02.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229468
Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 29.03.2022 – 4 U 1905/21
1. Eine Stufenklage, mit der der Versicherungsnehmer gegen seinem privaten Krankenversicherer letztlich erst in Erfahrung bringen will, ob die ihm gegenüber erfolgten Beitragserhöhungen aus formellen Gründen unwirksam sind, ist unzulässig und in eine im Wege der Klagehäufung geltend gemachte Auskunftsklage umzudeuten.
2. Ein solcher Auskunftsanspruch kann nicht auf Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung gestützt werden (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21).
3. Ein auf Treu und Glauben gestützter Auskunftsanspruch setzt jedenfalls Vortrag dazu voraus, wieso dem Versicherungsnehmer eine Auswertung der ihm zugegangenen Unterlagen nicht selbst möglich ist.
Oberlandesgericht Dresden
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat im dem Verfahren 4 U 1905/21 29. März 2022 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig - 3 O 3010/20 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
II.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
IV.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.291,42 €, für das Berufungsverfahren auf 3.012,92 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten (Anlage BLD 1) zugrunde. In § 8b der MB/KK 2009 ist eine Anpassungsmöglichkeit der Beiträge bei einer Abweichung bei den Versicherungsleistungen von mehr als 5 % vorgesehen. § 8b Abs. 2 hat folgenden Wortlaut:
"Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist."
Es erfolgten für den Kläger folgende Tariferhöhungen:
Tarif B... Erhöhung zum 1.4.2017 iHv 39,96 €,
Tarif B... Erhöhung zum 1.4.2020 iHv 74,26 €,
Tarif T... Erhöhung zum 1.4.2017 iHv 12,35 €,
Tarif G... (gesetzl. Zuschlag) Erhöhung zum 1.4.2017 iHv 4,00 €,
Tarif P... (priv. Pflegevers.) Erhöhung zum 1.4.2018 iHv 0,54 €,
Tarif P... (priv. Pflegevers.) Erhöhung zum 1.7.2019 iHv 0,77 €,
Tarif G... (gesetzl. Zuschlag) Erhöhung zum 1.4.2020 iHv 7,42 €,
Der Kläger wendet sich gegen diese Beitragserhöhungen und begehrt zudem im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich aller Beitragserhöhungen in den Jahren 2011 - 2016, Feststellung, dass alle Beitragserhöhungen unwirksam sind und Zahlung eines unbezifferten Betrages. Er hat u. a. vorgebracht, die jeweiligen Beitragsanpassungen seien unwirksam. Die Mitteilungen über die Erhöhungen seien formell unwirksam, da sie nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG genügen würden. Die Beitragsneufestsetzungen seien auch insoweit materiell unwirksam, da die Anpassungsklausel des § 8 b MBKK unwirksam sei.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 29.03.2021 (Bl. 91), die dem Kläger am 08.04.2021 zugestellt wurde (Bl. 120) mitgeteilt, dass Auslöser für die Beitragsanpassungen jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen sind. Die Beitragserhöhungen seien wirksam, die Stufenklage sei unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zum überwiegenden Teil abgewiesen. Stattgegeben hat es zu folgenden Tariferhöhungen:
P...: Erhöhung zum 1.4.(richtig: 7.) 2019 - 31.05.2021 iHv 0,77 €,
B...: Erhöhung vom 1.5.2020 - 31.05.2021 iHv 74,26 €,
Insgesamt gelangt es zu einem Zahlungsanspruch iHv. 607,17 €. Zusätzlich bestehe ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Nutzungen bezogen auf die Beitragserhöhungen, die der Kläger ab dem 01.04.2019 - 31.01.2021 gezahlt hat. Dagegen wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihren Berufungen. Der Kläger, der die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Beitragserhöhungsverlangen in den Tarifen P... zum 01.04.2018 und GBZ zum 01.04.2020 nicht angreift, stellt seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag um wie folgt:
- im Tarif B...: 36 monatliche Zahlungen á 39,96 € vom 01.04.2017 bis zum 01.03.2020, insgesamt 1.438,56 €
- im gesetzlichen Beitragszuschlag G...: 36 monatliche Zahlungen á 4,00 € vom 01.04.2017 bis zum 01.03.2020, insgesamt 144,00 €
- im Tarif T...: 56 monatliche Zahlungen á 12,35 € vom 01.04.2017 bis zum 02.11.2021, insgesamt 691,60 €
Der Kläger bestreitet zu der letztgenannten Prämienanpassung in materieller Hinsicht die Wirksamkeit der Rechtsgrundlage für diese Prämienneufestsetzung, da bei dieser bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung keine Schwellenwertabweichung über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10% gegeben war. Die betreffende Beitragsanpassung sei damit nicht (nur) aufgrund der Nichteinhaltung des gesetzlichen Begründungserfordernisses unwirksam. Vielmehr habe schon keine materiell-rechtliche Berechtigung zur Vornahme der Beitragsanpassung bestanden. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe durch Zugang der Klageerwiderung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen. Prämienüberzahlungen auf die genannte Beitragsanpassung seien folglich bis zum aktuellen Monat berücksichtigt.
