29.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230504
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.06.2022 – VI ZB 87/21
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie der Nebenintervention.
Der Gegenstandswert wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt die beklagten Stadtwerke nach einem Sturz an einer Baustelle wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die ihr obliegende Erfüllung von Sicherungspflichten wirksam auf das ausführende Bauunternehmen, ihre Streithelferin, übertragen und durch Einsetzung eines erfahrenen Bauleiters die Durchführung der Arbeiten und die Beachtung der Sicherungsvorschriften durch die Nebenintervenientin ordnungsgemäß überwacht. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Streithelferin nicht wirksam sei - was nicht der Fall sei -, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht nachgewiesen. Die Baustelle sei ausreichend abgesichert gewesen. Einer etwaigen Haftung der Beklagten stehe jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Unfallereignis entgegen, das zu einem vollständigen Haftungsausschluss führe.
2
Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind aber nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
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1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO . Sie greife die Einschätzung des Landgerichts an, wonach die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genüge getan habe. Die Berufungsbegründung befasse sich mit der aus Sicht der Klägerin verkehrspflichtwidrigen Positionierung der Pylonen zur Absicherung der Baustelle, mit der Beleuchtung der Unfallstelle und mit den Sichtverhältnissen aus der Laufrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls. Schließlich wende sich die Berufungsbegründung noch gegen die Annahme eines haftungsausschließenden Mitverschuldens. Diese Ausführungen ließen aber die die Entscheidung des Landgerichts selbständig tragenden Erwägungen unberührt, wonach die Beklagte infolge einer wirksamen Übertragung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf die Streithelferin gar nicht mehr (primär) verantwortlich gewesen sei und auch keine bei ihr verbliebenen Überwachungspflichten verletzt habe.
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2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 18/20 , NJW-RR 2022, 347 Rn. 8; vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20 ,WM 2020, 2290Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 ,VersR 2015, 728, Rn. 7 f., jeweils mwN).
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b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Hinsichtlich der das landgerichtliche Urteil selbständig tragenden Annahme, die Beklagte habe die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht wirksam auf die Nebenintervenientin übertragen und diese ordnungsgemäß überwacht, bringt die Berufungsbegründung nichts vor.
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Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat die Klägerin mit ihren Ausführungen, warum die Baustelle nicht ausreichend gesichert gewesen sei, nicht zugleich die Auffassung des Landgerichts angegriffen, die Beklagte sei ihren infolge Delegation an die Streithelferin nur noch bestehenden Kontroll- und Überwachungspflichten hinreichend nachgekommen. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass dem Bauleiter der Beklagten die gegebenenfalls unzureichende Absicherung der Unfallstelle - Abdeckung eines im Zuge der Baumaßnahme entstandenen Lochs durch eine Stahlplatte - durch die Nebenintervenientin bei ordnungsgemäßer Überwachung sofort, d.h. in der Zeitspanne zwischen Verlegung der Stahlplatte und dem Unfall, hätte auffallen müssen.
Seiters
von Pentz
Klein
Allgayer
Linder