17.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225892
Bundesgerichtshof: Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20
Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2021
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten
gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.296 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Juni 2018 und
gegen die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 15. Juni 2018 auf die Beitragserhöhungen im Tarif E. zum 1. Januar 2008 in Höhe von monatlich 49 €, zum 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 55,44 € und zum 1. April 2013 in Höhe von monatlich 79 € gezahlt hat, verpflichtet ist und diese in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Juni 2018 zu verzinsen hat,
zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2020 wird dahingehend berichtigt, dass es dort heißt:
"2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie vor dem 15. Juni 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, [...]".
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17.372,52 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert; bis zum 31. Dezember 2017 bestand Versicherungsschutz im Tarif E. . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2007 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2008 um 49 € monatlich, mit Schreiben vom November 2008 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2009 um 55,44 € monatlich, mit Schreiben vom Februar 2013 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. April 2013 um 79 € monatlich sowie mit Schreiben vom November 2015 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2016 um 54 € monatlich.
3
Das Anschreiben vom November 2007 verwies für die Beitragsänderung auf den anliegend übersandten Nachtrag zum Versicherungsschein, in dem die Angaben zum Versicherungsnehmer, Tarif und monatlichen Tarifbeitrag enthalten waren. Im Anschreiben selbst hieß es unter anderem:
4
Dem Mitteilungsschreiben vom November 2008 waren ein Nachtrag zum Versicherungsschein sowie "Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2009" beigefügt, in denen es unter "Gründe für die Beitragsänderungen" auszugsweise hieß:
5
Die mit dem Anschreiben vom Februar 2013 übersandten "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.04.2013" lauteten auszugsweise:
6
Dem Schreiben vom November 2015 waren "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016" beigefügt, in denen es zu der Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung?" auszugsweise hieß:
7
Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2018 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Rückzahlung überzahlter Beiträge und der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 15. Juni 2018.
8
Mit seiner Klage hat der Kläger, soweit für die Revision noch von Interesse, die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 17.666,52 € nebst Zinsen ab dem 15. Juni 2018 sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem 15. Juni 2018 aus diesem Betrag gezogen hat, verpflichtet ist und diese ab dem 15. Juni 2018 zu verzinsen hat.
9
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 7.899,84 € nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem Prämienanteil, den der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 15. Juni 2018 auf die Beitragserhöhungen gezahlt hat, gezogen hat, sowie zur Verzinsung der herauszugebenen Nutzungen ab dem 15. Juni 2018 verpflichtet ist.
10
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge, soweit das Oberlandesgericht sie abgewiesen hat, bis auf die Rückzahlung der für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge (294 €) sowie die Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen nebst Zinsen weiter. Die Beklagte verlangt mit ihrer Revision weiterhin die Klageabweisung. Der Kläger hat vorsorglich für den Fall, dass der Senat von einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung ausgehen sollte, zudem auch Anschlussrevision eingelegt.
Entscheidungsgründe
11
Die Revision der Beklagten hat zum Teil Erfolg, während die Revision des Klägers insgesamt zurückzuweisen ist.
12
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Prämienerhöhungen wegen unzureichender Begründungen in den Mitteilungsschreiben bis zur Heilung durch die Angaben in der Klageerwiderung ab November 2018 nicht wirksam geworden. Es sei zunächst erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Die Benennung der Rechnungsgrundlage müsse auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Die Vorschrift des § 178g Abs. 4 VVG a.F. erfordere dieselben Voraussetzungen. Gemessen daran erfüllten die streitgegenständlichen Begründungen nicht die Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe.
13
Der Kläger habe einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 7.899,84 € für den Zeitraum Januar 2015 bis Dezember 2017. Die Rückzahlung weiterer Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, könne der Kläger nicht verlangen, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Der Anspruch auf Rückzahlung sei mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden gewesen. Der Kläger habe mit Erhalt der Anpassungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Ihm sei eine Klageerhebung trotz des bis heute noch bestehenden Meinungsstreits über die Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG nicht unzumutbar gewesen, nachdem er inzwischen trotz fortbestehenden Meinungsstreits Klage erhoben habe.
14
Entgegen der Ansicht der Beklagten müsse sich der Kläger nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrechnen lassen. Eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen. Sie habe nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen.
15
Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der bis zum 15. Juni 2018 gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhungen. Der Zinsanspruch folge aus §§ 286, 288 und 291 BGB.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
17
1. Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet.
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a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).
19
b) Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).
20
Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, steht der Anwendung von § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor jener Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" der Auslegung bedurfte (vgl. aaO Rn. 37).
