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  • 25.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225456

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 12.03.2021 – 7 U 12/20

    1.

    Gegen die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls kann es – wie hier – sprechen, dass sich das Fahrzeug des Unfallverursachers infolge des Passierens eines engen Kreisverkehrs und des Überfahrens einer Mittelinsel sowie wegen Straßenschäden bei der Kollision in einem instabilen Fahrvorgang befand, also eine zielgerichtete Kollision gerade nicht feststellbar ist.

    2.

    Auf § 17 Abs. 3 StVG kann sich nicht berufen, wer mit einem Kaffeebecher in der Hand durch einen Kreisverkehr fährt und deshalb nicht beide Hände am Lenkrad hält.

    3.

    Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall „verdient“, zu berücksichtigen, wenn ihm – wie hier – keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17; BGH Urt. v. 15.6.2010 – VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9).

    4.

    Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug unter Zugrundelegung eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens, muss er sich ein zeitlich nachfolgendes (überregionales) Restwertangebot des Haftpflichtversicherers nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegenhalten lassen (im Anschluss an BGH Urt. v. 25.6.2019 – VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 10, 14).



    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (3 O 288/17) ‒ unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen ‒ teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 17.832,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2017 zu zahlen.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

    Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
     
    1

    Gründe
    2

    (abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO)
    3

    Die zulässige Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet.
    4

    I.
    5

    Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG (i. V. m. § 115 VVG, soweit es die Beklagte zu 3) betrifft) in Höhe von 17.832,16 € nebst Zinsen zu.
    6

    1.
    7

    Der Senat hegt keinerlei Zweifel daran, dass es am 27.07.2017 gegen 13:45 Uhr auf der Straße „A“ ca. 300 m westlich der B-Straße in C zur Kollision zwischen dem geparkten klägerischen SUV Range Rover und dem vom Beklagten zu 1) geführten, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und durch die Beklagte zu 3) haftpflichtversicherten Lkw ‒ bestehend aus Zugmaschine und Auflieger ‒ im Zuge des Vorbeifahrens gekommen ist. Beide Fahrzeuge befanden sich ‒ wie die polizeiliche Unfallaufnahme unzweifelhaft belegt ‒ beschädigt an Ort und Stelle, wobei der klägerische SUV nicht mehr fahrtauglich war.
    8

    Die vom Beklagten zu 1) abgegebene Schilderung des Unfallhergangs, auf die der für den äußeren Hergang der Rechtsgutverletzung darlegungs- und beweispflichtige Kläger angewiesen ist, da er beim Unfall nicht zugegeben war, passt den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens zufolge zum Schadensbild. Der Sachverständige ist insoweit im Zuge der Schadensanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Lkw ‒ plausibel bedingt durch das Passieren des engen Kreisverkehrs über die Mittelinsel und das Überfahren von Straßenschäden mit einem Kaffeebecher in der Hand ‒ in einem instabilen Zustand gegen den SUV des Klägers gestoßen ist. Vor diesem Hintergrund ist der dem Kläger obliegende Beweis des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung zur Überzeugung des Senats nach dem Maßstab des § 286 ZPO geführt. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität steht damit ebenfalls fest, dass der Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten LKW in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut ‒ das Eigentum des Klägers ‒ eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.
    9

    2.
    10

    Soweit die Beklagten zu 2) und 3) prozessual zulässig (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2020 ‒ I-9 U 123/20 ‒, Rn. 4, juris) auf Rechtswidrigkeitsebene einwenden, der Kläger sei mit dieser Verletzung seines Rechtsguts einverstanden und der Unfall manipuliert gewesen, haben sie den Beweis dafür nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 ‒ VI ZR 164/18 ‒, Rn. 7 ff., juris) nicht erbracht.
    11

    a.
    12

    Zum Beweis einer behaupteten Einwilligung sind Indizien, also mittelbare Tatsachen, die geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand einer erteilten Einwilligung in die Eigentumsbeschädigung zu ziehen, darzulegen und nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen. Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt (vgl. zur Beweislast und zum Beweismaßstab: BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 ‒ VI ZR 164/18 ‒ Rn. 7, juris m. w. N.).
    13

    Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. In der Rechtsmittelinstanz ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt u. a. dann vor, wenn der Tatrichter Indiztatsachen, die sich zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren lassen, nur als mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar hält, also in ihrer Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwirkungen zuerkennt, die sie nicht haben können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 ‒ 9 U 59/16 ‒, Rn. 21 ff. juris; siehe auch zuletzt BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, ‒ VI ZR 164/18 ‒ juris, Rn. 9).
    14

    b.
    15

    Dies zu Grunde gelegt hat sich der Senat ‒ im Gegensatz zum erstinstanzlich erkennenden Einzelrichter ‒ nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger in die Beschädigung seines SUV eingewilligt hat.
    16

    aa.
    17

    Dafür, dass sich der Kläger und der Beklagte zu 1) vor dem Unfallgeschehen kannten, spricht nichts.
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    Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass beide vor oder nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis in weitere Unfälle verwickelt waren. Beide sind berufstätig und leben ‒ jedenfalls ist nichts Gegenteiliges ersichtlich ‒ in geordneten finanziellen Verhältnissen.
    19

    Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat gem. § 141 ZPO hat der Beklagte zu 1) überzeugend und unwidersprochen ausgeführt, dass er sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) erst  mehrere Monate nach dem Unfallgeschehen gekündigt habe, um nahtlos ein neues Beschäftigungsverhältnis ‒ wiederum als Berufskraftfahrer ‒ aufnehmen zu können.
    20

    Vor diesem Hintergrund ist kein Motiv ersichtlich, warum sich Kläger und Beklagter zu 1), von denen sich der Senat einen persönlichen Eindruck verschafft hat, auf betrügerische Art und Weise einen finanziellen Vorteil hätten verschaffen wollen. Allein der Umstand, dass der klägerische SUV als an sich hochpreisiges Fahrzeug älteren Baujahrs (2004) mit relativ hoher Laufleistung (275.021 km laut Gutachten D, Bl. 9 d. A.) als manipulationstypisch geschädigtes Fahrzeug erachtet werden kann, reicht insoweit nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach dem Unfall zunächst einen PKW Opel Corsa als Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Er hat dies nachvollziehbar damit erklärt, rasch ein Interimsfahrzeug zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität benötigt zu haben.
    21

    Die Indizwirkung eines typischerweise bei Manipulationen geschädigten Fahrzeugs wird zudem auch dadurch relativiert, dass der vom Beklagten zu 1) geführte Lkw, da Fahrzeug seines Arbeitgebers, nicht der Typik eines bei manipulierten Verkehrsunfällen eingesetzten schädigenden Fahrzeugs entspricht.
    22

    bb.
    23

    Ebensowenig, wie ein Motiv für die Mitwirkung des Klägers an einer Unfallmanipulation ersichtlich ist, ergibt sich aus dem vom Kläger benannten Grund für das Parken seines Fahrzeugs am späteren Unfallort ein valider Anhaltspunkt für sein Einverständnis mit der Beschädigung seines Fahrzeugs. Es ist nicht ungewöhnlich, sondern durchaus plausibel, dass er sich nach einer Frühschicht bei gutem Wetter noch für einige Meter „die Füße vertreten“ wollte und deshalb nicht unmittelbar auf dem Firmengelände, sondern einige 100m davor am Straßenrand parkte ‒ zumal er sich nur nach möglichen Ersatzteilen für seinen „Oldtimer“ umsehen wollte und gerade keine konkrete Kaufabsicht hatte. Hierzu passt, dass der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat unwidersprochen angegeben hat, im Vorfeld eines Arbeitstages gar nicht gewusst zu haben, wohin er Waren zu liefern hatte. Die Touren seien stets unterschiedlich gewesen. Damit aber lässt sich schon nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) überhaupt im Vorfeld gewusst haben konnte, dass er am Unfalltag zur Unfallstunde den Unfallort in der Nähe des vom Kläger nach der Frühschicht aufgesuchten Schrottplatzes ansteuern konnte.
    24