Er beantragt,
1)
Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzung der Prämie in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV000000000 unwirksam ist:
im Tarif T... die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 12,35 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 12,35 € zu reduzieren ist.
2)
Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV 000000000 unwirksam waren:
a)
im Tarif B... die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 39,96 €,
b)
im gesetzlichen Beitragszuschlag G... die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 4,00 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
3)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.274,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4)
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 zur Versicherungsnummer KV 232311989 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 sowie die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016.
5)
Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer KV 000000000 der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist.
6)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a)
der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b)
der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat,
c)
die nach 7 a) und 7 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
8)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 994,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.07.2021, Az 3 O 3010/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hält die jeweiligen Erhöhungen für formell und materiell rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufungen sind zulässig. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt, ist auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Klage für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung gerichteten Feststellungsantrag bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris). Denn allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (so BGH, a.a.O.). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (so BGH, a.a.O., Rdnr. 19). Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Erhöhung gestützten Versicherungsprämien und damit auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - und IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der "hierfür maßgeblichen Gründe" vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte besteht. Fehlt die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen oder die Angabe dieses Schwellenwerts selbst daneben nicht mehr entscheidend (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechnungsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, den Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen sind die Beitragsanpassungsmitteilungen zu den Prämienanpassungen in den Tarifen T..., B... nebst G... zum 01.04.2017 und in den Tarifen B... nebst G... zum 01.04.2020 sowie im Tarif P... zum 01.07.2019 formell wirksam. Die Prämienerhöhung im Tarif T... zum 01.04.2017 ist auch materiell wirksam.
a) Die Beitragsanpassungen zum 01.04.2017 in den Tarifen T..., B..., G... sind formell wirksam.
In dem Kläger übersandten Anschreiben vom Februar 2017 heißt es unter der Überschrift "Warum ändert sich ihr Beitrag?": "Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. ... Im Jahresvergleich sind im Tarif B... die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen. Dies gilt vor allem für den stationären Bereich. Auch im ambulanten Bereich registrierten wir eine erhöhte Inanspruchnahme. Hier sind vor allem die Arznei- und Verbandmittel betroffen. Im zahnärztlichen Bereich stiegen besonders die Leistungen für Kieferorthopädie. Die ausgezahlten Leistungen lagen deutlich über denen des Vorjahres. Vor allem deshalb müssen wir die Beiträge anpassen. ... Den Beitrag für Ihre Krankentagegeldversicherung müssen wir auch anpassen. Denn langwierige Krankheitsfälle nehmen zu. Dies ist gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen und bei Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems der Fall. Längere Arbeitsunfähigkeiten sind die Folge. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken." Im beigefügten Informationsblatt "Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis" heißt es im ersten Absatz "Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?" unter anderem: "Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. ... Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. ...".
Damit hat der Kläger die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen erhalten. In einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen wird die Beitragserhöhung in einer für den Versicherungsnehmer verständlichen Weise damit begründet, dass bezogen auf die konkret genannten Tarife eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich gemacht hat. Dass die notwendigen Hinweise sich dagegen in dem Mitteilungsschreiben selbst befinden müssen, ist nach § 203 Abs.5 VVG nicht geboten. Dem Anschreiben konnte er entnehmen, dass die auslösende Rechnungsgrundlage "gestiegene Versicherungsleistungen" und nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers der maßgebliche Grund für die konkrete Beitragsanpassung sind. Der erforderliche Hinweis auf den die Überprüfung der Anpassung zwingend auslösenden Schwellenwert findet sich in den beigefügten Informationen.
b) Gleiches gilt für die Erhöhungsmitteilung zum 01.07.2019 im Tarif PT3. Dem Mitteilungsschreiben von Mai 2019 heißt es: "Warum erhöht sich der Beitrag? Bei der Prüfung der Beiträge müssen wir immer die neuesten Entwicklungen der Leistungsausgaben berücksichtigen. Dabei haben wir festgestellt, dass sich unsere Ausgaben für Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend geändert haben."
In den Anlagen zu dem Schreiben werden unter der Überschrift "Nachtrag zur Versicherung aus Mai 2019" die konkreten Tarife, in denen die Beitragsänderung um den jeweils dort genannten Betrag erfolgt, angeführt. Zudem wird in einer weiteren Anlage "Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung" unter der Überschrift "Warum passen wir die Beiträge an?"
auf den Schwellenwertmechanismus hingewiesen. Weiterhin wird ausgeführt, dass der auslösende Faktor Schaden für alle in der Tabelle aufgeführten Tarife angesprungen sei. In der auf Seite 2 aufgeführten Tabelle wird bezogen auf den Tarif PT3 die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung ausgeführt. Die beigefügten Informationen verdeutlichen dem Versicherungsnehmer somit hinreichend deutlich, dass der Schwellenwert wegen der gestiegenen Leistungsausgaben überschritten ist.
In einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen wird die Beitragserhöhung daher in einer für den Versicherungsnehmer verständlichen Weise damit begründet, dass bezogen auf den konkret genannten Tarif eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich gemacht hat. Dass die notwendigen Hinweise sich dagegen in dem Mitteilungsschreiben selbst befinden müssen, ist nach § 203 Abs.5 VVG nicht geboten. Zudem ergibt sich aus der Tabelle mit hinreichender Deutlichkeit, dass der "wesentliche Grund" für die Beitragsanpassung die gestiegenen Versicherungsleistungen sind.
c) Auch die Erhöhungsmitteilung vom 01.04.2020 betreffend den Tarif B... nebst G... genügt den dargestellten Anforderungen.
Dort heißt es in dem Mitteilungsschreiben von Februar 2020: "Warum müssen wir Beiträge und Selbstbeteiligungen anpassen? Bei der Beitragsberechnung sind wir an gesetzliche Vorgaben gebunden. Da sich die Leistungsausgaben z. B. durch Kostensteigerungen im Gesundheitswesen verändern, müssen wir die Beiträge regelmäßig überprüfen. Dafür sieht der Gesetzgeber vor, dass wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vergleichen. Falls notwendig, müssen wir die Beiträge anpassen. Dabei dürfen wir auch eine festgelegte Selbstbeteiligung ändern. Dasselbe gilt für einen versicherungsmedizinischen Beitragszuschlag ...."
In den Anlagen zu dem Schreiben werden unter der Überschrift "Nachtrag zur Versicherung aus Februar 2020" die konkreten Tarife, in denen die Beitragsänderung um den jeweils dort genannten Betrag erfolgt, angeführt. Zudem wird in einer weiteren Anlage "Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung" unter der Überschrift "Warum passen wir die Beiträge an?" auf den Schwellenwertmechanismus hingewiesen, indem dort u. a. Folgendes erläutert wird: "Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Dies ist in § 203 Abs. 2 VVG geregelt. Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Gründe dafür sind beispielsweise die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder eine veränderte Lebenserwartung. ..." Weiterhin wird ausgeführt, dass der auslösende Faktor "Schaden" für alle aufgeführten Tarife angesprungen sei, während der auslösende Faktor "Sterblichkeit" in den angeführten Tarifen nicht angesprungen sei. In der auf Seite 3 aufgeführten Tabelle wird bezogen auf den Tarif B... nebst G... die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung sowie der auslösende Faktor Schaden in Prozent ausgeführt. Die beigefügten Informationen verdeutlichen in der Gesamtschau dem Versicherungsnehmer hinreichend, dass der Schwellenwert wegen der gestiegenen Leistungsausgaben überschritten und der auslösende Faktor Sterbewahrscheinlichkeit nicht angesprungen ist.
d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Tariferhöhung im Tarif T... zum 01.04.2017 auch materiell wirksam trotz der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit des § 8 Ziffer 2 der zwischen den Parteien vereinbarten AVB (entsprechend § 8 b Abs. 2 MB/KK).
§ 8 b Abs. 2 MB/KK verstößt zwar gegen § 203 Satz 2 VVG und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam (ebenso Boetius in Münchner Kommentar zum VVG, 2017, § 203 Rdnr. 940), denn § 8 b Abs. 2 MB/KK enthält eine Abweichung zum Nachteil der Versicherungsnehmer, wonach von einer Prämienanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistung als vorübergehend anzusehen ist. In diesem Fall muss jedoch gemäß § 203 Abs. 2 von einer Prämienanpassung abgesehen werden (vgl. Boetius, a.a.O.; ebenso OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 in VersR 2021, Seiten 95 f.). Dem Versicherer steht insoweit kein Ermessen zu. § 8 Abs. 3 MB/KK wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsvertragliche Spezialkenntnisse aber dahingehend verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht (so OLG Köln, a.a.O.). Dies widerspricht § 203 Abs. 2 VVG. Danach ist eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halb zwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (so OLG Köln, a.a.O.).
Anders als das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 22.09.2020 (9 U 237/19) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen und bei isolierter Betrachtung von § 8 b Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung nur dann erfolgen kann, wenn der maßgebliche Schwellenwert dauerhaft überschritten ist. Der Wortlaut von § 8 b Abs. 1 MB/KK erwähnt zwar das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht, dieses ergibt sich aber aus der zwingenden gesetzlichen Regelung.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 18.11.2021 (7 U 244/21 - juris) insoweit an (so auch Senat, Urteil vom 08.02.2022, 4 U 1728/21 und 22.02.2022, 4 U 1712/21). Dort hat es Folgendes ausgeführt:
Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencel-Test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (so z. B. BGH, Urteile vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 Rdnr. 64 und vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19 Rdnr. 26).