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c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der seinerzeit geltende § 178g Abs. 4 VVG a.F. dieselben Anforderungen an die Mitteilung einer Prämienanpassung stellt wie die Nachfolgevorschrift des § 203 Abs. 5 VVG und die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 daher mangels Erfüllung dieser Anforderungen formell unwirksam sind.
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aa) Wie das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend angenommen hat, findet § 178g Abs. 4 VVG a.F. - seinem Geltungszeitraum entsprechend - sowohl auf das Mitteilungsschreiben vom November 2007 als auch auf jenes vom November 2008 Anwendung. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat die Beklagte nicht gegenüber dem Klä ger erklärt, § 203 Abs. 5 VVG schon vor dessen Inkrafttreten anwenden zu wollen. In ihrer Mitteilung vom November 2008 und deren Anlagen hat die Beklagte den § 203 Abs. 5 VVG nicht genannt. Die Erwähnung anderer Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in ihrer zukünftigen Fassung bietet dagegen keinen Anlass für die Annahme, die Beklagte wolle sich freiwillig weiteren, ungenannten Vorschriften unterwerfen.
23
bb) Jedoch setzte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 178g Abs. 4 VVG a.F. im Geltungszeitraum dieser Vorschrift das Wirksamwerden einer Prämienanpassung nicht die Mitteilung ihrer maßgeblichen Gründe voraus. Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämiena npassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine "Benachrichtigung" statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 69). Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung die Mitteilungspflicht - wenn auch nur geringfügig - erweitern (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aus der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008, der von ihm neu geschaffene § 203 Abs. 5 VVG entspreche "im Wesentlichen dem bisherigen § 178g Abs. 4 VVG" (BT-Drucks. 16/3945, S. 114), nicht auf den Inhalt der Vorgängerregelung rückgeschlossen und diese trotz des abweichenden Wortlauts mit § 203 Abs. 5 VVG gleichgesetzt werden. Die Gesetzesbegründung des § 178g VVG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, dass mit der "Benachrichtigung" des Versicherungsnehmers ein über den Wortlaut hinausgehende s Begründungserfordernis beabsichtigt gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 12/6959, S. 105).
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d) Die Revision hat auch teilweise Erfolg, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, dass die Begründungen der späteren Prämienanpassungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen ; das trifft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
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aa) Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts konnte ein Versicherungsnehmer auch den allgemein gehaltenen Erläuterungen in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ab dem 1. Januar 2016 nicht entnehmen, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält auch das Begleitschreiben diese Information nicht, sondern beschränkt sich auf einen allgemeinen Hinweis auf einen Anstieg der medizinischen Kosten in den letzten Jahren. Die Revision rügt daher bereits aus diesem Grund zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dieses Begleitschreiben unberücksichtigt gelassen.
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bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt hingegen die Mitteilung der Prämienanpassung zum 1. April 2013 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Das Berufungsgericht stützt seine abweichende Bewertung auf die unzutreffende Annahme, der Versicherer habe in seiner Mitteilung auch anzugeben, ob die nach der Überprüfung zukünftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen seien.
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Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich.
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Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben sind dagegen in dieser Mitteilung enthalten. Da keine weiteren Feststellungen zum Inhalt der Mitteilung zu erwarten sind, kann der Senat diese Frage selbst beantworten. Die Prämienanpassung wird dort damit begründet, dass eine solche bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten "Leistungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, erforderlich werde und dass dies zum 1. April 2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer m it hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist.
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e) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen, so dass die zum 1. Januar 2016 vorgesehene Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG erst ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 7. September 2018 folgenden Monat, d.h. ab November 2018, wirksam wurden. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66). Entgegen der Ansicht der Revision kann der Versicherer den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen.
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f) Zu Unrecht nimmt die Revision an, dass in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch den Kläger eine unzulässige Rechtsausübung liege. Wie der Senat bereits entschieden hat, steht unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift , § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 44).
31
g) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46).
33
bb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
34
Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 51).
35
Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52). Dass dies nicht möglich wäre, hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht konkret dargetan.
36
h) Bezüglich der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen - die im Übrigen von der Beklagten zu Recht nicht angegriffen wird - liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen und auch vom Rechtsmittelgericht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, VersR 2010, 950 Rn. 40 m.w.N. [insoweit in BGHZ 180, 257 nicht abgedruckt]) berichtigt werden kann. Während im Tenor des Berufungsurteils ohne zeitliche Beschränkung festgestellt wird, "dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzungen herauszug eben, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat", sollte dem Kläger nach den Gründen des Berufungsurteils vielmehr ein Anspruch "auf Herausgabe der bis zum 15.06.2018 gezogenen Nutzungen" zugesprochen werden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass damit die vor dem 15. Juni 2018 gezogenen Nutzungen gemeint sind, wie es dem Klageantrag und dem landgerichtlichen Urteilsausspruch entspricht. Der Tenor ist deshalb wie geschehen zu berichtigen.
