EGZPO kein Bedürfnis, die formelle Bezeichnung einer inhaltlich eindeutig verfahrensbeendenden Entscheidung als Erfolglosigkeitsbescheinigung zur Voraussetzung für den Beginn der 6Monats-Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zu machen. Denn mit der sechsmonatigen Nachlauffrist ist dem Verbraucher gerade eine - in § 12 VomVO gar nicht ausdrücklich vorgesehene - Frist eingeräumt, weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu prüfen und sodann einzuleiten. Die Auffassung (LG München I, Urteil vom 5.02.2014, 32 O 9841/13 mit Anmerkung Tiedemann), wonach im Falle des Verfahrens vor dem Ombudsmann diese Überlegungsfrist abbedungen sei, ist zu eng und daher abzulehnen. Jedoch gewährt die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 BGB gerade einen ausreichenden Zeitraum zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung. Dem Verbraucher selbst ist es in diesem Falle auch ohne ausdrückliche Bezeichnung des Bescheides klar, dass das Verfahren beendet wurde, ohne dass es zu einer Einigung geführt hat. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Lit b, i.V.m. Abs. 2 BGB setzt Art. 12 der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EGRL 2013/11/EU, ABl. 2013, L 165, S. 63, im Folgenden: ADRRichtlinie), in das deutsche Recht um, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Parteien im Anschluss an ein Vorschlagsverfahren nicht durch den Ablauf von Verjährungsfristen an der Klageerhebung gehindert werden, um den Gläubiger während des Streitbeilegungsverfahrens vor der Verjährung seiner Ansprüche zu schützen. Nach der ADRRichtlinie muss mithin jeder Inanspruchnahme einer Streitbeilegungsstelle zur Streitbeilegung verjährungshemmende Wirkung zukommen (vergl. hierzu BeckOGK/Meller-Hannich, 1.12.2020, BGB § 204 Rn. 175.1). Diesem Ziel ist mit der hier vertretenen Auslegung ausreichend Rechnung getragen, da der Verbraucher sogar nicht nur während des Streitbeilegungsverfahrens selbst, sondern auch während der sechsmonatigen Nachlauffrist vor der Verjährung seiner Ansprüche geschützt ist. Da zudem nach der zuvor genannten Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, die Verjährung des Bereicherungsanspruchs erst mit Ende des Jahres beginnt, in welchem der Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. erklärt wurde, hat der Verbraucher zudem auch vor der Erklärung des Widerspruchs ausreichend Zeit, um sich über die mögliche Rechtsverfolgung ein Bild zu machen, bevor er die dreijährige Regelverjährung durch Erklärung des Widerspruchs selbst in Gang setzt. Zusammen mit der Hemmung während der Dauer des Streitbeilegungsverfahrens und der sechsmonatigen Nachlauffrist ist der Schutz des Verbrauchers vor Verjährung mithin umfassend gewährleistet, ohne dass es einer weiteren Ausdehnung auf die Fälle einer inhaltlich klaren, aber unzureichend bezeichneten Beschwerdeentscheidung bedürfte. Benötigt ein Verbraucher sodann ein Attest nach § 15a Abs. 3 S. 3 EGZPO, um bei obligatorischem Einigungsversuch die Prozessvoraussetzung nachzuweisen, kann er ein solches auch auf Antrag erhalten (vergl. etwa § 15 a Abs. 1 S. 3 EGZPO). Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Danach reicht im Sinne des § 21 Abs. 1 VSBG für die Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens und die Auslösung der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB die den Parteien mitgeteilte abschließende Entscheidung des Ombudsmannes aus, auch wenn sie nicht als Erfolglosigkeitsbescheinigung i.S.d. § 15a Abs. 3 S. 3 EGZPO bezeichnet ist.
1.7.
Auch das europarechtliche Effektivitätsgebot steht einer Verjährung eines möglichen Rückabwicklungsanspruchs bei Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. nicht entgegen, da die Ausgestaltung des Verfahrens - einschließlich der Verjährungsregelungen - für die Klagen, die den vollen Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dem nationalen Recht obliegt. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung - hier die nationale kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von drei Jahren - wahrt auch den europarechtlichen Grundsatz der Effektivität und führt nicht dazu, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 -, Rn. 19 - 20, juris).
1.8.
Nach alledem hat das Landgericht zutreffend einen Zeitraum von der Einleitung des Ombudsmannverfahrens am 29.05.2017 (Antragstellung) bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Ombudsmannes am 6.11.2017, mithin einen Zeitraum von 162 Tagen, als Dauer des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Lit. b BGB berücksichtigt und die sechsmonatige Nachlauffrist, gem. § 204 Abs. 2 BGB hinzugerechnet. Der für den Verjährungsbeginn maßgebende Zeitpunkt wird dadurch nicht verändert. Die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 beginnt deshalb sofort nach Behebung der Hemmung zu laufen, nicht etwa erst mit dem Jahresschluss, § 199 Abs. 1 BGB (vergl. Schmidt-Räntsch in: Erman, a.a.O. § 209 BGB, Rn. 2). Die Verjährung lief damit nicht am 31.12.2017 ab. Gem. § 209 BGB ist der Zeitraum der Verfahrensdauer des Ombudsmannverfahrens von 162 Tagen hinzuzurechnen, was den Eintritt der Verjährung bis zum 11.06.2018 hinausschiebt, zuzüglich einer Frist von 6 Monaten, so dass die Verjährungsfrist bis zum 11.12.2018 hinausgeschoben war. Die Verjährung ist mithin am 12.12.2018 eingetreten und war folglich, wie das Landgericht richtig feststellt, bei Eingang der Klage bei dem Landgericht am 10.05.2019 bereits abgelaufen. Nach Eintritt der Verjährung scheidet eine Hemmung aus (vergl. Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 209, Rn. 7 m.w.N.). Die Forderung des Klägers gegen die Beklagte aus § 812, 818 BGB ist mithin verjährt und daher gem. § 214 BGB nicht durchsetzbar.
2.
Aus den vorstehenden Gründen kann der Kläger auch mit den Hilfsanträgen nicht durchdringen. Insoweit wird auf die durchweg zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Da die auf der letzten Stufe geltend gemachten Leistungsansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzbar sind, stehen dem Kläger insoweit auch keine Auskunftsansprüche zu. Dies gilt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, erst Recht hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche, die nicht Streitgegenstand des Ombudsmannverfahrens waren, so dass ihre Verjährung mangels Hemmung bereits früher eingetreten ist. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
3.
Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein deshalb begründet, weil das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht näher auf die von dem Kläger schon erstinstanzlich vorgebrachten Vorschriften der § 21 VSBG i.V.m. § 15a Abs. 3 S. 3 EGZPO sowie §§ 10, 12 VomVO eingegangen ist. Soweit der Kläger rügt, ihm sei hierdurch entgegen Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör versagt worden, hatte er jedenfalls mit der Berufung erneut Gelegenheit, die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen zu äußern. Wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, wird das zutreffende Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht entkräftet, so dass der Umstand, dass das Landgericht sich nicht eingehend mit den von dem Kläger angeführten Verfahrensvorschriften auseinandergesetzt hat, sondern sich auf die Begründung zu den aus seiner Sicht wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Erwägungen der Parteien beschränkt hat, jedenfalls keinen entscheidungserheblichen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör darstellt, da das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO auf diesem Umstand beruht.
III.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
IV.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen und zugleich mitzuteilen, ob die Berufung ggf. im Kosteninteresse zurückgenommen werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Berufungsrücknahme zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führt (Nr. 1220, 1222 Ziff. 1 Anl. 1 GKG).