Hiervon ausgehend, kann die Regelung in § 8 b Abs. 1 MB/KK ohne Weiteres Bestand haben, auch wenn § 8 Abs. 2 MB/KK gestrichen wird. Der Sinn von Abs. 1 leidet nicht darunter, die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung.
...
Betrachtet man § 8 b Abs. 1 MB/KK isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2 ergibt sich bereits kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 8 b Abs. 1 MB/KK ist - für sich betrachtet - kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen ist überdies gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 8 b Abs. 1 MB/KK ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in den MB/KK ist - auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer - nicht erforderlich.
3.
Auch die mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO geltend gemachten Auskunfts-, Feststellungs- und Zahlungsansprüche zu den erfolgten Prämienerhöhungen in den Jahren 2011 - 2016 bleiben ohne Erfolg.
a)
Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag zu 4. und der unbezifferte Zahlungsantrag zu 5. sind unzulässig.
Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Stufenklage zulässig, wenn die Anträge dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs dienen; es genügt nicht, dass sie sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGHZ 189, 79 - 87, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, 20 U 269/21, Rn. 5 - juris; OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 12 U 76/13, Rn. 78-81 - juris). Das Auskunftsbegehren im Klageantrag zu 3. diente hier aber nicht lediglich der Bestimmbarkeit der mit den Klageanträgen zu 4. und 5. verfolgten Feststellungs- und Zahlungsbegehren, sondern auch der Klärung, ob ein solcher Hauptanspruch überhaupt besteht. Die vom Kläger begehrte Auskunft über mögliche Beitragsanpassungen und den ihm im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen übermittelten Informationen soll ihm gerade erst die Beurteilung ermöglichen, ob ihm aufgrund formeller Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsschreiben ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht.
b)
Die danach unzulässige Stufenklage ist als Klagehäufung (§ 260 ZPO) umzudeuten (BGHZ 189, 79 - 87, Rn. 13). Der danach selbständig und zulässig gestellte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 3.) ist unbegründet.
Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm in dem Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21 - (a.a.O. Rn. 8 - 17, - juris) an, in dem zu einem gleichgelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt wird:
"Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO).
Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43).
Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23).
Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (wie hier LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 31 ff.).
Darauf, dass es sich im Übrigen jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die - etwa als einheitliches Beiblatt - an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen hier nicht an.
bb)
Auch ein Auskunftsanspruch aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag besteht nicht.
Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 unter II 2) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen (Senatsurteil vom 5. Juli 1974 - 20 U 227/73, MDR 1975, 401) zur Verfügung zu stellen.
Auch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt ein solcher Auskunftsanspruch aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Aus den ihm während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen kann er unschwer selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen worden sind. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass und warum ihm dies ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht vorgetragen. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang unterstellte Ansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB verjährt sind, kommt es demnach aus Rechtsgründen nicht an.
cc)
Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG scheidet ebenfalls aus. Dieser bezieht sich nur auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Darum geht es hier aber nicht (siehe auch LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 35 f.).
dd)
Schließlich kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 810 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen."
c)
Auch soweit der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf weitere Grundlagen wie § 241 BGB iVm dem Versicherungsvertrag oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützt, ist das Begehren - unabhängig davon, ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen bereits nicht als gegeben angesehen werden (so OLG München, Beschluss v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311, beck-online, und OLG Hamm, a.a.O., Rn. 15 - juris) - zumindest im Ergebnis unbegründet. Denn auf Rückzahlung gerichtete Ansprüche aufgrund von Beitragszahlungen aus der Zeit bis zum 31.12.2016 sind jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt, so dass nach erteilter Auskunft keine Ansprüche mehr aus den Prämienerhöhungen denkbar sind. Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs wird daher auch vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21 -, Rn. 78 ff, m.w.N. - juris, verneint.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die hinsichtlich der erstinstanzlichen Festsetzung abändernde Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 9 ZPO. Neben dem Klageantrag zu 2, der auf Rückzahlung der vom 01.04.2017 bis 01.04.2020 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 3.159,83 € gerichtet ist, erhöht der wirtschaftlich identische Klageantrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht, da er sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht. Hinzu kommt der Wert des Feststellungsantrages gerichtet auf die Feststellung von Nutzungsersatz in Höhe von 1 % des Zahlungsantrages, somit 31,59 € und der Wert des Auskunftsanspruchs, den der Senat mit 100,- EUR ansetzt. Für das Berufungsverfahren ist entsprechend dem erhöhten Zahlungsantrag von einem Streitwert von insgesamt 3.012,92 € (2.881,33 zzgl. 31,59 € + 100,- €) auszugehen.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beschränkt auf die Frage zuzulassen, ob § 8 b Abs. 1 MB/KK nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Diese Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 - angenommen, dass § 8 b Abs. 1 und 2 MB/KK unwirksam sind. Der Senat hat sich der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichtes Stuttgart in seinem Urteil vom 18.11.2021 (7 U 244/21 - juris) und des OLG Schleswig (Urteil vom 13.12.2021 16 U 94/21 - juris) angeschlossen.