37
i) Im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung der Beklagten zur Verzinsung der gezogenen Nutzungen ab dem 15. Juni 2018.
38
Zwar trifft die Ansicht der Revision zu, dass § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Feststellungsklage nicht eingreift (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59), aber das Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen auch aus Verzug zugesprochen. Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung auf die Forderungen des Klägers mit Schreiben vom 15. Juni 2018 die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wodurch sie in Verzug geraten ist, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. In diesem Schreiben hat die Beklagte die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche - und damit auch die Herausgabe jeglicher aus den Prämienanteilen gezogenen Nutzungen - bestimmt und ohne Einschränkung zurückgewiesen. Der Senat kann die Auslegung des Schreibens selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind.
39
2. Die - unbeschränkt zugelassene - Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2014 geleistet hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) vor Klageerhebung verjährt war.
40
a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden, so dass die Frist für die letzten hier in Rede stehenden Zahlungen Ende 2017 ablief.
41
aa) Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründende n Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge.
42
bb) Der Kläger hatte mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen im November 2007, November 2008 und Februar 2013 auch zu diesen Zeitpunkten bereits im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners.
43
(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 15 m.w.N.).
44
(2) Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.
45
Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der - soweit er in den Jahren 2008 bis 2014 überhaupt schon bestand - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.). Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 aaO m.w.N.). So liegt es hier. Der Kläger hat im Jahr 2018 seine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht und Klage erhoben. Ungeachtet des damals ungeklärten Meinungsstreits ging er von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen aus. Umstrittener als zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt des § 203 Abs. 5 VVG jedoch in den Jahren bis einschließlich 2014 nicht, so dass dem Kläger die Klageerhebung auch damals nicht unzumutbar war.
46
Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 18 m.w.N.), gab es nicht .
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b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Feststellung der Verjährung nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger mit Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist dies ohne Bedeutung. Der Gläubiger eines Bereicherungsan spruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, VersR 2018, 404 Rn. 15). Maßgeblich ist daher das Fehlen des Rechtsgrundes, das dem Kläger mit Erhalt der Änderungsmitteilungen jedenfalls aufgrund der seiner Auffassung nach bestehenden formalen Mängel bereits bekannt war. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Anders als bei Schadensersatzansprüchen gehört ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, etwa bei der Neufestsetzung der Prämie oder deren Mitteilung, nicht zu den Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs. Entgegen der Ansicht der Revision ist daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung bei mehreren eigenständigen Beratungs- oder Aufklärungsfehlern in der Anlageberatung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 14 m.w.N.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
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3. Da der Kläger die Anschlussrevision nur vorsorglich für den Fall erhoben hat, dass der Senat - wie nicht - von einer wirksamen Beschränkung der Zulassung seiner Revision ausgegangen wäre, ist dieses Rechtsmittel gegenstandslos.
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4. Die Sache ist nur teilweise entscheidungsreif. Dies gilt zum einen, soweit sich die Klageanträge auf die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2016 beziehen. Die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.296 € (54 € x 24 Monate) nebst Zinsen und gegen die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen nebst Zinsen im entsprechenden Umfang ist daher zu Recht zurückgewiesen worden. Zum anderen hat das Berufungsgericht zutreffend die Klage abgewiesen, soweit die Rückzahlung der Prämien und die Feststellung der Nutzungsherausgabe- und Verzinsungspflicht für die Prämienanteile, die der Kläger aufgrund der Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2014 geleistet hat, verlangt wurden; insoweit sind die Ansprüche jedenfalls verjährt. Das Berufungsurteil hat daher auch Bestand, soweit die Klage auf Zahlung von 9.766,68 € ((49 € x 84 Monate) + (55,44 € x 72 Monate) + (79 € x 21 Monate)) nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe daraus gezogener Nutzungen und zu deren Verzinsung keinen Erfolg hatte.
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Die darüberhinausgehende Klage bedarf dagegen zu ihrer Entscheidung noch einer Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2013 durch das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil ist daher insoweit auszuheben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.296 € nebst Zinsen und gegen die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 15. Juni 2018 auf die Beitragserhöhungen im Tarif E. zum 1. Januar 2008 in Höhe von monatlich 49 €, zum 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 55,44 € und zum 1. April 2013 in Höhe von monatlich 79 € gezahlt hat, verpflichtet ist und diese zu verzinsen hat, zurückgewiesen worden ist.
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III. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das der - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - bisher nicht behandelten Frage nachzugehen haben wird, ob im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlter Erhöhungsbeträge die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2013 materiell rechtmäßig waren.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Dr. Bommel
Von Rechts wegen