    cc.
    25

    Entscheidend gegen eine Einwilligung des Klägers und damit gegen eine Unfallmanipulation spricht aus Sicht des Senats das Ergebnis der sachverständigen Feststellungen erster Instanz. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Unfallanalyse überzeugend herausgearbeitet, dass der LKW nicht zielgerichtet ‒ wie bei Manipulationen zur Herbeiführung eines maximal rentierlichen Schadens üblich ‒ gegen das klägerische Fahrzeug gesteuert wurde, sondern dass der LKW vielmehr in einem instabilen Fahrvorgang gegen den klägerischen SUV gestoßen ist, wozu wiederum das Passieren des engen Kreisverkehrs über die Mittelinsel und das anschließende Überfahren von Straßenschäden mit einem Kaffeebecher in der Hand passe. Dies macht aus Sicht des Senats die Erklärung des Beklagten zu 1), infolge der Unebenheiten sei es zudem zu einem Verschütten des Kaffees auf seinen Körper gekommen, plausibel. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wo genau der Kaffee auf dem Körper des Beklagten zu 1) verschüttet wurde, ob über die Brust oder über den Bauch oder auf den Schoß. Ebenso unerheblich ist die Temperatur eines solchen Getränkes. Gerade, dass der Beklagte zu 1) zu diesen Nebensächlichkeiten keine eindeutigen Bekundungen in erster Instanz abgegeben haben mag, spricht nicht für, sondern gegen ein Manipulationsgeschehen. Jedenfalls lässt sich daraus allenfalls eine andere Indizien stützende, aber keine nach dem Maßstab des § 286 ZPO allein ausreichende Indizwirkung in der Gesamtwürdigung ableiten.
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    Daher verfängt die tatrichterliche Beweiswürdigung erster Instanz nicht. Der Beweis der klägerischen Einwilligung in die Rechtsgutverletzung ist bei gebotener umfassender Abwägung nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht geführt.
    27

    3.
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    Das Unfallgeschehen war für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Es bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Vertiefung, dass ein sog. „Idealfahrer”  in der Situation des Beklagten zu 1) schon nicht in die Unfallsituation geraten wäre, eben weil er nicht mit einem Kaffeebecher in der Hand in den Kreisverkehr eingefahren wäre, sondern beide Hände am Lenkrad gehabt hätte.
    29

    Damit haften die Beklagten dem Kläger, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt hatte, auf vollen Ausgleich seines unfallbedingten Schadens.
    30

    4.
    31

    Der klägerische Fahrzeugschaden beläuft sich auf 17.832,16 €.
    32

    Der Kläger rechnet den Fahrzeugschaden zulässigerweise fiktiv auf Totalschadenbasis ab. Ersatzfähig sind insoweit 16.000,00 € (Wiederbeschaffungswert i. H. v. 18.950,00 € abzgl. erzieltem Restwert i. H. v. 2.950,00 €.
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    Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist zu berücksichtigen, wenn ihm ‒ wie hier ‒ keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2004 ‒ VI ZR 119/04 ‒, juris, Rn. 17), damit der Geschädigte nicht an dem Unfall „verdient“ (s. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2004 ‒ VI ZR 119/04 ‒, a. a. O).
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    Soweit der Privatsachverständige der Beklagten mit Gutachten vom 21.08.2017 ein überregionales Restwertangebot von 6.700,- € ermittelt hat, muss der Kläger sich dieses im Wege seiner Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB hingegen nicht entgegenhalten lassen, da er den SUV bereits am 09.08.2017 veräußert hatte, und zwar rechtlich zulässig unter Zugrundelegung des Schadensgutachtens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 ‒ VI ZR 358/18 ‒, Rn. 10, juris).
    35

    5.
    36

    Ersatzfähig sind weiterhin die Zulassungskosten für das Interimsfahrzeug, die der Senat gem. § 287 ZPO auf 65,- € schätzt. Soweit der Kläger über 65,- € hinaus nur fiktiv insgesamt 120,- € geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.
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    6.
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    Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung verauslagter Sachverständigenkosten in unstreitiger Höhe von 1.742,16 €. Der Senat hegt keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger ‒ wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft versichert hat ‒ die Rechnung bereits vor rund zwei Jahren bezahlt hat, weil er ansonsten die für die gerichtliche Beweiserhebung erforderlichen Lichtbilder nicht vom Sachverständigen ausgehändigt bekommen hätte.
    39

    7.
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    Schließlich war dem Kläger auch die geltend gemachte Unfallkostenpauschale von üblichen 25,- € zuzusprechen.
    41

    8.
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    Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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    II.
    44

    Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist ebenfalls in geltend gemachtem Umfang berechtigt. Das geringfügige Unterliegen in der Hauptsache löst keinen Gebührensprung bei dem in Ansatz zu bringenden Gegenstandswert aus.
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    III.
    46

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
    47

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
    48

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    Vorschriften§ 17 Abs. 3 StVG