Urteil vom 29.03.2022
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat im dem Verfahren 4 U 1905/21 29. März 2022 für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig - 3 O 3010/20 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
II.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
IV.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.291,42 €, für das Berufungsverfahren auf 3.012,92 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten (Anlage BLD 1) zugrunde. In § 8b der MB/KK 2009 ist eine Anpassungsmöglichkeit der Beiträge bei einer Abweichung bei den Versicherungsleistungen von mehr als 5 % vorgesehen. § 8b Abs. 2 hat folgenden Wortlaut:
"Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist."
Es erfolgten für den Kläger folgende Tariferhöhungen:
Tarif B... Erhöhung zum 1.4.2017 iHv 39,96 €,
Tarif B... Erhöhung zum 1.4.2020 iHv 74,26 €,
Tarif T... Erhöhung zum 1.4.2017 iHv 12,35 €,
Tarif G... (gesetzl. Zuschlag) Erhöhung zum 1.4.2017 iHv 4,00 €,
Tarif P... (priv. Pflegevers.) Erhöhung zum 1.4.2018 iHv 0,54 €,
Tarif P... (priv. Pflegevers.) Erhöhung zum 1.7.2019 iHv 0,77 €,
Tarif G... (gesetzl. Zuschlag) Erhöhung zum 1.4.2020 iHv 7,42 €,
Den Tariferhöhungen gingen jeweils im Februar bzw. im Mai des Jahres versandte Mitteilungen zur Beitragserhöhung voraus, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (vgl. Anlage BLD 5). Beigefügt waren Informationsblätter mit allgemeinen Erläuterungen.
Der Kläger wendet sich gegen diese Beitragserhöhungen und begehrt zudem im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich aller Beitragserhöhungen in den Jahren 2011 - 2016, Feststellung, dass alle Beitragserhöhungen unwirksam sind und Zahlung eines unbezifferten Betrages. Er hat u. a. vorgebracht, die jeweiligen Beitragsanpassungen seien unwirksam. Die Mitteilungen über die Erhöhungen seien formell unwirksam, da sie nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG genügen würden. Die Beitragsneufestsetzungen seien auch insoweit materiell unwirksam, da die Anpassungsklausel des § 8 b MBKK unwirksam sei.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 29.03.2021 (Bl. 91), die dem Kläger am 08.04.2021 zugestellt wurde (Bl. 120) mitgeteilt, dass Auslöser für die Beitragsanpassungen jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen sind. Die Beitragserhöhungen seien wirksam, die Stufenklage sei unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zum überwiegenden Teil abgewiesen. Stattgegeben hat es zu folgenden Tariferhöhungen:
P...: Erhöhung zum 1.4.(richtig: 7.) 2019 - 31.05.2021 iHv 0,77 €,
B...: Erhöhung vom 1.5.2020 - 31.05.2021 iHv 74,26 €,
Insgesamt gelangt es zu einem Zahlungsanspruch iHv. 607,17 €. Zusätzlich bestehe ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Nutzungen bezogen auf die Beitragserhöhungen, die der Kläger ab dem 01.04.2019 - 31.01.2021 gezahlt hat. Dagegen wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihren Berufungen. Der Kläger, der die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Beitragserhöhungsverlangen in den Tarifen P... zum 01.04.2018 und GBZ zum 01.04.2020 nicht angreift, stellt seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag um wie folgt:
- im Tarif B...: 36 monatliche Zahlungen á 39,96 € vom 01.04.2017 bis zum 01.03.2020, insgesamt 1.438,56 €
- im gesetzlichen Beitragszuschlag G...: 36 monatliche Zahlungen á 4,00 € vom 01.04.2017 bis zum 01.03.2020, insgesamt 144,00 €
- im Tarif T...: 56 monatliche Zahlungen á 12,35 € vom 01.04.2017 bis zum 02.11.2021, insgesamt 691,60 €
Der Kläger bestreitet zu der letztgenannten Prämienanpassung in materieller Hinsicht die Wirksamkeit der Rechtsgrundlage für diese Prämienneufestsetzung, da bei dieser bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung keine Schwellenwertabweichung über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10% gegeben war. Die betreffende Beitragsanpassung sei damit nicht (nur) aufgrund der Nichteinhaltung des gesetzlichen Begründungserfordernisses unwirksam. Vielmehr habe schon keine materiell-rechtliche Berechtigung zur Vornahme der Beitragsanpassung bestanden. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe durch Zugang der Klageerwiderung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen. Prämienüberzahlungen auf die genannte Beitragsanpassung seien folglich bis zum aktuellen Monat berücksichtigt.
Er beantragt,
1)
Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzung der Prämie in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV000000000 unwirksam ist:
im Tarif T... die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 12,35 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 12,35 € zu reduzieren ist.
2)
Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV 000000000 unwirksam waren:
a)
im Tarif B... die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 39,96 €,
b)
im gesetzlichen Beitragszuschlag G... die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 4,00 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
3)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.274,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4)
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 zur Versicherungsnummer KV 232311989 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 sowie die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016.
5)
Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer KV 000000000 der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist.
6)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a)
der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b)
der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat,
c)
die nach 7 a) und 7 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
8)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 994,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.07.2021, Az 3 O 3010/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hält die jeweiligen Erhöhungen für formell und materiell rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufungen sind zulässig. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt, ist auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Klage für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung gerichteten Feststellungsantrag bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris). Denn allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (so BGH, a.a.O.). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (so BGH, a.a.O., Rdnr. 19). Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Erhöhung gestützten Versicherungsprämien und damit auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - und IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der "hierfür maßgeblichen Gründe" vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte besteht. Fehlt die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen oder die Angabe dieses Schwellenwerts selbst daneben nicht mehr entscheidend (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechnungsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, den Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen sind die Beitragsanpassungsmitteilungen zu den Prämienanpassungen in den Tarifen T..., B... nebst G... zum 01.04.2017 und in den Tarifen B... nebst G... zum 01.04.2020 sowie im Tarif P... zum 01.07.2019 formell wirksam. Die Prämienerhöhung im Tarif T... zum 01.04.2017 ist auch materiell wirksam.
a) Die Beitragsanpassungen zum 01.04.2017 in den Tarifen T..., B..., G... sind formell wirksam.
In dem Kläger übersandten Anschreiben vom Februar 2017 heißt es unter der Überschrift "Warum ändert sich ihr Beitrag?": "Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. ... Im Jahresvergleich sind im Tarif B... die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen. Dies gilt vor allem für den stationären Bereich. Auch im ambulanten Bereich registrierten wir eine erhöhte Inanspruchnahme. Hier sind vor allem die Arznei- und Verbandmittel betroffen. Im zahnärztlichen Bereich stiegen besonders die Leistungen für Kieferorthopädie. Die ausgezahlten Leistungen lagen deutlich über denen des Vorjahres. Vor allem deshalb müssen wir die Beiträge anpassen. ... Den Beitrag für Ihre Krankentagegeldversicherung müssen wir auch anpassen. Denn langwierige Krankheitsfälle nehmen zu. Dies ist gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen und bei Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems der Fall. Längere Arbeitsunfähigkeiten sind die Folge. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken." Im beigefügten Informationsblatt "Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis" heißt es im ersten Absatz "Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?" unter anderem: "Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. ... Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. ...".
Damit hat der Kläger die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen erhalten. In einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen wird die Beitragserhöhung in einer für den Versicherungsnehmer verständlichen Weise damit begründet, dass bezogen auf die konkret genannten Tarife eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich gemacht hat. Dass die notwendigen Hinweise sich dagegen in dem Mitteilungsschreiben selbst befinden müssen, ist nach § 203 Abs.5 VVG nicht geboten. Dem Anschreiben konnte er entnehmen, dass die auslösende Rechnungsgrundlage "gestiegene Versicherungsleistungen" und nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers der maßgebliche Grund für die konkrete Beitragsanpassung sind. Der erforderliche Hinweis auf den die Überprüfung der Anpassung zwingend auslösenden Schwellenwert findet sich in den beigefügten Informationen.
b) Gleiches gilt für die Erhöhungsmitteilung zum 01.07.2019 im Tarif PT3. Dem Mitteilungsschreiben von Mai 2019 heißt es: "Warum erhöht sich der Beitrag? Bei der Prüfung der Beiträge müssen wir immer die neuesten Entwicklungen der Leistungsausgaben berücksichtigen. Dabei haben wir festgestellt, dass sich unsere Ausgaben für Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend geändert haben."
In den Anlagen zu dem Schreiben werden unter der Überschrift "Nachtrag zur Versicherung aus Mai 2019" die konkreten Tarife, in denen die Beitragsänderung um den jeweils dort genannten Betrag erfolgt, angeführt. Zudem wird in einer weiteren Anlage "Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung" unter der Überschrift "Warum passen wir die Beiträge an?"
auf den Schwellenwertmechanismus hingewiesen. Weiterhin wird ausgeführt, dass der auslösende Faktor Schaden für alle in der Tabelle aufgeführten Tarife angesprungen sei. In der auf Seite 2 aufgeführten Tabelle wird bezogen auf den Tarif PT3 die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung ausgeführt. Die beigefügten Informationen verdeutlichen dem Versicherungsnehmer somit hinreichend deutlich, dass der Schwellenwert wegen der gestiegenen Leistungsausgaben überschritten ist.
In einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen wird die Beitragserhöhung daher in einer für den Versicherungsnehmer verständlichen Weise damit begründet, dass bezogen auf den konkret genannten Tarif eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich gemacht hat. Dass die notwendigen Hinweise sich dagegen in dem Mitteilungsschreiben selbst befinden müssen, ist nach § 203 Abs.5 VVG nicht geboten. Zudem ergibt sich aus der Tabelle mit hinreichender Deutlichkeit, dass der "wesentliche Grund" für die Beitragsanpassung die gestiegenen Versicherungsleistungen sind.
c) Auch die Erhöhungsmitteilung vom 01.04.2020 betreffend den Tarif B... nebst G... genügt den dargestellten Anforderungen.
Dort heißt es in dem Mitteilungsschreiben von Februar 2020: "Warum müssen wir Beiträge und Selbstbeteiligungen anpassen? Bei der Beitragsberechnung sind wir an gesetzliche Vorgaben gebunden. Da sich die Leistungsausgaben z. B. durch Kostensteigerungen im Gesundheitswesen verändern, müssen wir die Beiträge regelmäßig überprüfen. Dafür sieht der Gesetzgeber vor, dass wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vergleichen. Falls notwendig, müssen wir die Beiträge anpassen. Dabei dürfen wir auch eine festgelegte Selbstbeteiligung ändern. Dasselbe gilt für einen versicherungsmedizinischen Beitragszuschlag ...."
In den Anlagen zu dem Schreiben werden unter der Überschrift "Nachtrag zur Versicherung aus Februar 2020" die konkreten Tarife, in denen die Beitragsänderung um den jeweils dort genannten Betrag erfolgt, angeführt. Zudem wird in einer weiteren Anlage "Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung" unter der Überschrift "Warum passen wir die Beiträge an?" auf den Schwellenwertmechanismus hingewiesen, indem dort u. a. Folgendes erläutert wird: "Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Dies ist in § 203 Abs. 2 VVG geregelt. Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Gründe dafür sind beispielsweise die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder eine veränderte Lebenserwartung. ..." Weiterhin wird ausgeführt, dass der auslösende Faktor "Schaden" für alle aufgeführten Tarife angesprungen sei, während der auslösende Faktor "Sterblichkeit" in den angeführten Tarifen nicht angesprungen sei. In der auf Seite 3 aufgeführten Tabelle wird bezogen auf den Tarif B... nebst G... die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung sowie der auslösende Faktor Schaden in Prozent ausgeführt. Die beigefügten Informationen verdeutlichen in der Gesamtschau dem Versicherungsnehmer hinreichend, dass der Schwellenwert wegen der gestiegenen Leistungsausgaben überschritten und der auslösende Faktor Sterbewahrscheinlichkeit nicht angesprungen ist.
d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Tariferhöhung im Tarif T... zum 01.04.2017 auch materiell wirksam trotz der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit des § 8 Ziffer 2 der zwischen den Parteien vereinbarten AVB (entsprechend § 8 b Abs. 2 MB/KK).
§ 8 b Abs. 2 MB/KK verstößt zwar gegen § 203 Satz 2 VVG und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam (ebenso Boetius in Münchner Kommentar zum VVG, 2017, § 203 Rdnr. 940), denn § 8 b Abs. 2 MB/KK enthält eine Abweichung zum Nachteil der Versicherungsnehmer, wonach von einer Prämienanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistung als vorübergehend anzusehen ist. In diesem Fall muss jedoch gemäß § 203 Abs. 2 von einer Prämienanpassung abgesehen werden (vgl. Boetius, a.a.O.; ebenso OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 in VersR 2021, Seiten 95 f.). Dem Versicherer steht insoweit kein Ermessen zu. § 8 Abs. 3 MB/KK wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsvertragliche Spezialkenntnisse aber dahingehend verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht (so OLG Köln, a.a.O.). Dies widerspricht § 203 Abs. 2 VVG. Danach ist eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halb zwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (so OLG Köln, a.a.O.).
Anders als das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 22.09.2020 (9 U 237/19) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen und bei isolierter Betrachtung von § 8 b Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung nur dann erfolgen kann, wenn der maßgebliche Schwellenwert dauerhaft überschritten ist. Der Wortlaut von § 8 b Abs. 1 MB/KK erwähnt zwar das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht, dieses ergibt sich aber aus der zwingenden gesetzlichen Regelung.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 18.11.2021 (7 U 244/21 - juris) insoweit an (so auch Senat, Urteil vom 08.02.2022, 4 U 1728/21 und 22.02.2022, 4 U 1712/21). Dort hat es Folgendes ausgeführt:
Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencel-Test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (so z. B. BGH, Urteile vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 Rdnr. 64 und vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19 Rdnr. 26).
Hiervon ausgehend, kann die Regelung in § 8 b Abs. 1 MB/KK ohne Weiteres Bestand haben, auch wenn § 8 Abs. 2 MB/KK gestrichen wird. Der Sinn von Abs. 1 leidet nicht darunter, die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung.
...
Betrachtet man § 8 b Abs. 1 MB/KK isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2 ergibt sich bereits kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 8 b Abs. 1 MB/KK ist - für sich betrachtet - kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen ist überdies gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 8 b Abs. 1 MB/KK ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in den MB/KK ist - auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer - nicht erforderlich.
3.
Auch die mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO geltend gemachten Auskunfts-, Feststellungs- und Zahlungsansprüche zu den erfolgten Prämienerhöhungen in den Jahren 2011 - 2016 bleiben ohne Erfolg.
a)
Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag zu 4. und der unbezifferte Zahlungsantrag zu 5. sind unzulässig.
Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Stufenklage zulässig, wenn die Anträge dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs dienen; es genügt nicht, dass sie sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGHZ 189, 79 - 87, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, 20 U 269/21, Rn. 5 - juris; OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 12 U 76/13, Rn. 78-81 - juris). Das Auskunftsbegehren im Klageantrag zu 3. diente hier aber nicht lediglich der Bestimmbarkeit der mit den Klageanträgen zu 4. und 5. verfolgten Feststellungs- und Zahlungsbegehren, sondern auch der Klärung, ob ein solcher Hauptanspruch überhaupt besteht. Die vom Kläger begehrte Auskunft über mögliche Beitragsanpassungen und den ihm im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen übermittelten Informationen soll ihm gerade erst die Beurteilung ermöglichen, ob ihm aufgrund formeller Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsschreiben ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht.
b)
Die danach unzulässige Stufenklage ist als Klagehäufung (§ 260 ZPO) umzudeuten (BGHZ 189, 79 - 87, Rn. 13). Der danach selbständig und zulässig gestellte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 3.) ist unbegründet.
Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm in dem Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21 - (a.a.O. Rn. 8 - 17, - juris) an, in dem zu einem gleichgelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt wird:
"Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO).
Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43).
Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23).
Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (wie hier LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 31 ff.).
Darauf, dass es sich im Übrigen jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die - etwa als einheitliches Beiblatt - an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen hier nicht an.
bb)
Auch ein Auskunftsanspruch aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag besteht nicht.
Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 unter II 2) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen (Senatsurteil vom 5. Juli 1974 - 20 U 227/73, MDR 1975, 401) zur Verfügung zu stellen.
Auch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt ein solcher Auskunftsanspruch aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Aus den ihm während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen kann er unschwer selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen worden sind. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass und warum ihm dies ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht vorgetragen. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang unterstellte Ansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB verjährt sind, kommt es demnach aus Rechtsgründen nicht an.
cc)
Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG scheidet ebenfalls aus. Dieser bezieht sich nur auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Darum geht es hier aber nicht (siehe auch LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 35 f.).
dd)
Schließlich kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 810 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen."
c)
Auch soweit der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf weitere Grundlagen wie § 241 BGB iVm dem Versicherungsvertrag oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützt, ist das Begehren - unabhängig davon, ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen bereits nicht als gegeben angesehen werden (so OLG München, Beschluss v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311, beck-online, und OLG Hamm, a.a.O., Rn. 15 - juris) - zumindest im Ergebnis unbegründet. Denn auf Rückzahlung gerichtete Ansprüche aufgrund von Beitragszahlungen aus der Zeit bis zum 31.12.2016 sind jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt, so dass nach erteilter Auskunft keine Ansprüche mehr aus den Prämienerhöhungen denkbar sind. Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs wird daher auch vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21 -, Rn. 78 ff, m.w.N. - juris, verneint.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die hinsichtlich der erstinstanzlichen Festsetzung abändernde Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 9 ZPO. Neben dem Klageantrag zu 2, der auf Rückzahlung der vom 01.04.2017 bis 01.04.2020 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 3.159,83 € gerichtet ist, erhöht der wirtschaftlich identische Klageantrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht, da er sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht. Hinzu kommt der Wert des Feststellungsantrages gerichtet auf die Feststellung von Nutzungsersatz in Höhe von 1 % des Zahlungsantrages, somit 31,59 € und der Wert des Auskunftsanspruchs, den der Senat mit 100,- EUR ansetzt. Für das Berufungsverfahren ist entsprechend dem erhöhten Zahlungsantrag von einem Streitwert von insgesamt 3.012,92 € (2.881,33 zzgl. 31,59 € + 100,- €) auszugehen.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beschränkt auf die Frage zuzulassen, ob § 8 b Abs. 1 MB/KK nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Diese Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 - angenommen, dass § 8 b Abs. 1 und 2 MB/KK unwirksam sind. Der Senat hat sich der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichtes Stuttgart in seinem Urteil vom 18.11.2021 (7 U 244/21 - juris) und des OLG Schleswig (Urteil vom 13.12.2021 16 U 94/21 - juris) angeschlossen.